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Beschlussvorlage (BP 16.5 Begründung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
53 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster 5. beschleunigte Änderung – Gebiet zwischen „Meßweg“, „Von-Hochstaden-Straße“ und „St.-Rochus-Straße“ – Begründung zum Satzungsbeschluss (Stand: 18.04.2011) Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 1 STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 16 ‚KASTER’ 5. BESCHLEUNIGTE ÄNDERUNG ___________________________________________________ Dem Bebauungsplan Nr. 16 ‚Kaster‘, 5. Beschleunigte Änderung wird gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S 2414, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) folgende Begründung beigegeben: BEGRÜNDUNG Seite INHALT 1. Vorgaben 1.1 Aufstellungsbeschluss 1 1.2 Rechtliche Beurteilung 1 1.3 Lage des Plangebietes 2 1.4 Flächennutzungsplan 2 1.5 Bebauungsplan 2 1.6 Vorhandene Situation 2 1.7 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen 3 1.8 Baumschutzsatzung 3 1.9 Bebauungskonzept 3 2. Anlass für die Aufstellung der 5. Änderung 3 3. Inhalt des Bebauungsplanes 4 3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen 3.3 Verkehr 3.3.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz 3.3.2 Erschließung des Änderungsbereichs 3.3.3 Ein- und Ausfahrtsbereiche / Zufahrtsverbot 4 4 5 5 5 5 3.4 Belange von Natur und Landschaft 6 3.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung 6 3.6 Umweltbelange 6 3.7 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser 7 4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften 7 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 2 1. VORGABEN 1.1 Aufstellungsbeschluss Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.06.2010 die Aufstellung für die 5. beschleunigte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 / Kaster, mit dem Ziel der innerörtlichen Nachverdichtung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit vom 27.10.2010 bis einschließlich 11.11.2010 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus der Stadt Bedburg erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 22.10.2010 von der Bauleitplanung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten worden. 1.2 Rechtliche Beurteilung Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde zum 01.01.07 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.07 geändert. Gemäß der Gesetzesnovelle können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Bebauungsplan eine Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 m² hat oder festgesetzt wird. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist gemäß § 13a Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt auch für den ökologischen Ausgleich im Sinne § 1a Abs. 3 Satz 5, da die Eingriffe nach § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 / Kaster dient der Verdichtung des Innenbereichs für eine Wohnnutzung. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 3.950 m² und liegt damit weit unterhalb des Grenzwertes für die Grundfläche von 20.000 m². Da es sich um ein Bebauungsplanverfahren im Innenbereich handelt, durch das eine Verdichtung von Innenbereichsflächen ermöglicht werden soll, wird ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Bei diesem Vorhaben der Innenentwicklung handelt es sich nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, auch sind keine europäischen Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete betroffen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (Natura -2000-Gebiete) gibt es nicht. Damit ist die Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB geschaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 3 1.3 Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bedburg – Kaster, süd-westlich der Kirche St. Georg und wird umgrenzt von der St.-Rochus-Straße (K 36), der Von-Hochstaden-Straße und von Teilflächen des Meßweges. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 1.4 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den überwiegenden Teil der Flächen innerhalb des Plangebietes als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Kirche’ dar. Der Bereich der Parkplatzflächen am Meßweg ist als Wohnbaufläche dargestellt. Für die im Bebauungsplan als Wohngebiet vorgesehene Fläche wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO angepasst. 1.5 Bebauungsplan Für den Geltungsbereich der 5. Änderung gilt der seit dem 24.08.1970 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 1. Änderung. Der Bebauungsplan setzt für das Kirchengrundstück „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“ fest. Die Parkplätze und die Verkehrsfläche des Meßweges sind als öffentliche Parkplätze und Verkehrsfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzt. 1.6 Vorhandene Situation Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 16 / Kaster, 1. Änderung und wird im Westen von der St.