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Beschlussvorlage (BP 16.5 Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
436 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Beschlussvorlage (BP 16.5 Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

N M. 1:500 ERLÄUTERUNGEN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE Art der baulichen Nutzung A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN D. HINWEISE 1. Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 1. Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO) 1 2 WA WA Allgemeines Wohngebiet 1.1 Allgemeines Wohngebiet - (§ 4 BauNVO) Innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) werden die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind damit unzulässig. 1= überbaubare Flächen 2= nicht überbaubare Flächen Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO) II 0,4 2. Verkehrsflächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze 2.1 Zufahrtsverbot Grundflächenzahl (GRZ) Im Bereich der mit der Signatur und zur K 36 nicht zulässig. gekennzeichneten Straßenabschnitte sind Zufahrten von 2. Bodendenkmalfunde Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben. 2.2 Ein- und Ausfahrtsbereiche Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO) Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig offene Bauweise Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenverkehrsfläche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche FD: DN 0° - 5° PD: DN 5° - 15° Straßenbegrenzungslinie Einfahrtsbereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 0. 5 3. 0 Planungen, Nutzungsregelungen und Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen max. H = 10,0 m ü. BZP 1 Sonstige Festsetzungen und Planzeichen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen BZP 1 Abgrenzung unterschiedlicher Bezugspunkte 72.65 ü.NN max. H = 10,0 m ü. BZP 2 1 8.0 BZP 2 71.83 ü.NN 3. 0 FD Flachdach PD Pultdach DN Dachneigung max. H maximale Gebäudehöhe ü. NN über Normal Null BZP 1 Bezugspunkt mit lfd. Nr. z.B. 0 13. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 3. 0 3. Höhe baulicher Anlagen Die Gebäudeoberkanten der zulässigen Bebauung dürfen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO maximal 10,0 m über den im Bebauungsplan bezeichneten Bezugspunkten (BZP) liegen. Ausgenommen von der Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen sind technische Anlagen wie z.B. Schornsteine, Lüftungsanlagen, Lichtkuppeln etc., soweit diese um das Maß ihrer Höhe allseitig von den Außenkanten der Gebäude zurücktreten. 4. Erhaltung von Bäumen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25b sowie Abs. 1a BauGB) Verkehrsflächen WA 0,4 II o Die Ein- und Ausfahrten auf und von den Baugrundstücken sind nur an den im Bebauungsplan festgesetzten Einfahrtsbereichen (Nr. 6.4 PlanzV) zulässig. 4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Schutz des Bodens / Oberbodens Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern. Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden. Begrenzung der Bodenversiegelung Zur Begrenzung der Versiegelungswirkung sind KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen. 2.2 Erhaltung bzw. Ersatz von Einzelbäumen Gemäß der Baumschutzsatzung (STADT BEDBURG 1986, zuletzt geändert am 01.08.2003) sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm geschützt. Nicht unter diese Satzung fallen Birken, Pappeln mit Ausnahme der Schwarzpappel, Nadelbäume mit Ausnahme der Eibe und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Bedburg schriftlich zu beantragen. Im Falle einer derartigen Ausnahme bzw. einer Befreiung hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Stadt Bedburg 3. Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S¹ gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)². In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Bebauungsplan Nr. 16/Kaster, 5. beschleunigte Änderung 4. Grundwasser Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie weist darauf hin, dass eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. - Gebiet zwischen "Meßweg", "Von-Hochstaden-Straße" und "St. Rochus-Straße" - 5. Artenschutz Erforderliche Holzfällungen und das Abtragen des Oberbodens sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen. Die baubedingten Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu beschränken. ¹ Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). ² Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein - Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de. Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBL. l S. 2585). 2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) in der Fassung vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479). 3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22.01.1991 (BGBI. I S.58) in der zur Zeit gültigen Fassung. 4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in der zur Zeit geltenden Fassung. Planunterlage Aufstellungsbeschluss Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem Der Bebauungsplan Nr. 16 ist gemäß § 2 (1) BauGB durch amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Fest- Beschluss des Rates vom . . . . . . aufgestellt worden. legung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 2.3 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ......................................... ( Bürgermeister ) Die innerhalb der mit Signatur festgesetzten Flächen sind je laufenden Meter mit jeweils 3 Sträuchern und Gehölzen der nachfolgenden Pflanzenliste zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenliste Gehölze und Heckenpflanzungen 60 - 100 cm Hainbuche Carpinus betulus Buche Fagus silvatica Liguster Ligustrum vulgare B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt Bedburg, den . . . . . . . . . . gemacht worden. ......................................... Offenlage Trägerbeteiligung Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . . § 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt öffentlich ausgelegen. worden. Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht. max. H = 10,0 m ü. BZP 3 1. Dachform Als Dachform sind Pultdächer als auch Flachdächer zulässig. Die Teildachflächen müssen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen. 2. Werbeanlagen Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) 70.60 ü.NN 3. 0 BZP 3 ......................................... ( Bürgermeister ) ( ÖbVI ) 3. Einfriedungen Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig. Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die dahinterliegende vordere Baugrenze. Die seitliche Grundstücksgrenze zur St.-Rochus-Straße ist als lebende Hecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Eine Einzäunung auf diesem Teilstück ist nur mit Maschendrahtzäunen oder Stabgitterzäunen zulässig. C. KENNZEICHNUNGEN (§ 9 Abs. 5 BauGB) 1. Humose Böden Das gesamte Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, gekennzeichnet. Innerhalb des Plangebietes befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Bodendruck sind und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastungen des Baugrunds', der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke' und der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW sind zu beachten. ......................................... ( Bürgermeister ) Satzungsbeschluss Bekanntmachung Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden. Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in Kraft getreten. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) (Ratsmitglied) ......................................... ( Bürgermeister ) Entwurf und Bearbeitung LA CITTÀ STADTPLANUNG 28.01.2011 DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER HEINRICH SCHNEIDER BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH TEL.: 02182 / 6999481 FAX: 02182 / 6999482 schneider@la-citta.de