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Kommune
Kreis Euskirchen
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Anlage zur V 84/2005
URNr.
für 2005
GESELLSCHAFTSVERTRAG
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
1.
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2.
Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens ist die nationalparkverträgliche Entwicklung des
Standortes Burg Vogelsang, die , insbesondere durch die Durchführung folgender
Aufgaben: verwirklicht werden soll:
-
Fortführung der Konversion sowie Steuerung der Gesamtentwicklung des
Standortes unter Berücksichtigung der Interessen des Nationalparks Eifel und
der Nationalparkregion
Entwicklung eines nationalparkverträglichen und regionalverträglichen und
wirtschaftlich umsetzungsfähigen Planungs-, Nutzungs- und Trägerkonzeptes für
den Standort;
Steuerung der Grundstücksübergabereife und Durchführung der hierzu
erforderlichen Rückbaumaßnahmen;
Projektentwicklung zur Herstellung der Übernahmereife, d.h. Vorbereitung der
Weitergabe verwertbarer Teilgrundstücke an Nachnutzer einschl. der
erforderlichen Infrastruktur;
Standortmarketing, inhaltliche und räumliche Entwicklung zur Realisierung des
Nutzungskonzeptes, Akquisition von Investoren und Nutzern, Mitwirkung,
Beratung und Unterstützung bei der Ansiedlung von Unternehmen und
Einrichtungen, insbesondere der Kern- und Ankernutzungen: NS-Dokumentation,
Zentrum für Regional- und Zeitgeschichte, Europäisches Zentrum für Jugend und
Zukunft, Jugendwaldheim, Nationalparkverwaltung, Besucheranlaufstelle;
§3
Dauer der Gesellschaft - Geschäftsjahr
1.
Die Gesellschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister vereinbart.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Gründung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gründung erfolgt ist.
3.
Die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von ¾ der
Stimmen der Gesellschafter.
4.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres, erstmals zum 31.12.2005, seinen Austritt aus der Gesellschaft zu
erklären. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er durch eingeschriebenen Brief an die
Adresse der Gesellschaft erklärt wird.
5.
Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der austretende Gesellschafter
ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder einen oder mehrere
Mitgesellschafter zu übertragen. Der Geschäftsanteil kann auch eingezogen werden.
Über die Abtretung, Übertragung und Einziehung der Geschäftsanteile beschließt die
Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheit. Der austretende Gesellschafter hat dabei
kein Stimmrecht. Er wird gemäß § 16 dieses Vertrages abgefunden.
§4
Stammkapital
1.
Das Stammkapital beträgt 25.250,00 EUR (in Worten:
fünfundzwanzigtausendzweihundertfünfzig EURO).
2.
Von diesem Stammkapital übernehmen
a)
die LEG Stadtentwicklung GmbH & Co. KG eine Stammeinlage in Höhe von
12.000,00 EUR (in Worten: zwölftausend EURO),
b)
der Kreis Euskirchen eine Stammeinlage in Höhe von 3.000,00 EUR (in Worten:
dreitausend EURO),
c)
der Kreis Aachen eine Stammeinlage in Höhe von 3.000,00 EUR (in Worten:
dreitausend EURO)
d)
der Kreis Düren eine Stammeinlage in Höhe von 3.000,00 EURO (in Worten:
dreitausend EURO)
e)
die Stadt Schleiden eine Stammeinlage in Höhe von 3.000,00 EURO (in Worten:
dreitausend EURO)
f)
der Förderverein „Nationalpark Eifel e.V.“ eine Stammeinlage in Höhe von
1.250,00 EUR (in Worten: eintausendzweihundertfünfzig EURO).
Die Stammeinlagen sind bar zu entrichten und sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
§5
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
1.
Die Abtretung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Gesellschaft, die zu erteilen ist auf Grund
eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit dreiviertel
Mehrheit.
2.
Zur Teilung von Geschäftsanteilen ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung
erforderlich.
§6
Gesellschaftsorgane
Organe der Gesellschaft sind:
a)
b)
c)
die Geschäftsführung,
der Aufsichtsrat und
die Gesellschafterversammlung.
§7
Geschäftsführung
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer
vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer
vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinschaftlich oder durch
einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
2.
Alle oder einzelnen Geschäftsführer können von der Beschränkung der
Mehrfachvertretung des § 181 BGB befreit werden.
3.
Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des
Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschafter und des
Aufsichtsrates zu führen. Der Geschäftsführung obliegt die gerichtliche oder
außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft.
4.
