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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 20 "Hellenthal" Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
72 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 20 "Hellenthal"
Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 20 "Hellenthal"
Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 20 "Hellenthal"
Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW)) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 20 "Hellenthal"
Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 62/2005 17.02.2005 Az.: 60.3/629-61/20 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 09.03.2005 Kreisausschuss 06.04.2005 Kreistag 27.04.2005 Landschaftsplan 20 “Hellenthal” Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW) Sachbearbeiter/in: Frau Kröger Tel.: -579 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt 1. den Entwurf des Landschaftsplanes „20“ Hellenthal, bestehend aus den textlichen Festsetzungen der Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte in der Fassung der Anlage 1, Stand: März 2005 sowie 2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568). Seite - 2 - Begründung: Mit der Info 108/2004 wurde der Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV in seiner Sitzung am 12.03.2004 über die Grundzüge des Vorentwurfs zum Landschaftsplan Hellenthal informiert. Auf dieser Grundlage wurde den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 27a Landschaftsgesetz NW (LG NW) in der Zeit vom 07.07.2004 bis zum 20.08.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die offizielle Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW fand am 01.06.2004 statt. Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wurden die Planinhalte in zahlreichen Ortsterminen und Abendveranstaltungen vorgestellt. Durch die frühzeitige Einbindung der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgte in Terminen vor Ort eine bürgernahe Abstimmung, welche in den einzelnen Ortlagen von den Vorsitzenden der Ortsbauernschaften koordiniert wurden. Für die Probleme, die von den Landwirten vorgetragenen wurden, konnten vielfach praxisnahe Lösungen gefunden werden. Im Rahmen von Fachgesprächen wurden zeitgleich die Anregungen zu forstlichen Belangen mit der Unteren Forstbehörde Euskirchen erörtert und einvernehmlich abgestimmt. Mit der Arenbergischen Forstverwaltung fand im Vorfeld der Entwurfserarbeitung eine gesonderte Abstimmung statt. Mit der Gemeinde Hellenthal erfolgte frühzeitig eine enge Abstimmung zwischen der Landschaftsplanung und der Flächennutzungs-/Bauleitplanung. Um die vorgetragenen Bedenken der Bezirksregierung Köln und der Gemeinde Hellenthal in der Festsetzung im Landschaftsplan zusammenbringen zu können, fanden am 07.07.2004 und am 16.12.2004 gemeinsame Erörterungstermine statt. Es wurde ein einvernehmliches Ergebnis erzielt, dass sowohl den Interessen der Gemeinde, des Kreises sowie den Belangen der Landesplanung sowie der städtebaulichen Entwicklung Rechnung trägt und die Genehmigungsfähigkeit des Planes zusichert. Alle Stellungnahmen der TöB sowie Anregungen und Bedenken von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen) wurden -soweit erforderlich- nochmals vor Ort geprüft, fachlich bewertet und abgewogen. Als Ergebnis sämtlicher Beratungen wurden auf Grundlage des Vorentwurfs, Stand Juni 2004, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in den jetzt vorliegenden Entwurf Stand März 2005 (Anlage) übernommen. Soweit geboten, erfolgte eine Rücknahme, Änderung bzw. Neuabgrenzung der Schutzgebiete oder eine textliche Berücksichtigung der vorgetragenen Belange. Die textlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch Unterstreichung bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert. Wesentliche Änderungen sind nachfolgend dargestellt: Entwicklungsziele: Als wesentliche Änderung in der Entwicklungskarte wurde einvernehmlich zwischen der BR Köln, dem Kreis und der Gemeinde Hellenthal abgestimmt, dass eine nachrichtliche Darstellung des Gewerbe- und Industriebereiches (GIB) aus dem GEP Aachen in Losheim in den Landschaftsplan nicht aufgenommen werden kann. Dieser wird als sonstige Darstellung ohne Grenzlinie mit einer Signatur dargestellt, da die Maßstabsebene des GEP keine flächenscharfe Abgrenzung zulässt. Flächen, die noch nicht im rechtskräftigen FNP der Gemeinde als Bauflächen dargestellt sind, werden in der Entwicklungskarte nicht dargestellt, da diese noch keine Verbindlichkeit entfalten. Für den Bereich am Weißen Stein wird das Entwicklungsziel für die Erholungsflächen dem Ziel 1.1-3 Udenbrether Heckenlandschaft auf Anregung der Gemeinde zugeordnet. Festsetzungen: Seite - 3 In den Naturschutzgebieten erfolgte nach der Prüfung vor Ort in Teilbereichen eine Rücknahme bzw. Korrektur in der Flächenabgrenzung. Die NSG 2.1-2 - Platißbach und das NSG 2.1-3 – Prethbach werden an den Hofstellen z.B. am Platißhof auf die erforderlichen Grenzen des Gewässers zurückgenommen. Die Quellbereiche des Prethbachtal werden auf Grund der Anregungen aus dem NSG herausgenommen und als LSG mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt. Im NSG- 2.1-6 - Bünnbach werden nach Prüfung vor Ort kleinere Flächen zurückgenommen, da die Durchgängigkeit des Gewässers