Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8110/2011
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 50 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
24.05.2011
Betreff:
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Begründung:
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 erhalten bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft.
Zum berechtigten Personenkreis zählen Leistungen beziehende Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§§ 28, 29 SGB II), nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (§§ 34, 34a SGB XII) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für
Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte (§ 6b BKGG).
Mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs, welcher für Leistungsbezieher nach SGB II und
SGB XII von Amts wegen bewilligt wird, sind sämtliche Leistungen antragspflichtig. Da die
maßgeblichen gesetzlichen Änderungen erst am 29.03.2011 verkündet wurden, gibt es für
Leistungsberechtigte die Möglichkeit, im Rahmen von Übergangsregelungen die Leistungen auch
rückwirkend zu erhalten. Hierfür ist es aber erforderlich, dass sie Anträge bis spätestens zum
30.04.2011 gestellt haben. Für Leistungsberechtigte nach BKGG können die Anträge bis zum
31.05.2011 beantragt werden (§ 20 Abs. 8 BKGG). Die diskutierte allgemeine Verlängerung der
Antragsfrist bis zum 30.06.2011 ist bislang nicht ratifiziert.
Als Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden anerkannt:
• Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die
eine Kindertageseinrichtung besuchen,
• Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
• Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
• schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
• Zuschuss zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und
Schüler sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege
geleistet wird
• Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bedarfe für Bildung werden nach dem SGB II nur bei Schülerinnen und Schülern berücksichtigt,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule
besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (§ 28 Abs. 1 SGB II). Nach dem SGB XII
werden Bedarfe für Bildung bei Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden
Schulen berücksichtigt (§ 34 Abs. 1 SGB XII).
Für Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten sowie ein- oder mehrtägige Fahrten von
Kindertageseinrichtungen können die im Bewilligungszeitraum tatsächlich anfallenden Kosten
übernommen werden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausfluges / der Fahrt
wird nicht übernommen. Reine „Schulfreizeiten“ (die auf freiwilliger Basis beruhen) sind keine
Klassenfahrten und können ggf. nur im Rahmen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
bezuschusst werden.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler ersetzt die bereits seit
2009 gesetzlich verankerten „Zusätzlichen Leistungen für die Schule“ nach SGB II bzw. XII (pro
Schuljahr 100,00 € in einer Summe). Für SGB XII-Berechtigte erfolgt nun eine Zahlung i. H. v. 70 €
in dem Monat, in dem der erste Schultag liegt, und i. H. v. 30 € in dem Monat, in dem das zweite
Schulhalbjahr beginnt. Für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II sowie für Wohngeld- und
Kinderzuschlagsempfänger sind für jedes Schuljahr 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar
zu gewähren; der erste Schultag ist in diesem Jahr am 07.09.2011. Weshalb der Gesetzgeber für
die einzelnen Berechtigten unterschiedliche Zeitpunkte gewählt hat, ist schlichtweg nicht
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nachvollziehbar. Eine Antragstellung für SGB II- und SGB XII-Berechtigte ist nicht erforderlich.
Notwendig ist eine Antragstellung allerdings für Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte.
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß
oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren
Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. Da
die erforderlichen Kosten zum Erreichen der Schule i. R. d. Schülerfahrkosten-Verordnung vom
Schulträger übernommen werden und darüber hinaus gehende Kosten für den Freizeitbereich mit
dem im Regelsatz enthaltenen Fahrtkostenanteil abgedeckt sind, kommt eine Übernahme von
Schulerbeförderungskosten im Rahmen der Bildungs- und Teilhabebedarfe in Nordrhein-Westfalen
derzeit nicht in Betracht.
Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und
damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt
werden. Nach den Vorgaben des Rhein-Erft-Kreises sind die ergänzenden Angebote der Schulen
und in die der Regel kostenfreien Förderangebote der schulnahen Träger (z. B. Fördervereine)
vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste
Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und eine Verbesserung nur
mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese
Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf
ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Nicht in Betracht
kommt eine Lernförderung in den Fällen, in denen die Lerndefizite aufgrund von unentschuldigten
Fehlzeiten oder Leistungsverweigerungen entstanden sind und keine Anzeichen für eine
nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar sind. Wenn eine außerschulische Lernförderung
notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür nach den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises
in der Regel frühestens mit Beginn des 2. Schulhalbjahres übernommen. Dabei sollen zunächst
nicht mehr als 20 bis max. 40 Stunden an Nachhilfe bewilligt werden. Als angemessen werden
folgende Vergütungssätze je Unterrichtsstunde (45 Min.) betrachtet: Schüler Sekundarstufe II 8,€, Studenten 12,- €, Lehrer / Soz.arb. / Soz.päd / Dipl.päd 16,- € und Übernahme der vollen Kosten
bei Schülerhilfe in Kleingruppen. Die Notwendigkeit der Lernförderung wird vom Fach- bzw.
