Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 16/2005
07.03.2005
Az.: 60/13
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
09.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Erhöhung der Bürgschaft für die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz / Frau Kratzke
Tel.: 182 / 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreis Euskirchen übernimmt gegenüber der Kreissparkasse Euskirchen die Ausfallbürgschaft für die noch zu gewährende Erhöhung des Kontokorrentkredites an die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE) auf einen Kreditrahmen bis zu 2 300 000,00
€ nebst Zinsen und Kosten. Die Bürgschaft ist befristet bis zum 30.06.2005.
Seite - 2 Begründung:
Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 10.02.2004 (D 40/2004) hat der Kreistag beschlossen gegenüber
der Kreissparkasse für den Kontokorrentkredit an die KVE mit einem Kreditrahmen bis zu
1 300 000,-- € nebst Zinsen und Kosten die Ausfallbürgschaft zu übernehmen.
Zur Sicherung des Liquiditätsengpasses bei der KVE in der ersten Jahreshälfte 2005 hat der Aufsichtsrat der KVE am 14.12.2004 den Beschluss gefasst, das bestehende Darlehen bei der
Kreissparkasse um 1 Mio. € auf 2 300 000,-- € zu erweitern. Daher ist eine Anpassung der bestehenden Bürgschaft erforderlich.
§ 86 Abs. 2 GO NRW (anwendbar über § 53 Abs. 1 KrO NRW) regelt, dass Kreise Bürgschaften
nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen dürfen. Der KVE obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Personenverkehr und der Verkehrsplanung und –lenkung im
Bereich des Kreises Euskirchen. Die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein öffentlicher Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1
GO. Die Voraussetzung der Erfüllung eigener Aufgaben ist somit gegeben.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Liquiditätssicherung muss die KVE kurzfristig den Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen. Da
die KSK Euskirchen die Erhöhung des Kreditrahmens von der entsprechenden Erhöhung der Ausfallbürgschaft abhängig macht und gemäß § 86 Absatz 2 GO eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, kann die Entscheidung des Kreistages in der nächsten Sitzung am
27.04.2005 nicht abgewartet werden.
gez. Kolvenbach
gez. Uwe Schmitz
gez. Reiff
gez. Troschke
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
gez. Grutke
(Kreisausschussmitglieder)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)