auch ohne diese Flächen zu erzielen ist und diese heute nicht schützwürdig sind. Das NSG 2.1-7 – Bunker Wiesen ist durch Begehung vor Ort überprüft worden. Es erfolgt eine Korrektur der Lage, da ein Kartierfehler im Rahmen der FFH-Gebietsausweisung vorliegt. Der schutzwürdige Kreis-Bunker liegt ein Stück weiter südlich. Ein Seitenarm und die Quellbereiche des NSG 2.1-10 – Wolferter Bach werden herausgenommen oder auf die engere Abgrenzung des Gewässersiefens zurückgenommen, da für die anliegenden Waldflächen eine NSG-Würdigkeit nicht gegeben ist. Im NSG 2.1-12 – Kyllquellgebiet wird die Abgrenzung auf die Grenzen des FFHGebietsausweisung und auf Bereiche, die nach § 62 LG NW als Geschützte Biotope ausgewiesen sind, begrenzt. Für einzelne Bunkeranlagen des Westwalls NSG 2.1-13 erfolgte eine weitere Prüfung vor Ort und soweit deren Schutzwürdigkeit als Lebensraum für bedrohte Tierarten gegeben ist, werden diese zusätzlich in dieses NSG aufgenommen. Als gebietsspezifische Verbote wurden die Winterbeweidung und das Abschleppen des Grünlandes im Frühjahr zum Schutz von Wiesenbrütern in einzelnen NSG festgesetzt. Hierzu haben einzelne Landwirte und die Landwirtschaftskammer Bedenken vorgetragen. Im Entwurf sollen diese Verbote nur noch in den NSG die FFH-Gebiete festsetzen beibehalten werden, um das Verschlechterungsverbot nach FFH-Richtlinie umzusetzen. In den anderen NSG, die auf einen Schutz der Grünlandflächen in den Siefen und Auen abzielen, soll folgende Formulierung zur Winterbeweidung festgesetzt werden: „Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die ULB berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“ Das Verbot des Abschleppens im Frühjahr wird hier gestrichen, da für diese Bereiche auch keine Nachweise über schutzwürdige Wiesenbrüter-Vogelarten vorliegen. Für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 Udenbrether Heckenlandschaft wird das künftige Grünlandumbruchverbot auf traditionellen Dauergrünlandflächen aufrecht erhalten, da aus Sicht des Ressourcenschutzes und des Landschaftsbildes diese Bewirtschaftung für den Erhalt der Kulturlandschaft bedeutsam ist. Weiterhin wird durch die Vorgaben der EU der Erhalt der Grünlandquoten künftig festgeschrieben. Die Rücknahmen von Teilbereichen des Grünlandumbruchverbotes im LSG 2.2-9 – Fließgewässer, Auen und steile Hangbereiche erfolgt um die Ortlage Ingersberg-Eichen und nach Prüfung auf einzelnen anderen Flächen. An der Ortslage Hahnenberg wurde eine besonders prägende Esche zusätzlich als Naturdenkmal ND 2.3-4 aufgenommen. Die ehemaligen Pingenzüge der Grube Wohlfahrt bei Rescheid sollen als ND 2.3-11 ausgewiesen werden, da diese als trockene Sonderstandorte eine besonderen Lebensraum für trockenliebende Arten darstellen. Zusätzlich wurde drei weitere Geschützte Landschaftsbestandteile 2.4-5 , 2.4-6, 2.4-7 als für die Kulturlandschaft besonders prägende Gehölzbestände in die Festsetzung aufgenommen. Seite - 4 Abstimmung des Landschaftsplanes und mit der Bauleitplanung Im Rahmen der oben angeführten Abstimmung zwischen der BR Köln, der Gemeinde und dem Kreis wurden folgende grundsätzlich Festlegungen vereinbart: Die Novelle des Landschaftsgesetzes NW sieht in § 29 LG NW (neu) den Rücktritt des Landschaftsschutzes bei in Krafttreten des Flächennutzungsplanes vor. Die gewählte Formulierung wird aus dem Vorentwurf in der Präambel gestrichen, da diese auf Grundlage des heutigen LG NW nicht rechtskonform ist. Der Kreis erwartet, dass die Änderung des Landschaftsgesetzes noch vor der Offenlage in Kraft tritt. Für Bauflächen die heute im rechtskräftigen FNP der Gemeinde dargestellt sind, stellt der Landschaftsplan eine „temporäre Festsetzung“ dar, die in der Legende wie folgt bezeichnet wird: „Flächen, die gemäß rechtskräftigem Flächennutzungsplan für eine bauliche Nutzung vorgesehen sind. Der Landschaftsplan tritt für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 BauGB in Kraft tritt.“ Auch die Sonderbauflächen des FNP werden entsprechend dargestellt. Flächen, für die der FNP noch keine Rechtskraft hat, für die jedoch eine befürwortende Abstimmung zwischen der Gemeinde und der Landesplanung (BR Köln) erfolgt ist, wird folgende Formulierung angewendet: „Flächen, die seitens der Gemeinde Hellenthal für eine künftige bauliche Nutzung vorgeschlagen wurden. Eine Entscheidung hierüber bleibt dem FNP-Verfahren vorbehalten.“ Der Kreis als Träger der Landschaftsplanung erklärt hierzu ausdrücklich, dass für diese Flächen für den Fall einer künftigen Darstellung im FNP aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege keine Bedenken angemeldet werden. Sonstige Belange sind weiterhin im Verfahren zu prüfen. Eine erneute Prüfung der Grenzen des Außenbereiches in Abstimmung mit der Gemeinde und der Bauaufsicht des Kreises ist erfolgt und die Änderungen sind in den Entwurf eingeflossen. Abgestimmt wurde weiterhin, dass Gehöfte im Außenbereich dem Freiraumschutz unterliegen und somit sofern die umliegende Landschaft im LSG liegt, ebenfalls mit LSG überlagert dargestellt werden sollen. Durch die Regelung unter Punkt 12 der Unberührtheit wird ausdrücklich sichergestellt, dass bestehenden rechtmäßig ausgeübte Nutzungen und Genehmigungen Bestandsschutz genießen. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)