Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
50 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 zu
Datum:
V 63/2005
03.03.2005
Az.: 60.3/629-61/24
Landschaftsplan Kall:
Im Nachgang zur Besprechung am 23.02.05 hat die Bezirksregierung ihre Positionen nochmals
schriftlich begründet, präzisiert und um zusätzliche Hinweise ergänzt, welche im Hinblick auf die
Genehmigung beachtet werden sollten.
1) Bauleitplanung
Die Vorbehalte gegen eine vorsorgliche Herausnahme geplanter Bauflächen wurde für die einzelnen Ortslagen begründet. Diese bleiben wie in der Vorlage vorgetragen, im Landschaftsschutz.
Für einige wenige Teilbereiche hat die Bezirksregierung eine Darstellung ohne Festsetzung mitgetragen. Diese sind in der Anlage zu dieser Verwaltungsergänzung nochmals dargestellt und sollen
dementsprechend auch in die öffentliche Auslegung gehen.
Bezüglich der Beachtung des gültigen FNP hat die Bezirksregierung auf § 29 Abs. 3 LG NW hingewiesen, nach dem diese Flächen temporär (in der Entwicklungskarte) dargestellt und parallel (in
der Festsetzungskarte) festgesetzt werden sollen. Dies trifft aber nur für die Bereiche zu, in denen
die Landschaft auch wirklich bis zur baulichen Inanspruchnahme ggfls. auch mit ordnungsbehördlichen Mitteln geschützt werden soll. Der Kreis hat daraufhin nochmals alle FNP-Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes überprüft und für die größeren Flächen in Wahlen, Roder und
Rinnen sowie kleinere gehölzbestandene Flächen, u.a. am Südrand von Kall, temporären Landschaftsschutz festgesetzt. Die übrigen Flächen werden künftig als Flächen ohne Festsetzung
(weiß) dargestellt. Letztgenannte Kategorie wird ebenfalls ausdrücklich in die Kartenlegende aufgenommen.
Schließlich erfolgten geringfügige Anpassungen des Geltungsbereiches aufgrund einer gemeinsamen Überprüfung des FNP sowie der Bebauungspläne und Satzungen mit dem von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro.
2) Schutzgebiete
Die Bezirksregierung hat nochmals eine Überprüfung des Schutzstatus der Urftaue nördlich Kall
sowie des oberen Kallbachtales wie auch des Westschachtes angemahnt. Der GEP sieht dort Bereiche für den Schutz der Natur vor, welche i.d.R. als NSG zu konkretisieren seien.
Die Verwaltung hält, auch nach Überprüfung des Biotopkatasters und der Stellungnahme der
LÖBF, grundsätzlich an ihrer fachlichen Bewertung als LSG fest. Lediglich der Bereich des nach §
62 geschützten Feuchtbiotopes zwischen Kall und Anstois soll, ergänzt um den nördlich angrenzenden Mühlengraben, als Geschützter Landschaftsbestandteil, festgesetzt werden.
Als LSG dargestellt wird ferner die Ausgleichsfläche am Hermann-Josef-Haus in Urft.
Für das LSG 2.2-1 (Wald westlich Keldenich) wird der Erhalt von Pingen in den Schutzzweck aufgenommen.
Schließlich wird in den festsetzungsspezifischen Vorschriften zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Erläuterungsbericht darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Bußgeldes gem. dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung richtet (z.Zt. 55.000 €).
I. V. gez. Poth
Landrat