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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 12/2004
27.09.2004
Datum:
Az.: 10.1/024-40/20
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
03.11.2004
Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt gemäß § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW)
1. ________________________________________
2. ________________________________________
zum stimmberechtigten Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln.
€
€
Seite - 2 Begründung:
Nach der Kommunalwahl am 26.09.2004 ist der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln neu zu
konstituieren.
Mit Schreiben vom 07.10.2004 hat die Bezirksregierung Köln die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates, bezogen auf die Gebietskörperschaft Kreis Euskirchen, bekanntgegeben.
Für die Ermittlung dieser Zahl ist gemäß § 1 der 1. DVO i. V. m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
anlässlich der Volkszählung vom 25.05.1987 ermittelte, vom Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik auf den 30.06.2003 fortgeschriebene, Wohnbevölkerung maßgebend. Die kreisfreien
Städte und Kreise wählen gemäß § 5 Abs. 3 LPlG NRW je angefangene 150.000 Einwohner ein
Mitglied des Regionalrates (siehe Anlage 1).
Daraus ergeben sich für den Kreis Euskirchen folgende Zahlen:
Bevölkerungszahl am 30.06.2003:
Zahl der zu wählenden Vertreter:
191.856
2
Gemäß § 5 Abs. 3 LPlG NRW muss von den zu wählenden Regionalratsmitgliedern bei den
Kreisen mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und
ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohnern angehören.
Für die Wahl der Regionalratsmitglieder durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise
gelten gemäß § 5 Abs. 3 LPlG NRW die Grundsätze der Verhältniswahl.
Ergänzend dazu hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 08.10.2004 mitgeteilt, dass alle
anerkannten Verfahren der Verhältniswahl zulässig seien.
Aus diesem Grund werden dieser Vorlage beide gängigen Rechenmodelle nach d’Hondt und HareNiemeyer als Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 der
Kreisordnung, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied.
Die gewählten Regionalratsmitglieder müssen gemäß § 5 Abs. 4 LPlG NRW in der kreisfreien
Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen
ihren Hauptwohnsitz haben. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
Aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden gemäß § 26 Abs. 3
LPlG NRW die Mitglieder der Regionalen Bank des Braunkohlenausschusses berufen; diese sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein. Die Zahl der vom Regionalrat zu berufenden
Mitglieder der Regionalen Bank beträgt insgesamt 16 Sitze (Regierungsbezirk Düsseldorf 4 Sitze,
Regierungsbezirk Köln 12 Sitze).
Ergänzende Hinweise zur Bildung des Regionalrates:
Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen,
die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Bei verbundenen Wahlvorschlägen (z. B. Koalitionen) ist bei
jedem Bewerber anzugeben, welcher Partei oder Wählergruppe er im Falle seiner Wahl anzurechnen ist.
Hat eine Partei oder Wählergruppe bei der Direktwahl mehr Mitglieder des Regionalrates erhalten,
als ihr nach der Sitzverteilung zustehen, entscheidet die Bezirksregierung auf Vorschlag der Leitung der Partei oder Wählergruppe, wer aus dem Regionalrat ausscheidet; macht die Leitung keinen Vorschlag, so entscheidet das von der Bezirksregierung zu ziehende Los.
Seite - 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Regionalrates ist zu bedenken, dass Mitglieder des Regionalrates
als Vertreter der Regionalen Bank in den Braunkohlenausschuss berufen werden. Mit der Berufung in die Regionale Bank verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, einen politischen Ausgleich zur
Kommunalen Bank sicherzustellen. Deswegen sollen die Vertreter der Regionalen Bank außerhalb
des Braunkohlenplangebietes ansässig sein.
In diesem Zusammenhang ist auf § 25 LPlG NRW hinzuweisen, wonach die Abgrenzung des
Braunkohlenplangebietes bestimmt wird durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und
die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ergibt sich aus der
4. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (siehe Anlage 4).
Zur Information der politischen Gremien des Kreises wird abschließend darauf hingewiesen, dass
nach § 6 Abs. 4 LPlG NRW je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks Köln mit beratender Befugnis
an den Sitzungen des Regionalrates teilnimmt.
Den Kreis Euskirchen vertreten Herr Landrat Rosenke, im Verhinderunsgfall sein Allgemeiner
Vertreter, Herr KVD Poth, oder Herr Unterstetter, GBL IV.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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