-Rochus-Straße (K 36), im Osten von der Von-Hochstaden-Straße und im Süden von Parkplätzen und Teilflächen des Meßweges begrenzt. Von dem gesamten Kirchengrundstück soll die im Süden gelegene Teilfläche für eine Wohnbebauung herausparzelliert und verkauft werden. Der überwiegende Teil des Kirchengrundstücks verbleibt weiterhin im Eigentum der Kirchengemeinde St. Georg und wird wie bisher genutzt. Neben der Kirche und dem Pfarrsaal befinden sich ein Jugendheim, die Verwaltung und die Bücherei sowie mehrere Wohnungen auf dem Grundstück. Der Änderungsbereich wird im Süden und Osten von Stellplatzflächen tangiert, die sich ebenfalls im Eigentum der Kirchengemeinde befinden. Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der 5. Änderung sind parkartig gestaltet, mit Sitzgelegenheiten und fußläufigen Verbindungen vom Meßweg zur St. – Rochus - Straße. Die Grünanlage ist als kurzgeschnittene Rasenfläche angelegt, auf der sich verteilt einige Gebüsch- und Gehölzgruppen sowie Einzelbäume befinden. In den Randbereichen bestehen geschnittene Hecken aus Koniferen. Des Weiteren finden sich auf der Fläche eine Vielzahl von Einzelbäumen wie Kiefern, Birke, Esche, Ahorn und Walnuss sowie verschiedene Nadelgehölze, die zum Teil unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg fallen (s. hierzu die Ausführungen unter 1.8). Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 4 Die umgebende Bebauung weist verschiedene Hausformen auf. Neben freistehenden Einzel- und Doppelhäusern befinden sich am Meßweg in Reihe gebaute Familienhäuser in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldächern. Die Bebauung an der von-HochstadenStraße ist eingeschossig, ebenfalls mit Satteldächern errichtet worden. Das vorhandene Gelände weist einen Höhenunterschied von ca. 4,0 m auf. Der Höchstpunkt liegt mit 72,24 m üNN im Nordwesten des Änderungsbereichs und fällt von dort in südöstlicher Richtung auf 68,40 m üNN ab. Im Südosten des Geltungsbereichs befindet sich zudem ein Geländesprung von 9,0 – 11,0 m Länge mit einem Höhenunterschied von bis zu 2,0 m. 1.7 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 1.8 Baumschutzsatzung Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen in der Stadt Bedburg besteht eine Baumschutzsatzung (STADT BEDBURG 1986, zuletzt geändert am 01.08.2003). Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm. Nicht unter diese Satzung fallen Birken, Pappeln mit Ausnahme der Schwarzpappel, Nadelbäume mit Ausnahme der Eibe und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Bedburg schriftlich zu beantragen. Im Falle einer derartigen Ausnahme bzw. einer Befreiung hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Auf Grund einer Begehung des Plangebietes im Januar 2011 ist festgestellt worden, dass alle schützenswerten Bäume, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen, unter die Vorschriften der Baumschutzsatzung fallen. Da der Bebauungsplan nichts vorschreiben muss, was bereits auf einer anderen gesetzlichen Grundlage geregelt ist, wird auf die Erhaltungsfestsetzung der jeweiligen Bäume in der Planzeichnung verzichtet. 1.9 Bebauungskonzept Die Planung sieht 6 Doppelhaushälften und ein freistehendes Einfamilienhaus als straßenbegleitende Bebauung entlang des Meßweges vor. Die Ausrichtung erfolgt parallel zur Straße, da die Straßenkanten gefasst werden sollen. Zwischen den Gebäudekörpern sind Carports mit angegliedertem Abstellraum vorgesehen. Die Grundstücksgrößen betragen ca. 370 m² je Doppelhaushälfte und ca. 550 m² für das freistehende Einfamilienhaus. Die Erschließung der Grundstücke soll über die vorhandenen Parkplätze am Meßweg erfolgen. Zufahrtsbedingt werden 6 Stellplätze entfallen. Die bestehenden Stellplätze an der von-HochstadenStraße bleiben unverändert erhalten. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 5 2. ANLASS FÜR DIE AUFSTELLUNG DER 5. ÄNDERUNG Die katholische Kirchengemeinde St. Georg in Kaster beabsichtigt einen Teil des kircheneigenen Grundstücks in der Nachbarschaft der Kirche St. Georg einer Wohnbebauung zuzuführen. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Änderungsbereichs mit freistehenden Familienwohnhäusern in zweigeschossiger Bauweise als Einzel- und Doppelhäuser geschaffen werden. Die Aufstellung der 5. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB schafft die Voraussetzungen für die Nachverdichtung im Innenbereich und schont damit Ressourcen in den Außenbereichen. 3. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES 3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung In Anlehnung an die umgebende Wohnbebauung und gemäß den Zielen der Planung an dem Standort die Voraussetzungen für ca. 7 Familienwohnhäuser zu schaffen, setzt der Bebauungsplan für den Änderungsbereich als zulässige Art der Nutzung WA – Allgemeines Wohngebiet fest. Mit der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes werden zum einen die Voraussetzungen für die geplante Wohnnutzung geschaffen und zugleich weitere Nutzungsmöglichkeiten, gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eingeräumt. Zum Schutz der im Umfeld bestehenden und der geplanten Wohnbebauung wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur im Umfeld des Plangebietes soll die geplante Bebauung vorrangig für eine Wohnnutzung vorgehalten werden. Mit der Zulässigkeit von Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO wäre ggf. die Zielsetzung der Planung gefährdet. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der zulässigen Vollgeschosse und der maximal zulässigen Gebäudehöhen bestimmt. Die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend der Zielsetzung der Planung zwei Vollgeschosse mit einem zurückliegenden Staffelgeschoß (kein Vollgeschoß) zu errichten auf max. 10,0 m beschränkt. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 garantiert eine maximale Ausnutzung der zulässigen bebaubaren Grundstücksflächen. Diese Zielsetzung entspricht damit den landesplanerischen Vorgaben, wonach zunächst vor der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen, die Innenbereiche zu verdichten sind. 3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Zielen der Planung die offene Bauweise (o) mit den zulässigen Hausformen ‘Einzel- Doppelhaus’ (ED) fest. Mit der Festsetzung der offenen Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 6 Bauweise und den zugelassenen Hausformen wird entsprechend der Zielsetzung der Planung im Nahbereich der Kirche Einfluss auf die Baudichte (lockere Bebauung) genommen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt als durchgängige Bauflächen festgesetzt und mit Baugrenzen in einer Tiefe von 13,0 m umfahren. Mit dieser großzügigen Umfahrung der Bauflächen sollen bei den nachfolgenden Projektplanungen ausreichend Planungsspielräume für die Lage, Größe und jeweilige Anordnung der Gebäude verbleiben, andererseits jedoch auch die Freibereiche zur Kirche geschont werden. 3.3 Verkehr 3.3.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz Das Plangebiet liegt an zentraler Stelle des Stadtteiles Bedburg – Kaster und ist über die K 36 (Sankt-Rochus-Straße) sehr gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstelle Bedburg an die Autobahn A 61 liegt südlich von Kaster in einer Entfernung von ca. 1.000 m (Luftlinie) zum Plangebiet. 3.3.2 Erschließung des Änderungsbereichs Die Erschließung des Änderungsbereichs soll künftig ausschließlich von der Straße Meßweg erfolgen. Die geplante Bebauung wird zum Meßweg hin orientiert und über die in diesem Bereich vorhandenen Stellplatzanlagen erschlossen. Die künftigen Zufahrtsbereiche werden von der bisherigen Zweckbestimmung ‚Parkplatz’ (P) ausgenommen und in Verkehrsfläche ohne Zweckbestimmung geändert. Hierdurch entfallen am Meßweg 6 Einstellplätze. Der Verlust an Parkraum ist jedoch hinnehmbar, da am Messweg weiterhin 20 Parkplätze verbleiben. Zudem befinden sich entlang der von-Hochstaden-Straße weitere Parkplätze, die den Bedarf deutlich übersteigen. Die privaten Stellplatzflächen und Garagen sollen auf den jeweiligen Baugrundstücken untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft keine einschränkenden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen, Carports und Nebenanlagen, so dass diese Anlagen auf dem gesamten Baugrundstück unter Berücksichtigung der Vorschriften der Landesbauordnung zulässig sind. Im Einfahrtsbereich zu dem im Süden des Änderungsbereichs geplanten Einzelhauses befindet sich ein großkroniger Baum. Das darunter liegende Grünbeet soll zurückgenommen werden, sodass für die künftige Nutzung eine Zufahrt ermöglicht wird. 3.3.3 Ein- und Ausfahrtsbereiche / Zufahrtsverbot Mit der Festlegung der Ein- und Ausfahrtsbereiche und dem Zufahrtsverbot entlang der St.Rochus-Straße wird die Erschließung der Baugrundstücke eindeutig geregelt und zugleich eine Zufahrt außerhalb der festgelegten Bereiche verhindert. Das Zufahrtsverbot entlang der seitlichen Grundstücksgrenze zur Sankt-Rochus-Straße (K 36) wird zudem durch eine Pflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB unterstützt. Mit der Bepflanzung in diesem Teilstück soll den künftigen Bewohnern zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung Seite 7 3.4 Belange von Natur und Landschaft Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen. Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.2 dargelegt, kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich. Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen unter den Ziffern 3.4 und 3.5). 3.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen. Durch die Beanspruchung der Grünfläche mit Gehölzen und Gebüschen kann es potenziell zu einer Betroffenheit von Arten kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen. Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2010) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden von den Gutachtern baubedingte Maßnahmen wie z.B. die zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden sowie die Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen empfohlen. