Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
28.08.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 14.08.2008
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-89/2008
Vorlage
für den
Gemeinderat am 28.08.2008
- öffentlich -
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-10" gem. § 13
Baugesetzbuch
Begründung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 19.06.2008 ein
vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB des Bebauungsplanes
Vettweiß „Ve-10“ beschlossen, wobei für das Grundstück Gemarkung Vettweiß, Flur
1, Nr. 290 die Festsetzung der Bebauung von Einzelhausbebauung auf
Doppelhausbebauung geändert werden soll.
Mit Schreiben vom 16.07.2008 wurde den von der Änderung betroffenen
Eigentümern und den von der Änderung berührten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein Bürger und kein Träger öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert.
Diese Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
A
Die Wertung der eingegangenen Stellungnahme erfolgt gem. dem
Wertungsvorschlag:
1.
Marion und Arno Lückenbach
Schreiben vom 05.08.2008
Es bestehen gegen die Änderung Bedenken, da die Bebauungsdichte erhöht
und somit die Geräuschsemissionen gesteigert werden können. Ferner wurde
das Grundstück nur erworben, weil eine Einzelhausbebauung festgesetzt war.
Wertungsvorschlag:
Die Erweiterung von Einzelhausbebauung in Doppelhausbebauung bedeutet
nicht zwangsläufig, dass auch tatsächlich Doppelhaushälften errichtet werden,
es wird lediglich die Möglichkeit hierzu geschaffen. Man kann nicht generell
davon ausgehen, dass in einer Doppelhaushälfte mehr Personen leben als in
einem Einzelhaus. Die vorhandene unbebaute Grundstücksbreite lässt bei
einer Doppelhaushälfte von 6,00 m, drei Doppelhäuser zu. Dies entspricht 6
Wohneinheiten. Bei einer Einzelhausbebauung und einer gleichen
Wohnhausbreite von 6,00 m, ergäben sich 5 Wohneinheiten. Aufgrund dieses
geringen Unterschiedes und der bereits vorgenannten Aussage, dass die
Anzahl der Bewohner nicht vorhersehbar ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit
einer höheren Belästigung nicht gegeben.
B
Der Gemeinderat beschließt die 4. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-10“ gem. § 10 BauGB als Satzung.
Die Begründung ist Bestandteil der Satzung.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine.