Daten
Kommune
Bedburg
Größe
53 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
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STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster
5. beschleunigte Änderung
– Gebiet zwischen „Meßweg“, „Von-Hochstaden-Straße“
und „St.-Rochus-Straße“ –
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 18.04.2011)
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 5. beschleunigte Änderung
Seite 1
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 16 ‚KASTER’
5. BESCHLEUNIGTE ÄNDERUNG
___________________________________________________
Dem Bebauungsplan Nr. 16 ‚Kaster‘, 5. Beschleunigte Änderung wird gemäß § 9
Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I, S 2414, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) folgende Begründung beigegeben:
BEGRÜNDUNG
Seite
INHALT
1. Vorgaben
1.1 Aufstellungsbeschluss
1
1.2 Rechtliche Beurteilung
1
1.3 Lage des Plangebietes
2
1.4 Flächennutzungsplan
2
1.5 Bebauungsplan
2
1.6 Vorhandene Situation
2
1.7 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
3
1.8 Baumschutzsatzung
3
1.9 Bebauungskonzept
3
2. Anlass für die Aufstellung der 5. Änderung
3
3. Inhalt des Bebauungsplanes
4
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
3.3 Verkehr
3.3.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz
3.3.2 Erschließung des Änderungsbereichs
3.3.3 Ein- und Ausfahrtsbereiche / Zufahrtsverbot
4
4
5
5
5
5
3.4 Belange von Natur und Landschaft
6
3.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
6
3.6 Umweltbelange
6
3.7 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
7
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
7
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1. VORGABEN
1.1 Aufstellungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.06.2010 die Aufstellung für
die 5. beschleunigte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 / Kaster, mit dem Ziel der innerörtlichen Nachverdichtung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit vom
27.10.2010 bis einschließlich 11.11.2010 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus der
Stadt Bedburg erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit
Schreiben vom 22.10.2010 von der Bauleitplanung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten worden.
1.2 Rechtliche Beurteilung
Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde zum 01.01.07 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.07 geändert.
Gemäß der Gesetzesnovelle können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn nach §
13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Bebauungsplan eine Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 m² hat oder festgesetzt wird.
Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist gemäß § 13a Abs. 3
BauGB grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt auch für den ökologischen Ausgleich im Sinne § 1a Abs. 3 Satz 5, da die Eingriffe nach § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB als bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 / Kaster dient der Verdichtung
des Innenbereichs für eine Wohnnutzung. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt
ca. 3.950 m² und liegt damit weit unterhalb des Grenzwertes für die Grundfläche von 20.000
m².
Da es sich um ein Bebauungsplanverfahren im Innenbereich handelt, durch das eine Verdichtung von Innenbereichsflächen ermöglicht werden soll, wird ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Bei diesem Vorhaben der Innenentwicklung handelt es sich nicht um ein UVP-pflichtiges
Vorhaben, auch sind keine europäischen Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete betroffen.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB
(Natura -2000-Gebiete) gibt es nicht.
Damit ist die Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB geschaffen.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst.
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1.3 Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bedburg – Kaster, süd-westlich der Kirche St. Georg und wird umgrenzt von der St.-Rochus-Straße (K 36), der Von-Hochstaden-Straße und
von Teilflächen des Meßweges.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
1.4 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den überwiegenden Teil der Flächen innerhalb des Plangebietes als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Kirche’ dar. Der Bereich der Parkplatzflächen am Meßweg ist als Wohnbaufläche dargestellt.
Für die im Bebauungsplan als Wohngebiet vorgesehene Fläche wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „W-Darstellung“ für
Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO angepasst.
1.5 Bebauungsplan
Für den Geltungsbereich der 5. Änderung gilt der seit dem 24.08.1970 rechtsverbindliche
Bebauungsplan Nr. 16 / Kaster, 1. Änderung.
Der Bebauungsplan setzt für das Kirchengrundstück „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der
Zweckbestimmung „Kirche“ fest. Die Parkplätze und die Verkehrsfläche des Meßweges sind
als öffentliche Parkplätze und Verkehrsfläche ohne Zweckbestimmung festgesetzt.
1.6 Vorhandene Situation
Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr.
16 / Kaster, 1. Änderung und wird im Westen von der St.-Rochus-Straße (K 36), im Osten
von der Von-Hochstaden-Straße und im Süden von Parkplätzen und Teilflächen des Meßweges begrenzt. Von dem gesamten Kirchengrundstück soll die im Süden gelegene Teilfläche für eine Wohnbebauung herausparzelliert und verkauft werden. Der überwiegende Teil
des Kirchengrundstücks verbleibt weiterhin im Eigentum der Kirchengemeinde St. Georg und
wird wie bisher genutzt. Neben der Kirche und dem Pfarrsaal befinden sich ein Jugendheim,
die Verwaltung und die Bücherei sowie mehrere Wohnungen auf dem Grundstück.
