Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-10" gem. § 13 Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Datum
28.08.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-10" gem. § 13 Baugesetzbuch) Vorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-10" gem. § 13 Baugesetzbuch)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 14.08.2008 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-89/2008 Vorlage für den Gemeinderat am 28.08.2008 - öffentlich - 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß "Ve-10" gem. § 13 Baugesetzbuch Begründung: Der Gemeinderat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 19.06.2008 ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB des Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-10“ beschlossen, wobei für das Grundstück Gemarkung Vettweiß, Flur 1, Nr. 290 die Festsetzung der Bebauung von Einzelhausbebauung auf Doppelhausbebauung geändert werden soll. Mit Schreiben vom 16.07.2008 wurde den von der Änderung betroffenen Eigentümern und den von der Änderung berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Bürger und kein Träger öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert. Diese Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: A Die Wertung der eingegangenen Stellungnahme erfolgt gem. dem Wertungsvorschlag: 1. Marion und Arno Lückenbach Schreiben vom 05.08.2008 Es bestehen gegen die Änderung Bedenken, da die Bebauungsdichte erhöht und somit die Geräuschsemissionen gesteigert werden können. Ferner wurde das Grundstück nur erworben, weil eine Einzelhausbebauung festgesetzt war. Wertungsvorschlag: Die Erweiterung von Einzelhausbebauung in Doppelhausbebauung bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch tatsächlich Doppelhaushälften errichtet werden, es wird lediglich die Möglichkeit hierzu geschaffen. Man kann nicht generell davon ausgehen, dass in einer Doppelhaushälfte mehr Personen leben als in einem Einzelhaus. Die vorhandene unbebaute Grundstücksbreite lässt bei einer Doppelhaushälfte von 6,00 m, drei Doppelhäuser zu. Dies entspricht 6 Wohneinheiten. Bei einer Einzelhausbebauung und einer gleichen Wohnhausbreite von 6,00 m, ergäben sich 5 Wohneinheiten. Aufgrund dieses geringen Unterschiedes und der bereits vorgenannten Aussage, dass die Anzahl der Bewohner nicht vorhersehbar ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit einer höheren Belästigung nicht gegeben. B Der Gemeinderat beschließt die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Vettweiß „Ve-10“ gem. § 10 BauGB als Satzung. Die Begründung ist Bestandteil der Satzung. Auswirkungen auf den Haushalt: Keine.