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann für wildlebende Vogelarten, die den Planbereich potentiell nutzen, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Zwergfledermäuse, die das Plangebiet überfliegen bzw. den Bereich des Plangebiets auch als Jagdlebensraum nutzen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig. 3.6 Umweltbelange Im ‚beschleunigten Verfahren’ nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch sind im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – von hoher Bedeutung. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen vermieden bzw. vermindert sofern sie nicht zu vermeiden sind – ausgeglichen werden. Eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität soll durch vorbeugenden Umweltschutz erreicht werden. Für die Planänderung sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar: Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung • • • • • • Seite 8 Erkenntnisse über Altablagerungen / Altlasten liegen für das Plangebiet nicht vor. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen. Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebiets-Ausweisungen keine Konflikte zu erwarten sind. Mit der Realisierung der Planung werden zwar Teile der bestehenden Bäume beseitigt. Für jeden geschützten Baum wird als Ersatz ein neuer Baum gepflanzt bzw. eine Ausgleichszahlung geleistet. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei einer Grundfläche von weniger als 20.000m² - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude/Kulturgüter vorhanden. Auch Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden daher nicht gesehen. Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“ bzw. „Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV. NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3.7 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser Das Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird in das öffentliche Kanalsystem, welches im Mischsystem betrieben wird, eingeleitet. Nach den Vorschriften des § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Da es sich bei den Grundstücken innerhalb des Plangebietes nicht um eine erstmalige Bebauung oder Befestigung im Sinne des § 51 a LWG handelt, wird auf eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet. Das Niederschlagswasser wird stattdessen in den vorhandenen und ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal im Bereich des Meßweges eingeleitet. Der Verzicht auf die Versickerung auf den Grundstücken wird zudem durch die Stellungnahme des Erftverbandes vom 11.11.2010 gestützt, wonach auf Grund der natürlich vorkommenden Grundwasserstände auf eine Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes verzichtet werden soll. 4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften Da der Bebauungsplan zwar auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise einwirken kann, jedoch Vorschriften zur äußeren Gestaltung aus dem Planungsrecht nicht abzuleiten sind, werden zur Durchsetzung der Gestaltungsziele Anforderungen an die Gestaltung gem. § 86 BauONRW erforderlich. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung • Seite 9 Dachform Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre gestalterische Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulich-baugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Flachdächern orientiert sich die Planung an den vorhandenen Dachformen des Gemeindezentrums, die vorrangig Flachdächer aufweisen. Mit der Zulässigkeit von Pultdächern soll den künftigen Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt werden, z.B. für das zurückversetzte Staffelgeschoß ein geneigtes Dach in Form eines Pultes errichten zu können. In der Kombination mit dem Flachdach wird das Pultdach an dem Standort als gestalterisch verträgliche Dachstruktur gewertet. • Werbeanlagen Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit der Beschränkung der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden Werbeanlagen wird dem Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsorge getroffen um mögliche Störungen auf benachbarte Wohngebäude zu vermeiden. • Einfriedungen Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der Vorgärten wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der Planung zu beeinträchtigen. Entlang der seitlichen Grundstücksgrenze zur St.-Rochus-Straße ist nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine lebende Hecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Nach den gestalterischen Vorschriften ist die Einfriedung auf diesem Teilstück nur mit ‚offenen‘ Zaunkonstruktionen, wie Maschendrahtzäune oder Stabgitterzäune zulässig. Die Beschränkung auf die lebende Hecke und offene Zaunkonstruktionen soll optisch eine gewisse Durchlässigkeit gewährleisten und zu einer positiven Gesamtgestaltung beitragen. Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung 10 Im Auftrag der Stadt Bedburg La Città Stadtplanung Heinrich Schneider Dipl. Ing. Architekt und Stadtplaner AKNRW Grevenbroich, den 28.01.2011 Seite