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Info GB (Anlage 1 zur Vorlage Info 30/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Info 30/2005 Schreiben des NWO vom 03.05.2005 Vorsitzender d. Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr Herrn Uwe Schmitz Beerenweg 9 53925 Kall Linienbündelung im Kreis Euskirchen Sehr geehrter Herr Schmitz, von Mitgliedsbetrieben bin ich darauf hingewiesen worden, dass die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH der Planungsgruppe Nord den Auftrag erteilt hat, für den Kreis Euskirchen ein Rahmenkonzept zur Linienbündelung zu erarbeiten. Dieses soll am 01.06.2005 im Ausschuss Planung, Umwelt und Verkehr erörtert werden. Hierzu ersuche ich Sie, uns als Vertreterin der privaten Omnibusunternehmen im Rahmen der Beratungen anzuhören. Denn die geplante Linienbündelung bedeutet bei der Umsetzung das existentielle Aus für viele der privaten mittelständischen Unternehmen im Kreis Euskirchen, da sie sich um die Linienbündel nicht bewerben werden können. Die wichtigste Prämisse für eine Beteiligungsmöglichkeit privater mittelständischer Unternehmen an der Ausschreibung ist die Losgröße. Im Hinblick auf die Beteiligungsmöglichkeiten mittelständischer Unternehmen ist die Losgröße so zu wählen, dass zur Bewältigung des Verkehrs zwischen 10 und 15 Omnibusse erforderlich sind. Da die Linienbündel dazu dienen sollen, die zukünftigen Ausschreibungslose festzulegen, sind diese in der gleichen Größenordnung festzulegen. Nur in verkehrlich erforderlichen Ausnahmefällen sollten größere Linienbündel gewählt werden. Derzeit ist geplant, den Kreis Euskirchen in zwei große Linienbündel aufzuteilen. Das Nordbündel erfordert einen Fahrzeugbedarf von 38 Omnibussen und das Südbündel von 47 Omnibussen. Auf solch große Linienbündel können sich die allermeisten privaten Omnibusunternehmen nicht bewerben. Denn man muss berücksichtigen, dass der Unternehmer die Existenz seines Unternehmens nicht nur auf das Betreiben eines Bündels abstellen kann. Denn verliert er dieses Bündel, dann müsste er den Betrieb stilllegen. Daher muss der Unternehmer mindestens fünf Bündel betreiben, um den Verlust eines Bündels zu verschmerzen. Damit müsste der Unternehmer über eine Fahrzeugflotte von 200 Bussen verfügen. Die geplante Größe der Linienbündel bedeutet damit im Endeffekt das Ausgrenzen der mittelständischen privaten Omnibusunternehmer, die im Kreise Euskirchen tätig sind. Es kann nicht angehen, dass damit eine Vielzahl von Unternehmen keine faire Chance erhalten würden. Der Erhalt der mittelständischen ortsansässigen Unternehmen liegt auch im Interesse des Aufgabenträgers. Denn seine Einflussmöglichkeit auf ortsansässige Unternehmen ist viel größer als gegenüber einem ausländischen Großkonzern. Der ortsansässige Unternehmer identifiziert sich viel mehr mit dem Verkehr in seiner Region. Er reagiert ganz anders, wenn sein Name negativ in der Zeitung steht und der erzielte Gewinn bleibt vor Ort. Der Aufgabenträger muss bestrebt sein, dass er sich nicht einem einzigen Anbieter ausliefert. Gerade die Konkurrenz verschiedener Anbieter liefert ihm die Möglichkeit, sich von einem Unternehmen zu trennen, wenn dieses nach gewonnener Ausschreibung nicht die vertraglich festgeschriebenen Standards einhält. Wenn in einem Gebiet es nur noch ein Unternehmen gibt, dann ist es sehr schwierig, sich von diesem Unternehmen wieder zu trennen. Auch ist die rechtliche Basis für die geplante Bündelung nicht gegeben. Die Bündelung von Linien ist derzeit gemäß § 9 Abs 2 PBefG nur zulässig, soweit es die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert. Zielsetzung nach § 8 Abs 3 Satz 1 PBefG ist die Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und durch die Abstimmung der Fahrpläne. Dafür hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung zu sorgen. Eine Linienbündelung ist damit nur zulässig, wenn die Integration der Nahverkehrsbedienung dies erfordert. Im Kreis Euskirchen scheidet eine solche Notwendigkeit aus. Denn die Integration des Nahverkehrs ist bereits durch die Mitgliedschaft im VRS sichergestellt. Eines der Hauptargumente für Linienbündelung wird die sog. „Rosinenpickerei“, also das Stellen von Anträgen auf lukrative Linien, genannt. Dies ist unzutreffend. Es war schon immer im PBefG in § 13 geregelt, dass ein Konkurrenzantrag mit einem verbesserten Angebot gestellt werden konnte. Wenn dies in den letzten 40 Jahren möglich war und dennoch kaum erfolgte, so ist es wenig wahrscheinlich, dass dies nunmehr im verstärkten Maße erfolgen wird. Daher ist auch deswegen eine Linienbündelung nicht erforderlich. Schließlich wird Linienbündelung vielfach gefordert als Vorbereitung auf den bevorstehenden Ausschreibungswettbewerb. Ob und wenn ja, wann und wie im ÖPNV ein Ausschreibungswettbewerb eingeführt wird, steht derzeit überhaupt noch nicht fest. Es werden Varianten zwischen einem Beibehalten des jetzigen PBefG-Systems, einem Wahlrecht zwischen Ausschreibung und einer sog. marktorientierten Direktvergabe und uneingeschränkter Ausschreibung erwogen. Weiterhin ist in der Diskussion, dass ein Aufgabenträger mit einem eigenen Unternehmen dessen Linien nicht ausschreiben muss. Im Hinblick auf die ungewisse Rechtslage und um eine vorzeitige falsche Festlegung zu verhindern, sollte in dem Nahverkehrsplan auf eine Linienbündelung verzichtet werden. All diese Erwägungen würde ich gerne dem Ausschuss auch mündlich erläutern. Daher wiederhole ich meine Bitte, mich zu der Ausschusssitzung hinzuzuziehen. Hierzu bitte ich um Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) RA Johannes Krems Geschäftsführer Ø Dr. Wolf Bauer Clemens Pick Dr. Ingo Wolf Günter Rosenke Josef Reidt Jörg Grutke Hans Reiff Franz Troschke NWO-Mitgliedsunternehmen im Kreis Euskirchen