Daten
Kommune
Wesseling
Größe
187 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
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Stadt Wesseling
61/ Stadtplanung
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39
„Siegstraße/ Erftstraße“
Begründung einschließlich Umweltbericht
gemäß § 9 (8) BauGB i.V.m. § 2 a BauGB
Stand: April 2008
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 „Siegstraße/ Erftstraße“
Stand: § 10 (1) BauGB, Satzung
Inhalt
Seite
1. RECHTSVERBINDLICHKEIT UND PLANINHALT
S.3
2. ANLASS / ZIEL DER PLANAUFHEBUNG
S.3
3. VERFAHREN
S.4
4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER PLANAUFHEBUNG
S.5
5. RECHTLICHE / STÄDTEBAULICHE BESTANDSAUFNAHME
S.5
6. ZUKÜNFTIGES PLANUNGSRECHT
S.6
7. UMWELTBERICHT
S.7
8. DURCHFÜHRUNG DER PLANAUFHEBUNG
S.11
Stand 08.04.2008
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Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 „Siegstraße/ Erftstraße“
Stand: § 10 (1) BauGB, Satzung
Stadt Wesseling
61/ Stadtplanung
BEGRÜNDUNG
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1/ 39
1. RECHTSVERBINDLICHKEIT UND PLANINHALT
Für den Bereich beiderseits der Siegstraße/ Erftstraße im Ortsteil Wesseling besteht der seit dem
16.01.1969 verbindliche Bebauungsplan Nr. 1/ 39.
Dieser Bebauungsplan hat die Planungsgrundlagen für die Errichtung eines Wohngebietes geschaffen. Der Bebauungsplan setzt überwiegend Reines Wohngebiet fest; lediglich an der Hunsrückstraße
wurde ein kleines Baufeld als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für die Reinen Wohngebiete wurden eine zwei- bzw. dreigeschossige Bauweise, variierende Dachneigungen von 15° bis 40° sowie
überbaubare Grundstücksflächen überwiegend durch Baulinien festgesetzt. Für das Allgemeine
Wohngebiet ist eine dreigeschossige Bauweise, Flachdächer und überbaubare Grundstücksflächen
durch Baulinien festgesetzt worden.
Vorgartenbereiche sowie Teile der privaten Grundstücksflächen sind als private Grünflächen festgesetzt worden. Innerhalb der privaten Grünflächen der Wohnblöcke zwischen Siegstraße und Erftstraße
wurden öffentliche Wegeverbindungen mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gesichert, daran anknüpfend ist eine Fläche für einen Kinderspielplatz festgesetzt. Öffentliche Grünflächen sind nur als
unbedeutende, nicht zusammenhängende Restflächen vorhanden.
2. ANLASS/ ZIEL DER PLANAUFHEBUNG
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 Wesseling soll aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß
§ 1 (3) BauGB für den gesamten Geltungsbereich aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan trifft für den Geltungsbereich sehr dezidierte und restriktive Festsetzungen. Seinerzeit wurden Baulinien direkt um die bereits vorhandenen sowie die noch geplanten Baukörper gelegt. In Verbindung mit damals üblichen sehr geringen Bautiefen führt dies heute zu einer baurechtlichen Situation, die hinter den tatsächlichen Bedürfnissen der Eigentümer zurückbleibt. Zeitgemäße
bauliche Veränderungen oder Erweiterungen waren bislang im gesamten Plangebiet auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes nicht realisierbar.
In der Vergangenheit sind vor allem für den Bereich nördlich der Siegstraße Befreiungen gemäß
§ 31 (2) BauGB von den Festsetzungen des B-Planes erteilt worden, um den veränderten Vorstellungen der Grundstückseigentümer gerecht zu werden. Dies ist für die Eigentümer nicht nur mit einem
erhöhten Aufwand während der Baugenehmigung, sondern auch mit höheren Kosten verbunden.
