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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 62/2005
17.02.2005
Az.: 60.3/629-61/20
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
09.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Landschaftsplan 20 “Hellenthal”
Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz
NW (LG NW)
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: -579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt
1. den Entwurf des Landschaftsplanes „20“ Hellenthal, bestehend aus
den textlichen Festsetzungen
der Entwicklungskarte und
der Festsetzungskarte
in der Fassung der Anlage 1, Stand: März 2005 sowie
2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568).
Seite - 2 -
Begründung:
Mit der Info 108/2004 wurde der Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV in seiner Sitzung am
12.03.2004 über die Grundzüge des Vorentwurfs zum Landschaftsplan Hellenthal informiert. Auf
dieser Grundlage wurde den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 27a Landschaftsgesetz
NW (LG NW) in der Zeit vom 07.07.2004 bis zum 20.08.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die offizielle Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW fand am 01.06.2004 statt. Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wurden die Planinhalte in zahlreichen Ortsterminen und Abendveranstaltungen vorgestellt. Durch die frühzeitige Einbindung der landwirtschaftlichen Betriebe
erfolgte in Terminen vor Ort eine bürgernahe Abstimmung, welche in den einzelnen Ortlagen von
den Vorsitzenden der Ortsbauernschaften koordiniert wurden. Für die Probleme, die von den
Landwirten vorgetragenen wurden, konnten vielfach praxisnahe Lösungen gefunden werden.
Im Rahmen von Fachgesprächen wurden zeitgleich die Anregungen zu forstlichen Belangen mit
der Unteren Forstbehörde Euskirchen erörtert und einvernehmlich abgestimmt. Mit der Arenbergischen Forstverwaltung fand im Vorfeld der Entwurfserarbeitung eine gesonderte Abstimmung statt.
Mit der Gemeinde Hellenthal erfolgte frühzeitig eine enge Abstimmung zwischen der Landschaftsplanung und der Flächennutzungs-/Bauleitplanung. Um die vorgetragenen Bedenken der Bezirksregierung Köln und der Gemeinde Hellenthal in der Festsetzung im Landschaftsplan zusammenbringen zu können, fanden am 07.07.2004 und am 16.12.2004 gemeinsame Erörterungstermine
statt. Es wurde ein einvernehmliches Ergebnis erzielt, dass sowohl den Interessen der Gemeinde,
des Kreises sowie den Belangen der Landesplanung sowie der städtebaulichen Entwicklung
Rechnung trägt und die Genehmigungsfähigkeit des Planes zusichert.
Alle Stellungnahmen der TöB sowie Anregungen und Bedenken von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen) wurden -soweit erforderlich- nochmals vor Ort geprüft,
fachlich bewertet und abgewogen. Als Ergebnis sämtlicher Beratungen wurden auf Grundlage des
Vorentwurfs, Stand Juni 2004, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch
in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in den jetzt vorliegenden
Entwurf Stand März 2005 (Anlage) übernommen. Soweit geboten, erfolgte eine Rücknahme, Änderung bzw. Neuabgrenzung der Schutzgebiete oder eine textliche Berücksichtigung der vorgetragenen Belange. Die textlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch Unterstreichung
bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise
markiert.
Wesentliche Änderungen sind nachfolgend dargestellt:
Entwicklungsziele:
Als wesentliche Änderung in der Entwicklungskarte wurde einvernehmlich zwischen der BR Köln,
dem Kreis und der Gemeinde Hellenthal abgestimmt, dass eine nachrichtliche Darstellung des
Gewerbe- und Industriebereiches (GIB) aus dem GEP Aachen in Losheim in den Landschaftsplan
nicht aufgenommen werden kann. Dieser wird als sonstige Darstellung ohne Grenzlinie mit einer
Signatur dargestellt, da die Maßstabsebene des GEP keine flächenscharfe Abgrenzung zulässt.
Flächen, die noch nicht im rechtskräftigen FNP der Gemeinde als Bauflächen dargestellt sind, werden in der Entwicklungskarte nicht dargestellt, da diese noch keine Verbindlichkeit entfalten.
Für den Bereich am Weißen Stein wird das Entwicklungsziel für die Erholungsflächen dem Ziel
1.1-3 Udenbrether Heckenlandschaft auf Anregung der Gemeinde zugeordnet.
Festsetzungen:
Seite - 3 In den Naturschutzgebieten erfolgte nach der Prüfung vor Ort in Teilbereichen eine Rücknahme
bzw. Korrektur in der Flächenabgrenzung.
Die NSG 2.1-2 - Platißbach und das NSG 2.1-3 – Prethbach werden an den Hofstellen z.B. am
Platißhof auf die erforderlichen Grenzen des Gewässers zurückgenommen. Die Quellbereiche des
Prethbachtal werden auf Grund der Anregungen aus dem NSG herausgenommen und als LSG mit
Grünlandumbruchverbot festgesetzt.
Im NSG- 2.1-6 - Bünnbach werden nach Prüfung vor Ort kleinere Flächen zurückgenommen, da
die Durchgängigkeit des Gewässers auch ohne diese Flächen zu erzielen ist und diese heute nicht
schützwürdig sind.
Das NSG 2.1-7 – Bunker Wiesen ist durch Begehung vor Ort überprüft worden. Es erfolgt eine
Korrektur der Lage, da ein Kartierfehler im Rahmen der FFH-Gebietsausweisung vorliegt. Der
schutzwürdige Kreis-Bunker liegt ein Stück weiter südlich.
Ein Seitenarm und die Quellbereiche des NSG 2.1-10 – Wolferter Bach werden herausgenommen
oder auf die engere Abgrenzung des Gewässersiefens zurückgenommen, da für die anliegenden
Waldflächen eine NSG-Würdigkeit nicht gegeben ist.
