Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln) Beschlussvorlage GB (Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln) Beschlussvorlage GB (Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln)

öffnen download melden Dateigröße: 62 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 12/2004 27.09.2004 Datum: Az.: 10.1/024-40/20 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.11.2004 Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt gemäß § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW) 1. ________________________________________ 2. ________________________________________ zum stimmberechtigten Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln. € € Seite - 2 Begründung: Nach der Kommunalwahl am 26.09.2004 ist der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln neu zu konstituieren. Mit Schreiben vom 07.10.2004 hat die Bezirksregierung Köln die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates, bezogen auf die Gebietskörperschaft Kreis Euskirchen, bekanntgegeben. Für die Ermittlung dieser Zahl ist gemäß § 1 der 1. DVO i. V. m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die anlässlich der Volkszählung vom 25.05.1987 ermittelte, vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30.06.2003 fortgeschriebene, Wohnbevölkerung maßgebend. Die kreisfreien Städte und Kreise wählen gemäß § 5 Abs. 3 LPlG NRW je angefangene 150.000 Einwohner ein Mitglied des Regionalrates (siehe Anlage 1). Daraus ergeben sich für den Kreis Euskirchen folgende Zahlen: Bevölkerungszahl am 30.06.2003: Zahl der zu wählenden Vertreter: 191.856 2 Gemäß § 5 Abs. 3 LPlG NRW muss von den zu wählenden Regionalratsmitgliedern bei den Kreisen mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohnern angehören. Für die Wahl der Regionalratsmitglieder durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gelten gemäß § 5 Abs. 3 LPlG NRW die Grundsätze der Verhältniswahl. Ergänzend dazu hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 08.10.2004 mitgeteilt, dass alle anerkannten Verfahren der Verhältniswahl zulässig seien. Aus diesem Grund werden dieser Vorlage beide gängigen Rechenmodelle nach d’Hondt und HareNiemeyer als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kreisordnung, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied. Die gewählten Regionalratsmitglieder müssen gemäß § 5 Abs. 4 LPlG NRW in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden gemäß § 26 Abs. 3 LPlG NRW die Mitglieder der Regionalen Bank des Braunkohlenausschusses berufen; diese sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein. Die Zahl der vom Regionalrat zu berufenden Mitglieder der Regionalen Bank beträgt insgesamt 16 Sitze (Regierungsbezirk Düsseldorf 4 Sitze, Regierungsbezirk Köln 12 Sitze). Ergänzende Hinweise zur Bildung des Regionalrates: Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Bei verbundenen Wahlvorschlägen (z. B. Koalitionen) ist bei jedem Bewerber anzugeben, welcher Partei oder Wählergruppe er im Falle seiner Wahl anzurechnen ist. Hat eine Partei oder Wählergruppe bei der Direktwahl mehr Mitglieder des Regionalrates erhalten, als ihr nach der Sitzverteilung zustehen, entscheidet die Bezirksregierung auf Vorschlag der Leitung der Partei oder Wählergruppe, wer aus dem Regionalrat ausscheidet; macht die Leitung keinen Vorschlag, so entscheidet das von der Bezirksregierung zu ziehende Los. Seite - 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Regionalrates ist zu bedenken, dass Mitglieder des Regionalrates als Vertreter der Regionalen Bank in den Braunkohlenausschuss berufen werden. Mit der Berufung in die Regionale Bank verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, einen politischen Ausgleich zur Kommunalen Bank sicherzustellen. Deswegen sollen die Vertreter der Regionalen Bank außerhalb des Braunkohlenplangebietes ansässig sein. In diesem Zusammenhang ist auf § 25 LPlG NRW hinzuweisen, wonach die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt wird durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ergibt sich aus der 4. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (siehe Anlage 4). Zur Information der politischen Gremien des Kreises wird abschließend darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 4 LPlG NRW je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks Köln mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Regionalrates teilnimmt. Den Kreis Euskirchen vertreten Herr Landrat Rosenke, im Verhinderunsgfall sein Allgemeiner Vertreter, Herr KVD Poth, oder Herr Unterstetter, GBL IV. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)