Darüber hinaus ersetzt das Instrument der Befreiung nicht den Handlungsbedarf einer Kommune,
veraltete Planungen zum einen den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen und zum anderen den
veränderten Wohnraumbedürfnissen der Bevölkerung anzupassen. Im Plangebiet sollen künftig jedoch auch bauliche Veränderungen, die zu einer Optimierung der Wohnsituation beitragen und sich in
die städtebauliche Umgebungsstruktur einfügen, ermöglicht werden.
In dem Areal zwischen Siegstraße und Erftstraße ist auf den derzeit noch im Besitz der GAG Immobilien AG Köln befindlichen Flächen eine Neubebauung geplant. Bei der bisherigen Bestandsbebauung
handelte es sich um Geschosswohnungsbau in dreigeschossiger Bauweise aus den sechziger JahStand 08.04.2008
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ren. Diese war lt. Aussage der GAG in einem so schlechten baulichen Zustand, dass eine Sanierung
wirtschaftlich unrentabel gewesen wäre. Die Gebäude sind daher zwischenzeitlich entmietet und abgerissen worden.
Gegenwärtig plant ein Generalbauunternehmen auf der Fläche die Errichtung von EinfamilienReihenhäusern und -Doppelhäusern als Eigentumsbaumaßnahme. Der städtebauliche Entwurf zur
Neubebauung ist in enger Abstimmung mit den Fachbereichen Stadtplanung und Liegenschaften entwickelt worden und steht den städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Bereich nicht entgegen. Die
Grundstücke der GAG sind aus städtebaulicher Sicht für das geplante Nutzungskonzept ein geeigneter Standort, da das Konzept die vorhandenen Strukturen aufnimmt und weiterentwickelt.
Zur Arrondierung und einer damit einhergehenden sinnvolleren Bebaubarkeit der Grundstücke der
GAG sind Teilflächen aus städtischen Flurstücken (öffentliche Verkehrsflächen / Grün- bzw. Wegeflächen) an die GAG Immobilien AG veräußert worden. Der Rat der Stadt Wesseling hatte in seiner Sitzung am 19.12.2006 einer entsprechenden Vorlage des Fachbereiches Liegenschaften über Grundstücksveräußerungen an der Siegstraße und Erftstraße zugestimmt.
Die Festsetzungen des seit 1969 verbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 stehen auch der Realisierung der geplanten Wohnbebauung entgegen und entsprechen im Übrigen, wie vorab dargestellt,
nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling. Nach § 1 (3) BauGB besteht deshalb
Planungserfordernis; nach Abwägung der inhaltlichen und rechtlichen Problemstellung soll der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 für den gesamten Geltungsbereich aufgehoben werden.
Ziel der Aufhebung des Bebauungsplanes ist die Ermöglichung einer den heutigen Bedürfnissen angepassten sinnvollen städtebaulichen Entwicklung.
3. VERFAHREN
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 24.01.2007 den Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB für die Aufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
07.02.2007 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Am 14.06.2007 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz beschlossen, die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB durchzuführen. Der Beschluss ist am 20.06.2007 im Amtsblatt der Stadt Wesseling bekannt gemacht worden.
Die frühzeitige Beteiligung ist vom 28.06.2007 bis einschl. 03.08.2007 im Neuen Rathaus der Stadt
Wesseling durchgeführt worden. Am 10.07.2007 fand im Ratssaal der Stadt Wesseling eine Bürgerversammlung statt. Zusätzlich sind etwa 20 interessierte Bürgerinnen und Bürger am 05.07.2007 vor
Ort im Infomobil über Ziele, Zweck und Auswirkungen der Planaufhebung informiert worden. Bis zum
Ende der Beteiligungsfrist gingen keine Stellungnahmen von Bürgern ein. Mit Schreiben vom
25.06.2007 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 (1) BauGB eingeleitet. Bis zum Ende der Beteiligungsfrist gingen sieben Stellungnahmen
ein. Es wurden keine Anregungen gegeben, die zu Änderungen der Planinhalte führten.
