Daten
Kommune
Wesseling
Größe
132 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
241/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 300 - / Recht
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt
Wesseling (AB-Abwasser)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
23.10.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 241/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
23.10.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt
Wesseling (AB-Abwasser)
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der
Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt
Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –
Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001 hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am Dezember 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser,
b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche
jährlich.“
Artikel 2
§ 1 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme gemäß Abs. 6, der Kubikmeter
Schmutzwasser, der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die
dem Grundstück
- aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in Wesseling und/oder
- aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich zugeführten oder hier angefallenen
Wassermengen (also mit Ausnahme von Niederschlagswassermengen).
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt den Entgeltpflichtigen. Der Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß
funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Entgeltpflichtigen.“
Artikel 3
§ 1 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
„(5) Ist kein Wasserzähler installiert, kann aus Billigkeitsgründen auch ohne Nachweis für die Bewässerung
von Gartenflächen (Flächen mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse) ein Abzug vom Entgelt erfolgen. Die
Billigkeitsregelung hat zum Inhalt, dass 20% des Entgeltes nach § 1 Absatz 3 a) je 10m² zu
berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen werden. Ein Neuantrag auf
Anwendung der Billigkeitsregelung ist erstmalig bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2
Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen.
Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als
Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegten grundstücksbezogenen
Verbrauchsmengen.“
Artikel 4
§ 1 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6) Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus Niederschlagswasser
gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese
Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden Wassermesser berechnet. Hat ein
Wassermesser der Stadtwerke Wesseling GmbH oder des Entgeltpflichtigen richtig oder überhaupt nicht
angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter Zugrundelegung der
Schmutzwassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des
Entgeltpflichtigen geschätzt.“
Artikel 5
Der ursprüngliche § 1 Absatz 5 wird § 1 Absatz 7 und der ursprüngliche § 1 Absatz 6 wird § 1 Absatz 8.
Artikel 6
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.04.2005 mit der Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) die Splittung der Abwasserentgelte in ein
mengenabhängiges und ein mengenunabhängiges Teilentgelt beschlossen. Gleichzeitig wurde festgelegt,
dass sowohl für die über Wasserzähler zur Gartenbewässerung erfassten Trinkwassermengen als auch für
die über Schätzungen auf dem Grundstück zur Gartenbewässerung verbleibenden Wassermengen ein
Abzug eines Teilbetrages von den Abwasserentgelten in Höhe des mengenabhängigen Teilentgeltes bei
Nachweis oder auf Antrag möglich ist.
Kritik wurde von einzelnen Entgeltpflichtigen laut, die eine Erstattung der Abwasserentgelte für das zur
Gartenbewässerung eingesetzte Trinkwasser fordern und sich mit der Erstattung des variablen Anteils des
Entgeltes nicht zufrieden geben. Die nähere Betrachtung der Argumente der Kritiker gebietet eine
differenzierte Vorgehensweise bei der Erstattung.
Die Fälle, in denen ein Nachweis über das zur Gartenbewässerung eingesetzte Trinkwasser über Zähler
geführt wird, sind anders zu beurteilen, als die Fälle, in denen kein Nachweis vorliegt, sondern nur eine
Schätzung vorgenommen werden kann. Für diese Fälle gilt übrigens, dass wegen des fehlenden Nachweises
ein Anspruch auf Erstattung nicht besteht.
2. Lösung
Für eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling
(AB-Abwasser) sind diese beiden Falllagen zu unterscheiden, die auch unterschiedlich geregelt werden
müssen:
1. Ist ein Gartenwasserzähler installiert und wird das damit mengenmäßig erfasste Wasser nicht der
städtischen Abwasseranlage zugeführt, da es auf dem Grundstück verbleibt, wird für diese
Wassermenge auch kein Abwasserentgelt erhoben.
2. In den Fällen, in denen kein Wasserzähler für die Bewässerung von nachgewiesenen Gartenflächen
installiert ist, von denen man aber aus der Lebenserfahrung annehmen kann, dass Trinkwasser zur
Bewässerung eingesetzt wird, sollte eine Billigkeitsregelung geschaffen werden. Vorgeschlagen wird,
dass aus Billigkeitsgründen ein Betrag in Höhe von 20% des Abwasserentgeltes je 10m² zu
berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen wird.
Dies führt im Beispiel einer Gartenfläche von 800m² zu folgendem Ergebnis:
800 m² Gartenfläche : 10m² = 80 * 1,92 € * 20% = 30,72 € Erstattung (ohne weiteren Nachweis)
Diese Regelung führt zu einer gerechteren Entgeltsituation und kann für Grundstückseigentümer Anstoß
sein, durch den Einbau von Gartenzählern den eigentlich gebotenen Nachweis zu führen.
