Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP882/2011
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
03.05.2011
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 3. vereinfachte Änderung - Industriepark Mühlenerft
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, 3. vereinfachte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m.
§ 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl I. S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl I.S 2585).
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a/Bedburg –
Industriepark Mühlenerft – vor. Hintergrund des Antrags ist die Absicht eines an der Robert-BoschStraße ansässigen Unternehmens, seinen Gewerbebetrieb auf dem vorhandenen Grundstück zu
erweitern und hierfür die vordere Baugrenze um 4 m zu überschreiten.
In dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr 39a/Bedburg, 1. Änderung sind die Baugrenzen
durchgehend mit einem Abstand von 9 m zur vorgelagerten Erschließungsstraße festgesetzt. Eine
Befreiung kommt hierbei nicht in Betracht, da hier eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB
auslöst wird. Ein gestalterisches Grundkonzept war seinerzeit ein durchgehend großmaßstäblicher
Abstand der Baukörper von der Straßenbegrenzungslinie bei gleichzeitiger Flexibilität der
Grundstücksausnutzung.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass bei einer Straßenbreite inkl. Anbauten von 12,50 m ein
Abstand der Baugrenze von jeweils 5 m zur Straßenbegrenzungslinie ebenso noch eine
großzügige und nicht bedrängende Fassung des Straßenraumes ermöglicht, gleichzeitig jedoch
die Ausnutzbarkeit und Flexibilität der Gewerbegrundstücke erhöht wird. Eine
Bebauungsplanänderung würde diese Voraussetzungen schaffen.
Einen Einfluss auf die bereits festgesetzten Emissionskontingente im rechtskräftigen
Bebauungsplan hat die Verschiebung der Baugrenzen nicht, da bei dessen Berechnung die
gesamten Grundstücksflächen – überbaubare und nicht überbaubare – zu Grunde gelegt wurden.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 18.04.2011
gesehen:
----------------------------------(Rainer Köster)
gez. Schmeier
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-82/2011
Seite 2