Der Änderungsbereich wird im Süden und Osten von Stellplatzflächen tangiert, die sich
ebenfalls im Eigentum der Kirchengemeinde befinden.
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der 5. Änderung sind parkartig gestaltet, mit
Sitzgelegenheiten und fußläufigen Verbindungen vom Meßweg zur St. – Rochus - Straße.
Die Grünanlage ist als kurzgeschnittene Rasenfläche angelegt, auf der sich verteilt einige
Gebüsch- und Gehölzgruppen sowie Einzelbäume befinden. In den Randbereichen bestehen
geschnittene Hecken aus Koniferen.
Des Weiteren finden sich auf der Fläche eine Vielzahl von Einzelbäumen wie Kiefern, Birke,
Esche, Ahorn und Walnuss sowie verschiedene Nadelgehölze, die zum Teil unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bedburg fallen (s. hierzu die Ausführungen unter 1.8).
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Die umgebende Bebauung weist verschiedene Hausformen auf. Neben freistehenden Einzel- und Doppelhäusern befinden sich am Meßweg in Reihe gebaute Familienhäuser in
zweigeschossiger Bauweise mit Satteldächern. Die Bebauung an der von-HochstadenStraße ist eingeschossig, ebenfalls mit Satteldächern errichtet worden.
Das vorhandene Gelände weist einen Höhenunterschied von ca. 4,0 m auf. Der Höchstpunkt
liegt mit 72,24 m üNN im Nordwesten des Änderungsbereichs und fällt von dort in südöstlicher Richtung auf 68,40 m üNN ab.
Im Südosten des Geltungsbereichs befindet sich zudem ein Geländesprung von 9,0 – 11,0 m
Länge mit einem Höhenunterschied von bis zu 2,0 m.
1.7 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.
1.8 Baumschutzsatzung
Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen in der Stadt Bedburg besteht eine Baumschutzsatzung (STADT BEDBURG 1986, zuletzt
geändert am 01.08.2003). Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens
100 cm. Nicht unter diese Satzung fallen Birken, Pappeln mit Ausnahme der Schwarzpappel,
Nadelbäume mit Ausnahme der Eibe und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen
und Esskastanien.
Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihren
Aufbau wesentlich zu verändern.
Eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten kann unter bestimmten Voraussetzungen
erteilt werden. Die Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Bedburg schriftlich zu
beantragen.
Im Falle einer derartigen Ausnahme bzw. einer Befreiung hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden geschützten Baum als Ersatz einen neuen
Baum zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich,
so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Auf Grund einer Begehung des Plangebietes im Januar 2011 ist festgestellt worden, dass
alle schützenswerten Bäume, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen,
unter die Vorschriften der Baumschutzsatzung fallen. Da der Bebauungsplan nichts vorschreiben muss, was bereits auf einer anderen gesetzlichen Grundlage geregelt ist, wird auf
die Erhaltungsfestsetzung der jeweiligen Bäume in der Planzeichnung verzichtet.
1.9 Bebauungskonzept
Die Planung sieht 6 Doppelhaushälften und ein freistehendes Einfamilienhaus als straßenbegleitende Bebauung entlang des Meßweges vor. Die Ausrichtung erfolgt parallel zur Straße, da die Straßenkanten gefasst werden sollen. Zwischen den Gebäudekörpern sind Carports mit angegliedertem Abstellraum vorgesehen. Die Grundstücksgrößen betragen ca. 370
m² je Doppelhaushälfte und ca. 550 m² für das freistehende Einfamilienhaus. Die Erschließung der Grundstücke soll über die vorhandenen Parkplätze am Meßweg erfolgen. Zufahrtsbedingt werden 6 Stellplätze entfallen. Die bestehenden Stellplätze an der von-HochstadenStraße bleiben unverändert erhalten.
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2. ANLASS FÜR DIE AUFSTELLUNG DER 5. ÄNDERUNG
Die katholische Kirchengemeinde St. Georg in Kaster beabsichtigt einen Teil des kircheneigenen Grundstücks in der Nachbarschaft der Kirche St. Georg einer Wohnbebauung zuzuführen.
Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Bebauung des Änderungsbereichs mit freistehenden Familienwohnhäusern in zweigeschossiger Bauweise als Einzel- und Doppelhäuser geschaffen werden.
Die Aufstellung der 5. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB schafft
die Voraussetzungen für die Nachverdichtung im Innenbereich und schont damit Ressourcen
in den Außenbereichen.
3. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die umgebende Wohnbebauung und gemäß den Zielen der Planung an
dem Standort die Voraussetzungen für ca. 7 Familienwohnhäuser zu schaffen, setzt der Bebauungsplan für den Änderungsbereich als zulässige Art der Nutzung WA – Allgemeines
Wohngebiet fest.
Mit der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes werden zum einen die Voraussetzungen für die geplante Wohnnutzung geschaffen und zugleich weitere Nutzungsmöglichkeiten,
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eingeräumt.
Zum Schutz der im Umfeld bestehenden und der geplanten Wohnbebauung wird in den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach
§ 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
Entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur im Umfeld des Plangebietes soll die geplante Bebauung vorrangig für eine Wohnnutzung vorgehalten werden. Mit der Zulässigkeit
von Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO wäre ggf. die Zielsetzung der Planung gefährdet.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ),
der zulässigen Vollgeschosse und der maximal zulässigen Gebäudehöhen bestimmt. Die
zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend der Zielsetzung der Planung zwei Vollgeschosse
mit einem zurückliegenden Staffelgeschoß (kein Vollgeschoß) zu errichten auf max. 10,0 m
beschränkt.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 garantiert eine maximale Ausnutzung der
zulässigen bebaubaren Grundstücksflächen.
Diese Zielsetzung entspricht damit den landesplanerischen Vorgaben, wonach zunächst vor
der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen, die Innenbereiche zu verdichten sind.
3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Zielen der Planung die offene Bauweise (o) mit
den zulässigen Hausformen ‘Einzel- Doppelhaus’ (ED) fest. Mit der Festsetzung der offenen
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Bauweise und den zugelassenen Hausformen wird entsprechend der Zielsetzung der Planung im Nahbereich der Kirche Einfluss auf die Baudichte (lockere Bebauung) genommen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden insgesamt als durchgängige Bauflächen festgesetzt und mit Baugrenzen in einer Tiefe von 13,0 m umfahren. Mit dieser großzügigen Umfahrung der Bauflächen sollen bei den nachfolgenden Projektplanungen ausreichend Planungsspielräume für die Lage, Größe und jeweilige Anordnung der Gebäude verbleiben,
andererseits jedoch auch die Freibereiche zur Kirche geschont werden.
3.3 Verkehr
3.3.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz
Das Plangebiet liegt an zentraler Stelle des Stadtteiles Bedburg – Kaster und ist über die
K 36 (Sankt-Rochus-Straße) sehr gut an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden.
Die Anschlussstelle Bedburg an die Autobahn A 61 liegt südlich von Kaster in einer Entfernung von ca. 1.000 m (Luftlinie) zum Plangebiet.
3.3.2 Erschließung des Änderungsbereichs
Die Erschließung des Änderungsbereichs soll künftig ausschließlich von der Straße Meßweg
erfolgen. Die geplante Bebauung wird zum Meßweg hin orientiert und über die in diesem
Bereich vorhandenen Stellplatzanlagen erschlossen. Die künftigen Zufahrtsbereiche werden
von der bisherigen Zweckbestimmung ‚Parkplatz’ (P) ausgenommen und in Verkehrsfläche
ohne Zweckbestimmung geändert. Hierdurch entfallen am Meßweg 6 Einstellplätze. Der Verlust an Parkraum ist jedoch hinnehmbar, da am Messweg weiterhin 20 Parkplätze verbleiben. Zudem befinden sich entlang der von-Hochstaden-Straße weitere Parkplätze, die den
Bedarf deutlich übersteigen.
Die privaten Stellplatzflächen und Garagen sollen auf den jeweiligen Baugrundstücken untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft keine einschränkenden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Garagen, Carports und Nebenanlagen, so dass diese Anlagen auf dem gesamten Baugrundstück unter Berücksichtigung der Vorschriften der Landesbauordnung zulässig sind.
Im Einfahrtsbereich zu dem im Süden des Änderungsbereichs geplanten Einzelhauses befindet sich ein großkroniger Baum. Das darunter liegende Grünbeet soll zurückgenommen
werden, sodass für die künftige Nutzung eine Zufahrt ermöglicht wird.
3.3.3 Ein- und Ausfahrtsbereiche / Zufahrtsverbot
Mit der Festlegung der Ein- und Ausfahrtsbereiche und dem Zufahrtsverbot entlang der St.Rochus-Straße wird die Erschließung der Baugrundstücke eindeutig geregelt und zugleich
eine Zufahrt außerhalb der festgelegten Bereiche verhindert.
Das Zufahrtsverbot entlang der seitlichen Grundstücksgrenze zur Sankt-Rochus-Straße
(K 36) wird zudem durch eine Pflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB unterstützt. Mit der Bepflanzung in diesem Teilstück soll den künftigen Bewohnern zudem die
Möglichkeit eingeräumt werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können.