Am 24.10.2007 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 31.10.2007 im Amtsblatt der Stadt
Wesseling bekannt gemacht worden.
Die öffentliche Auslegung ist vom 08.11.2007 bis einschl. 07.12.2007 im Neuen Rathaus der Stadt
Wesseling durchgeführt worden. Bis zum Ende der Beteiligungsfrist lagen keine Stellungnahmen von
Bürgern vor. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind parallel zur öffentlichen
Auslegung mit Anschreiben vom 05.11.2007 beteiligt worden. Es ging lediglich eine Stellungnahme
ein, Anregungen wurden keine vorgebracht.
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4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER PLANAUFHEBUNG
Der Geltungsbereich der Planaufhebung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39. Der Planaufhebungsbereich befindet sich im Ortsteil Wesseling und wird begrenzt von
der Ahrstraße, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen südlich der Hunsrückstraße, der Autobahn
A 555 und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen westlich der Petersbergstraße.
5. RECHTLICHE / STÄDTEBAULICHE BESTANDSAUFNAHME
5.1 Rechtsverhältnisse
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt
das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Das mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 verfolgte Planungsziel einer den heutigen Bedürfnissen angepassten sinnvollen
städtebaulichen Entwicklung ist den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB angepasst.
Der Planaufhebungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling als „Wohnbaufläche“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 setzt für den Plangeltungsbereich überwiegend Reines Wohngebiet
(§ 3 BauNVO) fest; ein untergeordneter Bereich entlang der Hunsrückstraße wurde als Allgemeines
Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festgesetzt. Für die Reinen Wohngebiete wurden eine zwei- bzw. dreigeschossige Bauweise, variierende Dachneigungen von 15° bis 40° sowie überbaubare Grundstücksflächen durch Baulinien festgesetzt. Lediglich in einem Teilbereich südlich der Erftstraße wurde die
rückwärtige Bebauung durch Baugrenzen begrenzt. Für das Allgemeine Wohngebiet ist eine dreigeschossige Bauweise, Flachdächer und überbaubare Grundstücksflächen durch Baulinien festgesetzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling; gemäß § 1 (3) BauGB sollen diese Festsetzungen für den betreffenden Bereich aufgehoben werden.
5.2 Bestehende Nutzungen
Der gesamte Bereich der Planaufhebung ist ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Die Grundstücke beiderseits der Petersbergstraße sowie die Flächen südlich der Siegstraße waren mit Geschosswohnungsbau aus den 60iger Jahren in dreigeschossiger Bauweise bebaut. Während die Gebäude in der Petersbergstraße zum größten Teil kürzlich instandgesetzt wurden, sind die Gebäude
entlang der Siegstraße Ende 2006 aufgrund ihres schlechten Bauzustandes abgerissen worden.
Geschosswohnungsbauten, jedoch in zweigeschossiger Bauweise, befinden sich auch auf den Flächen nördlich der Erftstraße sowie auf einem Grundstück im süd-östlichen Bereich der Erftstraße. Alle
anderen Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend durch eine zweigeschossige EinfamilienReihenhausbebauung bzw. vereinzelt durch Doppelhausbebauung geprägt.
Im östlichen Plangeltungsbereich befindet sich ein von der Siegstraße erschlossener öffentlicher Kinderspielplatz, dessen Nutzung beibehalten werden soll.
5.3 Umgebungsstruktur
Die Umgebung ist durch eine typische Wohngebietsstruktur gekennzeichnet. Die im Plangebiet vorhandenen Wohnformen Geschosswohnungsbau und Einfamilienhausbebauung setzen sich im Umfeld
fort. Lediglich im Süden des Plangebietes ergibt sich durch die Autobahn A 555 eine strenge Zäsur
zur Wohnbebauung im Ortsteil Keldenich.
