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Vettweiß
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Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 19.04.2007
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-5/2007
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 31.05.2007
Gemeinderat am 14.06.2007
- öffentlich -
Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch
(BauGB)
hier. Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und
Behördenbeteiligung
Begründung:
Für die Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller wurde die frühzeitige
Beteiligung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchgeführt. 2 Bürger und 18 Träger
öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert, wobei 2 Bürger und 6
Träger öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken vorgebracht haben. Diese
sind als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
A.
Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gem. der
Wertungsvorschläge:
1.
F. Rochels und A. Schröder-Rochels
Schreiben vom 09.04.2006
Es bestehen Bedenken gegen die Erweiterung, da die künftigen Bauherren
durch die von dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“
ausgehenden Geräusche gestört werden könnten.
Wertungsvorschlag:
Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Daraus geht hervorgeht, dass
die vom landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ ausgehenden Geräusche
die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten.
2.
Hubert Wintz
Schreiben vom 17.04.2007
Herr Wintz bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in der
Marienstraße. Er ist gegen die Erweiterung, da es nur eine Frage der Zeit sein
wird, bis es zu ersten Konflikten wegen Erntearbeiten, Geräusch- und
Geruchsentwicklung, Wochenendarbeiten usw. kommt.
Wertungsvorschlag:
Der
landwirtschaftliche
Betrieb
befindet
sich
westlich
des
Erweiterungsgebietes gegenüber der Parzelle, die schon von der
Ortslagenabgrenzung erfasst und auch bebaut ist. Zwischen der schon
bebauten Parzelle und der Erweiterungsfläche liegt noch eine weitere
Parzelle, so dass der Abstand zum Betrieb Wintz ungefähr genauso groß ist,
wie zum Betrieb „Budepützhof“. Hierbei hat ein schalltechnisches Gutachten
ermittelt, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden.
3.
BUND
Schreiben vom 16.03.2006
Es kann nicht geprüft werden, ob der angegebene Ausgleich angemessen ist,
da eine Bilanzierung und eine Darstellung der Festsetzungen fehlen.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff im Nahrungsbiotop des
Steinkauzes erfolgt. Um das Defizit im Nahrungsangebot für den Steinkauz
auszugleichen, wird vorgeschlagen, an der Grundstücksgrenze eine 3-reihige
freiwachsende Hecke aus bodenständigen, bewehrten Sträuchern mit
Beerenfrüchten anzulegen. In solchen Hecken halten sich gerne Beutetiere
des Steinkauzes auf.
Wertungsvorschlag:
Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung wurde durchgeführt.. Durch den
festgesetzten 10 Meter breiten Grünstreifen und den in Zukunft angelegten
Garten
ist
ein
zusätzlicher
Ausgleich
nicht
erforderlich.
Ein
Steinkauzvorkommen ist in diesem Bereich und auch in der näheren
Umgebung nicht bekannt
4.
Erftverband
Schreiben vom 24.03.2006
Es ist zu beachten, dass bei natürlicher – vom Bergbau unbeeinflusster
Grundwassersituation – im Bereich des Planvorhabens flurnahe
Grundwasserstände gemessen wurden.
Wertungsvorschlag:
Wird bei der weiteren Planung berücksichtigt.
5.
RWE Power
Schreiben vom 08.03.2007
Es wir darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5304 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses
Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet ist bei der Aufstellung von
Bauleitplanungen wegen der Baugrundverhältnisse als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Wertungsvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung mit aufgenommen
6.
Bergamt Düren
Schreiben vom 04.04.2006
a)
b)
c)
Das Plangebiet liegt im Bereich braunhohlenbergbaubedingter,
großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Ferner liegt die Planfläche in
der Nähe von einer bewegungsaktiven geologischen Störzone, dem
sog. Stockheimer Sprung, in deren Einwirkungsbereich es zu
unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann.
Es wird gebeten, dieses bei der Planung entsprechend zu
berücksichtigen.
Im Nahbereich sind Aueböden des Mersheimer Graben anzutreffen. Es
handelt sich hier um eine in den oberen Schichtmetern anzutreffende
humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung,
die insbesondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung
erforderlich machen kann. Eine entpsrechende Kennzeichnung im Plan
wird eimpfohlen.
Es wird vorgeschlagen, die entsprechende Bergwerksgesellschaft RWE
Power AG in Köln am Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
Wertungsvorschlag:
a)
Ein ensprechender Hinweis ist bereits in der Satzung enthalten.
b)
Ein Hinweis wird in die Satzung mit aufgenommen.
c)
RWE Power AG in Köln ist am Verfahren mit beteiligt worden. Siehe
Punkt 5)
7.
Kreisentwicklung und –straßen
Schreiben vom 13.04.2006
Amt für Landschaftspflege und Naturschutz
a)
Da den vorgelegten Satzungsunterlagen keine Begründung beiliegt, ist
die vorgesehene Erweiterung der Ortslagenabgrenzung nicht
nachvollziehbar.
b)
Der in § 6 der Satzung erwähnte „im Flächennutzungsplan festgesetzte
10 m breite Grünstreifen“ ist hier nicht bekannt bzw. nicht dargelegt. Die
durchgeführte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung liegt nicht vor.
c)
Die in § 6 Nr. 2 festgesetzte Anpflanzung ist unbestimmt und damit
nicht durchsetzbar.
Wertungsvorschlag:
a)
Bei Ortslagenabgrenzungen gem. § 34 BauGB gibt es keine
Begründung, wie sie bei Bebauungsplänen Pflicht ist. Es gibt die
Planzeichnung sowie den Satzungstext.
b)
Die Kreisverwaltung Düren wurde im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes am Verfahren beteiligt und erlangte somit
Kenntnis von dem angesprochenen festgesetzten Grünstreifen. Eine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde bei der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange mit den übrigen Unterlagen verschickt. Im Rahmen
c)
8.
der Offenlage wird ebenfalls ein Exemplar der Bilanzierung an die
Kreisverwaltung geschickt.
§ 6 Nr. 2 der Satzung setzt fest, dass im Bereich des Grundstückes,
das unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, bei einer baulichen
Nutzung als Abschirmung zur freien Landschaft im hinteren Bereich
Anpflanzungen in einer Breite von mindestens 1,50 m mit
standortgerechten hoch- und niedrigwachsenden Laubgehölzen
durchzuführen sind. Diese Festsetzung ist bereits seit Jahren
Bestandteil jeder Ortslagenabgrenzungssatzung und wurde bisher von
der Unteren Landschaftsbehörde als solche nie bemängelt.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Schreiben vom 28.03.2007
Um Konflikte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ und
der künftigen Bebauung auszuschließen, sollte der erforderliche Abstand
objektiv durch ein Gutachten ermittelt werden.
Wertungsvorschlag:
Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Daraus geht hervorgeht, dass
die vom landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ ausgehenden Geräusche
die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten.
B.
Der überarbeitete Plan zu der Abgrenzung für den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil Soller wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt
und zeitgleich die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGb eingeholt.
C.
Die Baugebietsausweisung nach § 34 BauGB hat gem. § 18 BNatSchG einen
Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge. Gem. § 19 BNatschG ist der
Verursacher des Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder in sonstiger Weise zu
kompensieren (Ersatzmaßnamen). Ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
durchzuführen sind, ist für den einzelnen Bereich entpsrechend festzustellen.
Sollten ökologische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen notwendig werden,
soll satzungsgemäß festgelegt werden, dass diese von dem Eigentümer zu
erbringen sind.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine