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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage Info 30/2005
Schreiben des NWO vom 03.05.2005
Vorsitzender d. Ausschusses für Planung,
Umwelt und Verkehr
Herrn Uwe Schmitz
Beerenweg 9
53925 Kall
Linienbündelung im Kreis Euskirchen
Sehr geehrter Herr Schmitz,
von Mitgliedsbetrieben bin ich darauf hingewiesen worden, dass die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH der Planungsgruppe Nord den Auftrag erteilt hat, für den Kreis
Euskirchen ein Rahmenkonzept zur Linienbündelung zu erarbeiten. Dieses soll am
01.06.2005 im Ausschuss Planung, Umwelt und Verkehr erörtert werden. Hierzu ersuche ich
Sie, uns als Vertreterin der privaten Omnibusunternehmen im Rahmen der Beratungen
anzuhören. Denn die geplante Linienbündelung bedeutet bei der Umsetzung das
existentielle Aus für viele der privaten mittelständischen Unternehmen im Kreis Euskirchen,
da sie sich um die Linienbündel nicht bewerben werden können. Die wichtigste Prämisse für
eine Beteiligungsmöglichkeit privater mittelständischer Unternehmen an der Ausschreibung
ist die Losgröße. Im Hinblick auf die Beteiligungsmöglichkeiten mittelständischer
Unternehmen ist die Losgröße so zu wählen, dass zur Bewältigung des Verkehrs zwischen
10 und 15 Omnibusse erforderlich sind. Da die Linienbündel dazu dienen sollen, die
zukünftigen Ausschreibungslose festzulegen, sind diese in der gleichen Größenordnung
festzulegen. Nur in verkehrlich erforderlichen Ausnahmefällen sollten größere Linienbündel
gewählt werden.
Derzeit ist geplant, den Kreis Euskirchen in zwei große Linienbündel aufzuteilen. Das
Nordbündel erfordert einen Fahrzeugbedarf von 38 Omnibussen und das Südbündel von 47
Omnibussen. Auf solch große Linienbündel können sich die allermeisten privaten
Omnibusunternehmen nicht bewerben. Denn man muss berücksichtigen, dass der
Unternehmer die Existenz seines Unternehmens nicht nur auf das Betreiben eines Bündels
abstellen kann. Denn verliert er dieses Bündel, dann müsste er den Betrieb stilllegen.
Daher muss der Unternehmer mindestens fünf Bündel betreiben, um den Verlust eines
Bündels zu verschmerzen. Damit müsste der Unternehmer über eine Fahrzeugflotte von 200
Bussen verfügen.
Die geplante Größe der Linienbündel bedeutet damit im Endeffekt das Ausgrenzen der
mittelständischen privaten Omnibusunternehmer, die im Kreise Euskirchen tätig sind. Es
kann nicht angehen, dass damit eine Vielzahl von Unternehmen keine faire Chance erhalten
würden.
Der Erhalt der mittelständischen ortsansässigen Unternehmen liegt auch im Interesse des
Aufgabenträgers. Denn seine Einflussmöglichkeit auf ortsansässige Unternehmen ist viel
größer als gegenüber einem ausländischen Großkonzern. Der ortsansässige Unternehmer
identifiziert sich viel mehr mit dem Verkehr in seiner Region. Er reagiert ganz anders, wenn
sein Name negativ in der Zeitung steht und der erzielte Gewinn bleibt vor Ort.
Der Aufgabenträger muss bestrebt sein, dass er sich nicht einem einzigen Anbieter
ausliefert.
Gerade die Konkurrenz verschiedener Anbieter liefert ihm die Möglichkeit, sich von einem
Unternehmen zu trennen, wenn dieses nach gewonnener Ausschreibung nicht die vertraglich
festgeschriebenen Standards einhält. Wenn in einem Gebiet es nur noch ein Unternehmen
gibt, dann ist es sehr schwierig, sich von diesem Unternehmen wieder zu trennen.
Auch ist die rechtliche Basis für die geplante Bündelung nicht gegeben.
Die Bündelung von Linien ist derzeit gemäß § 9 Abs 2 PBefG nur zulässig, soweit es die
Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert. Zielsetzung nach § 8 Abs 3 Satz 1 PBefG ist die
Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch
die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und durch die Abstimmung der
Fahrpläne.
Dafür hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger und der
Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit
Verkehrsleistungen im ÖPNV sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung zu sorgen.
Eine Linienbündelung ist damit nur zulässig, wenn die Integration der Nahverkehrsbedienung
dies erfordert. Im Kreis Euskirchen scheidet eine solche Notwendigkeit aus.
Denn die Integration des Nahverkehrs ist bereits durch die Mitgliedschaft im VRS
sichergestellt.
Eines der Hauptargumente für Linienbündelung wird die sog. „Rosinenpickerei“, also das
Stellen von Anträgen auf lukrative Linien, genannt. Dies ist unzutreffend. Es war schon
immer im PBefG in § 13 geregelt, dass ein Konkurrenzantrag mit einem verbesserten
Angebot gestellt werden konnte. Wenn dies in den letzten 40 Jahren möglich war und
dennoch kaum erfolgte, so ist es wenig wahrscheinlich, dass dies nunmehr im verstärkten
Maße erfolgen wird. Daher ist auch deswegen eine Linienbündelung nicht erforderlich.
Schließlich wird Linienbündelung vielfach gefordert als Vorbereitung auf den bevorstehenden
Ausschreibungswettbewerb.
Ob und wenn ja, wann und wie im ÖPNV ein Ausschreibungswettbewerb eingeführt wird,
steht derzeit überhaupt noch nicht fest. Es werden Varianten zwischen einem Beibehalten
des jetzigen PBefG-Systems, einem Wahlrecht zwischen Ausschreibung und einer sog.
marktorientierten Direktvergabe und uneingeschränkter Ausschreibung erwogen.
Weiterhin ist in der Diskussion, dass ein Aufgabenträger mit einem eigenen Unternehmen
dessen Linien nicht ausschreiben muss.
Im Hinblick auf die ungewisse Rechtslage und um eine vorzeitige falsche Festlegung zu
verhindern, sollte in dem Nahverkehrsplan auf eine Linienbündelung verzichtet werden.
All diese Erwägungen würde ich gerne dem Ausschuss auch mündlich erläutern. Daher
wiederhole ich meine Bitte, mich zu der Ausschusssitzung hinzuzuziehen. Hierzu bitte ich um
Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Verband Nordrhein-Westfälischer
Omnibusunternehmen e. V. (NWO)
RA Johannes Krems
Geschäftsführer
Ø Dr. Wolf Bauer
Clemens Pick
Dr. Ingo Wolf
Günter Rosenke
Josef Reidt
Jörg Grutke
Hans Reiff
Franz Troschke
NWO-Mitgliedsunternehmen im Kreis Euskirchen