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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 63/2005
17.02.2005
Az.: 60.3/629-61/24
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
09.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Landschaftsplan 24 “Kall”
Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz
NW (LG NW)
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 320
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt
1. den Entwurf des Landschaftsplanes „24“ Kall, bestehend aus
den textlichen Festsetzungen
der Entwicklungskarte und
der Festsetzungskarte
in der Fassung der Anlage 1, Stand: März 2005 sowie
2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568).
Begründung:
Mit der Info 109/2004 ist der Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV in seiner Sitzung am
08.03.2004 über die Grundzüge des Vorentwurfs zum Landschaftsplan Kall informiert worden. Auf
dieser Grundlage wurde den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 27a Landschaftsgesetz
NW (LG NW) in der Zeit vom 27.05.2004 bis zum 20.06.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW fand am 18.05.2004 statt. Mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wurden die Planinhalte in zahlreichen Ortsterminen diskutiert.
Besondere Bedeutung wurde hierbei der frühzeitigen Einbindung der landwirtschaftlichen Betriebe
beigemessen. In verschiedenen Erörterungsterminen, welche von den Vorsitzenden der Ortsbauernschaften koordiniert wurden, konnten für die von den Landwirten vorgetragenen Probleme vielfach Lösungen gefunden werden.
Im Rahmen von Fachgesprächen wurden zeitgleich die Anregungen zu forstlichen Belangen mit
der Unteren Forstbehörde Euskirchen erörtert.
Mit der Gemeinde Kall erfolgte frühzeitig eine enge und kontinuierliche Abstimmung zwischen der
Landschaftsplanung und der Flächennutzungs-/Bauleitplanung.
Alle Stellungnahmen der TöB sowie Anregungen und Bedenken von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen) wurden -soweit erforderlich- nochmals vor Ort geprüft,
fachlich bewertet und abgewogen. Als Ergebnis sämtlicher Beratungen wurden auf Grundlage des
Vorentwurfs, Stand Juni 2004, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen, als
auch in den zeichnerischen Darstellungen umfangreiche Änderungen vorgenommen und in den
jetzt vorliegenden Entwurf (Anlage) übernommen. Soweit geboten, erfolgte eine Rücknahme, Änderung bzw. Neuabgrenzung der Schutzgebiete oder eine textliche Berücksichtigung der vorgetragenen Belange. Die textlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch Unterstrich (Ergänzungen) bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind
durch Kreise markiert.
Wesentliche Änderungen sind nachfolgend dargestellt:
Entwicklungsziele:
Entsprechend dem Gesprächsergebnis der Erörterung von Fragen der Regional- und Bauleitplanung mit der Gemeinde Kall und der Bezirksregierung Köln werden die im GEP dargestellten
Siedlungs- und Industriebereiche sowie Abgrabungsbereiche einschl. der Reserveflächen (Bereich
Sötenich/Rinnen) mit einer der Darstellungsgenauigkeit des GEP entsprechenden offenen Randstruktur nachrichtlich dargestellt. Hierdurch wird der Eindruck einer bereits feststehenden parzellenscharfen Abgrenzung der GEP-Bereiche vermieden.
Festsetzungen:
Erweiterungen hinsichtlich der NSG-Flächen wurden in den NSG 2.1-12 (Hänge an Urft und Gillesbach) sowie 2.1-13 (Sistiger Heide) vorgenommen. Hier steht die NRW-Stiftung in konkreten
Verhandlungen zur Übernahme weiterer Flächen in ihr Eigentum. Kleinflächig erfolgte auch eine
Rücknahme wegen nicht gegebener Schutzwürdigkeit. Ferner wurde das NSG 2.1-5 Tanzberg um
den Bereich eines Bodendenkmales erweitert.
Rücknahmen aufgrund nicht gegebener Naturschutzwürdigkeit erfolgten im NSG 2.1-9 „Kallbachtal“
Hierdurch bedingt wurden auch die angrenzenden Landschaftsschutzgebiete angepasst.
Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden verschiedene Anregungen vorgetragen, welchen
i.w. durch redaktionelle Änderung des Plantextes Rechnung getragen werden konnte. Den seitens
der Landwirtschaftskammer vorgetragenen Bedenken zur Winterbeweidung sowie zum Abschleppen von Flächen wurde i.w. durch Anpassung der gebietsspezifischen Verbote Rechnung getragen.
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Abstimmung Landschaftsplanung - Bauleitplanung
Hierzu fand am 23.02.05 eine Erörterung zwischen dem Kreis Euskirchen, der Gemeinde Kall sowie den Dezernaten 62, 35 und 51 der Bezirksregierung Köln statt. Seitens des Kreises wurde
dabei nochmals die Absicht erläutert, durch Darstellung sog. „weißer Flächen“ (Flächen ohne
Landschaftsschutz) im LP-Entwurf die Zustimmung des Kreises zu einer möglichen Inanspruchnahme im Zuge künftiger baulicher Nutzung zu signalisieren. Keinesfalls wolle man aktive Bauleitplanung betreiben, diese bleibe der Kommune vorbehalten.
Die Gemeinde Kall erläuterte ihrerseits nochmals die Absicht der Verwaltung und den Auftrag aus
der Politik, sich bereits im Vorfeld des eigentlichen FNP-Verfahrens um die Ausräumung von Konflikten mit der Landschaftsplanung zu bemühen. Mit dem Kreis habe man auch eine enge Abstimmung vorgenommen.
Seitens der Bezirksregierung wiesen die Vertreterinnen der zuständigen Dezernate darauf hin,
dass es für entsprechende Darstellungen keine rechtliche Grundlage gebe. Derzeit sei lediglich
der rechtsgültige FNP zu beachten, eine Vorwegnahme des Ergebnisses eines Neuaufstellungsverfahrens könne es nicht geben. Erst im konkreten Verfahren könnten und müssten alle Belange
abgewogen werden. Bei entsprechender Planreife sei zuerst darüber zu befinden, ob die Vorstellungen der Kommune landesplanerisch und städtebaulich vertretbar sind. Hierzu dient üblicherweise die Anfrage nach § 20 LPlG. Die Erfahrungen insbesondere zum Landschaftsplan und FNP
Mechernich hätten zudem gezeigt, dass eine Vorab-Freistellung bestimmter Flächen problematisch sei. Schließlich könne und werde es auch im Flächennutzungsplanverfahren bis zum Schluss
immer noch Änderungen geben, die sich dann doch wieder auf den Landschaftsplan auswirken.
Als Ergebnis belegt der Kreis die bisher ohne Landschaftsschutz dargestellten ortsnahen Flächen,
soweit sie Ausdruck künftiger Bauflächenausweisung im FNP sind, wieder mit der Festsetzung
LSG und beachtet lediglich den gültigen FNP in Form temporärer Festsetzungen.
Der Kreis als Träger der Landschaftsplanung erklärt aber ausdrücklich, dass für die in der Vorabstimmung ohne Festsetzung dargestellten Flächen für den Fall einer künftigen Darstellung im neuen FNP aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege keine Bedenken angemeldet werden. Sonstige Belange sind weiterhin im Verfahren zu prüfen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
(Unterschrift)
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)