Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
24.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien
zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80
SGBVIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung
erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesen
Angeboten zählen auch Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden
Jugendeinrichtungen gewährt.
3.
den
anerkannten
Trägern
von
offenen
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung
(offene Jugend- arbeit) ausgewiesen sein.
Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird
ein
Wirksamkeitsdialog
durchgeführt. Er zielt darauf ab, gemeinsam mit den
Zuwendungsempfängern den
wirksamen Einsatz der Mittel zu überprüfen und
Veränderungen zur pädagogischen Weiterentwicklung zu gewährleisten. Die
Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung.
Die Öffnungszeit beträgt 80 % der durch den Kreis geförderten Stelle (n). Die
Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während der Öffnungszeit
erforderlich.
Im Einzelfall kann der Träger nach Abstimmung mit der Abt. Jugend und Familie
von dieser Vorgabe (Anwesenheit/Öffnungszeiten) abweichen.
4.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie
anerkannten Personalkosten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen
sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und Umfang (Personal) der
Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das darauffolgende Jahr fest.
5.2
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden
jedoch nur Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu Vergütungsgruppe IV b
BAT. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung
gegenüber dem BAT auszuschließen.
Anlage zur V 91/2005
5.3
Bei der Personalbemessung ist davon auszugehen, dass für je 500 junge
Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren im Einzugsbereich der Einrichtung eine
Fachkraft anerkannt wird. Der tatsächliche Personalbedarf wird im Einzelfall
festgelegt. Weiteres Personal kann anerkannt werden, wenn sozialräumliche
Indikatoren einen Mehrbedarf begründen. In diesen Fällen bedarf es eines
Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss.
5.4
Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-,
Sach- und Materialkosten.
5.5
Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend
gemacht werden.
6.
Verfahren
6.1
Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.10. des
Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen.
6.2
Neuanträge sind bis zum 01.06. eines Jahres vorzulegen, um eine
Förderung für das Folgejahr zu erreichen.
6.3
Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine
Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr
vorgesehenen Zuwendung.
6.4
Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von
Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Personalkosten
unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Änderungen mehr als 10 v. H. betragen,
sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
6.5
Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des
Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor. Etwaige nach Prüfung des
Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind
auszugleichen.
7.
Abordnung/Zuweisung von Personal
7.1
Im
Bedarfsfall
kann
gefördertes
Personal
an
andere
Träger
abgeordnet/zugewiesen werden.
Über die Abordnung/Zuweisung entscheidet die Abteilung Jugend und Familie.
8.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
8.1
Diese Richtlinien treten ab 01.01.2006 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2009.