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Kreis Euskirchen
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Anlage zur Vorlage V 44/2004
Alte Fassung
Neue Fassung
Ordnung des Kreistages des Kreises Euskirchen
über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Ausschüsse
des Kreistages
vom 08.10.2003
Ordnung des Kreistages des Kreises Euskirchen
über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Ausschüsse
des Kreistages
vom 14.12.2004
Zuständigkeitsordnung
Zuständigkeitsordnung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 41
Abs. 2 und 3 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S. 160), in seiner Sitzung
am 08.10.2003 folgende Fassung der zuletzt durch Beschluss
des Kreistages am 19.12.2002 geänderten
Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 41
Abs. 2 und 3 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.02.2004 (GV. NRW. S. 96), in seiner Sitzung am
14.12.2004 folgende Fassung der zuletzt durch Beschluss des
Kreistages am 08.10.2003 geänderten Zuständigkeitsordnung
beschlossen:
§1
§1
Zweck
Zweck
1.
Die Zuständigkeitsordnung hat den Zweck, die Befugnisse
der nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung zu bildenden
Fachausschüsse des Kreistages zu regeln, die
Zuständigkeiten gegeneinander abzugrenzen und für die
Arbeit der Ausschüsse einschließlich der gesetzlichen
Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufzustellen.
1. Unverändert
2.
Ausschüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung
sind:
2. Ausschüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung
sind:
1. Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und
Gesundheit
2. Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
3. Ausschuss für Planung, Umwelt, ÖPNV und
Wirtschaftsförderung
1. Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und
Gesundheit
2. Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
3. Auschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und
Konversion Vogelsang
3.
Weitere Ausschüsse, Unterausschüsse, Arbeitskreise und
Beiräte können nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung
gebildet werden. Ihre Zuständigkeiten sind im Beschluss
über die Bildung solcher Gremien aufzuzeigen bzw.
abzugrenzen.
3. Unverändert
4.
Die Zuständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausschüsse wird durch diese Zuständigkeitsordnung nicht
berührt.
4. Unverändert
1.
§2
§2
Allgemeines
Allgemeines
Alle
Angelegenheiten
im
Bereich
der
Selbstverwaltungsaufgaben des Kreises, die nach dem
Gesetz
oder
aufgrund
ihrer
Bedeutung
der
Beschlussfassung des Kreisausschusses oder des
Kreistages unterliegen, bedürfen der Vorberatung durch die
Fachausschüsse des Kreistages.
Ausgenommen
sind
Beschlüsse,
die
wegen
Unaufschiebbarkeit unmittelbar vom Kreisausschuss oder
wegen besonderer Dringlichkeit vom Landrat/von der
1. Unverändert
Landrätin zusammen mit einem Kreisausschussmitglied
gefasst werden (§ 50 Abs. 3 KrO), Beschlüsse im Rahmen
der
Selbstorganisation
sowie
Wahlen
und
Vertreterbestellungen,
die
keinem
Fachausschuss
zuzuordnen sind.
Ausgenommen sind ferner solche Beschlüsse, auf deren
Vorberatung wegen der Eilbedürftigkeit verzichtet werden
muss.
Stehen vereinzelt Tagesordnungspunkte für einen
Fachausschuss an, die jedoch aus wirtschaftlicher Sicht
eine Fachausschuss-Sitzung nicht gerechtfertigt erscheinen
lassen, kann im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen
Ausschussvorsitzenden auf die Vorberatung verzichtet
werden.
Über Beschlüsse, die aus vorstehenden Gründen nicht von
einem Fachausschuss vorberaten wurden, ist der
Fachausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
2.
Arbeitsempfehlungen an die Verwaltung zur weiteren
Behandlung
einer
Angelegenheit
fassen
die
Fachausschüsse in eigener Zuständigkeit. Im übrigen
fassen die Fachausschüsse in der Sache einen an den
Kreisausschuss
bzw.
den
Kreistag
gerichteten
Empfehlungsbeschluss.