Schon außerhalb der Plangebietsgrenze, nördlich der Ahrstraße, befindet sich eine öffentliche Grünfläche sowie ein an diese Grünfläche angrenzendes lokales Nahversorgungszentrum mit kleinen, zur
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Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Betrieben. Eine städtische Förderschule, mit angrenzender Sporthalle, ist ebenfalls im näheren Umfeld vorhanden.
Angrenzend an die östlichen Grundstücke der Hunsrückstraße, befindet sich eine im Eigentum der
Shell Deutschland befindliche ca. 1,5 ha große Grünanlage, die als Kleingartenanlage genutzt wird
und die durch fußläufige Wegeverbindungen sowohl vom südlichen Ende der Erftstraße als auch von
der Ahrstraße erschlossen ist.
5.4 Eigentumsverhältnisse
Die innerhalb des Planaufhebungsbereiches liegenden Grundstücke des Einfamilienhaussektors befinden sich größtenteils im Privateigentum.
Die Geschosswohnungsbauten im südlichen Bereich der Erftstraße (Flurstücke 2501, 2503, 2505,
1918) gehören der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (GWG). Die Flurstücke
südlich der Siegstraße und überwiegend auch entlang der Petersbergstraße (Flurstücke 255, 256,
257, 258, 2495, 2497, 2499, 1842, 1844, 253, 254) sind im Besitz der GAG Immobilien AG.
Teilflächen von städtischen Flurstücken an der Siegstraße - öffentliche Verkehrsflächen und Grünbzw. Wegeflächen - sind zur Arrondierung der Grundstücke von der Stadt Wesseling an die GAG veräußert worden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Kinderspielplatzfläche soll im städtischen Besitz
bleiben. Eine Änderung der Nutzung ist nicht geplant.
6. ZUKÜNFTIGES PLANUNGSRECHT / AUSWIRKUNGEN DER PLANAUFHEBUNG
6.1 Zukünftiges Planungsrecht
Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 1/ 39 werden zukünftig Bauvorhaben entsprechend den Regelungen des § 34 Baugesetzbuches beurteilt. Das bedeutet, dass
bauliche Vorhaben zulässig sind, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen.
Das Ergebnis wird die vereinfachte Realisierung einer den heutigen Bedürfnissen angepassten sinnvollen städtebaulichen Entwicklung sein - orientiert an dem vorhandenen Bestand. Zeitgemäße Nutzungen werden ermöglicht, da bisheriges Recht zu enge Grenzen gesetzt hat. So waren beispielsweise geringfügige Wohnraumerweiterungen wie eingeschossige Anbauten oder Wintergärten nur mittels
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zulässig. Dies war für den einzelnen Bauherrn nicht nur mit erhöhtem Aufwand, sondern auch mit
höheren Kosten für die Baugenehmigung verbunden. Insgesamt wird die vorhandene baurechtliche
Situation für den Grundstückseigentümer verbessert.
Beim geplanten Nutzungskonzept zur Neubebauung des Areals Siegstraße/ Erftstraße wird sich der
Zulässigkeitsmaßstab im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Überbaubarkeit der Grundstücke gegenüber der bisherigen Bebauung nicht wesentlich ändern. Das Konzept
wird im Rahmen einer Sitzung des Fachausschusses vorgestellt, wenn der entsprechende Planungsstand erreicht ist. In diesem Zusammenhang wird die Frage der Genehmigungsfähigkeit der geplanten
Neubebauung nach § 34 BauGB bzw. durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nach § 12 BauGB geprüft.
6.2 Auswirkungen der Planaufhebung
Im Rahmen des Planverfahrens werden die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 1/ 39 geprüft; die von der Planaufhebung betroffenen öffentlichen und privaten Belange werden
ermittelt und in die Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt.
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Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 wird den in Kapitel 2 genannten Zielen Rechnung
getragen.
Insbesondere wird damit den in § 1 (5) BauGB formulierten Grundsätzen der Bauleitplanung entsprochen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln.
