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Beschlussvorlage (4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
132 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 241/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe - 300 - / Recht Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht 23.10.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 241/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Erwin Esser 23.10.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: Änderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am Dezember 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 1 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.“ Artikel 2 § 1 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: „(4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme gemäß Abs. 6, der Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück - aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in Wesseling und/oder - aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich zugeführten oder hier angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme von Niederschlagswassermengen). Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Entgeltpflichtigen. Der Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Entgeltpflichtigen.“ Artikel 3 § 1 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: „(5) Ist kein Wasserzähler installiert, kann aus Billigkeitsgründen auch ohne Nachweis für die Bewässerung von Gartenflächen (Flächen mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse) ein Abzug vom Entgelt erfolgen. Die Billigkeitsregelung hat zum Inhalt, dass 20% des Entgeltes nach § 1 Absatz 3 a) je 10m² zu berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen werden. Ein Neuantrag auf Anwendung der Billigkeitsregelung ist erstmalig bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen. Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegten grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen.“ Artikel 4 § 1 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: „(6) Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden Wassermesser berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke Wesseling GmbH oder des Entgeltpflichtigen richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter Zugrundelegung der Schmutzwassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Entgeltpflichtigen geschätzt.“ Artikel 5 Der ursprüngliche § 1 Absatz 5 wird § 1 Absatz 7 und der ursprüngliche § 1 Absatz 6 wird § 1 Absatz 8. Artikel 6 Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.04.2005 mit der Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) die Splittung der Abwasserentgelte in ein mengenabhängiges und ein mengenunabhängiges Teilentgelt beschlossen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass sowohl für die über Wasserzähler zur Gartenbewässerung erfassten Trinkwassermengen als auch für die über Schätzungen auf dem Grundstück zur Gartenbewässerung verbleibenden Wassermengen ein Abzug eines Teilbetrages von den Abwasserentgelten in Höhe des mengenabhängigen Teilentgeltes bei Nachweis oder auf Antrag möglich ist. Kritik wurde von einzelnen Entgeltpflichtigen laut, die eine Erstattung der Abwasserentgelte für das zur Gartenbewässerung eingesetzte Trinkwasser fordern und sich mit der Erstattung des variablen Anteils des Entgeltes nicht zufrieden geben. Die nähere Betrachtung der Argumente der Kritiker gebietet eine differenzierte Vorgehensweise bei der Erstattung. Die Fälle, in denen ein Nachweis über das zur Gartenbewässerung eingesetzte Trinkwasser über Zähler geführt wird, sind anders zu beurteilen, als die Fälle, in denen kein Nachweis vorliegt, sondern nur eine Schätzung vorgenommen werden kann. Für diese Fälle gilt übrigens, dass wegen des fehlenden Nachweises ein Anspruch auf Erstattung nicht besteht. 2. Lösung Für eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) sind diese beiden Falllagen zu unterscheiden, die auch unterschiedlich geregelt werden müssen: 1. Ist ein Gartenwasserzähler installiert und wird das damit mengenmäßig erfasste Wasser nicht der städtischen Abwasseranlage zugeführt, da es auf dem Grundstück verbleibt, wird für diese Wassermenge auch kein Abwasserentgelt erhoben. 2. In den Fällen, in denen kein Wasserzähler für die Bewässerung von nachgewiesenen Gartenflächen installiert ist, von denen man aber aus der Lebenserfahrung annehmen kann, dass Trinkwasser zur Bewässerung eingesetzt wird, sollte eine Billigkeitsregelung geschaffen werden. Vorgeschlagen wird, dass aus Billigkeitsgründen ein Betrag in Höhe von 20% des Abwasserentgeltes je 10m² zu berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen wird. Dies führt im Beispiel einer Gartenfläche von 800m² zu folgendem Ergebnis: 800 m² Gartenfläche : 10m² = 80 * 1,92 € * 20% = 30,72 € Erstattung (ohne weiteren Nachweis) Diese Regelung führt zu einer gerechteren Entgeltsituation und kann für Grundstückseigentümer Anstoß sein, durch den Einbau von Gartenzählern den eigentlich gebotenen Nachweis zu führen. Derjenige allerdings, der Frischwassermengen, die über den Gartenzähler erfasst werden, als Brauchwasser nutzt und doch der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage zuführt, macht sich strafbar. Ein Verstoß ist bei Nachweis entsprechend zu ahnden. 3. Alternativen Eine Erstattung aus Billigkeitsgründen entfällt. 4. Finanzielle Auswirkungen Wird wie vorgeschlagen beschlossen, ergeben sich vertretbare Veränderungen für das Gesamtaufkommen, das rund 3.423.800 € beträgt. Die zusätzlichen Erstattungsbeträge dürften bei rund 25.000 € / jährlich liegen. Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Alte Fassung Neue Fassung - mit Begründungen - Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der Fassung vom 20. Dezember 2006 4. Änderungssatzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der Fassung vom ... Dezember 2008 Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW S. 644), und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001, hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 18. Dezember 2001, 12. April 2005, 20. Dezember 2005 und …Dezember 2006 folgende Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (ABAbwasser) beschlossen: Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Wegfall von Teilentgelten §1 §1 (3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,54 € je Kubikmeter und ein ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,38 € je Kubikmeter und b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich. (3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich. Aufteilung in verschiedene Absätze und inhaltliche Änderung; kursiv dargestellt (4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme gemäß Abs. 6, der Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück - aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in Wesseling und/oder - aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich zugeführten oder hier angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme von Niederschlagswassermengen). (4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme gemäß Abs. 6, der Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück - aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in Wesseling und/oder - aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich zugeführten oder hier angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme von Niederschlagswassermengen). Für Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten werden, kann das mengenabhängige Teilentgelt nach Absatz 3 Buchst. ab) erstattet werden. Der Nachweis muss durch fest eingebaute Wassermesser erfolgen. Der Nachweis obliegt dem Entgeltpflichtigen. Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Entgeltpflichtigen. Der Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Entgeltpflichtigen. Eine Ausnahme hiervon ist die Bewässerung von Gartenflächen (Flächen mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse). Hier können Wassermengen bis zu 0,1 Kubikmeter je Quadratmeter jährlich als auf dem Grundstück verbraucht und zurückgehalten gelten. Der Abzug der vorgenannten auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen. Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegten grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen. (5) Ist kein Wasserzähler installiert, kann aus Billigkeitsgründen auch ohne Nachweis für die Bewässerung von Gartenflächen (Flächen mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse) ein Abzug vom Entgelt erfolgen. Die Billigkeitsregelung hat zum Inhalt, dass 20% des Entgeltes nach § 1 Absatz 3 a) je 10m² zu berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen werden. Ein Antrag auf Anwendung der Billigkeitsregelung ist erstmalig bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen. Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegten grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen. Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden Wassermesser berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke Wesseling GmbH oder des Entgeltpflichtigen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter Zugrundelegung der Schmutzwassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Entgeltpflichtigen geschätzt. (6) Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden Wassermesser berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke Wesseling GmbH oder des Entgeltpflichtigen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter Zugrundelegung der Schmutzwassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Entgeltpflichtigen geschätzt. (5) Berechnungseinheit für Niederschlagswasser - Abs. 3 - ist je Kalenderjahr der Quadratmeter der Grundstücksfläche, die bebaut und/oder sonst befestigt ist und aus deren Bereich(e) Niederschlagswasser in Verbindung mit einer Anschlussleitung (Haus-, Grundstücksanschlussleitung) - direkt - und / oder über befestigte Flächen - indirekt - in die öffentliche Abwasseranlage abfließt (eingeleitet wird). (7) Berechnungseinheit für Niederschlagswasser - Abs. 3 - ist je Kalenderjahr der Quadratmeter der Grundstücksfläche, die bebaut und/oder sonst befestigt ist und aus deren Bereich(e) Niederschlagswasser in Verbindung mit einer Anschlussleitung (Haus-, Grundstücksanschlussleitung) - direkt - und / oder über befestigte Flächen - indirekt - in die öffentliche Abwasseranlage abfließt (eingeleitet wird). Bei Ausführung der bebauten / befestigten Flächen in einer der folgend angeführten Bauweisen werden die entgeltpflichtigen Flächen um folgende Prozentsätze gemindert: a) bei Ausführung des Daches als Gründach, um 50% b) bei Ausführung der befestigten Flächen mit funktionsgerechtem, wasserdurchlässigen Pflaster, um 50 % c) bei Ausführung der befestigten Flächen mit Rasengittersteinen aus Betonwerkstein, um 75 % d) bei Gefälleableitung des Niederschlagwassers in das Gartenland, um 100%. Niederschlagswasser welches von den Dachflächen einer Zisterne zugeleitet wird, bleibt außer Ansatz, wenn das Überlaufwasser in der Garten- bzw. Grünfläche versickern kann und keinerlei direkte oder indirekte Verbindung zum öffentlichen Abwasserkanal besteht. Bei Ausführung der bebauten / befestigten Flächen in einer der folgend angeführten Bauweisen werden die entgeltpflichtigen Flächen um folgende Prozentsätze gemindert: a) bei Ausführung des Daches als Gründach, um 50% b) bei Ausführung der befestigten Flächen mit funktionsgerechtem, wasserdurchlässigen Pflaster, um 50 % c) bei Ausführung der befestigten Flächen mit Rasengittersteinen aus Betonwerkstein, um 75 % d) bei Gefälleableitung des Niederschlagwassers in das Gartenland, um 100%. Niederschlagswasser welches von den Dachflächen einer Zisterne zugeleitet wird, bleibt außer Ansatz, wenn das Überlaufwasser in der Garten- bzw. Grünfläche versickern kann und keinerlei direkte oder indirekte Verbindung zum öffentlichen Abwasserkanal besteht. Wird das Niederschlagswasser über die Zisterne als Brauchwasser genutzt, gelten die Ausführungen unter dem Abschnitt Schmutzwasser. Wird das Niederschlagswasser über die Zisterne als Brauchwasser genutzt, gelten die Ausführungen unter dem Abschnitt Schmutzwasser. Die Anschlussnehmer haben ihre vorbezeichneten bebauten und/oder sonst befestigten Grundstücksflächen in Quadratmeter unter Angabe der Ausführungsarten unverzüglich dem Abwasserwerk im einzelnen zu benennen; das Gleiche gilt fortlaufend für diesbezügliche Flächenveränderungen. Die Anschlussnehmer haben ihre vorbezeichneten bebauten und/oder sonst befestigten Grundstücksflächen in Quadratmeter unter Angabe der Ausführungsarten unverzüglich dem Abwasserwerk im einzelnen zu benennen; das Gleiche gilt fortlaufend für diesbezügliche Flächenveränderungen. (6) Das Benutzungsentgelt (Abwasserpreis) beträgt 981,60 € je Tonne Trockensubstanz im Belebtschlamm für die Weiterbehandlung von Belebtschlamm, der aus nicht-städtischen Abwasserreinigungsanlagen der städtischen Abwasserreinigungsanlage am Rodderweg in Wesseling zugeführt wird. (8) Das Benutzungsentgelt (Abwasserpreis) beträgt 981,60 € je Tonne Trockensubstanz im Belebtschlamm für die Weiterbehandlung von Belebtschlamm, der aus nicht-städtischen Abwasserreinigungsanlagen der städtischen Abwasserreinigungsanlage am Rodderweg in Wesseling zugeführt wird.