Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 9/2005
16.02.2005
Datum:
Az.: 32.2-142-25
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit
15.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Beschaffung eines Einsatzleitwagen II für die Feuerwehren im Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Wolff
Tel.: 15 228
Abt.: 32.2
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
X Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die grundsätzliche außerplanmäßige Bereitstellung von 200.000,-- € zur
Beschaffung eines Einsatzleitwagens „ELW II“ für die Feuerwehren im Kreis Euskirchen.
Die Auftragsvergabe selbst erfolgt nach Submission.
Seite - 2 -
Begründung:
Mit Zuwendungsbescheid vom 21.10.2004 hat die Bezirksregierung Köln Landesmittel in Höhe von
200.000,-- € zur Beschaffung eines ELW II bewilligt. Als Bewilligungszeitraum wurde die Zeitspanne vom 25.10.2004 bis 31.12.2005 bestimmt.
Im Haushaltsentwurf 2005 ist eine entsprechende Einnahme in Höhe von 200.000,-- € eingeplant,
ebenso eine zweckgebundene Ausgabe in gleicher Höhe. Die Haushaltssatzung ist jedoch noch
nicht wirksam. Insoweit darf im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung eine Vergabebekanntmachung nur erfolgen, wenn die damit verbunden Beschaffungskosten als außerplanmäßige Ausgaben genehmigt sind, zumal mit dieser Bekanntmachung regelmäßig auch die Verpflichtung zur
Auftragsvergabe verbunden ist.
Hinweis:
Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sobald die Haushaltssatzung 2005 rechtswirksam wird.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vergabe der o.a. Maßnahme muss ca. 8 Monate vor Jahresschluss erfolgen, damit die Auftragnehmer über den notwendigen Zeitrahmen zur Herstellung und Lieferung verfügen und eine
Abrechnung mit der Bezirksregierung nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides erfolgen
kann.
gez. Reidt
gez. Schmitz, Uwe
gez. Reiff
gez. Troschke
I. V. gez. Poth
Landrat
gez. Grutke
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)