2. Unverändert
3.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die
Zuständigkeit
der
Ausschüsse
nach
dem
Aufgabengliederungsplan und der Zuweisung der Aufgaben
an die Geschäftsbereiche und Stabsstellen entsprechend
3. Unverändert
dem Geschäftsverteilungsplan richtet.
4.
Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer
Ausschüsse, sind diese mit der Angelegenheit zu befassen.
Der nach Abs. 3 zuständige Ausschuss ist federführender
Ausschuss. Ihm obliegt die Beschlussempfehlung. In
Zweifelsfällen entscheidet der Landrat/die Landrätin,
welche Ausschüsse mit einer Angelegenheit befasst
werden sollen.
4. Unverändert
5.
Die Zuständigkeit des Landrates/der Landrätin im Rahmen
der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie in
Angelegenheiten
der
unteren
staatlichen
Verwaltungsbehörde nach den gesetzlichen Vorschriften
wird durch diese Zuständigkeitsordnung nicht berührt.
5. Unverändert
§3
§3
Zuständigkeit
Zuständigkeit
Den Ausschüssen nach § 1 Abs. 2 obliegt insbesondere
folgende Zuständigkeit:
Den Ausschüssen nach § 1 Abs. 2 obliegt insbesondere
folgende Zuständigkeit:
1.
1.
Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und
Gesundheit
a) im Bereich der Schulen
1. Wahrnehmung der Pflichtaufgaben des Schulträgers
nach den gesetzlichen Bestimmungen für die
kreiseigenen Schulen
Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und
Gesundheit
a) im Bereich der Schulen
1. Unverändert
2. Unverändert
2. Vorberatung der Haushaltsansätze, der
Budgetansätze und des Investitionsprogramms,
soweit sie die kreiseigenen Schulen betreffen
b) im Bereich des Sports
b) im Bereich des Sports
die
1. Unverändert
2. Richtlinien zur Gewährung von Kreiszuschüssen für
sportliche Maßnahmen und Veranstaltungen
2. Unverändert
3. Vorberatung für die Planung und den Bau
kreiseigener Sportanlagen einschl. Vergaben, evtl.
unter Beteiligung des Ausschusses für Bau, Straßen
und Abfallbeseitigung
3. Vorberatung für die Planung und den Bau
kreiseigener Sportanlagen einschl. Vergaben,
evtl. unter Beteiligung des Ausschusses für
Planung, Umwelt und Verkehr.
4.
4. Unverändert
1. Haushaltsund
Sportförderung
Budgetansätze
für
Zusammenarbeit
mit
dem
Kreissportbund
Euskirchen und anderen Sportorganisationen im
Kreisgebiet
c) im Bereich der Kultur
1. Haushaltsund
Budgetansätze
für
die
Kulturförderung einschl. Musik- und Heimatpflege,
Kulturpreis sowie Archivbibliothek, die VHS Kreis
Euskirchen, das Eifelmuseum Blankenheim und das
Kreismedienzentrum Kall
c) im Bereich der Kultur
1. Unverändert
2. Richtlinien zur Förderung der Kulturarbeit im Kreis
Euskirchen
2. Unverändert
3. Kulturelle Veranstaltungen des Kreises Euskirchen
3. Unverändert
4. Angelegenheiten der allgemeinen Kulturarbeit, der
VHS Kreis Euskirchen, des Eifelmuseums
Blankenheim und des Kreismedienzentrums Kall
4. Unverändert
d) im Bereich Soziales und Gesundheit
d) im Bereich Soziales und Gesundheit
1.
Vorberatung
der
Haushaltsansätze,
der
Budgetansätze und des Investitionsprogramms,
soweit sie die Bereiche Soziales und Gesundheit
betreffen
1. Unverändert
2.
Richtlinien für die Kreisförderung sozialer und
gesundheitlicher Einrichtungen, Maßnahmen und
Veranstaltungen anderer Träger
2. Unverändert
3. Vorberatung zur Planung und Durchführung eigener
Aktionen, Maßnahmen und Veranstaltungen im
sozialen und gesundheitlichen Bereich, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt
3. Unverändert
4. Förderung
sozialer
und
gesundheitlicher
Maßnahmen im Einzelfall außerhalb der Richtlinien
4. Unverändert
5.
