Daten
Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
153/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Rechnungsprüfung
- 020 -
- 300 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 020 -
- 300 -
10.06.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 153/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
10.06.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV
NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
2008 folgende 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
In § 22 - Formen der Bekanntmachung - wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wesseling, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden im „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ vollzogen, es sei denn, dass Bundes- oder Landesrecht besondere Veröffentlichungen vorsehen. Abweichend von Satz 1 wird bei öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses der Stadt Wesseling (§ 96 GO) und ihrer Eigenbetriebe (§ 114 GO;
§ 26 EigVO) sowie des Gesamtabschlusses der Stadt Wesseling (§ 116 GO) lediglich der Feststellungs- und
Entlastungsbeschluss des Rates sowie die Bekanntmachungsverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. In der
Bekanntmachungsverfügung ist auf die Einsichtnahme sämtlicher Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses an einer bestimmten Stelle im Rathaus hinzuweisen. Sämtliche Teile
der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind am Tage des Erscheinens
des Amtsblattes einschließlich der Bekanntmachungsverfügung im Internet zu veröffentlichen. Die Fundstelle
im Internet ist in der Bekanntmachungsverfügung anzugeben.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die derzeit gültige Hauptsatzung der Stadt Wesseling schreibt in § 22 Abs. 1 vor, dass öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Amtsblatt der Stadt Wesseling vollzogen
werden, es sei denn, dass Bundes- oder Landesrecht besondere Veröffentlichungen vorsehen.
Da die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 GO), von Jahresabschlüssen
(§ 96 Abs. 2 GO; § 21 EigVO) und von Gesamtabschlüssen (§ 116 GO) durch die Gemeindeordnung bzw.
durch die Eigenbetriebsverordnung vorgeschrieben sind, müssen nach dieser Regelung die gesamte Eröffnungsbilanz bzw. der gesamte Jahresabschluss im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Als Amtsblatt dient die in der Regel jeden Mittwoch im Stadtgebiet Wesseling an alle Haushalte verteilte Zeitung „Werbekurier“. Hier werden auf der besonders gekennzeichneten Seite „Amtsblatt der Stadt Wesseling“
im Innenteil die öffentlichen Bekanntmachungen wiedergegeben. Weitere Exemplare des „Werbekurier“ liegen an den einmal jährlich bekanntgemachten Auslagestellen (Rathausfoyer, Stadt-bücherei) im Stadtgebiet
aus. Abonnenten erhalten die ausgeschnittene Amtsblattseite des „Werbekurier“ auf dem Postweg zugesandt. Weiterhin wird das Amtsblatt im Format DIN A 4 im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling
eingestellt unter „/verwaltung/publikationen/amtsblatt“.
Sowohl die Eröffnungsbilanz (bestehend aus Bilanz und Anhang) als auch die Jahresabschlüsse (einschließlich der Anhänge) sind umfangreich, z. T auch in T-Konten- oder Tabellenform. Bei öffentlicher Bekanntmachung der - noch lesbaren - kompletten Jahresabschlüsse in den og. Medien wäre das Amtsblatt im
DIN A 4-Format je Bekanntmachung sehr umfangreich. Auch im „Werbekurier“ würde die übliche eine Seite
für das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ bei weitem nicht ausreichen. Darüber hinaus sind außer dem Anhang die übrigen Teile sowohl der Eröffnungsbilanz als auch der Jahresabschlüsse nicht im üblichen SechsSpalten-Format des „Werbekurier“ darstellbar. Bei anderer Darstellung fallen Kosten an.
In Kürze stehen die Eröffnungsbilanz der Stadt Wesseling sowie die Jahresabschlüsse 2006 der Sondervermögen der Stadt Wesseling zur öffentlichen Bekanntmachung an.
2. Lösung
Um die im Amtsblatt zu veröffentlichenden Texte bezüglich der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse
gering zu halten und keine weitere Kosten zu verursachen, jedoch an anderer Stelle das gesamte zu Veröffentlichende präsent zu haben, müsste der § 22 der Hauptsatzung - Formen der Bekanntmachung - um eine
entsprechende Regelung ergänzt werden.
Zu der jetzigen Regelung des § 96 Abs. 2 GO, dass der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen und
danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten ist,
sagt die Begründung der Landesregierung im damaligen Gesetzgebungsverfahren (Anm.: Die Vorschrift des
§ 96 Abs. 2 gilt ebenso für die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und des Gesamtabschlusses):
„Mit der Vorschrift soll erreicht werden, dass die Einwohner und Abgabepflichtigen bürgerfreundlich und bürgernah über den Jahresabschluss als Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltswirtschaft des vergangenen
Jahres informiert werden. Aus diesem Grund wird auf die befristete Auslegung des Jahresabschlusses verzichtet, er soll vielmehr bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar
gehalten werden. Dabei bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie den Jahresabschluss in herkömmlicher
Weise als Druckwerk auslegt, im Internet verfügbar macht oder in sonstiger Weise ihre Einwohner und Abgabepflichtigen darüber informiert. Diese besondere Vorschrift über den Zugang zu amtlichen Unterlagen der
Gemeinde lässt die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes unberührt.“
Der Beschlussentwurf für die Änderung der Hauptsatzung ist dementsprechend formuliert. Der den bisherigen Absatz 1 des § 22 ergänzende Text lautet:
„Abweichend von Satz 1 wird bei öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses der Stadt Wesseling (§ 96 GO) und ihrer Eigenbetriebe (§ 114 GO; § 26 EigVO) sowie des Gesamtabschlusses der Stadt Wesseling (§ 116 GO) lediglich der Feststellungs- und Entlastungsbeschluss des
Rates sowie die Bekanntmachungsverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. In der Bekanntmachungsverfügung
ist auf die Einsichtnahme sämtlicher Teile der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses an einer bestimmten Stelle im Rathaus hinzuweisen. Sämtliche Teile der Eröffnungsbilanz, des
Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind am Tage des Erscheinens des Amtsblattes einschließlich der Bekanntmachungsverfügung im Internet zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist in der Bekanntmachungsverfügung anzugeben.“
3. Alternativen;
4. Finanzielle Auswirkungen
Sofern es bei der jetzigen Regelung bleibt, werden
Veröffentlichungskosten beim Werbekurier-Verlag anfallen,
die Exemplare des Amtsblattes, die die genannten Bekanntmachungen enthalten, umfangreich sein.