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Info GB (Anlage 2 zur Vorlage Info 30/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Anlage 2 zur Vorlage Info 30/2005)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage Info 30/2005 Linienbündelung im Kreis Euskirchen Stellungnahme der KVE zum Schreiben des NWO vom 03. Mai 2005 Im Schreiben des NWO wird zum einen die Größe der gebildeten Bündel moniert und zum anderen die rechtliche Basis zur Bildung von Linienbündel bestritten. Ungeachtet der Stellungnahme unseres Gutachters, die uns zum Ende der Woche in Aussicht gestellt wird, möchten wir gerne dem Schreiben des NWO vorab wie folgt begegnen: Die Argumentation und Beurteilung im o.g. Schreiben beruht auf einem vom NWO beauftragtes Gutachten zur Linienbündelung und der Nahverkehrsplanung der Anwaltssozietät Zuck & Quaas, Stuttgart, vom Februar 2004. Dabei konnten die Inhalte und aufgezeigten Ergebnisse des Gutachtens die entsprechenden Stellen (u.a. Landesregierung NRW, Bezirksregierung Köln, Landkreistag) nicht überzeugen. Zentrale Aussagen des Gutachtens und auch des Schreibens widersprechen der zu dieser Thematik bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und sind ebenso wenig mit der geltenden Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu vereinbaren. Der vom NWO erhobene Vorwurf, es bestünde eine unsichere Rechtslage und das Vorgehen der Aufgabenträger bzw. des Kreises Euskirchen sei strittig, entbehrt deshalb jeder Grundlage. So hat das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW mit Erlass vom 20.11.2000 an die nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen als zuständige Genehmigungsbehörde darauf hingewiesen, dass ein vom Aufgabenträger beschlossenes Linienbündelungskonzept- unterhalb der Schwelle eines beschlossenen Nahverkehrsplans – ausreichend ist, um die Genehmigungsdauer von Konzessionen nach dem PBefG zu begrenzen. Dem entspricht es, dass eine beim VG Minden im Jahre 2002 eingereichte Klage gegen eine solche Begrenzung der Genehmigungslaufzeit aufgrund eines Linienbündelungskonzeptes des Aufgabenträgers wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgenommen wurde. Vorausgegangen war ein richterlicher Hinweis des VG Minden, dass es sich der im entsprechenden Widerspruchsverfahren seitens der Bezirksregierung Detmold vertretenen Rechtsauffassung anschließt. Unter Hinweis auf den durch das PBefG heute bereits möglichen Wettbewerb hatte die Bezirksregierung Detmold seinerzeit in ihrem Widerspruchbescheid klargestellt, dass eine Linienbündelung, die einheitliche Endzeiten der Konzessionen voraussetzt, sowohl im Grundsatz als auch im konkret anhängigen Fall sachgerecht und rechtlich zulässig ist. Ferner sei auf das rechtskräftige Urteil der VG Karlsruhe vom 29.10.2003 hingewiesen. In diesem Verfahren hatte sich ein Verkehrsunternehmen mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO gegen die Befristung einer Liniengenehmigung durch die Genehmigungsbehörde gewandt. Diese Befristung hat das VG Karlsruhe im Ergebnis für rechtmäßig erkannt, wobei besonders hervorzuheben ist, dass der betreffende Nahverkehrsplan mit einer Linienbündelungskonzeption nur im Entwurf bestand und die Befristung auf unter drei Jahren festgelegt wurde. In diesem Verfahren ist übrigens das (erfolglos) klagende Verkehrsunternehmen durch die Anwaltskanzlei Zuck & Quaas vertreten worden, die seinerzeit im wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht haben, die nunmehr in dem Gutachten bzw. Schreiben dargelegt werden. Einer gerichtlichen Überprüfung haben diese Argumente also nicht standgehalten. Weiterhin hat im April 2004 der zuständige Staatssekretär im NRW-Verkehrministerium Herr Hennerkes dem NWO auf dessen Schreiben zum Gutachten und zur Linienbündelung geantwortet. Hierbei stellt das Ministerium unmissverständlich klar, dass es die Rechtsauffassung des NWO nicht teilt und dementsprechend an seiner bisherigen Linie festhalten will. Auch der Landkreistag NRW und die Bezirksregierung Köln haben sich immer für die Bündelung von Linienverkehren als verkehrlich sinnvolle und rechtlich zulässige Option ausgesprochen, und sehen aufgrund des vorliegenden Gutachtens bzw. Schreibens keinen Anlass, von dieser Position abzurücken. Davon ausgehend, dass die Kreise im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten alle Möglichkeiten einer integrierten und zugleich wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung konsequent ausnutzen sollten, sollte nach deren Meinung auch die Aufstellung von Linienbündelungskonzepten bzw. die Bündelung von Linienverkehren im Nahverkehrsplan in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf das Kapitel 3.2. des "Rahmenkonzeptes Linienbündelung" verweisen, welches Aussagen zu Grundsätzen der optimalen Linienbündelung trifft. gez. Schmidt, Geschäftsführer KVE