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Verwaltungsergänzung (Anlage zur Z 6/V 57/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage zur Z 6/V 57/2005 Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2005 Aufgrund § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), hat der Kreistag des Kreises Euskirchen mit Beschluss vom 28.04.2005 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 –Haushaltsplan– Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird festgesetzt im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf 237.223.500 € 237.223.500 € im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf 39.509.000 € 39.509.000 € . § 2 –Kredite– Kredite werden nicht veranschlagt. § 3 –Verpflichtungsermächtigungen– Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 9.349.000 € . § 4 –Kassenkredite– Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf § 5 –Kreisumlage– (1) Allgemeine Kreisumlage (§ 56 Abs.1 KrO NRW) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 KrO NRW eine Kreisumlage erhoben. 5.000.000 € . Der Umlagesatz wird für 2005 auf der für die Gemeinden nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. 55,15 % Nachrichtlich: Der Umlagesatz verteilt sich wie folgt: Bereich 2005 Ausgaben der Abteilung Soziales 19,41% Ausgaben der Abteilung Jugend und Familie 16,61% übrige Ausgaben 19,13% Summe: 55,15% (2) Differenzierte Kreisumlage (§ 56 Abs. 4 KrO NRW) –Defizitausgleich Kreisvolkshochschule (Kreis-VHS)– (2a) Defizitausgleich 2005 Zur Defizitabdeckung des Budgets der Kreis-VHS wird von den nachfolgend genannten kreisangehörigen Kommunen eine Mehrbelastung für 2005 in Höhe von erhoben. Die Mehrbelastung verteilt sich auf die folgenden Gemeinden wie folgt: Stadt/Gemeinde (2b) 78.600 € in % der Umlagegrundlagen Blankenheim 0,00093520 Dahlem 0,00099909 Hellenthal 0,00086164 Kall 0,00087513 Mechernich 0,00091591 Nettersheim 0,00098201 Schleiden 0,00088540 Weilerswist 0,00087965 Zülpich 0,00085748 Festsetzung endgültige VHS-Umlage 2003 Das tatsächliche Defizit der Kreis-VHS in 2003 stellt sich nach dem Ergebnis der Jahresrechnung 2003 wie folgt dar: - Veranschlagtes Defizit nach Haushaltssatzung - Vereinnahmt wurden von den Kommunen - Defizit nach Jahresrechnung 2003 83.600,00 € 83.589,00 € 96.146,15 € Demzufolge werden in 2005 noch Nachzahlungen auf 2003 von erhoben. 12.557,15 € Diese Mehrbelastung verteilt sich auf die einzelnen Kommunen wie folgt (siehe KT-Beschluss V 163/2003 vom 7.3.2003): Einwohner nach LDS Stadt/ (zum Gemeinde 31.12.2001) Blankenheim 8.770 Dahlem 4.277 Hellenthal 8.715 Kall 11.829 Mechernich 26.460 Nettersheim 7.882 Schleiden 14.030 Weilerswist 16.337 gesamt: 98.300 (3) Jahresbisher Nachzahlung betrag gezahlt lt. JR 2003 2005 € € € 7.462,00 8.577,84 1.115,84 3.636,00 4.183,29 547,29 7.328,00 8.524,05 1.196,05 10.055,00 11.569,81 1.514,81 22.526,00 25.880,24 3.354,24 6.720,00 7.709,30 989,30 11.930,00 13.722,59 1.792,59 13.932,00 15.979,04 2.047,04 83.589,00 96.146,15 12.557,15 Differenzierte Kreisumlage (§ 56 Abs. 4 KrO NRW) –Defizitausgleich Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE)– Zur Deckung der Verluste der KVE wird gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW eine Mehrbelastung für 2005 in Höhe von von den Gemeinden erhoben. 5.926.700 € Diese Mehrbelastung verteilt sich auf die einzelnen Gemeinden wie folgt: (4) Stadt/Gemeinde in % der Umlagegrundlagen Bad Münstereifel 0,05710533 Blankenheim 0,06505265 Dahlem 0,04653592 Euskirchen 0,02411732 Hellenthal 0,04402338 Kall 0,05751841 Mechernich 0,02926667 Nettersheim 0,06187843 Schleiden 0,04376523 Weilerswist 0,06054522 Zülpich 0,03782872 Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind in gleichen Monatsraten jeweils zum 20. eines jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben. § 6 –Sonstige Regelungen– (1) Erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NRW sind 1. 2. Verschlechterungen des Budgetansatzes im Verwaltungshaushalt um mehr als über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Produktzeile im Vermögenshaushalt, wenn sie a) bei freiwilligen Ausgaben den Betrag von b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben den Betrag von übersteigen. 250.000 € 5.000 € 125.000 € Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Ausgaben aufgrund von maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem Ursprung nach freiwilliger Natur sind. (2) Nicht erheblich sind ohne Rücksicht auf die Höhe solche Ausgaben, die nicht zu Leistungen an Dritte führen oder zur Verwendung zweckbestimmter Einnahmen erforderlich sind. (3) Geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NRW sind (4) 1. Verschlechterungen des Budgetansatzes im Verwaltungshaushalt bis 2. über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Produktzeile im Vermögenshaushalt, wenn sie a) bei freiwilligen Ausgaben den Betrag von b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben den Betrag von nicht übersteigen. Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Ausgaben auf Grund von maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem Ursprung nach freiwilliger Natur sind. Erheblich im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NRW sind über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von übersteigen. 25.000 € 1.000 € 5.000 € 125.000 € (5) Die Haushaltsvermerke sind Bestandteil des Haushaltsplanes. (6) Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Vergütungsgruppe nicht mehr besetzt werden. (7) Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben folgende Wirkung: 1. Soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung (StOVGem) – in der z.Zt. gültigen Fassung- handelt, ist jede zweite freiwerdende Beamtenstelle in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln. 2. (8) Bei den übrigen von einem ku-Vermerk betroffenen Beamten- oder Angestelltenstellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldungsoder Vergütungsgruppe umzuwandeln. Beamte können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.