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Beschlussvorlage (Leistungen für Bildung und Teilhabe)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8110/2011 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 50 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 24.05.2011 Betreff: Leistungen für Bildung und Teilhabe Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 erhalten bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Zum berechtigten Personenkreis zählen Leistungen beziehende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§§ 28, 29 SGB II), nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (§§ 34, 34a SGB XII) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte (§ 6b BKGG). Mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs, welcher für Leistungsbezieher nach SGB II und SGB XII von Amts wegen bewilligt wird, sind sämtliche Leistungen antragspflichtig. Da die maßgeblichen gesetzlichen Änderungen erst am 29.03.2011 verkündet wurden, gibt es für Leistungsberechtigte die Möglichkeit, im Rahmen von Übergangsregelungen die Leistungen auch rückwirkend zu erhalten. Hierfür ist es aber erforderlich, dass sie Anträge bis spätestens zum 30.04.2011 gestellt haben. Für Leistungsberechtigte nach BKGG können die Anträge bis zum 31.05.2011 beantragt werden (§ 20 Abs. 8 BKGG). Die diskutierte allgemeine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30.06.2011 ist bislang nicht ratifiziert. Als Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden anerkannt: • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler, • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, • schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, • Zuschuss zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bedarfe für Bildung werden nach dem SGB II nur bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (§ 28 Abs. 1 SGB II). Nach dem SGB XII werden Bedarfe für Bildung bei Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen berücksichtigt (§ 34 Abs. 1 SGB XII). Für Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten sowie ein- oder mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen können die im Bewilligungszeitraum tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausfluges / der Fahrt wird nicht übernommen. Reine „Schulfreizeiten“ (die auf freiwilliger Basis beruhen) sind keine Klassenfahrten und können ggf. nur im Rahmen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bezuschusst werden. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler ersetzt die bereits seit 2009 gesetzlich verankerten „Zusätzlichen Leistungen für die Schule“ nach SGB II bzw. XII (pro Schuljahr 100,00 € in einer Summe). Für SGB XII-Berechtigte erfolgt nun eine Zahlung i. H. v. 70 € in dem Monat, in dem der erste Schultag liegt, und i. H. v. 30 € in dem Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. Für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II sowie für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger sind für jedes Schuljahr 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar zu gewähren; der erste Schultag ist in diesem Jahr am 07.09.2011. Weshalb der Gesetzgeber für die einzelnen Berechtigten unterschiedliche Zeitpunkte gewählt hat, ist schlichtweg nicht Beschlussvorlage WP8-110/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 nachvollziehbar. Eine Antragstellung für SGB II- und SGB XII-Berechtigte ist nicht erforderlich. Notwendig ist eine Antragstellung allerdings für Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte. Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. Da die erforderlichen Kosten zum Erreichen der Schule i. R. d. Schülerfahrkosten-Verordnung vom Schulträger übernommen werden und darüber hinaus gehende Kosten für den Freizeitbereich mit dem im Regelsatz enthaltenen Fahrtkostenanteil abgedeckt sind, kommt eine Übernahme von Schulerbeförderungskosten im Rahmen der Bildungs- und Teilhabebedarfe in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht in Betracht. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Nach den Vorgaben des Rhein-Erft-Kreises sind die ergänzenden Angebote der Schulen und in die der Regel kostenfreien Förderangebote der schulnahen Träger (z. B. Fördervereine) vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Nicht in Betracht kommt eine Lernförderung in den Fällen, in denen die Lerndefizite aufgrund von unentschuldigten Fehlzeiten oder Leistungsverweigerungen entstanden sind und keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar sind. