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Beschlussvorlage (Übergang des Anrufsammeltaxenverkehrs auf die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
80 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlussvorlage (Übergang des Anrufsammeltaxenverkehrs auf die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH) Beschlussvorlage (Übergang des Anrufsammeltaxenverkehrs auf die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH) Beschlussvorlage (Übergang des Anrufsammeltaxenverkehrs auf die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 286/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Übergang des Anrufsammeltaxenverkehrs auf die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 27.11.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 286/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hadel 27.11.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Übergang des Anrufsammeltaxenverkehrs auf die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH Beschlussentwurf: Der Anrufsammeltaxenverkehr (AST) in Wesseling soll ab 01.01.2009 zum Aufgabenbestand der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH gehören. Sachdarstellung: 1. Problem Seit vielen Jahren gibt es in Wesseling einen das ganze Stadtgebiet abdeckenden Anrufsammeltaxenverkehr (im Folgenden kurz „AST-Verkehr“). Die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH (im Folgenden kurz „SWW“) strebt eine Übernahme in ihre Sparte „Öffentlicher Personannahverkehr (ÖPNV)“ an. 2. Lösung Vorauszuschicken ist: Bei dem AST-Verkehr handelt es sich um eine „alternative Bedienungsform“ im Sinne des vom „Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW“ erfassten öffentlichen Personennahverkehr. Auch dieser Verkehr ist nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes konzessioniert, und zwar als „Linienbedarfsverkehr“. Konzessionsinhaberin für den ASTVerkehr in Wesseling, wie in anderen kreisangehörigen Kommunen, ist die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG), deren Gesellschafter der Rhein-Erft-Kreis ist. Die REVG bedient sich zur Durchführung des AST-Verkehrs des örtlichen Taxigewerbes, das für jede von ihm durchgeführte Fahrt eine Vergütung erhält, die im Ergebnis mit den von den beförderten Fahrgästen zu zahlenden Beförderungsentgelten (Eckpreis: Erwachsene 3,20 € pro Fahrt) verrechnet wird. Die Beförderungsentgelte reichen nicht aus, die Vergütungen an die Unternehmen des Taxi-Gewerbes auszugleichen. Die Verluste (2008 voraussichtlich rd. 35.000 €) werden der REVG durch den Gesellschafter Rhein-ErftKreis ausgeglichen, der sie sodann über eine Mehrbelastung im Rahmen der jährlichen Kreisumlage-Festsetzung an die kreisangehörigen Gemeinden weiterreicht. Der AST-Verkehr in Wesseling ergänzt das Stadtbahn- und das Linienbusangebot in Wesseling und gehört zum Leistungsangebot des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS). Er steht an allen Kalendertagen von morgens bis nachts zur Verfügung. AST-Fahrzeuge fahren von 62 Haltestellen im Stadtgebiet bis zum individuellen Fahrziel im Stadtgebiet (ab 20.00 Uhr auch in Brühl), montags bis freitags grundsätzlich im Halbstunden-, an Samstagen und Sonntagen tagsüber grundsätzlich im Stundentakt, spätabends/nachts im Halbstundentakt. Die Inanspruchnahme seit 2005 macht das anliegende Diagramm anschaulich. Der von SWW 01.01.2009 verfolgte Lösungsweg hat zum Inhalt: REVG und SWW vereinbaren, dass die Konzession für den AST-Verkehr in Wesseling in eine Gemeinschaftskonzession übergeleitet und die Betriebsführereigenschaft und darüber die wirtschaftliche Verantwortung auf SWW übertragen wird. Die wirtschaftliche Verantwortung führt bei SWW dazu, dass die Verluste aus dem AST-Verkehr - wie die Verluste aus der Stadtbuslinie 721 - in die Ergebnisrechnung einbezogen werden. Die Stadt muss dann die Mehrbelastung für den AST-Verkehr nicht mehr tragen. Die Absicht der Eigengesellschaft sollte realisiert werden. Der wirtschaftliche Übergang führt zu keinen Nachteilen für die Fahrgäste; weiterhin würde das örtliche Taxigewerbe mit der Verkehrsdurchführung beauftragt. Für die Stadt ergäbe sich eine haushaltswirtschaftliche Entlastung. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Die Stadt müsste - wie ausgeführt - keine Mehrbelastungen mehr für den AST-Verkehr an den Rhein-ErftKreis zahlen. Der Verlust aus dem AST-Verkehr würde zwar den Gewinn der Eigengesellschaft reduzieren, jedoch erst nach der Entlastung im sogenannten steuerlichen Querverbund. Der steuerliche Vorteil ist mit rd. 30 % zu bewerten.