Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
75 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Z 8/V 57/2005
Haushaltssatzung
des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2005
Aufgrund § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Verbindung mit §§ 77 ff. der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen mit
Beschluss vom 28.04.2005 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 –Haushaltsplan–
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung
der Aufgaben des Kreises voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu
leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird festgesetzt
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
237.179.500 €
237.179.500 €
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
39.340.000 €
39.340.000 € .
§ 2 –Kredite–
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3 –Verpflichtungsermächtigungen–
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung
von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf
7.466.000 € .
§ 4 –Kassenkredite–
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden
dürfen, wird festgesetzt auf
§ 5 –Kreisumlage–
(1)
Allgemeine Kreisumlage (§ 56 Abs.1 KrO NRW)
Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten
Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 KrO
NRW eine Kreisumlage erhoben.
5.000.000 € .
Der Umlagesatz wird für 2005 auf
der für die Gemeinden nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
55,06 %
Nachrichtlich:
Der Umlagesatz verteilt sich wie folgt:
Bereich
2005
Ausgaben der Abteilung Soziales
Ausgaben der Abteilung Jugend und Familie
übrige Ausgaben
19,45%
16,44%
19,17%
Summe:
55,06%
(2)
Differenzierte Kreisumlage (§ 56 Abs. 4 KrO NRW) –Defizitausgleich
Kreisvolkshochschule (Kreis-VHS)–
(2a)
Defizitausgleich 2005
Zur Defizitabdeckung des Budgets der Kreis-VHS wird von den nachfolgend genannten kreisangehörigen Kommunen eine Mehrbelastung
für 2005 in Höhe von
erhoben.
Die Mehrbelastung verteilt sich auf die folgenden Gemeinden wie folgt:
Stadt/Gemeinde
Blankenheim
Dahlem
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
(2b)
78.600 €
in % der Umlagegrundlagen
0,09359758
0,09991236
0,08616325
0,08751535
0,09159370
0,09820393
0,08854305
0,08796796
0,08575043
Festsetzung endgültige VHS-Umlage 2003
Das tatsächliche Defizit der Kreis-VHS in 2003 stellt sich nach dem
Ergebnis der Jahresrechnung 2003 wie folgt dar:
- Veranschlagtes Defizit nach Haushaltssatzung
- Vereinnahmt wurden von den Kommunen
- Defizit nach Jahresrechnung 2003
83.600,00 €
83.589,00 €
96.146,15 €
Demzufolge werden in 2005 noch Nachzahlungen auf 2003 von
erhoben.
12.557,15 €
Diese Mehrbelastung verteilt sich auf die einzelnen Kommunen wie
folgt (siehe KT-Beschluss V 163/2003 vom 7.3.2003):
Einwohner
nach LDS
Stadt/
(zum
Gemeinde
31.12.2001)
Blankenheim
8.770
Dahlem
4.277
Hellenthal
8.715
Kall
11.829
Mechernich
26.460
Nettersheim
7.882
Schleiden
14.030
Weilerswist
16.337
gesamt:
98.300
(3)
Jahresbisher
Nachzahlung
betrag
gezahlt
lt. JR 2003
2005
€
€
€
7.462,00
8.577,84
1.115,84
3.636,00
4.183,29
547,29
7.328,00
8.524,05
1.196,05
10.055,00
11.569,81
1.514,81
22.526,00
25.880,24
3.354,24
6.720,00
7.709,30
989,30
11.930,00
13.722,59
1.792,59
13.932,00
15.979,04
2.047,04
83.589,00
96.146,15
12.557,15
Differenzierte Kreisumlage (§ 56 Abs. 4 KrO NRW) –Defizitausgleich
Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE)–
Zur Deckung der Verluste der KVE wird gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW
eine Mehrbelastung für 2005 in Höhe von
von den Gemeinden erhoben.
5.926.700 €
Diese Mehrbelastung verteilt sich auf die einzelnen Gemeinden wie folgt:
(4)
Stadt/Gemeinde
in % der Umlagegrundlagen
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
5,71069944
6,51063370
4,65373085
2,41180270
4,40230849
5,75200261
2,92675552
6,18803086
4,37665166
6,05470090
3,78298067
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind in gleichen Monatsraten
jeweils zum 20. eines jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der
Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 6 %
p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben.
§ 6 –Sonstige Regelungen–
(1)
Erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NRW sind
1.
2.
Verschlechterungen des Budgetansatzes im Verwaltungshaushalt
um mehr als
über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Produktzeile
im Vermögenshaushalt, wenn sie
a) bei freiwilligen Ausgaben den Betrag von
b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden
Ausgaben den Betrag von
übersteigen.
250.000 €
5.000 €
125.000 €
Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Ausgaben
aufgrund von maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem
Ursprung nach freiwilliger Natur sind.
(2)
Nicht erheblich sind ohne Rücksicht auf die Höhe solche Ausgaben, die
nicht zu Leistungen an Dritte führen oder zur Verwendung zweckbestimmter Einnahmen erforderlich sind.
(3)
Geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NRW sind
(4)
1.
Verschlechterungen des Budgetansatzes im Verwaltungshaushalt bis
2.
über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Produktzeile
im Vermögenshaushalt, wenn sie
a) bei freiwilligen Ausgaben den Betrag von
b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden
Ausgaben den Betrag von
nicht übersteigen.
Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Ausgaben auf
Grund von maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem
Ursprung nach freiwilliger Natur sind.
Erheblich im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 4 GO
NRW sind über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen,
wenn sie im Einzelfall den Betrag von
übersteigen.
25.000 €
1.000 €
5.000 €
125.000 €
(5)
Die Haushaltsvermerke sind Bestandteil des Haushaltsplanes.
(6)
Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen
freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Vergütungsgruppe nicht mehr besetzt
werden.
(7)
Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben folgende
Wirkung:
1.
Soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung (StOVGem) – in der z.Zt. gültigen Fassung- handelt, ist jede zweite freiwerdende
Beamtenstelle in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
umzuwandeln.
2.
(8)
Bei den übrigen von einem ku-Vermerk betroffenen Beamten- oder Angestelltenstellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldungsoder Vergütungsgruppe umzuwandeln.
Beamte können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle
eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des
verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die
Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.