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Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung der Straßen "Friedhofsweg" zwischen Dürener Straße und Lichweg und "An den Wiesen" )

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung der Straßen "Friedhofsweg" zwischen Dürener Straße und Lichweg und  "An den Wiesen" ) Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung der Straßen "Friedhofsweg" zwischen Dürener Straße und Lichweg und  "An den Wiesen" )

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 19.11.2007 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-84/2007 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 27.11.2007 Gemeinderat am 13.12.2007 - öffentlich - Beitragsrechtliche Einstufung der Straßen "Friedhofsweg" zwischen Dürener Straße und Lichweg und "An den Wiesen" Begründung: Die beitragsrechtliche Einstufung der Straße „Friedhofsweg“ wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 23.10.2007 behandelt. Aufgrund der Aussage von Herrn H. Kemmerling, dass die Straße im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Vettweiß ausgebaut und somit von der Teilnehmergemeinschaft bezahlt worden sei, sollte die Einstufung nach BauGB nochmals überprüft werden. Anhand der Archivunterlagen konnte festgestellt werden, dass der Ausbau des „Friedhofsweges“ im Jahr 1968 erfolgte und von der Gemeinde Vettweiß am 09.07.1968 in Auftrag gegeben wurde. Die bauausführende Firma Wilhelm Momm legte am 21.08.1968 der Gemeinde Vettweiß die Schlussrechnung vor. Demnach wurde der Friedhofsweg in einer Breite von 4 m in Verbundpflaster ausgebaut. Eine Abrechnung erfolgte bisher nicht, da nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Vettweiß nicht alle Herstellungsmerkmale erfüllt sind. In der Bauausschusssitzung am 23.10.2007 wurde auch die beitragsrechtliche Einstufung der Straße „An der Hecke“ behandelt. Im Verlauf der Sitzung kam man zum Ergebnis, dass ein Ausbau der Straße „An der Hecke“ nur zusammen mit einem Ausbau der Straße „An den Wiesen“ Sinn machen würde. Inwieweit eine beitragsrechtliche Zusammenfassung beider Straßen möglich ist, sollte geprüft werden. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist eine zusammengefasste Aufwandsermittlung für mehrere Anlagen nur möglich, wenn diese für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden. Eine Erschließungseinheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die funktionale Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen voraus. Solch eine funktionale Abhängigkeit kann nur angenommen werden, wenn Erschließungsstraßen in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass ausschließlich die letztere Anlage der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (z.Bsp. eine selbständige zum Anbau bestimmte Sackgasse). Sie ist jedoch nicht gegeben, wenn der Anschluss an das weiterführende Straßennetz noch über eine weitere Straße erfolgt. Trotzdem können die Straßen selbstverständlich zeitgleich ausgebaut werden. Die beitragsrechtliche Einstufung der Straße „An den Wiesen“ hat ebenfalls nach den Bestimmungen des BauGB zu erfolgen, da u.a. ein planmäßiger Anbau erst Mitte der 60-iger Jahre erfolgte. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde die v.g. Straßen entsprechend dem Verwaltungsvorschlag nach BauGB einzustufen und nach deren Ausbau entsprechend abzurechnen. Nach einem endgültigen Ausbau der Straßen „An der Hecke“ und „An den Wiesen“ ist jede Anlage für sich abzurechnen. Auswirkungen auf den Haushalt: Bei Abrechnung einer Straße nach dem BauGB können 90 % der beitragsfähigen Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Bei einer Abrechnung nach dem KAG sind die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand geringer.