Nachteilige Auswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 sind weder für die
Anwohner der angrenzenden Wohngebiete noch für die Allgemeinheit zu erkennen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer durch diese Planaufhebung sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die vorhandene baurechtliche Situation wird im Gegenteil
für die Grundstückseigentümer verbessert.
Insgesamt ist durch die geplante Umstrukturierung des Plangebietes ein positiver Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung des Bereiches zu erwarten.
7. UMWELTBERICHT
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316).
Entsprechend den §§ 2 (4), 2a BauGB besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung für alle Bauleitpläne im Rahmen des Aufstellungsverfahrens. Dabei gilt diese Pflicht nicht
nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 wird daher eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß den §§ 2 (4), 2a BauGB erstellt. Funktion
der UP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a
BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht.
Das Ergebnis der UP ist bei der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.
7.1 Beschreibung der Planung
Es wird auf Kapitel 2 (Anlass / Ziel der Planaufhebung) der Begründung verwiesen, in denen das Planungskonzept bzw. der Anlass und Ziel der Planaufhebung ausführlich erläutert wird.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist zum einen
der Zustand im Zeitraum des Planaufhebungsverfahrens. Zum anderen sind gemäß § 2 (4) BauGB die
in § 1 (6) Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung
einzubeziehen.
Nach § 2 (4) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und
zu bewerten.
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens
7.2.1 Bestandsbeschreibung
Der Bereich der Planaufhebung erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39. Das Gebiet ist ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der überwiegende Anteil
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der Grundstücke im Plangebiet ist mit einer zweigeschossigen Einfamilien-Reihenhausbebauung bzw.
vereinzelt durch Doppelhausbebauung mit z.T. großen Privatgärten, die entsprechend gärtnerisch
genutzt werden, bebaut. Beim übrigen Gebäudebestand handelt es sich um Geschosswohnungsbauten in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise, die über großzügige, unversiegelte Freiflächen verfügen.
Im Bebauungsplan wurde keine Beschränkung der GRZ festgesetzt. Der Anteil der überbauten
Grundstücksflächen bezogen auf das gesamte Plangebiet liegt überschlägig unter 40 %, d.h., ein
Großteil des Gebietes ist unversiegelt und wird als private Grün- und Freifläche genutzt.
7.2.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung.
Der Plangeltungsbereich verfügt aufgrund seines großen Anteils an privaten Grün- und Freiflächen
über ein hohes Erholungs- und Freizeitwertpotential im direkten Wohnumfeld. Dazu trägt auch die
unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Kleingartenanlage bei. Einschränkungen hinsichtlich des
Immissionsschutzes sind in Teilbereichen der Wohnbebauung durch die unmittelbare Nähe der A555
gegeben.
7.2.3 Schutzgut Tiere
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird Tieren kein weiterer potentieller Lebensraum entzogen, da mit der Planaufhebung keine Verringerung von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt
wird. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher nicht notwendig.
7.2.4 Schutzgut Pflanzen
Das Plangebiet ist zwar stark durchgrünt aufgrund des hohen Anteils an privaten Frei- und Grünflächen, es handelt sich hierbei jedoch ausschließlich um Nutz- und Ziergärten. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen im öffentlichen Raum sind nur in geringem Umfang in Form einer Baumgruppe im Kreuzungsbereich der Erftstraße/ Siegstraße vorhanden. Diese sind durch die Planaufhebung nicht gefährdet. Im Plangebiet befinden sich laut Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW keine schutzwürdigen Biotope. Insgesamt wird eine erhebliche Störung streng
geschützter Pflanzenarten ausgeschlossen.
7.2.5 Schutzgut Boden
Das Plangebiet wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt 5106 Köln) von Braunerden
(B51), stellenweise in den Randlagen von Braunerden (B3) und Parabraunerden (L2) eingenommen.
