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Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB) hier. Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
19 kB
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
hier. Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung) Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
hier. Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung) Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
hier. Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung) Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 19.04.2007 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-5/2007 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 31.05.2007 Gemeinderat am 14.06.2007 - öffentlich - Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB) hier. Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung Begründung: Für die Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller wurde die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchgeführt. 2 Bürger und 18 Träger öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert, wobei 2 Bürger und 6 Träger öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken vorgebracht haben. Diese sind als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: A. Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gem. der Wertungsvorschläge: 1. F. Rochels und A. Schröder-Rochels Schreiben vom 09.04.2006 Es bestehen Bedenken gegen die Erweiterung, da die künftigen Bauherren durch die von dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ ausgehenden Geräusche gestört werden könnten. Wertungsvorschlag: Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Daraus geht hervorgeht, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ ausgehenden Geräusche die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. 2. Hubert Wintz Schreiben vom 17.04.2007 Herr Wintz bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Marienstraße. Er ist gegen die Erweiterung, da es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis es zu ersten Konflikten wegen Erntearbeiten, Geräusch- und Geruchsentwicklung, Wochenendarbeiten usw. kommt. Wertungsvorschlag: Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich westlich des Erweiterungsgebietes gegenüber der Parzelle, die schon von der Ortslagenabgrenzung erfasst und auch bebaut ist. Zwischen der schon bebauten Parzelle und der Erweiterungsfläche liegt noch eine weitere Parzelle, so dass der Abstand zum Betrieb Wintz ungefähr genauso groß ist, wie zum Betrieb „Budepützhof“. Hierbei hat ein schalltechnisches Gutachten ermittelt, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 3. BUND Schreiben vom 16.03.2006 Es kann nicht geprüft werden, ob der angegebene Ausgleich angemessen ist, da eine Bilanzierung und eine Darstellung der Festsetzungen fehlen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff im Nahrungsbiotop des Steinkauzes erfolgt. Um das Defizit im Nahrungsangebot für den Steinkauz auszugleichen, wird vorgeschlagen, an der Grundstücksgrenze eine 3-reihige freiwachsende Hecke aus bodenständigen, bewehrten Sträuchern mit Beerenfrüchten anzulegen. In solchen Hecken halten sich gerne Beutetiere des Steinkauzes auf. Wertungsvorschlag: Eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung wurde durchgeführt.. Durch den festgesetzten 10 Meter breiten Grünstreifen und den in Zukunft angelegten Garten ist ein zusätzlicher Ausgleich nicht erforderlich. Ein Steinkauzvorkommen ist in diesem Bereich und auch in der näheren Umgebung nicht bekannt 4. Erftverband Schreiben vom 24.03.2006 Es ist zu beachten, dass bei natürlicher – vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation – im Bereich des Planvorhabens flurnahe Grundwasserstände gemessen wurden. Wertungsvorschlag: Wird bei der weiteren Planung berücksichtigt. 5. RWE Power Schreiben vom 08.03.2007 Es wir darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L5304 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das Plangebiet ist bei der Aufstellung von Bauleitplanungen wegen der Baugrundverhältnisse als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Wertungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wird in die Satzung mit aufgenommen 6. Bergamt Düren Schreiben vom 04.04.2006 a) b) c) Das Plangebiet liegt im Bereich braunhohlenbergbaubedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Ferner liegt die Planfläche in der Nähe von einer bewegungsaktiven geologischen Störzone, dem sog. Stockheimer Sprung, in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Es wird gebeten, dieses bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Im Nahbereich sind Aueböden des Mersheimer Graben anzutreffen. Es handelt sich hier um eine in den oberen Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung, die insbesondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann. Eine entpsrechende Kennzeichnung im Plan wird eimpfohlen. Es wird vorgeschlagen, die entsprechende Bergwerksgesellschaft RWE Power AG in Köln am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Wertungsvorschlag: a) Ein ensprechender Hinweis ist bereits in der Satzung enthalten. b) Ein Hinweis wird in die Satzung mit aufgenommen. c) RWE Power AG in Köln ist am Verfahren mit beteiligt worden. Siehe Punkt 5) 7. Kreisentwicklung und –straßen Schreiben vom 13.04.2006 Amt für Landschaftspflege und Naturschutz a) Da den vorgelegten Satzungsunterlagen keine Begründung beiliegt, ist die vorgesehene Erweiterung der Ortslagenabgrenzung nicht nachvollziehbar. b) Der in § 6 der Satzung erwähnte „im Flächennutzungsplan festgesetzte 10 m breite Grünstreifen“ ist hier nicht bekannt bzw. nicht dargelegt. Die durchgeführte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung liegt nicht vor. c) Die in § 6 Nr. 2 festgesetzte Anpflanzung ist unbestimmt und damit nicht durchsetzbar. Wertungsvorschlag: a) Bei Ortslagenabgrenzungen gem. § 34 BauGB gibt es keine Begründung, wie sie bei Bebauungsplänen Pflicht ist. Es gibt die Planzeichnung sowie den Satzungstext. b) Die Kreisverwaltung Düren wurde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes am Verfahren beteiligt und erlangte somit Kenntnis von dem angesprochenen festgesetzten Grünstreifen. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit den übrigen Unterlagen verschickt. Im Rahmen c) 8. der Offenlage wird ebenfalls ein Exemplar der Bilanzierung an die Kreisverwaltung geschickt. § 6 Nr. 2 der Satzung setzt fest, dass im Bereich des Grundstückes, das unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, bei einer baulichen Nutzung als Abschirmung zur freien Landschaft im hinteren Bereich Anpflanzungen in einer Breite von mindestens 1,50 m mit standortgerechten hoch- und niedrigwachsenden Laubgehölzen durchzuführen sind. Diese Festsetzung ist bereits seit Jahren Bestandteil jeder Ortslagenabgrenzungssatzung und wurde bisher von der Unteren Landschaftsbehörde als solche nie bemängelt. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Schreiben vom 28.03.2007 Um Konflikte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ und der künftigen Bebauung auszuschließen, sollte der erforderliche Abstand objektiv durch ein Gutachten ermittelt werden. Wertungsvorschlag: Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Daraus geht hervorgeht, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb „Budepützhof“ ausgehenden Geräusche die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. B. Der überarbeitete Plan zu der Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Soller wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und zeitgleich die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGb eingeholt. C. Die Baugebietsausweisung nach § 34 BauGB hat gem. § 18 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge. Gem. § 19 BNatschG ist der Verursacher des Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnamen). Ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, ist für den einzelnen Bereich entpsrechend festzustellen. Sollten ökologische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen notwendig werden, soll satzungsgemäß festgelegt werden, dass diese von dem Eigentümer zu erbringen sind. Auswirkungen auf den Haushalt: keine