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Dringlichkeitsentscheidung GB (Beschaffung eines Einsatzleitwagens II für die Feuerwehren im Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat D 9/2005 16.02.2005 Datum: Az.: 32.2-142-25 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit 15.03.2005 Kreisausschuss 06.04.2005 Kreistag 27.04.2005 Beschaffung eines Einsatzleitwagen II für die Feuerwehren im Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Wolff Tel.: 15 228 Abt.: 32.2 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius X Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die grundsätzliche außerplanmäßige Bereitstellung von 200.000,-- € zur Beschaffung eines Einsatzleitwagens „ELW II“ für die Feuerwehren im Kreis Euskirchen. Die Auftragsvergabe selbst erfolgt nach Submission. Seite - 2 - Begründung: Mit Zuwendungsbescheid vom 21.10.2004 hat die Bezirksregierung Köln Landesmittel in Höhe von 200.000,-- € zur Beschaffung eines ELW II bewilligt. Als Bewilligungszeitraum wurde die Zeitspanne vom 25.10.2004 bis 31.12.2005 bestimmt. Im Haushaltsentwurf 2005 ist eine entsprechende Einnahme in Höhe von 200.000,-- € eingeplant, ebenso eine zweckgebundene Ausgabe in gleicher Höhe. Die Haushaltssatzung ist jedoch noch nicht wirksam. Insoweit darf im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung eine Vergabebekanntmachung nur erfolgen, wenn die damit verbunden Beschaffungskosten als außerplanmäßige Ausgaben genehmigt sind, zumal mit dieser Bekanntmachung regelmäßig auch die Verpflichtung zur Auftragsvergabe verbunden ist. Hinweis: Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sobald die Haushaltssatzung 2005 rechtswirksam wird. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Die Vergabe der o.a. Maßnahme muss ca. 8 Monate vor Jahresschluss erfolgen, damit die Auftragnehmer über den notwendigen Zeitrahmen zur Herstellung und Lieferung verfügen und eine Abrechnung mit der Bezirksregierung nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides erfolgen kann. gez. Reidt gez. Schmitz, Uwe gez. Reiff gez. Troschke I. V. gez. Poth Landrat gez. Grutke (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)