Klassenlehrer auf einem Vordruck des Rhein-Erft-Kreises schriftlich bestätigt.
Der Zuschuss zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung dient dem Ausgleich
der Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass die gemeinschaftliche Verpflegung in der Regel
teurer ist als der in den Sozialleistungen enthaltene Regelbedarfsanteil. Grundsätzlich kann
zwischen einer Pauschalabrechnung und einer Spitzabrechnung gewählt werden. Bei der
Pauschalabrechnung wird der von der abrechnenden Stelle (Caterer o. ä.) monatlich unabhängig
von der Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Mahlzeiten in Rechnung gestellte Betrag
abzüglich eines pauschalen Eigenanteils übernommen und an den Anbieter gezahlt. Ein Anspruch
besteht jedoch nur, wenn mindestens eine Mahlzeit beansprucht wird. Bei der Spitzabrechnung
weist die Rechnung des Anbieters die Einzelmahlzeiten aus, die im jeweiligen Monat tatsächlich in
Anspruch genommen wurden. Der Rechnungsbetrag wird abzüglich eines spitz berechneten
Eigenanteils an den Anbieter gezahlt. Der Eigenanteil beträgt nach § 9 RegelbedarfsErmittlungsgesetz (RBEG) je Mittagessen einen Euro. Bei der Pauschalabrechnung wird der
Eigenanteil anhand der pauschalen Tage berechnet, welche auch der Pauschalabrechnung des
Anbieters zu Grunde liegen. Bei der Spitzabrechnung berechnet sich der Eigenanteil anhand der
Tage, welche der Anbieter spitz in Rechnung gestellt hat. Vorrangige Leistungen Dritter (z. B.
Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“; im Rahmen dieses Programms werden aktuell
Bestandskinder im Bereich der OGS unterstützt) sind in Anspruch zu nehmen.
Mit den Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft soll es
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und
Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10,- € monatlich erbracht.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport,
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Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B.
Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B.
Museumsbesuche) und die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit). Die
Leistungsberechtigten erhalten vom zuständigen Leistungsträger eine Zusage über die Leistungen
für soziale und kulturelle Teilhabe für ihr Kind. Die Anmeldung, Rechnung oder sonstige geeignete
Unterlagen des Leistungsanbieters legen sie dann beim zuständigen Leistungsträger vor. Dieser
prüft die Unterlagen und überweist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets die in
Rechnung gestellten Kosten. Im Rahmen des Budgets können auch für mehrere Anbieter Kosten
übernommen werden. Nach den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises soll für die Beratung der
Leistungsberechtigten eine zentrale Anbieterdatenbank erstellt werden, deren Aufbau und Pflege
das Jobcenter übernimmt. Zahlungen von Leistungen dürfen nur an Anbieter aus dieser
Datenbank erfolgen; die Antragsteller können Vorschläge zur Aufnahme weiterer Anbieter in die
Datenbank machen. Es muss eine kompetente Stelle benannt werden, die die Prüfung übernimmt,
ob Anbieter jugendgefährdend oder nicht verfassungskonform sind.
Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und Schülerbeförderungskosten sind
nach der gesetzlichen Vorgabe als Geldleistung an die Berechtigten zu erbringen. Sämtliche
anderen Leistungen werden durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von
personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an den Anbieter erbracht; der zuständige
Träger der Leistung bestimmt, in welcher Form er diese Leistungen erbringt. Der Rhein-Erft-Kreis
hat zunächst entschieden, auf das Gutscheinverfahren zur Erbringung der Leistungen zu
verzichten. Die den Berechtigten bewilligten Leistungen werden daher unter Beachtung der zuvor
genannten Ausnahmen nach Vorlage der Rechnung direkt an die jeweiligen Anbieter zur
Auszahlung gebracht.