Zum Teil sind die Böden pseudovergleyt oder vergleyt bzw. schwach pseudovergleyt. Die Böden bestehen aus Hochflutlehm, Schwemmlöß und Lößresten über Sand und Kies der Niederterrasse. Belastungen des Bodens sind nutzungsbedingt. Das Vorhandensein von Altlastenverdachtsflächen ist
nicht bekannt. Hinweise auf Kampfmittel bzw. Kampfmittelrückstände liegen nicht vor.
7.2.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Planaufhebungsbereich nicht vorhanden. Das Gebiet liegt in einem
Bereich mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die
grundwasserführenden Lockergesteine verfügen über eine sehr gute bis gute Durchlässigkeit. Die
Fließrichtung ist bedingt durch die Lage am Rhein nach Norden gerichtet.
Der Bereich liegt außerhalb von potenziellen Hochwasserbereichen (HQ 100 bis HQ 500). Die
Grundwassergleichen belaufen sich auf 38,5 m bis 39,0 m bezogen auf NN.
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7.2.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplans
für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand
2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der vorbereitenden Bauleitplanung liegen
nicht vor.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die im Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer untersuchungsrelevanten
Situation führen würden.
7.2.8 Schutzgut Klima
Der Geltungsbereich der Planaufhebung ist durch seine Lage im Hauptverkehrsnetz der Stadt Wesseling geprägt, da im südlichen Bereich unmittelbar die Autobahn A 555 angrenzt. Das Vorhandensein
eines hohen Grün- und Freiflächenanteils im Plangebiet wird sich im Gegensatz dazu positiv auf die
kleinklimatischen Verhältnisse auswirken. Kleinräumige Untersuchungen des Klimas liegen für die
Bezugsebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht vor.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf das lokale
Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im Bereich der vorhandenen
Ortslage auswirken können.
7.2.9 Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild wird als die wahrnehmbare Ausprägung von Natur und Landschaft verstanden.
Neben den natürlichen Faktoren wie Relief, Bewuchs und Gewässer, wird es von der vorhandenen
Nutzung geprägt und berücksichtigt auch die Lärm- und Geruchsbelastung.
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt eine Gestaltqualität, die vom Erscheinungsbild her einem klassischen Siedlungscharakter entspricht. Das Gebiet ist ausnahmslos
durch Wohnbebauung geprägt. Im süd-östlichen Bereich (außerhalb der Plangebietsgrenzen) schließt
sich eine Kleingartenanlage an, nord-östlich des Plangebietes grenzt eine kleine Grünfläche mit minderer Aufenthaltsqualität an.
Aufgrund der durchgängigen Bebauungsstruktur, dem Fehlen von öffentlichen Grünbereichen innerhalb des Plangebietes und der Nähe zur Autobahn ist im Plangebiet eine Eignung für eine öffentliche
Erholungsnutzung nicht gegeben.
7.2.10 Schutzgüter FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sowie Verträglichkeitsstudie nach § 34
BNatSchG
Im Plangeltungsbereich sind keine FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der
o.g. Vorschriften vorhanden.
7.2.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich keine eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler. Landwirtschaftliche oder
sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter sind von der Planaufhebung nicht
betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB ausgeschlossen werden können.
Wert- und Funktionselemente sind im Plangebiet nicht bekannt, so dass eine Bewertung des Schutzgutes nicht erfolgt. Gem. §§ 15 und 16 DSchG ist bei Auftreten archäologischer Bodenfunde die Untere Denkmalbehörde zu informieren.
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7.2.12 Schutzgüter - Wechselwirkung
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den oben genannten
Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
Wechselwirkungen sind in Anbetracht dessen, dass es durch die Planaufhebung zu keinen Veränderungen in den tatsächlichen und potenziellen Nutzungen kommt, nicht zu erwarten.
7.3 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
7.3.1 Zu erwartende Auswirkungen durch das Vorhaben
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten Auswirkungen
durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 zu erwarten. Nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens werden zukünftige Vorhaben entsprechend den Regelungen des
§ 34 Baugesetzbuches beurteilt. Räumliche Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen,
die zu qualitativen oder quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnten, sind
auch im Rahmen des künftigen Planungsrechtes auszuschließen.
