Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 19.11.2007
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-84/2007
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 27.11.2007
Gemeinderat am 13.12.2007
- öffentlich -
Beitragsrechtliche Einstufung der Straßen "Friedhofsweg" zwischen Dürener
Straße und Lichweg und "An den Wiesen"
Begründung:
Die beitragsrechtliche Einstufung der Straße „Friedhofsweg“ wurde bereits in der
Bauausschusssitzung am 23.10.2007 behandelt. Aufgrund der Aussage von Herrn H.
Kemmerling, dass die Straße im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Vettweiß
ausgebaut und somit von der Teilnehmergemeinschaft bezahlt worden sei, sollte die
Einstufung nach BauGB nochmals überprüft werden. Anhand der Archivunterlagen
konnte festgestellt werden, dass der Ausbau des „Friedhofsweges“ im Jahr 1968
erfolgte und von der Gemeinde Vettweiß am 09.07.1968 in Auftrag gegeben wurde.
Die bauausführende Firma Wilhelm Momm legte am 21.08.1968 der Gemeinde
Vettweiß die Schlussrechnung vor. Demnach wurde der Friedhofsweg in einer Breite
von 4 m in Verbundpflaster ausgebaut. Eine Abrechnung erfolgte bisher nicht, da
nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Vettweiß nicht alle
Herstellungsmerkmale erfüllt sind.
In der Bauausschusssitzung am 23.10.2007 wurde auch die beitragsrechtliche
Einstufung der Straße „An der Hecke“ behandelt. Im Verlauf der Sitzung kam man
zum Ergebnis, dass ein Ausbau der Straße „An der Hecke“ nur zusammen mit einem
Ausbau der Straße „An den Wiesen“ Sinn machen würde. Inwieweit eine
beitragsrechtliche Zusammenfassung beider Straßen möglich ist, sollte geprüft
werden.
Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist eine zusammengefasste Aufwandsermittlung für
mehrere Anlagen nur möglich, wenn diese für die Erschließung der Grundstücke eine
Einheit bilden. Eine Erschließungseinheit setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts jedoch die funktionale Abhängigkeit selbständiger
Erschließungsanlagen voraus. Solch eine funktionale Abhängigkeit kann nur
angenommen werden, wenn Erschließungsstraßen in einer derartigen Beziehung
zueinander stehen, dass ausschließlich die letztere Anlage der ersteren die
Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (z.Bsp. eine
selbständige zum Anbau bestimmte Sackgasse). Sie ist jedoch nicht gegeben, wenn
der Anschluss an das weiterführende Straßennetz noch über eine weitere Straße
erfolgt.
Trotzdem können die Straßen selbstverständlich zeitgleich ausgebaut werden.
Die beitragsrechtliche Einstufung der Straße „An den Wiesen“ hat ebenfalls nach den
Bestimmungen des BauGB zu erfolgen, da u.a. ein planmäßiger Anbau erst Mitte der
60-iger Jahre erfolgte.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde die v.g. Straßen entsprechend dem
Verwaltungsvorschlag nach BauGB einzustufen und nach deren Ausbau
entsprechend abzurechnen. Nach einem endgültigen Ausbau der Straßen „An der
Hecke“ und „An den Wiesen“ ist jede Anlage für sich abzurechnen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Bei Abrechnung einer Straße nach dem BauGB können 90 % der beitragsfähigen
Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Bei einer Abrechnung nach dem KAG sind
die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand geringer.