Daten
Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
227/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
30.09.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 227/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
30.09.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS)
Beschlussentwurf:
Die derzeit geltende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der
Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS) wird
nicht verändert.
Sachdarstellung:
1. Problem
In der Sitzung des Rates der Stadt Wesseling vom 17.06.2008 hat Herr Gillet für die Fraktion Bündnis90/Die
Grünen ausgeführt, die derzeit geltende Staffelung der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule sei zu
grob. Er hat sich dafür ausgesprochen, die Beiträge künftig linear zu staffeln, dabei die Beitragsfreiheit bis zu
einem Einkommen von 27.500 € beizubehalten, den Höchstbetrag bei einem Einkommen von 120.000 € zu
erreichen und das derzeitige Beitragsaufkommen zu gewährleisten.
2. Lösung
Die Verwaltung hat verschiedene Modellrechnungen durchgeführt, die in den Anlagen beigefügt sind. Sie ist
dabei davon ausgegangen, dass sich die für die bisherige Beitragsstaffelung ermittelten Fallzahlen bei einer
stärkeren Spreizung der Einkommensgrenzen gleichmäßig auf die neuen Einkommensgruppen verteilen.
Die gleichzeitige Erfüllung aller unter Ziffer 1 beschriebenen Bedingungen und die Berücksichtigung der
Tatsache, dass der maximale Elternbeitrag gemäß einem Runderlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 150 € nicht übersteigen darf, ist mathematisch nicht möglich.
Wird die erste Bedingung (linearer Anstieg der Beitragssätze) erfüllt, kann das derzeitige Beitragsaufkommen
nicht erreicht werden (s. Modellrechnung 1 - Anlage 1). Die Mindererträge belaufen sich bei dieser Modellrechnung auf rd. 85.000 €.
Soll das derzeitige Beitragsaufkommen erreicht werden, muss der Beitragsanstieg in den unteren Einkommensstufen größer ausfallen, weil die Fallzahlen in diesen Einkommensgruppen höher sind. Dies verdeutlicht
die Modellrechnung 2 (Anlage 2).
Einen weitgehend linearen Beitragsanstieg enthält die Modellrechnung 3, bei der die Beitragsgrenzen um 625
€ und die monatlichen Beitragssätze um 2 € ansteigen. Erst ab einem Jahreseinkommen von 70.000 € steigt
der Beitrag jeweils um 1 € bis zu einem monatlichen Höchstbeitrag von 150 € an. Dieser wird - wie bei der
derzeit geltenden Beitragsregelung - jedoch bereits bei einem Jahreseinkommen von mehr als 77.500 €
erreicht. Bei diesem Beitragsmodell werden allerdings die Bezieher mittlerer Einkommen deutlich stärker
belastet als bei der geltenden Beitragsstaffelung. Bei einem Jahreseinkommen von 46.875 € bis 77.500 €
sind gegenüber der derzeitigen Regelung monatlich um bis zu 40 € höhere Beiträge zu entrichten.
Eine starke Spreizung der Einkommensstufen mit einer entsprechend großen Zahl an Beitragssätzen (je 76
bei den Modellrechnungen 1 und 2 und sogar 82 bei der Modellrechnung 3) ist zudem mit deutlichen
Nachteilen bei der Veranlagung der Beiträge verbunden, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen ihrer Einkommensverhältnisse anzuzeigen, wenn diese zur
Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe (und damit zu einem höheren Elternbeitrag) führen (§ 4
der Beitragssatzung OGS). Bei einer Staffelung der Einkommensgrenzen in Stufen von 12.500 € entsprechend der derzeit geltenden Beitragssatzung hat eine große Anzahl von Änderungen der Einkommensverhältnisse keine Auswirkungen auf den Beitragssatz; sie müssen daher auch nicht angezeigt werden. Werden
die Einkommensgrenzen allerdings - mit dem (vermeintlichen) Ziel einer größeren Gerechtigkeit bei der
Beitragsfestsetzung - stark gespreizt, müssen die Beitragspflichtigen nahezu jede Änderung ihrer Einkommensverhältnisse anzeigen und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Zwangsläufig steigt damit
auch der Aufwand der Verwaltung für die Veranlagung der Beiträge. Die Zahl der Änderungsbescheide würde
sich vervielfachen. Der höhere Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) würde im Ergebnis das
(Netto-)Beitragsaufkommen verringern.
Aus den genanten Gründen spricht sich die Verwaltung für die Beibehaltung der derzeitigen Beitragsstaffelung aus (s. Anlage 4). Für die bisherige Regelung spricht außer dem geringeren Verwaltungsaufwand für die
Erhebung der Beiträge der lineare Verlauf der Beitragskurve im mittleren Einkommensbereich. Wie die
gestrichelte Linie verdeutlicht, wäre die Beitragskurve auch im unteren Einkommensbereich linear verlaufen,
wäre dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt worden, für die Einkommensgruppe von über 15.000 € bis
27.500 € einen Beitrag von 20 € festzusetzen. Der „starke“ Beitragsanstieg bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 27.500 € ist nämlich ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass auf eine Beitragsstufe
verzichtet wurde. Wie aus den Modellrechnungen deutlich wird, kann ein Absenken des „Eingangsbeitrags“
von 40 € monatlich bedingt durch die Verteilung der Fälle auf die einzelnen Einkommensgruppen durch eine
Anhebung der Beiträge im oberen Beitragsbereich kaum kompensiert werden.
3. Alternativen
sind dargestellt.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind beschrieben.