Folgende Geschäfte dürfen der/die Geschäftsführer nur auf Grund eines vorherigen
zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrates vornehmen:
a)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten sowie Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die
eine bestimmte Wertgrenze
überschreiten;
b)
die Errichtung oder Veränderung von Gebäuden auf Grundstücken der
Gesellschaft, es sei denn, dass der Aufsichtsrat die Vornahme solcher
Maßnahmen, die eine bestimmte Wertgrenze überschreiten, genehmigt hat;
c)
den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als
einem Jahr, die sich auf die Anmietung von Betriebsgebäuden beziehen sowie
den Abschluss von sonstigen Dauerverträgen mit einer Laufzeit von mehr als
einem Jahr; davon sind jedoch ausgenommen der Abschluss von Mietverträgen
über die Vermietung von Einrichtungen, die die Gesellschaft betreibt;
d)
die Festsetzung und Änderung der Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen,
die die Gesellschaft betreibt, die eine bestimmte Wertgrenze überschreiten;
e)
die Anschaffung, Herstellung und Veräußerung von Gegenständen des
Anlagevermögens oder von Betriebsvorrichtungen, wenn es sich nicht um Ersatz
bereits vorhandener Wirtschaftsgüter handelt oder wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze überschreiten;
f)
die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen, soweit diese
Bürgschaften oder Darlehen jeweils einen bestimmten Betrag im Einzelfall
überschreiten;
g)
die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
h) die Einleitung, Führung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit deren
Gegenstand nicht eine einfache Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung
betrifft;
i)
die Vergabe von Aufträgen über 10.000,00 €
j)
alle Geschäfte, welche die Gesellschafterversammlung durch
Gesellschafterbeschluss für zustimmungspflichtig erklärt
Die Wertgrenzen wird der Aufsichtsrat beschließen.
§8
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrat
1.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
2.
Der Aufsichtsrat besteht aus dreizehn Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden sowohl
von der LEG als auch von den kommunalen Partnern entsandt. Dem Förderverein
steht ein Entsendungsmandat zu.
3.
Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die
über die Entlastung für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die
Gesellschafterversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit des Aufsichtsrates
festlegen.
4.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen
Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
5.
Jeder Gesellschafter hat das Recht seine Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und
Ersatzmitglieder zu bestellen. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat haben die
Interessen ihrer Stadt / ihres Kreises zu vertreten und sind gemäß § 113 Abs. 1 GO
NRW an die Beschlüsse ihrer Räte/ Kreistage gebunden.
6.
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die
restliche Amtszeit entsprechend dem Verfahren gemäß Abs. 2 ein Nachfolger zu
entsenden.
7.
Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§9
Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtrates
1.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für
die in § 8 Abs. 4 festgelegte Amtszeit.
2.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat
der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
3.
Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der
Geschäftsführung oder von mindestens sechs Aufsichtsratsmitgliedern beantragt wird.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der
Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Der Aufsichtsrat tagt mindestens
halbjährlich.
4.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung
der dazugehörenden Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Tage der
Sitzung. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine
kürzere Frist gewählt werden.
5.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung
ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei
Wochen eine neue Sitzung des Aufsichtsrats mit derselben Tagesordnung einberufen
werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.
6.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Die Stimmen
der von der LEG entsandten Aufsichtsratsmitglieder können nur einheitlich abgegeben
werden. Das Stimmrecht abwesender Mitglieder seitens der LEG wird durch die
anwesenden Mitglieder mit ausgeübt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht mitgezählt.
7.
In allen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle
seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse auch durch Einholung
schriftlicher, telefonischer oder telegraphischer Erklärungen oder in anderer Weise
gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer
Woche widerspricht. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn kein Mitglied dieser
Form der Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, ihre Stimme abgeben. Das
Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben
8.
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des
Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied oder durch einen Geschäftsführer überreichen lassen.
9.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
1.
Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab.
2.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen.
Er beschließt insbesondere über die in § 7 Abs. 3 aufgeführten Geschäfte sowie über:
a)
die Zusage von Versorgungsbezügen;
b)
Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung insbesondere
nach § 7 dieses Vertrages;
c)
die ihm von der Gesellschafterversammlung zugewiesenen weiteren Aufgaben.
§ 11
Gesellschafterversammlung
1.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen; hierbei sind der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag
der Versammlung nicht mitzurechnen. Die Einberufung durch einen Geschäftsführer
genügt.
2.
Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen Abstimmung wahr, soweit
in diesem Gesellschaftsvertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist.
3.
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit ¾ Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag oder
zwingenden Vorschriften des Gesetzes etwas anderes ergibt.
4.
Je 50 EUR (in Worten: Fünfzig EURO) Stammkapitaleinlage haben die Gesellschafter
eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimmen einheitlich ab. Über die Zahl
seiner Vertreter entscheidet jeder Gesellschafter selbst. Bei mehr als einem Vertreter
ist ein Stimmführer zu bestimmen.