Im NSG 2.1-12 – Kyllquellgebiet wird die Abgrenzung auf die Grenzen des FFHGebietsausweisung und auf Bereiche, die nach § 62 LG NW als Geschützte Biotope ausgewiesen
sind, begrenzt.
Für einzelne Bunkeranlagen des Westwalls NSG 2.1-13 erfolgte eine weitere Prüfung vor Ort und
soweit deren Schutzwürdigkeit als Lebensraum für bedrohte Tierarten gegeben ist, werden diese
zusätzlich in dieses NSG aufgenommen.
Als gebietsspezifische Verbote wurden die Winterbeweidung und das Abschleppen des Grünlandes im Frühjahr zum Schutz von Wiesenbrütern in einzelnen NSG festgesetzt. Hierzu haben einzelne Landwirte und die Landwirtschaftskammer Bedenken vorgetragen.
Im Entwurf sollen diese Verbote nur noch in den NSG die FFH-Gebiete festsetzen beibehalten
werden, um das Verschlechterungsverbot nach FFH-Richtlinie umzusetzen. In den anderen NSG,
die auf einen Schutz der Grünlandflächen in den Siefen und Auen abzielen, soll folgende Formulierung zur Winterbeweidung festgesetzt werden:
„Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01.
November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider
läuft, ist die ULB berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“
Das Verbot des Abschleppens im Frühjahr wird hier gestrichen, da für diese Bereiche auch keine
Nachweise über schutzwürdige Wiesenbrüter-Vogelarten vorliegen.
Für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 Udenbrether Heckenlandschaft wird das künftige Grünlandumbruchverbot auf traditionellen Dauergrünlandflächen aufrecht erhalten, da aus Sicht des
Ressourcenschutzes und des Landschaftsbildes diese Bewirtschaftung für den Erhalt der Kulturlandschaft bedeutsam ist. Weiterhin wird durch die Vorgaben der EU der Erhalt der Grünlandquoten künftig festgeschrieben.
Die Rücknahmen von Teilbereichen des Grünlandumbruchverbotes im LSG 2.2-9 – Fließgewässer, Auen und steile Hangbereiche erfolgt um die Ortlage Ingersberg-Eichen und nach Prüfung auf
einzelnen anderen Flächen.
An der Ortslage Hahnenberg wurde eine besonders prägende Esche zusätzlich als Naturdenkmal
ND 2.3-4 aufgenommen.
Die ehemaligen Pingenzüge der Grube Wohlfahrt bei Rescheid sollen als ND 2.3-11 ausgewiesen
werden, da diese als trockene Sonderstandorte eine besonderen Lebensraum für trockenliebende
Arten darstellen.
Zusätzlich wurde drei weitere Geschützte Landschaftsbestandteile 2.4-5 , 2.4-6, 2.4-7 als für die
Kulturlandschaft besonders prägende Gehölzbestände in die Festsetzung aufgenommen.
Seite - 4 Abstimmung des Landschaftsplanes und mit der Bauleitplanung
Im Rahmen der oben angeführten Abstimmung zwischen der BR Köln, der Gemeinde und dem
Kreis wurden folgende grundsätzlich Festlegungen vereinbart:
Die Novelle des Landschaftsgesetzes NW sieht in § 29 LG NW (neu) den Rücktritt des Landschaftsschutzes bei in Krafttreten des Flächennutzungsplanes vor. Die gewählte Formulierung wird
aus dem Vorentwurf in der Präambel gestrichen, da diese auf Grundlage des heutigen LG NW
nicht rechtskonform ist. Der Kreis erwartet, dass die Änderung des Landschaftsgesetzes noch vor
der Offenlage in Kraft tritt.
Für Bauflächen die heute im rechtskräftigen FNP der Gemeinde dargestellt sind, stellt der Landschaftsplan eine „temporäre Festsetzung“ dar, die in der Legende wie folgt bezeichnet wird:
„Flächen, die gemäß rechtskräftigem Flächennutzungsplan für eine bauliche Nutzung vorgesehen
sind. Der Landschaftsplan tritt für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine
Satzung nach § 34 BauGB in Kraft tritt.“
Auch die Sonderbauflächen des FNP werden entsprechend dargestellt.
Flächen, für die der FNP noch keine Rechtskraft hat, für die jedoch eine befürwortende Abstimmung zwischen der Gemeinde und der Landesplanung (BR Köln) erfolgt ist, wird folgende Formulierung angewendet:
„Flächen, die seitens der Gemeinde Hellenthal für eine künftige bauliche Nutzung vorgeschlagen
wurden. Eine Entscheidung hierüber bleibt dem FNP-Verfahren vorbehalten.“ Der Kreis als Träger
der Landschaftsplanung erklärt hierzu ausdrücklich, dass für diese Flächen für den Fall einer künftigen Darstellung im FNP aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege keine Bedenken angemeldet werden. Sonstige Belange sind weiterhin im Verfahren zu prüfen.
Eine erneute Prüfung der Grenzen des Außenbereiches in Abstimmung mit der Gemeinde und der
Bauaufsicht des Kreises ist erfolgt und die Änderungen sind in den Entwurf eingeflossen.
Abgestimmt wurde weiterhin, dass Gehöfte im Außenbereich dem Freiraumschutz unterliegen und
somit sofern die umliegende Landschaft im LSG liegt, ebenfalls mit LSG überlagert dargestellt werden sollen.
Durch die Regelung unter Punkt 12 der Unberührtheit wird ausdrücklich sichergestellt, dass bestehenden rechtmäßig ausgeübte Nutzungen und Genehmigungen Bestandsschutz genießen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)