Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Datum
14.02.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 17.01.2008
Fachbereich: I
Az.: I/37
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-11/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 30.01.2008
Gemeinderat am 14.02.2008
- öffentlich -
Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006
Begründung:
a)
Mit Entscheidung vom 16.02.2007 hat das Oberverwaltungsgericht NRW klargestellt,
dass die Beseitigung einer Ölspur auf öffentlichen Verkehrsflächen durch die
Feuerwehr eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall darstellt und damit originäre
Aufgabe der Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Feuerschutz- und
Hilfeleistungsgesetzes (FSHG) ist. Bei Nichterreichbarkeit des Straßenbaulastträgers
müssen deshalb Feuerwehr und Polizei zur Gefahrenabwehr tätig werden. Für die
Gemeinden bedeutet dies, dass sie die anfallenden Kosten zu tragen haben, sofern
ein Verursacher nicht ermittelt werden kann. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
und auch der Kreis haben bisher eine Kostentragungspflicht für Bundes-, Landesund Kreisstraßen abgelehnt.
Durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom
11.11.2007 wurde nunmehr das FSHG dahingehend geändert, dass die Kommunen
ab dem 01.01.2008 die entstandenen Kosten für die Beseitigung von Ölspuren
gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend machen können, wenn kein
entsprechender Verursacher bekannt ist.
In § 41 Abs. 2 FSHG wurde folgender Satz 2 angefügt:
„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.“
Diese Regelung ist nunmehr in § 2 Abs. 2 als Satz 2 in die Feuerwehrsatzung der
Gemeinde Vettweiß zu übernehmen, damit entsprechende Kostenbescheide gegen
den Straßenbaulastträger erlassen werden können.
b)
Im Kosten- und Entgelttarif zur Feuerwehrsatzung wird III) wie folgt gefasst: „Für
Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen,
Einwegölsperren sowie die Beseitigung von kontaminiertem Ölbindemittel und
Sondermüll wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises erhoben.“
c)
IV) wird im Kosten- und Entgelttarif ersatzlos gestrichen, da die Kostenregelung für
die Entsorgung von kontaminierten Ölbindemittel nunmehr unter III) geregelt ist.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, dem Erlass
der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß
(Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 zuzustimmen.
1. Satzung vom ____________
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land
NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 41 Abs. 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S.
122), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung
am ____________ folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß
(Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für
den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern
ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“
Im Kosten- und Entgelttarif wird III) wie folgt gefasst:
„Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen,
Einwegölsperren sowie die Beseitigung von kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll wird
Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises erhoben.“
IV) wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.