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Dringlichkeitsentscheidung GB (Erhöhung der Bürgschaft für die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 16/2005 07.03.2005 Az.: 60/13 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 09.03.2005 Kreisausschuss 06.04.2005 Kreistag 27.04.2005 Erhöhung der Bürgschaft für die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz / Frau Kratzke Tel.: 182 / 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen übernimmt gegenüber der Kreissparkasse Euskirchen die Ausfallbürgschaft für die noch zu gewährende Erhöhung des Kontokorrentkredites an die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE) auf einen Kreditrahmen bis zu 2 300 000,00 € nebst Zinsen und Kosten. Die Bürgschaft ist befristet bis zum 30.06.2005. Seite - 2 Begründung: Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 10.02.2004 (D 40/2004) hat der Kreistag beschlossen gegenüber der Kreissparkasse für den Kontokorrentkredit an die KVE mit einem Kreditrahmen bis zu 1 300 000,-- € nebst Zinsen und Kosten die Ausfallbürgschaft zu übernehmen. Zur Sicherung des Liquiditätsengpasses bei der KVE in der ersten Jahreshälfte 2005 hat der Aufsichtsrat der KVE am 14.12.2004 den Beschluss gefasst, das bestehende Darlehen bei der Kreissparkasse um 1 Mio. € auf 2 300 000,-- € zu erweitern. Daher ist eine Anpassung der bestehenden Bürgschaft erforderlich. § 86 Abs. 2 GO NRW (anwendbar über § 53 Abs. 1 KrO NRW) regelt, dass Kreise Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen dürfen. Der KVE obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Personenverkehr und der Verkehrsplanung und –lenkung im Bereich des Kreises Euskirchen. Die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein öffentlicher Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 GO. Die Voraussetzung der Erfüllung eigener Aufgaben ist somit gegeben. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Zur Liquiditätssicherung muss die KVE kurzfristig den Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen. Da die KSK Euskirchen die Erhöhung des Kreditrahmens von der entsprechenden Erhöhung der Ausfallbürgschaft abhängig macht und gemäß § 86 Absatz 2 GO eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, kann die Entscheidung des Kreistages in der nächsten Sitzung am 27.04.2005 nicht abgewartet werden. gez. Kolvenbach gez. Uwe Schmitz gez. Reiff gez. Troschke I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) gez. Grutke (Kreisausschussmitglieder) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)