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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 3. vereinfachte Änderung - Industriepark Mühlenerft hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 3. vereinfachte Änderung - Industriepark Mühlenerft
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 3. vereinfachte Änderung - Industriepark Mühlenerft
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP882/2011 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 03.05.2011 Betreff: Bebauungsplan Nr. 39a/Bedburg, 3. vereinfachte Änderung - Industriepark Mühlenerft hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 39a / Bedburg, 3. vereinfachte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I. S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I.S 2585). Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a/Bedburg – Industriepark Mühlenerft – vor. Hintergrund des Antrags ist die Absicht eines an der Robert-BoschStraße ansässigen Unternehmens, seinen Gewerbebetrieb auf dem vorhandenen Grundstück zu erweitern und hierfür die vordere Baugrenze um 4 m zu überschreiten. In dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr 39a/Bedburg, 1. Änderung sind die Baugrenzen durchgehend mit einem Abstand von 9 m zur vorgelagerten Erschließungsstraße festgesetzt. Eine Befreiung kommt hierbei nicht in Betracht, da hier eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB auslöst wird. Ein gestalterisches Grundkonzept war seinerzeit ein durchgehend großmaßstäblicher Abstand der Baukörper von der Straßenbegrenzungslinie bei gleichzeitiger Flexibilität der Grundstücksausnutzung. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass bei einer Straßenbreite inkl. Anbauten von 12,50 m ein Abstand der Baugrenze von jeweils 5 m zur Straßenbegrenzungslinie ebenso noch eine großzügige und nicht bedrängende Fassung des Straßenraumes ermöglicht, gleichzeitig jedoch die Ausnutzbarkeit und Flexibilität der Gewerbegrundstücke erhöht wird. Eine Bebauungsplanänderung würde diese Voraussetzungen schaffen. Einen Einfluss auf die bereits festgesetzten Emissionskontingente im rechtskräftigen Bebauungsplan hat die Verschiebung der Baugrenzen nicht, da bei dessen Berechnung die gesamten Grundstücksflächen – überbaubare und nicht überbaubare – zu Grunde gelegt wurden. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 18.04.2011 gesehen: ----------------------------------(Rainer Köster) gez. Schmeier ----------------------------------(Jürgen Schmeier) ----------------------------------(Gunnar Koerdt) stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-82/2011 Seite 2