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3.4 Belange von Natur und Landschaft
Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen.
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.2 dargelegt, kein
Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich.
Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen unter den Ziffern 3.4 und 3.5).
3.5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen.
Durch die Beanspruchung der Grünfläche mit Gehölzen und Gebüschen kann es potenziell
zu einer Betroffenheit von Arten kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen.
Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44
BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, September 2010) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der
geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
Zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden von den Gutachtern baubedingte Maßnahmen wie z.B. die zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden sowie die Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen empfohlen. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann für wildlebende Vogelarten, die den Planbereich potentiell
nutzen, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Dies gilt
auch für die Zwergfledermäuse, die das Plangebiet überfliegen bzw. den Bereich des
Plangebiets auch als Jagdlebensraum nutzen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist
der Bebauungsplan somit zulässig.
3.6 Umweltbelange
Im ‚beschleunigten Verfahren’ nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch sind im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge – von hoher Bedeutung. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen vermieden bzw. vermindert sofern sie nicht zu vermeiden sind – ausgeglichen werden.
Eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität soll durch vorbeugenden Umweltschutz
erreicht werden.
Für die Planänderung sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar:
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Erkenntnisse über Altablagerungen / Altlasten liegen für das Plangebiet nicht vor.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte
Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch die
Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher Schutzgebiets-Ausweisungen
keine Konflikte zu erwarten sind.
Mit der Realisierung der Planung werden zwar Teile der bestehenden Bäume beseitigt. Für jeden geschützten Baum wird als Ersatz ein neuer Baum gepflanzt bzw. eine
Ausgleichszahlung geleistet.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei einer Grundfläche von weniger als
20.000m² - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude/Kulturgüter vorhanden. Auch Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Bereich
des Denkmalschutzes werden daher nicht gesehen.
Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“ bzw. „Verhalten
bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980
(GV. NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.7 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
Das Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird in das öffentliche Kanalsystem, welches im
Mischsystem betrieben wird, eingeleitet.
Nach den Vorschriften des § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten.
Da es sich bei den Grundstücken innerhalb des Plangebietes nicht um eine erstmalige Bebauung oder Befestigung im Sinne des § 51 a LWG handelt, wird auf eine Versickerung des
Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet. Das Niederschlagswasser wird
stattdessen in den vorhandenen und ausreichend dimensionierten Mischwasserkanal im Bereich des Meßweges eingeleitet. Der Verzicht auf die Versickerung auf den Grundstücken
wird zudem durch die Stellungnahme des Erftverbandes vom 11.11.2010 gestützt, wonach
auf Grund der natürlich vorkommenden Grundwasserstände auf eine Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes verzichtet werden soll.
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
Da der Bebauungsplan zwar auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise einwirken kann, jedoch Vorschriften zur äußeren Gestaltung aus dem Planungsrecht
nicht abzuleiten sind, werden zur Durchsetzung der Gestaltungsziele Anforderungen an die
Gestaltung gem. § 86 BauONRW erforderlich.
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Dachform
Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre gestalterische
Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulich-baugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Flachdächern orientiert sich die Planung an den vorhandenen Dachformen des Gemeindezentrums, die vorrangig Flachdächer aufweisen. Mit der Zulässigkeit von Pultdächern soll den künftigen Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt werden,
z.B. für das zurückversetzte Staffelgeschoß ein geneigtes Dach in Form eines Pultes errichten zu können. In der Kombination mit dem Flachdach wird das Pultdach an dem Standort
als gestalterisch verträgliche Dachstruktur gewertet.
•
Werbeanlagen
Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße
sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit der Beschränkung
der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden Werbeanlagen wird dem
Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsorge getroffen um mögliche Störungen
auf benachbarte Wohngebäude zu vermeiden.
•
Einfriedungen
Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der Vorgärten
wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen
möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in
den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken
bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt
werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der
Planung zu beeinträchtigen.
Entlang der seitlichen Grundstücksgrenze zur St.-Rochus-Straße ist nach den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes eine lebende Hecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Nach den gestalterischen Vorschriften ist die Einfriedung auf diesem Teilstück nur mit
‚offenen‘ Zaunkonstruktionen, wie Maschendrahtzäune oder Stabgitterzäune zulässig.
Die Beschränkung auf die lebende Hecke und offene Zaunkonstruktionen soll optisch eine
gewisse Durchlässigkeit gewährleisten und zu einer positiven Gesamtgestaltung beitragen.
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Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Heinrich Schneider
Dipl. Ing. Architekt und Stadtplaner AKNRW
Grevenbroich, den 28.01.2011
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