5.
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen.
6.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres statt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der
Gesellschafterversammlung teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes
beschließt.
7.
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führen abwechselnd der Vertreter der
LEG und der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. bei dessen Verhinderung dessen
Stellvertreter.
8.
Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9.
Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung aller Gesellschafter Beschlüsse auch
durch Einholung schriftlicher Erklärungen oder Erklärungen per Telefax fassen lassen,
wenn kein Mitglied der Gesellschafterversammlung diesem Verfahren widerspricht.
Das Ergebnis ist den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung in der nächsten
Sitzung mitzuteilen.
10.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des
Stammkapitals vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig,
so ist sofort mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen eine neue Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals
beschlussfähig ist. In der Einladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
§ 12
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a)
b)
die Beteiligung an anderen Unternehmen
c)
den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses;
d)
h)
den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes;
die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung;
e)
die Wahl des Abschlussprüfers;
f)
die Pflicht zur Abtretung, zur Belastung oder zur Teilung von Geschäftsanteilen
sowie deren Einziehung;
g)
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der
Gründung und/oder der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder
Gesellschafter zustehen sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die
sie gegen einen Geschäftsführer zu führen hat;
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung und
die Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen; das Gleiche gilt auch für
Prokuristen.
2. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung und Geschäftsführung abweichend
regeln, insbesondere Einzel- statt Gesamtvertretung anordnen, die
Geschäftsführungsbefugnis einschränken oder erweitern. Der Geschäftsführer ist
berechtigt, für die Gesellschaft und zugleich im Namen Dritter zu handeln (Befreiung vom
Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 BGB).
3. Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedarf.
4. Die Gesellschafterversammlung kann die Einrichtung eines Beirates sowie eine
Geschäftsordnung für diesen beschließen.
§ 13
Wirtschaftsplan und Finanzplanung
1.
Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für kommunale
Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen zweijährigen Wirtschaftsplan
und Finanzplan auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des
Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann.
2.
Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat laufend über die Entwicklung des
Geschäftsjahres.
§ 14
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
1.
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht
sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf eines Geschäftsjahres in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu
lassen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und
dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses und
gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates
über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern zusammen mit dem
Vorschlag der Geschäftsführung über die Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich
vorzulegen.
3.
Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb der gesetzlichen Frist über die
Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu
beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine
Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 15
Prüfung des Jahresabschlusses
1.
Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und
zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung
des § 53, Abs. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der
Führung der Geschäfte zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu
berichten.
2.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches.
3.
Die zuständigen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kommunen haben
die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG. Der Landesrechnungshof NordrheinWestfalen kann sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 92 Abs. 1
LHO auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher
und die Schriften der Gesellschaft einsehen.
4.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten wird der Jahresabschluss
ortsüblich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht
auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 16
Abfindung ausscheidender Gesellschafter
1.
Werden Geschäftsanteile eingezogen oder ist sonst ein Gesellschafter abzufinden, so
richtet sich die Abfindung nach der letzten, dem Bewertungsstichtag unmittelbar
vorausgegangenen oder mit ihm zusammenfallenden festgestellten oder noch
festzustellenden Handelsbilanz. Spätere durch das Finanzamt veranlasste oder mit
Zustimmung des Finanzamtes vorgenommene Änderungen sind nicht zu
berücksichtigen.
2.
Das Abfindungsguthaben entspricht dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters
am bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft. Dabei sind alle Rücklagen, auch die
zweckgebundenen Rücklagen sowie
eventuelle Gewinn- oder Verlustvorträge, zum Eigenkapital zu zählen. Stille Reserven
und ideelle Werte, zum Beispiel ein Firmenwert, bleiben bei der Berechnung des
Abfindungsguthabens außer Ansatz.
3.
Gewinne, die für Zeiträume nach dem Stichtag des Ausscheidens entstehen sollten,
haben auf das Abfindungsguthaben keinen Einfluss.
4.
Das Abfindungsguthaben ist binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Ausscheidens zu entrichten und bis dahin mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen
Basiszinsatz jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind mit dem Kapital fällig.
5.
Einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen seiner Abfindungsforderung hat der
ausgeschiedene Gesellschafter nicht.
§ 17
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben nur im
Bundesanzeiger.
§ 18
Schlussbestimmungen
1.
Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der Gesellschaft die
Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 09. November 1999 beachtet werden.
2.
Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine
andere, den Gesellschafterzweck verfolgende Regelung zu ersetzen.
3.
Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten und Gebühren
trägt die Gesellschaft.