Zuständige Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und SGB XII sind die
Kreise und kreisfreien Städte. Die Bearbeitung der Leistungen erfolgt im Rhein-Erft-Kreis aufgrund
der bestehenden Delegationssatzungen und Verträge in den jeweils zuständigen Jobcentern und
Sozialämtern.
Für die Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG führen die Länder die Bildungs- und
Teilhabeleistungen als eigene Angelegenheit nach § 7 Abs. 3 BKGG aus. Diese haben nach § 8
Abs. 4 BKGG auch die notwendigen Kosten zu tragen. Der Umfang der Leistungen richtet sich
nach den Bestimmungen des SGB II. Nach § 13 Abs. 4 BKGG bestimmen die Landesregierungen
oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden. Die
Anträge können bis zum 31.05.2011 auch bei der Familienkasse beantragt werden, welche den
Antrag an die zuständige Behörde weiterleitet (§ 20 Abs. 8 BKGG).
Nach derzeitigem Stand beabsichtigt das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) im Rahmen einer Rechtsverordnung die Kreise und
kreisfreien Städte als zuständige Behörde für die Bewilligung der Bildungs- und Teilhabeleistungen
nach
§
6b
BKGG
zu
bestimmen.
Die
Leistungen
sollen
als
pflichtige
Selbstverwaltungsangelegenheiten geführt werden. Die Kreise sollen befugt werden,
kreisangehörige Städte und Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung
der Aufgaben nach § 6b BKGG heranzuziehen, wenn im Gebiet der jeweiligen kreisangehörigen
Stadt oder Gemeinde auch bereits Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II bearbeitet
werden. Der Landkreistag NRW geht davon aus, dass diese Regelung mit sinngleichem Inhalt
auch tatsächlich Eingang in die Rechtsverordnung finden wird. Seitens des Rhein-Erft-Kreises
werden derzeit keinerlei Aussagen getroffen, ob er von einem möglicherweise eingeräumten
Delegationsrecht auch Gebrauch machen wird. Seitens des Jobcenters wird es für möglich
gehalten, dass der Kreis sogar die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach SGB II und SGB XII
selbst bewilligt. Dies wäre dann zumindest für diesen Bereich eine Leistungsgewährung
tatsächlich nur „aus einer Hand“. Aktuell werden die Anträge nach § 6b BKGG trotz fehlender
Rechtsverordnung vom Rhein-Erft-Kreis entgegen genommen und auch selbst bearbeitet.
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Für das Stadtgebiet Bedburg wird seitens des Jobcenters von ca. 800 Berechtigten unter 25
Jahren im Bereich des SGB II ausgegangen. Im Bereich des SGB XII sind dies 4 Berechtigte und
im Bereich des WoGG 264 Personen. Die Anzahl der Berechtigten mit Kindergeldzuschlag ist
noch nicht bekannt. Gesetzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass Bezieher von Wohngeld auch
Kinderzuschlag erhalten können, sodass sich bei einer getrennten Bewilligung bei den
Berechtigten nach § 6b BKGG eine Schnittmengenproblematik ergeben würde.
Der Rhein-Erft-Kreis hat in seinem Haushalt für 2011 im Bereich des SGB XII einen Betrag von
20.000 € und im Bereich des SGB II einen Betrag von 3.867.100 € für Bildungs- und
Teilhabeleistungen veranschlagt. Bis 2014 sollen sich diese Beträge sukzessive auf 23.000 € bzw.
3.926.150 € erhöhen.
Als Gegenfinanzierung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im Bereich des SGB II und SGB XII
wurde bislang in sämtlichen Gremien eine sukzessive Erhöhung der Bundeserstattung für die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kap. 4 SGB XII) genannt mit
folgenden Werten: 2012 (45 %), 2013 (75 %) und 2014 (100 %). Fakt ist, dass bis zum heutigen
Zeitpunkt eine solche Regelung gesetzlich noch nicht getroffen wurde. Derzeit beläuft sich die
zweckgebundene Bundesbeteiligung an den Leistungen nach Kap. 4 SGB XII auf 15 %. Sie soll
sich ab dem Jahr 2012 auf 16 % erhöhen (§ 46a SGB XII). Zweck der aktuellen Bundesbeteiligung
ist, diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe wegen der
Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen.
Die Angaben entsprechen dem Stand vom 13.05.2011.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 16.05.2011
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Kramer
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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