Daten
Kommune
Bedburg
Größe
436 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
N
M. 1:500
ERLÄUTERUNGEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
Art der baulichen Nutzung
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
D. HINWEISE
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
1. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige
Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.
Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO)
1
2
WA
WA
Allgemeines Wohngebiet
1.1 Allgemeines Wohngebiet - (§ 4 BauNVO)
Innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) werden die nach § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind damit
unzulässig.
1= überbaubare Flächen
2= nicht überbaubare Flächen
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO)
II
0,4
2. Verkehrsflächen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
2.1 Zufahrtsverbot
Grundflächenzahl (GRZ)
Im Bereich der mit der Signatur
und zur K 36 nicht zulässig.
gekennzeichneten Straßenabschnitte sind Zufahrten von
2. Bodendenkmalfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980,
zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit
für weitere Untersuchungen zu geben.
2.2 Ein- und Ausfahrtsbereiche
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO)
Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
offene Bauweise
Baugrenze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung
öffentliche Parkfläche
FD: DN 0° - 5°
PD: DN 5° - 15°
Straßenbegrenzungslinie
Einfahrtsbereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
0. 5
3. 0
Planungen, Nutzungsregelungen und Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Erhaltung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
max. H = 10,0 m
ü. BZP 1
Sonstige Festsetzungen und Planzeichen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
BZP 1
Abgrenzung unterschiedlicher Bezugspunkte
72.65 ü.NN
max. H = 10,0 m
ü. BZP 2
1
8.0
BZP 2
71.83 ü.NN
3. 0
FD
Flachdach
PD
Pultdach
DN
Dachneigung
max. H
maximale Gebäudehöhe
ü. NN
über Normal Null
BZP 1
Bezugspunkt mit lfd. Nr.
z.B.
0
13.
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes
3. 0
3. Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudeoberkanten der zulässigen Bebauung dürfen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO
maximal 10,0 m über den im Bebauungsplan bezeichneten Bezugspunkten (BZP) liegen.
Ausgenommen von der Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen sind technische Anlagen wie
z.B. Schornsteine, Lüftungsanlagen, Lichtkuppeln etc., soweit diese um das Maß ihrer Höhe
allseitig von den Außenkanten der Gebäude zurücktreten.
4. Erhaltung von Bäumen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25b sowie Abs. 1a BauGB)
Verkehrsflächen
WA 0,4 II o
Die Ein- und Ausfahrten auf und von den Baugrundstücken sind nur an den im Bebauungsplan
festgesetzten Einfahrtsbereichen (Nr. 6.4 PlanzV) zulässig.
4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Schutz des Bodens / Oberbodens
Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren
von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu
befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund
tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des
Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf
abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden.
Begrenzung der Bodenversiegelung
Zur Begrenzung der Versiegelungswirkung sind KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen mit
versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
2.2 Erhaltung bzw. Ersatz von Einzelbäumen
Gemäß der Baumschutzsatzung (STADT BEDBURG 1986, zuletzt geändert am 01.08.2003) sind
Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm geschützt. Nicht unter diese Satzung
fallen Birken, Pappeln mit Ausnahme der Schwarzpappel, Nadelbäume mit Ausnahme der Eibe und
Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
Eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt
werden. Die Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Bedburg schriftlich zu beantragen.
Im Falle einer derartigen Ausnahme bzw. einer Befreiung hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für jeden geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum
zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
Stadt
Bedburg
3. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S¹ gemäß der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000,
Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)². In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die
entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Bebauungsplan Nr. 16/Kaster,
5. beschleunigte Änderung
4. Grundwasser
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie weist darauf hin, dass eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich.
- Gebiet zwischen "Meßweg",
"Von-Hochstaden-Straße" und "St.
Rochus-Straße" -
5. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen und das Abtragen des Oberbodens sind nur außerhalb der Brutzeiten
von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen.
Die baubedingten Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher
Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder
hinausgeht, vermieden wird.
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
¹ Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund)
und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
² Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein - Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de.
Email: poststelle@gd.nrw.de.
Rechtsgrundlagen
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31.07.2009 (BGBL. l S. 2585).
2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) in
der Fassung vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479).
3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22.01.1991 (BGBI. I S.58) in der zur Zeit gültigen Fassung.
4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in der zur Zeit geltenden Fassung.
Planunterlage
Aufstellungsbeschluss
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem
Der Bebauungsplan Nr. 16 ist gemäß § 2 (1) BauGB durch
amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Fest-
Beschluss des Rates vom . . . . . . aufgestellt worden.
legung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig
ist.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
2.3 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
.........................................
( Bürgermeister )
Die innerhalb der mit Signatur festgesetzten Flächen sind je laufenden Meter mit jeweils 3
Sträuchern und Gehölzen der nachfolgenden Pflanzenliste zu bepflanzen und dauerhaft zu
erhalten.
Pflanzenliste Gehölze und Heckenpflanzungen
60 - 100 cm
Hainbuche Carpinus betulus
Buche
Fagus silvatica
Liguster
Ligustrum vulgare
B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt
Bedburg, den . . . . . . . . . .
gemacht worden.
.........................................
Offenlage
Trägerbeteiligung
Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . .
§ 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt
öffentlich ausgelegen.
worden.
Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht.
max. H = 10,0 m
ü. BZP 3
1. Dachform
Als Dachform sind Pultdächer als auch Flachdächer zulässig. Die Teildachflächen müssen gleiche
Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen.
2. Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder
Blinklicht sind unzulässig.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
70.60 ü.NN
3. 0
BZP 3
.........................................
( Bürgermeister )
( ÖbVI )
3. Einfriedungen
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne
Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig.
Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die
dahinterliegende vordere Baugrenze.
Die seitliche Grundstücksgrenze zur St.-Rochus-Straße ist als lebende Hecke anzulegen und
dauerhaft zu erhalten. Eine Einzäunung auf diesem Teilstück ist nur mit Maschendrahtzäunen oder
Stabgitterzäunen zulässig.
C. KENNZEICHNUNGEN (§ 9 Abs. 5 BauGB)
1. Humose Böden
Das gesamte Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, gekennzeichnet.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Bodendruck sind
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastungen des
Baugrunds', der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke'
und der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW
sind zu beachten.
.........................................
( Bürgermeister )
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch
Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden.
Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in
Kraft getreten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
(Ratsmitglied)
.........................................
( Bürgermeister )
Entwurf und Bearbeitung
LA CITTÀ STADTPLANUNG
28.01.2011
DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER
HEINRICH SCHNEIDER
BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH
TEL.: 02182 / 6999481
FAX: 02182 / 6999482
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