7.3.2 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 für den Menschen und die Umwelt entstehen, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung
nachteiliger Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht erforderlich.
7.3.3 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das Gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Pkt. 6.3.3
Vermeidungsmaßnahmen).
7.3.4 Eingriffsregelung/ Ausgleichsbilanzierung
Gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes
liegen die Möglichkeiten der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen nicht
über denen des derzeit noch gültigen Planungsrechtes. Durch die Planaufhebung kommt es daher
nicht zu einem Eingriff im Sinne des Bau- und des Naturschutzrechtes; ein Ausgleich ist nicht zu erbringen.
7.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des Umweltzustandes im
Geltungsbereich der Planaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
7.5 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 Wesseling soll aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß
§ 1 (3) BauGB für den gesamten Geltungsbereich aufgehoben werden.
Da keine negativen Auswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 für Mensch
und Umwelt ersichtlich sind, wird eine Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen.
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7.6 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufhebung des B-Plans Nr. 1/ 39 ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten, Bodenkarten und
Grundwasserkarten des Landes Nordrhein-Westfalen zu nennen. Zudem sind der Landschaftsplan
Nr. 8 „Rheinterrassen“, der Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial
der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden.
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf die mit der Aufhebung des derzeitigen Bebauungsplanes verfolgten Planungsziele liegen in Umfang und Detaillierungsgrad angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor, so dass weitere zur Beurteilung notwendige Fachgutachten nicht erforderlich werden.
Die der Stadt Wesseling vorliegenden umweltrelevanten Planungen und Untersuchungen ermöglichen
eine dem gegenwärtigen Wissensstand entsprechende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen des Vorhabens. Den in den §§ 2 und 2a BauGB genannten Anforderungen an
die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials wird somit
angemessen Rechnung getragen.
7.7 Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Bei dem hier vorliegenden Planverfahren handelt es sich um die Aufhebung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 aus den in Kapitel 2 geschilderten Gründen. Nach Abschluss des
Aufhebungsverfahrens hat das Plangebiet planungsrechtlich wieder den Status eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich); Bauvorhaben werden hier nach den gesetzlichen Regularien des § 34 BauGB beurteilt. Das Instrument des Monitoring gem. § 4c BauGB greift in
diesen Bereichen nicht. Es ist daher nicht erforderlich, Monitoring-Maßnahmen vorzuschlagen.
7.8 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der Planaufhebung des B-Plan Nr. 1/ 39 ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der anschließenden Aufhebung des Bebauungsplanes zu erwarten sind.
Das Ziel der Aufhebung des Bebauungsplanes ist die Ermöglichung einer den heutigen Bedürfnissen
angepassten sinnvollen städtebaulichen Entwicklung. Da das Plangebiet weitgehend bebaut ist, hat
die Planaufhebung keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind aufgrund der Planaufhebung nicht zu erwarten.
Das Landschaftsbild wird keine Änderung erfahren, da das Plangebiet bereits weitestgehend bebaut
ist und die bauplanungsrechtliche Bemessungsgrundlage sich nach der Planaufhebung eng an dem
derzeitigen Bestand orientieren wird.
8. DURCHFÜHRUNG DER PLANAUFHEBUNG
Die Umsetzung der Planaufhebung erfordert weder Maßnahmen der Bodenordnung noch der öffentlichen Erschließung; Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, Eigentums- oder Pachtverhältnisse sind weder
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Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 „Siegstraße/ Erftstraße“
Stand: § 10 (1) BauGB, Satzung
vorgesehen noch erforderlich. Es sind keine Kosten für die Durchführung der Planaufhebung zu erwarten.
Bei der vorab erläuterten Veräußerung der städtischen Flurstücke an die GAG sind für die Stadt W esseling Einnahmen zu verzeichnen.
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