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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 91/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
24.05.2007
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 91/2005) Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 91/2005)

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Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80 SGBVIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden Jugendeinrichtungen gewährt. 3. den anerkannten Trägern von offenen Zuwendungsvoraussetzungen Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung (offene Jugend- arbeit) ausgewiesen sein. Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein Wirksamkeitsdialog durchgeführt. Er zielt darauf ab, gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern den wirksamen Einsatz der Mittel zu überprüfen und Veränderungen zur pädagogischen Weiterentwicklung zu gewährleisten. Die Beteiligung am Wirksamkeitsdialog ist Voraussetzung für eine Förderung. Die Öffnungszeit beträgt 80 % der durch den Kreis geförderten Stelle (n). Die Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während der Öffnungszeit erforderlich. Im Einzelfall kann der Träger nach Abstimmung mit der Abt. Jugend und Familie von dieser Vorgabe (Anwesenheit/Öffnungszeiten) abweichen. 4. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie anerkannten Personalkosten. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und Umfang (Personal) der Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das darauffolgende Jahr fest. 5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden jedoch nur Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu Vergütungsgruppe IV b BAT. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem BAT auszuschließen. Anlage zur V 91/2005 5.3 Bei der Personalbemessung ist davon auszugehen, dass für je 500 junge Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren im Einzugsbereich der Einrichtung eine Fachkraft anerkannt wird. Der tatsächliche Personalbedarf wird im Einzelfall festgelegt. Weiteres Personal kann anerkannt werden, wenn sozialräumliche Indikatoren einen Mehrbedarf begründen. In diesen Fällen bedarf es eines Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss. 5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-, Sach- und Materialkosten. 5.5 Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend gemacht werden. 6. Verfahren 6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen. 6.2 Neuanträge sind bis zum 01.06. eines Jahres vorzulegen, um eine Förderung für das Folgejahr zu erreichen. 6.3 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung. 6.4 Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Personalkosten unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Änderungen mehr als 10 v. H. betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen. 6.5 Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor. Etwaige nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind auszugleichen. 7. Abordnung/Zuweisung von Personal 7.1 Im Bedarfsfall kann gefördertes Personal an andere Träger abgeordnet/zugewiesen werden. Über die Abordnung/Zuweisung entscheidet die Abteilung Jugend und Familie. 8. Inkrafttreten, Geltungsdauer 8.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2006 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2009.