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Vorlage (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Datum
14.02.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006) Vorlage (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 17.01.2008 Fachbereich: I Az.: I/37 Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-11/2008 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 30.01.2008 Gemeinderat am 14.02.2008 - öffentlich - Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 Begründung: a) Mit Entscheidung vom 16.02.2007 hat das Oberverwaltungsgericht NRW klargestellt, dass die Beseitigung einer Ölspur auf öffentlichen Verkehrsflächen durch die Feuerwehr eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall darstellt und damit originäre Aufgabe der Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (FSHG) ist. Bei Nichterreichbarkeit des Straßenbaulastträgers müssen deshalb Feuerwehr und Polizei zur Gefahrenabwehr tätig werden. Für die Gemeinden bedeutet dies, dass sie die anfallenden Kosten zu tragen haben, sofern ein Verursacher nicht ermittelt werden kann. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW und auch der Kreis haben bisher eine Kostentragungspflicht für Bundes-, Landesund Kreisstraßen abgelehnt. Durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.11.2007 wurde nunmehr das FSHG dahingehend geändert, dass die Kommunen ab dem 01.01.2008 die entstandenen Kosten für die Beseitigung von Ölspuren gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend machen können, wenn kein entsprechender Verursacher bekannt ist. In § 41 Abs. 2 FSHG wurde folgender Satz 2 angefügt: „Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“ Diese Regelung ist nunmehr in § 2 Abs. 2 als Satz 2 in die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Vettweiß zu übernehmen, damit entsprechende Kostenbescheide gegen den Straßenbaulastträger erlassen werden können. b) Im Kosten- und Entgelttarif zur Feuerwehrsatzung wird III) wie folgt gefasst: „Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen, Einwegölsperren sowie die Beseitigung von kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises erhoben.“ c) IV) wird im Kosten- und Entgelttarif ersatzlos gestrichen, da die Kostenregelung für die Entsorgung von kontaminierten Ölbindemittel nunmehr unter III) geregelt ist. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, dem Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 zuzustimmen. 1. Satzung vom ____________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am ____________ folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 beschlossen: Artikel 1 In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“ Im Kosten- und Entgelttarif wird III) wie folgt gefasst: „Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen, Einwegölsperren sowie die Beseitigung von kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises erhoben.“ IV) wird ersatzlos gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.