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Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29.12.2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29.12.2004) Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29.12.2004)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 50/412-10 Datum: D 3/2004 29.12.2004 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 12.01.2005 Kreistag 12.01.2005 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29.12.2004 Sachbearbeiter/in: Herr Linden x Tel.: 15 548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der der Vorlage 48/2004 vom 08.12.2004 beigefügte Satzungsentwurf über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) im Wege der Dringlichkeit beschlossen. Seite - 2 Begründung: Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16.12.2004 in Artikel 1 - Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land NordrheinWestfalen (AG-SGB XII NRW), § 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der ihnen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen können. Der Entwurf der Satzung wurde mit V 48/2004 den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Das AG-SGB XII NRW wurde erst am 16.12.2004 durch den Landtag NRW beschlossen. Eine rechtzeitige Beschlussfassung in der Sitzung des Kreistages am 14.12.2004 war daher nicht möglich. Da die Satzung am 01.01.2005 in Kraft treten und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung gewährleistet sein muss, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. gez. Kolvenbach gez. Reiff gez. Troschke gez. Uwe Schmitz I. V. gez. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)