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Vorlage (Anlage 2, Schnellbrief 01/2008)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
22 kB
Datum
14.02.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52 •40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211 •4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: peter.queitsch@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: II/2 24-21 qu/ko Ansprechpartner/in: Hauptreferent Dr. Queitsch Durchwahl 0211•4587-237 3. Januar 2008 _ Pflicht zur Einführung einer gesonderten Regenwassergebühr; hier: Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 – Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW klargestellt, dass jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr, abzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann im Internet unter der Adresse www.nrwe.de abgerufen werden. Im Einzelnen: Das OVG NRW hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW jetzt erstmalig und endgültig klargestellt, dass jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr, abzurechnen. 1. Zur Begründung des Urteils Der Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) ist nach dem OVG NRW lediglich für die Abrechnung der Kosten der Schmutzwasser-Beseitigung ein geeigneter Wahrscheinlichkeits-Maßstab, der mit dem Äquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW vereinbar ist. Es ist nämlich nach dem OVG NRW ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des bezogenen Frischwassers, die einem an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. S. 1 v. 4 S. 2 v. 4 Ein solcher Zusammenhang ist aber bei der Niederschlagswasserentsorgung von einem Grundstück nicht gegeben, weil der Frischwasser-Verbrauch keine geeignete Bezugsgröße ist, die einen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der kommunalen (öffentlichen) Abwasseranlage zugeführt wird. Der Frischwasser-Verbrauch ist regelmäßig personenund produktionsabhängig. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers hängt hingegen von Größen wie Topographie, Flächengröße, Oberflächengestaltung und der Menge des Niederschlags ab. Damit besteht nach dem OVG NRW kein verlässlicher Zusammenhang zwischen dem Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagsmenge. Das OVG NRW hat damit in seinem Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04 – nicht rechtskräftig) seine bisherige Rechtsprechung komplett aufgegeben, wonach bei einer einheitlichen Bebauungsstruktur im Gemeindegebiet oder aber auf der Grundlage des sog. Grundsatzes der Typengerechtigkeit die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den Frischwasser-Maßstab noch gerechtfertigt werden konnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2005 – Az.: 9 A 2002/05 – und Beschluss vom 28.6.2004 – Az.: 9 A 1276/02 – GemHH 2004, S. 215 = NVwZ-RR 2005, S. 279 sowie OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2003 – Az.: 9 B 2482/02). Das OVG NRW geht insoweit davon aus, dass einerseits eine einheitliche Bebauungsstruktur in einer Gemeinde kaum vorzufinden ist und andererseits auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Typengerechtigkeit das Ein- und ZweifamilienhausGrundstück als Regeltyp nicht in Betracht kommt, weil auch diese so unterschiedlich genutzt werden, dass bei ihnen nicht von der erforderlichen annähernd gleichen mengenmäßigen Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. Dieses zeigt sich nach dem OVG NRW auch in dem entschiedenen Fall, wonach bei einer Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den Frischwasser-Verbrauchs-Maßstab bei EinfamilienhausGrundstücken eine Familie mit 2 Kindern (also 4 Personen) das Vierfache für die Regenwasserbeseitigung bezahlt als ein Ein-Personen-Haushalt. Nach dem OVG NRW folgt hieraus, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarer Größe der Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, u.a. Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist. Hinzu kommt nach dem OVG NRW, dass selbst bei Ein- und Zweifamilienhäusern erhebliche Unterschiede in der Oberflächengestaltung bestehen können, die maßgeblichen Einfluss auf die Menge des zu entsorgenden Niederschlagswassers haben. Ein Einfamilienhaus könne je nach Lage nicht nur über einen befestigten Kfz-Parkplatz, sondern auch über mehrere verfügen. Auch diese Unterschiede werden nach dem OVG NRW bei der Kostenumlage für die Entsorgung des Niederschlagswassers auf der Grundlage des Frischwasser-Verbrauchs-Maßstabes in keiner Weise berücksichtigt. Das OVG NRW lässt auch nicht gelten, dass Einführungskosten und Kosten durch die Pflege des Datenbestandes für eine gesonderte Regenwassergebühr auf der Grundlage eines flächenbezogenen Maßstabes (pro Quadratmeter bebaute und/oder versiegelte, abflusswirksame Fläche) entstehen. Einer Gemeinde steht es nach dem OVG NRW insoweit frei, z.B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf eine stichenprobenweise Überprüfung zu beschränken. Wenn die Gemeinde dabei feststellen sollte, dass Gebührenschuldner pflichtwidrig nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, könne sie auch später weitere Kontrollen vornehmen und entsprechende Nachveranlagungen, soweit erforderlich veranlassen. S. 3 v. 4 Schließlich lehnt das OVG NRW auch eine Rechtfertigung des Frischwassermaßstabes für die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 12.6.1972 – Az.: VII B 117.70 – KStZ 1873, S. 92) ab, wonach eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten betragen. Zum einen wird nach dem OVG NRW in der aktuellen Fachliteratur ein derartig geringer Kostenanteil für nahezu ausgeschlossen gehalten, weil bislang durchgeführte Untersuchungen gezeigt haben, dass bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, S. 83 – niedrigster Anteil: 25 % ; Mittelwert: 41 %; Hennebrüder, KStZ 2003, S. 5 unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Zum anderen ergab sich aus dem Gebührensatz der beklagten Gemeinde für einen Teilanschluss Schmutzwasser im Vergleich zu dem Gebührensatz für einen Vollanschluss (Schmutzwasser und Regenwasser), dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei über 38 % lagen und damit der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung erheblich über dem vom Bundesverwaltungsgericht angehaltenen Schwellenwert lagen. 2. Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) ist noch nicht rechtskräftig. Die betroffene Stadt wird Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Erst wenn diese zurückgewiesen wird, ist das Urteil des OVG NRW rechtskräftig . Erst dann stünde fest, dass die Abwassergebührensatzung einer Stadt/Gemeinde, die keine gesonderte Regenwassergebühr eingeführt hat, rechtswidrig ist, weil die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über die einheitliche Abwassergebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. 3. Einführung einer getrennten Regenwassergebühr ab dem 1.1.2009 Für die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr wird mindestens 1 Jahr Vorlaufzeit benötigt, so dass eine Stadt oder Gemeinde frühestens zum 1.1.2009 eine gesonderte Regenwassergebühr einführen könnte. Diese Vorlaufzeit ist einzuplanen, weil z.B. die Kosten der Abwasserbeseitigung sorgfältig in Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und Kosten der Regenwasserbeseitigung aufgeteilt werden müssen. Anderenfalls könnte ein Verwaltungsgericht die Gebührenkalkulation und den daraus berechneten Gebührensatz beanstanden. Satzungsrechtlich muss im Vorfeld der Einführung einer getrennten Reg enwassergebühr auch geregelt werden, dass der Grundstückseigentümer unter anderem verpflichtet ist, bei der Erhebung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen durch Erteilung von Auskünften mitzuwirken bzw. bei einer Nichtmitwirkung die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt geschätzt werden dürfen. Außerdem muss den gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern erklärt werden, dass keine „Regensteuer“ eingeführt wird, sondern zukünftig die Kosten der Regenwasserbeseitigung über einen anderen Verteilungsschlüssel abgerechnet werden und deshalb die Schmutzwassergebühr der Höhe nach sinken wird. Denn es wird bei der Abrechnung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung nicht mehr der Frischwassermaßstab, sondern der Maßstab pro Quadratmeter bebaute und/oder versiegelte sowie abflusswirksame Grundstücksfläche zur Anwendung gebracht. S. 4 v. 4 Zusätzlich nimmt auch die Ermittlung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken ein erhebliches Zeitfenster in Anspruch, weil hierzu auch die Grundstückseigentümer befragt werden müssen. Weiterhin kann nicht eindeutig vorausgesagt werden, ob durch die Einführung der getrennten Regenwassergebühr tatsächlich eine Entlastung des einzelnen Gebührenzahlers eintritt oder nicht. Dem StGB NRW ist bekannt geworden, dass in einer Stadt die gleichen Gebührenzahler, die zunächst die getrennte Regenwassergebühr durch Klage erstritten haben, nunmehr gegen die eingeführte, getrennte Regenwassergebühr klagen, weil sie nach deren Einführung mehr bezahlen müssen. Ein Grund für etwaige Mehrkosten kann dabei sein, dass eine Gemeinde in der Vergangenheit den Anteil der Straßenoberflächen-Entwässerungskosten zugunsten der Gebührenzahler zu hoch angesetzt hat und dadurch die einheitliche Abwassergebühr über allgemeine Haushaltsmittel subventioniert worden ist. Mit der Einführung der getrennten Regenwassergebühr werden dann aber erstmalig die Flächen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen quadratmetergenau ermittelt, so dass sich auch eine Kostenmehrbelastung für die Gebührenzahler ergeben könnte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch für städtische Gebäude (Rathaus, Schulen, Kindergärten, Sport- und Turnhallen, Mehrzweckhalle) eine Mehrbela stung ergeben kann, weil eine eingeführte getrennte Regenwassergebühr auch für diese Gebäude verursachergerecht anzuwenden ist und städtische Gebäude regelmäßig große Dachflächen zu verzeichnen haben. 4. Gebührenbescheide für 2008 Soweit die Gebührenbescheide für das Jahr 2008 und die Gebührensatzung auf dem einheitlichen Frischwassermaßstab aufbauen, wären diese Gebührenbescheide und die Gebührensatzung rechtswidrig, wenn das Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 (Az.: 9 A 3648/04) rechtskräftig würde. Unabhängig davon, dass das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen, dass Gebührenschuldner gegen den Gebührenbescheid 2008 Klage erheben werden. Ein Widerspruchsverfahren gibt es seit dem 1.11.2007 nicht mehr. Es empfiehlt sich aber, die Gebührenbescheide für das Jahr 2008 unverändert zu versenden, weil das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig ist. Auch die Erhebung von Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW ist regelmäßig nicht möglich, weil dieses in der Gebührensatzung, die ab dem 1.1.2008 gilt, bereits satzungsrechtlich vorgesehen sein muss. Eine Vorläufigkeitserklärung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 165 AO scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 165 AO nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund muss letztlich jeder Gebührenzahler selbst entscheiden, ob er Klage gegen den Gebührenbescheid 2008 erhebt oder nicht, wobei er dabei Gefahr laufen kann, dass er im Endergebnis mehr bezahlen muss. Sollte ein Gebührenzahler Klage erheben, so bestünde auch noch die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, bis die Gemeinde die Voraussetzungen für die Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr schaffen konnte. Dann könnte ein neuer Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Gebührensatzung mit gesonderter Regenwassergebühr erlassen, der alte Gebührenbescheid aufgehoben und das Gerichtsverfahren beendet werden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick verschafft zu haben. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung: (Stephan Keller)