Derjenige allerdings, der Frischwassermengen, die über den Gartenzähler erfasst werden, als Brauchwasser
nutzt und doch der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage zuführt, macht sich strafbar. Ein Verstoß ist bei
Nachweis entsprechend zu ahnden.
3. Alternativen
Eine Erstattung aus Billigkeitsgründen entfällt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Wird wie vorgeschlagen beschlossen, ergeben sich vertretbare Veränderungen für das Gesamtaufkommen,
das rund 3.423.800 € beträgt. Die zusätzlichen Erstattungsbeträge dürften bei rund 25.000 € / jährlich liegen.
Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Alte Fassung
Neue Fassung
- mit Begründungen -
Satzung
über
die
Allgemeinen
Bedingungen
für
die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der
Fassung vom 20. Dezember 2006
4. Änderungssatzung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der
Fassung vom ... Dezember 2008
Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW S.
644), und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001,
und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der
Fassung vom 18. Dezember 2001, hat der Rat der Stadt Wesseling in
seinen Sitzungen am 18. Dezember 2001, 12. April 2005, 20. Dezember
2005 und …Dezember 2006 folgende Satzung über die Allgemeinen
Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (ABAbwasser) beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 6, 12
und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –
Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in
der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001 hat der Rat
der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Wegfall von Teilentgelten
§1
§1
(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in
ein
aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,54 € je Kubikmeter und ein
ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,38 € je Kubikmeter
und
b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder
sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.
(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser,
b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder
sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.
Aufteilung in verschiedene Absätze und inhaltliche Änderung; kursiv
dargestellt
(4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme
gemäß Abs. 6, der Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die
dem Grundstück
- aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in
Wesseling und/oder
- aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich
zugeführten oder hier angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme
von Niederschlagswassermengen).
(4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme
gemäß Abs. 6, der Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die
dem Grundstück
- aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in
Wesseling und/oder
- aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich
zugeführten oder hier angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme
von Niederschlagswassermengen).
Für Wassermengen, die auf dem Grundstück verbraucht oder
zurückgehalten werden, kann das mengenabhängige Teilentgelt nach
Absatz 3 Buchst. ab) erstattet werden. Der Nachweis muss durch fest
eingebaute Wassermesser erfolgen. Der Nachweis obliegt dem
Entgeltpflichtigen.
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem
Grundstück
nachweisbar
verbrauchten
oder
zurückgehaltenen
Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Entgeltpflichtigen. Der
Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten
eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen.
Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler
obliegt dem Entgeltpflichtigen.
Eine Ausnahme hiervon ist die Bewässerung von Gartenflächen (Flächen
mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse). Hier können Wassermengen bis zu
0,1 Kubikmeter je Quadratmeter jährlich als auf dem Grundstück
verbraucht und zurückgehalten gelten. Der Abzug der vorgenannten auf
dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist
bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1)
folgenden Jahres geltend zu machen. Bei den Wassermengen aus der
Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als
Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde
gelegten grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen.
(5) Ist kein Wasserzähler installiert, kann aus Billigkeitsgründen auch
ohne Nachweis für die Bewässerung von Gartenflächen (Flächen mit
Rasen, Zierpflanzen, Gemüse) ein Abzug vom Entgelt erfolgen. Die
Billigkeitsregelung hat zum Inhalt, dass 20% des Entgeltes nach § 1
Absatz 3 a) je 10m² zu berücksichtigender Gartenfläche von der
Gesamtentgeltforderung abgezogen werden. Ein Antrag auf Anwendung
der Billigkeitsregelung ist erstmalig bis zum 31. Mai des dem jeweiligen
Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen.
Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der
Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als Schmutzwasser die für die
Berechnung
des
Wassergeldes
zugrunde
gelegten
grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen.
Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus
Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser
zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese Schmutzwässer
anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden Wassermesser
berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke Wesseling GmbH oder
des Entgeltpflichtigen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist
ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter
Zugrundelegung der Schmutzwassermenge des Vorjahres und unter
Berücksichtigung
der
glaubhaft
gemachten
Angaben
des
Entgeltpflichtigen geschätzt.
(6) Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B.
aus Niederschlagswasser gesammeltem
Brauchwasser
- als
Schmutzwasser zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese
Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden
Wassermesser berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke
Wesseling GmbH oder des Entgeltpflichtigen nicht richtig oder überhaupt
nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige
Wassermenge unter Zugrundelegung der Schmutzwassermenge des
Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben
des Entgeltpflichtigen geschätzt.