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür nach den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises in der Regel frühestens mit Beginn des 2. Schulhalbjahres übernommen. Dabei sollen zunächst nicht mehr als 20 bis max. 40 Stunden an Nachhilfe bewilligt werden. Als angemessen werden folgende Vergütungssätze je Unterrichtsstunde (45 Min.) betrachtet: Schüler Sekundarstufe II 8,€, Studenten 12,- €, Lehrer / Soz.arb. / Soz.päd / Dipl.päd 16,- € und Übernahme der vollen Kosten bei Schülerhilfe in Kleingruppen. Die Notwendigkeit der Lernförderung wird vom Fach- bzw. Klassenlehrer auf einem Vordruck des Rhein-Erft-Kreises schriftlich bestätigt. Der Zuschuss zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung dient dem Ausgleich der Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass die gemeinschaftliche Verpflegung in der Regel teurer ist als der in den Sozialleistungen enthaltene Regelbedarfsanteil. Grundsätzlich kann zwischen einer Pauschalabrechnung und einer Spitzabrechnung gewählt werden. Bei der Pauschalabrechnung wird der von der abrechnenden Stelle (Caterer o. ä.) monatlich unabhängig von der Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Mahlzeiten in Rechnung gestellte Betrag abzüglich eines pauschalen Eigenanteils übernommen und an den Anbieter gezahlt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn mindestens eine Mahlzeit beansprucht wird. Bei der Spitzabrechnung weist die Rechnung des Anbieters die Einzelmahlzeiten aus, die im jeweiligen Monat tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Der Rechnungsbetrag wird abzüglich eines spitz berechneten Eigenanteils an den Anbieter gezahlt. Der Eigenanteil beträgt nach § 9 RegelbedarfsErmittlungsgesetz (RBEG) je Mittagessen einen Euro. Bei der Pauschalabrechnung wird der Eigenanteil anhand der pauschalen Tage berechnet, welche auch der Pauschalabrechnung des Anbieters zu Grunde liegen. Bei der Spitzabrechnung berechnet sich der Eigenanteil anhand der Tage, welche der Anbieter spitz in Rechnung gestellt hat. Vorrangige Leistungen Dritter (z. B. Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“; im Rahmen dieses Programms werden aktuell Bestandskinder im Bereich der OGS unterstützt) sind in Anspruch zu nehmen. Mit den Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft soll es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10,- € monatlich erbracht. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Beschlussvorlage WP8-110/2011 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche) und die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit). Die Leistungsberechtigten erhalten vom zuständigen Leistungsträger eine Zusage über die Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe für ihr Kind. Die Anmeldung, Rechnung oder sonstige geeignete Unterlagen des Leistungsanbieters legen sie dann beim zuständigen Leistungsträger vor. Dieser prüft die Unterlagen und überweist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets die in Rechnung gestellten Kosten. Im Rahmen des Budgets können auch für mehrere Anbieter Kosten übernommen werden. Nach den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises soll für die Beratung der Leistungsberechtigten eine zentrale Anbieterdatenbank erstellt werden, deren Aufbau und Pflege das Jobcenter übernimmt. Zahlungen von Leistungen dürfen nur an Anbieter aus dieser Datenbank erfolgen; die Antragsteller können Vorschläge zur Aufnahme weiterer Anbieter in die Datenbank machen. Es muss eine kompetente Stelle benannt werden, die die Prüfung übernimmt, ob Anbieter jugendgefährdend oder nicht verfassungskonform sind. Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und Schülerbeförderungskosten sind nach der gesetzlichen Vorgabe als Geldleistung an die Berechtigten zu erbringen. Sämtliche anderen Leistungen werden durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an den Anbieter erbracht; der zuständige Träger der Leistung bestimmt, in welcher Form er diese Leistungen erbringt. Der Rhein-Erft-Kreis hat zunächst entschieden, auf das Gutscheinverfahren zur Erbringung der Leistungen zu verzichten. Die den Berechtigten bewilligten Leistungen werden daher unter Beachtung der zuvor genannten Ausnahmen nach Vorlage der Rechnung direkt an die jeweiligen Anbieter zur Auszahlung gebracht. Zuständige Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und SGB XII sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Bearbeitung der Leistungen erfolgt im Rhein-Erft-Kreis aufgrund der bestehenden Delegationssatzungen und Verträge in den jeweils zuständigen Jobcentern und Sozialämtern. Für die Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG führen die Länder die Bildungs- und Teilhabeleistungen als eigene Angelegenheit nach § 7 Abs. 3 BKGG aus. Diese haben nach § 8 Abs. 4 BKGG auch die notwendigen Kosten zu tragen. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des SGB II. Nach § 13 Abs. 4 BKGG bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden. Die Anträge können bis zum 31.05.2011 auch bei der Familienkasse beantragt werden, welche den Antrag an die zuständige Behörde weiterleitet (§ 20 Abs. 8 BKGG). Nach derzeitigem Stand beabsichtigt das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) im Rahmen einer Rechtsverordnung die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Behörde für die Bewilligung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b BKGG zu bestimmen. Die Leistungen sollen als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten geführt werden. Die Kreise sollen befugt werden, kreisangehörige Städte und Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b BKGG heranzuziehen, wenn im Gebiet der jeweiligen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde auch bereits Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II bearbeitet werden. Der Landkreistag NRW geht davon aus, dass diese Regelung mit sinngleichem Inhalt auch tatsächlich Eingang in die Rechtsverordnung finden wird. Seitens des Rhein-Erft-Kreises werden derzeit keinerlei Aussagen getroffen, ob er von einem möglicherweise eingeräumten Delegationsrecht auch Gebrauch machen wird. Seitens des Jobcenters wird es für möglich gehalten, dass der Kreis sogar die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach SGB II und SGB XII selbst bewilligt. Dies wäre dann zumindest für diesen Bereich eine Leistungsgewährung tatsächlich nur „aus einer Hand“. Aktuell werden die Anträge nach § 6b BKGG trotz fehlender Rechtsverordnung vom Rhein-Erft-Kreis entgegen genommen und auch selbst bearbeitet. Beschlussvorlage WP8-110/2011 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Für das Stadtgebiet Bedburg wird seitens des Jobcenters von ca. 800 Berechtigten unter 25 Jahren im Bereich des SGB II ausgegangen. Im Bereich des SGB XII sind dies 4 Berechtigte und im Bereich des WoGG 264 Personen. Die Anzahl der Berechtigten mit Kindergeldzuschlag ist noch nicht bekannt. Gesetzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass Bezieher von Wohngeld auch Kinderzuschlag erhalten können, sodass sich bei einer getrennten Bewilligung bei den Berechtigten nach § 6b BKGG eine Schnittmengenproblematik ergeben würde. Der Rhein-Erft-Kreis hat in seinem Haushalt für 2011 im Bereich des SGB XII einen Betrag von 20.000 € und im Bereich des SGB II einen Betrag von 3.867.100 € für Bildungs- und Teilhabeleistungen veranschlagt. Bis 2014 sollen sich diese Beträge sukzessive auf 23.000 € bzw. 3.926.150 € erhöhen. Als Gegenfinanzierung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im Bereich des SGB II und SGB XII wurde bislang in sämtlichen Gremien eine sukzessive Erhöhung der Bundeserstattung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kap. 4 SGB XII) genannt mit folgenden Werten: 2012 (45 %), 2013 (75 %) und 2014 (100 %). Fakt ist, dass bis zum heutigen Zeitpunkt eine solche Regelung gesetzlich noch nicht getroffen wurde. Derzeit beläuft sich die zweckgebundene Bundesbeteiligung an den Leistungen nach Kap. 4 SGB XII auf 15 %. Sie soll sich ab dem Jahr 2012 auf 16 % erhöhen (§ 46a SGB XII). Zweck der aktuellen Bundesbeteiligung ist, diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen. Die Angaben entsprechen dem Stand vom 13.05.2011. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 16.05.2011 ----------------------------------Schmitz ----------------------------------Kramer Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-110/2011 Seite 5