Daten
Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Erstellt
07.01.11, 17:50
Aktualisiert
07.01.11, 17:50
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-158/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 61.26.00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
25.11.2003
Betreff:
Antrag auf Erweiterung des Plangebietes für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am alten
Bahndamm“ in Kaster
-Gebiet zwischen St.-Rochus-Straße, Albert-Schweitzer-Straße und ehem. Bahndamm in KasterVorhaben- und Erschließungsplan „Am alten Bahndamm/Erweiterungsfläche“
hier: Empfehlung für den Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) für den Bebauungsplan Nr.
31a/Kaster – Erweiterungsflächen für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Am alten
Bahndamm“ – zu fassen.
Die gesamten Kosten, die durch das Bebauungsplanverfahren entstehen, insbes. die
• Erstellung der Planung,
• Begründung zum Bebauungsplan,
• den Umweltbericht gem. § 2a Baugesetzbuch,
• erforderliche Gutachten und Fachbeiträge
• der Ausgleich für den Eingriff sowie
• der Erwerb von Grundstücksflächen
sind durch den Antragsteller zu tragen. Hierzu wird der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
nach § 11 des Baugesetzbuches erforderlich. In diesem Vertrag soll auch die Zahlung eines durch
die Planung entstehenden Infrastrukturkostenbeitrages festgelegt werden.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 27.10.2003 wird ein Antrag auf Erweiterung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes „Am Alten Bahndamm“ in Kaster gestellt.
Die Lage des Plangebietes ist aus dem beigefügten Planentwurf ersichtlich.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Am alten Bahndamm“ ist seit dem 08.04.2003
rechtskräftig. Mit dem Straßengrundausbau wurde zwischenzeitlich begonnen.
Im Anschluss an die rechtskräftige Planung wird nunmehr ein Erweiterungsbereich beantragt, der
3 weitere Grundstücke umfasst. Die Erschließung für eine der Parzellen ist bereits gesichert.
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von
Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen
(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb
einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder
teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Die Erweiterungsflächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als Wohnbaufläche (W)
dargestellt. Es handelt sich somit um Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches.
Zur Bebauung der im beigefügten Plan dargestellten Grundstücksflächen wird die Schaffung
weiteren Planungsrechtes erforderlich. Bei den Flächen im Plangebiet handelt es sich lediglich um
einen kleinteiligen Bereich, bei dem hinsichtlich der Bebauung und Realisierung der
Einzelvorhaben noch nicht abzusehen ist, wann die Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Die
Anforderungen an einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach Maßgabe des Baugesetzbuches
können daher voraussichtlich nicht erfüllt werden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen bzw. der
zuvor erforderlichen Planverfahrens im Zuge eines Vorhaben- und Erschließungsplanes ist daher
unzweckmäßig. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes im herkömmlichen Sinne könnte dem
Anliegen des Antragstellers ebenfalls gerecht werden. Dabei kann bereits vorab bestimmt werden,
dass die gesamten Kosten für die Planung, Gutachten, Fachbeiträge und die damit verbundenen
Kosten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages als öffentlichrechtlicher Vertrag nach § 11 des
Baugesetzbuches durch den Antragsteller zu tragen sind. In diesem Vertrag kann auch der
Grundstücksverkehr in Verbindung mit der hierfür erforderlichen notariellen Beurkundung geregelt
werden.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die konsequente Fortführung der bereits eingeleiteten
Planung keine Bedenken, zumal die bereits eingeleitete Planung eine Fortführung vorsieht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 7. Januar 2011
----------------------------------Schmitz / Klütsch
----------------------------------Ackermann
----------------------------------Harren
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister