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Beschlussvorlage GB (Bildung und Zusammensetzung des Kreisausschusses 1. Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses 2. Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander 3. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und deren Stellvertreter/innen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Bildung und Zusammensetzung des Kreisausschusses
1. Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses
2. Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander
3. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und deren Stellvertreter/innen) Beschlussvorlage GB (Bildung und Zusammensetzung des Kreisausschusses
1. Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses
2. Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander
3. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und deren Stellvertreter/innen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 10/2004 27.09.2004 Az.: 10.1/024-32 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Bildung und Zusammensetzung des Kreisausschusses 1. Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses 2. Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander 3. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und deren Stellvertreter/innen Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Minderausgabe bei Hst. Deckungsvorschlag: Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag beschließt, den Kreisausschuss mit ___ Mitgliedern zu besetzen. 2. Die Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander wird in der Weise geregelt, dass bei Verhinderung des/der zunächst gebundenen Vertreters bzw. Vertreterin sich die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion untereinander in alphabetischer Reihenfolge vertreten können. 3. Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Kreistagsmitglieder zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Kreisausschusses: a) Mitglied: b) Stellvertreter/in: _____________________________ __________________________ _____________________________ __________________________ etc. Seite - 2 Begründung: Nach § 51 Abs. 1 der Kreisordnung besteht der Kreisausschuss aus mindestens 9 und höchstens 17 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Die Stellvertreter/innen können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Die Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter/innen werden gemäß § 51 Abs. 2 der Kreisordnung vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. § 6 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 bestimmt ergänzend, dass die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt wird. Bei der Zahl der Mitglieder zählt der Landrat nicht mit. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen. Die Stellvertreter/innen, die einer Fraktion angehören, vertreten sich untereinander in alphabetischer Reihenfolge. Den Vorsitz im Kreisausschuss führt gemäß § 51 Abs. 3 der Kreisordnung der Landrat. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden. Ergänzend dazu bestimmt § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung, dass der Kreisausschuss durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte zu wählenden Vertreter/innen des Vorsitzenden festlegt. Gemäß § 35 Abs. 3 der Kreisordnung ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages, auf den sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse geeinigt haben, ausreichend. Diese Vorschrift gilt auch für den Kreisausschuss. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Der in der letzten Wahlperiode gebildete Kreisausschuss bestand aus 17 ordentlichen und 17 stellvertretenden Mitgliedern. Hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) und den dazu ergangenen Beratungserlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2004 (Aktenzeichen: 3-31.211.10-4825/04 (1) verwiesen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)