(5) Berechnungseinheit für Niederschlagswasser - Abs. 3 - ist je
Kalenderjahr der Quadratmeter der Grundstücksfläche, die bebaut
und/oder
sonst
befestigt
ist
und
aus
deren
Bereich(e)
Niederschlagswasser in Verbindung mit einer Anschlussleitung (Haus-,
Grundstücksanschlussleitung) - direkt - und / oder über befestigte
Flächen - indirekt - in die öffentliche Abwasseranlage abfließt (eingeleitet
wird).
(7) Berechnungseinheit für Niederschlagswasser - Abs. 3 - ist je
Kalenderjahr der Quadratmeter der Grundstücksfläche, die bebaut
und/oder
sonst
befestigt
ist
und
aus
deren
Bereich(e)
Niederschlagswasser in Verbindung mit einer Anschlussleitung (Haus-,
Grundstücksanschlussleitung) - direkt - und / oder über befestigte
Flächen - indirekt - in die öffentliche Abwasseranlage abfließt (eingeleitet
wird).
Bei Ausführung der bebauten / befestigten Flächen in einer der folgend
angeführten Bauweisen werden die entgeltpflichtigen Flächen um
folgende Prozentsätze gemindert:
a) bei Ausführung des Daches als Gründach, um 50%
b) bei Ausführung der befestigten Flächen mit funktionsgerechtem,
wasserdurchlässigen Pflaster, um 50 %
c) bei Ausführung der befestigten Flächen mit Rasengittersteinen aus
Betonwerkstein, um 75 %
d) bei Gefälleableitung des Niederschlagwassers in das Gartenland, um
100%. Niederschlagswasser welches von den Dachflächen einer Zisterne
zugeleitet wird, bleibt außer Ansatz, wenn das Überlaufwasser in der
Garten- bzw. Grünfläche versickern kann und keinerlei direkte oder
indirekte Verbindung zum öffentlichen Abwasserkanal besteht.
Bei Ausführung der bebauten / befestigten Flächen in einer der folgend
angeführten Bauweisen werden die entgeltpflichtigen Flächen um
folgende Prozentsätze gemindert:
a) bei Ausführung des Daches als Gründach, um 50%
b) bei Ausführung der befestigten Flächen mit funktionsgerechtem,
wasserdurchlässigen Pflaster, um 50 %
c) bei Ausführung der befestigten Flächen mit Rasengittersteinen aus
Betonwerkstein, um 75 %
d) bei Gefälleableitung des Niederschlagwassers in das Gartenland, um
100%. Niederschlagswasser welches von den Dachflächen einer Zisterne
zugeleitet wird, bleibt außer Ansatz, wenn das Überlaufwasser in der
Garten- bzw. Grünfläche versickern kann und keinerlei direkte oder
indirekte Verbindung zum öffentlichen Abwasserkanal besteht.
Wird das Niederschlagswasser über die Zisterne als Brauchwasser
genutzt, gelten die Ausführungen unter dem Abschnitt Schmutzwasser.
Wird das Niederschlagswasser über die Zisterne als Brauchwasser
genutzt, gelten die Ausführungen unter dem Abschnitt Schmutzwasser.
Die Anschlussnehmer haben ihre vorbezeichneten bebauten und/oder
sonst befestigten Grundstücksflächen in Quadratmeter unter Angabe der
Ausführungsarten unverzüglich dem Abwasserwerk im einzelnen zu
benennen;
das
Gleiche
gilt
fortlaufend
für
diesbezügliche
Flächenveränderungen.
Die Anschlussnehmer haben ihre vorbezeichneten bebauten und/oder
sonst befestigten Grundstücksflächen in Quadratmeter unter Angabe der
Ausführungsarten unverzüglich dem Abwasserwerk im einzelnen zu
benennen;
das
Gleiche
gilt
fortlaufend
für
diesbezügliche
Flächenveränderungen.
(6) Das Benutzungsentgelt (Abwasserpreis) beträgt 981,60 € je Tonne
Trockensubstanz im Belebtschlamm für die Weiterbehandlung von
Belebtschlamm, der aus nicht-städtischen Abwasserreinigungsanlagen
der städtischen Abwasserreinigungsanlage am Rodderweg in Wesseling
zugeführt wird.
(8) Das Benutzungsentgelt (Abwasserpreis) beträgt 981,60 € je Tonne
Trockensubstanz im Belebtschlamm für die Weiterbehandlung von
Belebtschlamm, der aus nicht-städtischen Abwasserreinigungsanlagen
der städtischen Abwasserreinigungsanlage am Rodderweg in Wesseling
zugeführt wird.