Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung vom _________ über die Grundlagenbeschaffung zur Ermittlung von
Kanalbenutzungsgebühren für Niederschlagswasser nach dem Maß der bebauten und
befestigten sowie abflusswirksamen Grundstücksfläche
Aufgrund von § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) hat der Rat der Gemeinde
Vettweiß in seiner Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Satzungszweck
(1) Der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren soll zukünftig der Frisch-/Brauchwasserbezug
und die abflusswirksame, bebaute und befestigte Fläche der an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossenen Grundstücke zugrunde gelegt werden. Um die Berechnungsgrundlagen zu erhalten,
werden die Grundstückseigentümer aufgefordert, eine Erklärung über die Größe der
abflusswirksamen bebauten und befestigten Grundstücksfläche abzugeben.
(2) Die Entsiegelung von befestigten Flächen um Niederschlagswasser versickern, verrieseln oder
ortsnah einleiten zu können, bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.
§2
Abgabe der Erklärung/Abgabepflichtige/Mitwirkungspflicht
(1) Für die von den Grundstückseigentümern abzugebende Erklärung gelten die Vorschriften der §§
149, 150, 151 und 153 der Abgabenordnung vom 01. 10.2002 i. V. m. § 12 Kommunalabgabengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in den jeweils geltenden Fassungen. Die
Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung auf dem der Anforderung beigefügten
Vordruck vom Grundstückseigentümer unterschrieben abzugeben.
(2) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Pflichten gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie alle sonstigen zu
Grundstücksbesitz dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihrer Verpflichtung
nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Verpflichtete vorhanden sind.
(3) Die zur Abgabe der Erklärung Verpflichteten müssen gemäß § 90 AO bei der Aufklärung des
Sachverhaltes mitwirken und gemäß § 92 AO gegebenenfalls Beweismittel beibringen.
§3
Grundstücksbegriff, bebaute/befestigte Fläche
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster
und im Grundbuch sowie ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet und an die öffentliche A bwasseranlage
angeschlossen ist. Hierzu zählen auch Grundstücke, die noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen sind, die aber dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche
Abwasseranlage gemäß § 9 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 05.10.2000 in
der zur Zeit geltenden Fassung unterliegen.
(2) Als angeschlossen und abflusswirksam im Sinne von § 1 gelten alle bebauten und befestigten
Flächen, von denen Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage
geleitet wird.
(3) Als bebaute Fläche gilt die Grundfläche der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie die
durch Vordächer und sonstige Überdachungen überbaute Grundfläche (z.B. Balkone,
Dachüberstände, Garagen, Carports u.ä.).
(4) Als befestigte Fläche gilt die auf dem Grundstück betonierte, asphaltierte, gepflasterte, plattierte,
oder mit sonstigen wasserundurchlässigen Materialien befestigte Grundstücksfläche, soweit sie nicht
bereits in überbauten Grundstücksflächen enthalten ist (z.B. Hoffläche, Zugänge, Garagenzufahrten,
Abstellplätze, Terrassen, Wege). Mit Rasengittersteinen und wasserdurchlässigem Pflaster
(Ökopflaster) gestaltete Flächen werden, sofern sie auf wasserdurchlässigem Untergrund verlegt sind,
gesondert erfasst.
(5) Kommen die Grundstückseigentümer ihrer Erklärungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, ist
die Gemeinde berechtigt, die bebaute oder befestigte Fläche zu schätzen.
§4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt in dem er
a) die gemäß § 2 Abs. 1 abzugebende Erklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
b) der Mitwirkungspflicht gemäß § 2 Absatz 3 nicht nachkommt oder geforderte Beweismittel nicht
beibringt,
c) falsche Angaben hinsichtlich der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche macht (§ 3 Absatz
2 bis 4)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße entsprechend § 20 KAG geahndet werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Vorstehende Satzung über die Grundlagenbeschaffung zur Ermittlung von Kanalbenutzungsgebühren
für Niederschlagswasser nach dem Maß der bebauten und befestigten Grundstücksflächen wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eine Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a.)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.)
der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d.)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Vettweiß vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Vettweiß, den 26.03.2007
Der Bürgermeister
gez.
Kranz
oder
ein
vorgeschriebenes