Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/412-10
Datum:
D 3/2004
29.12.2004
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
12.01.2005
Kreistag
12.01.2005
Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 29.12.2004
Sachbearbeiter/in: Herr Linden
x
Tel.: 15 548
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der der Vorlage 48/2004 vom 08.12.2004 beigefügte Satzungsentwurf über die Durchführung der
Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird gemäß
§ 50 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) im Wege der
Dringlichkeit beschlossen.
Seite - 2 Begründung:
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16.12.2004 in Artikel 1 - Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land NordrheinWestfalen (AG-SGB XII NRW), § 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der ihnen
als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen können.
Der Entwurf der Satzung wurde mit V 48/2004 den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Das AG-SGB XII NRW wurde erst am 16.12.2004 durch den Landtag NRW beschlossen. Eine rechtzeitige Beschlussfassung in der Sitzung des Kreistages am 14.12.2004 war daher nicht
möglich. Da die Satzung am 01.01.2005 in Kraft treten und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung gewährleistet sein muss, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.
gez. Kolvenbach
gez. Reiff
gez. Troschke
gez. Uwe Schmitz
I. V. gez. Poth
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)