5. Unverändert
Vorberatung
aller
gesundheitsund
sozialpolitischen Entscheidungen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt
6.
2.
6. Unverändert
Angelegenheiten des Rettungswesens, soweit sie
die
Zuständigkeit
des
Kreises
berühren,
einschließlich Gebührenfestsetzung
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
a) in Bau- und Straßenangelegenheiten
2.
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
a) in Bau- und Straßenangelegenheiten
1. Vorberatung
der
Haushaltsansätze,
der
Budgetansätze und des Investitionsprogramms für
den Hoch- und Straßenbau
1. Unverändert
2. Vorberatung der Planung und technischen
Ausführung von Baumaßnahmen des Kreises im
Hoch- und Straßenbau
2. Unverändert
3. Vorberatung der Vergabe von Lieferungen,
Bauleistungen und Ingenieurleistungen für den
Hoch- und Straßenbau einschließlich Unterhaltung
3. Unverändert
4. Vorberatung aller Planungen und Maßnahmen von
grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des Hochund Straßenbaus einschließlich Stellungnahmen
des Kreises zu Planungsvorhaben und Maßnahmen
anderer Träger
4. Unverändert
b) in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der
Abfallentsorgung
b) in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der
Abfallentsorgung
1. Vorberatung
der
Haushaltsansätze,
der
Budgetansätze und des Investitionsprogramms im
Bereich der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes
sowie sonderordnungsrechtlicher Aufgaben
1. Unverändert
2. Vorberatung der Planung und technischen
Ausführung von Baumaßnahmen im Bereich der
Abfallentsorgungs- und -verwertungseinrichtungen
sowie
evtl.
Inneneinrichtung
und
maschinentechnischer Ausstattung
2. Unverändert
3. Vorberatung der Vergabe von Lieferungen,
Bauleistungen und Ingenieurleistungen in den
Bereichen Abfallwirtschaft und Bodenschutz
3. Unverändert
4. Vorberatung aller Planungen und Maßnahmen von
grundsätzlicher
Bedeutung
im
Bereich
der
Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes
4. Unverändert
5. Vorberatung von Stellungnahmen des Kreises zu
Planungsvorhaben anderer Träger im Bereich der
Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes von
grundsätzlicher Bedeutung
5. Unverändert
6. Vorberatung der Abfallentsorgungssatzung und der
Abfallgebührensatzung
6. Unverändert
3.
Ausschuss für Planung,
Wirtschaftsförderung
Umwelt,
ÖPNV
und
c) im Bereich Planung, Umwelt und Verkehr
a) im Bereich Planung, Umwelt und ÖPNV
Vorberatung
der
Haushaltsansätze,
der
Budgetansätze und des Investitionsprogramms im
Bereich der Planung, des Umwelt-, Natur- und
Landschaftsschutzes, des ÖPNV/SPNV, des
Kataster-/Vermessungswesens
und
des
Bauordnungswesens
1. Unverändert
2. Vorberatung
aller
Planungsvorhaben
von
grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des Umwelt-,
Natur- und Landschaftsschutzes
2. Unverändert
3. Vorberatung von Richtlinien zur Förderung von
Aktionen und Programmen und von eigenen
Aktionen und Programmen im Bereich des Umwelt-,
Natur- und Landschaftsschutzes
3. Unverändert
4. Vorberatung von Stellungnahmen des Kreises zu
Planungsvorhaben und Maßnahmen anderer Träger
von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des
Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie
des Gewässerschutzes
4. Unverändert
5. Vorberatung von Vergaben von Lieferungen
Bau- sowie Ingenieurleistungen im Bereich
Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
Planung, des ÖPNV/SPNV sowie des KatasterVermessungswesens
5. Unverändert
1.
und
des
der
und
6. Vorberatung aller politischen Beschlüsse, die im
Bereich
des
Umwelt-,
Naturund
Landschaftsschutzes gesetzlich vorgeschrieben
sind
6. Unverändert
7. Vorberatung von Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung in den Bereichen der
Landes-, Gebiets- und Kreisentwicklungsplanung
einschließlich Stellungnahmen des Kreises zu
Planungsvorhaben und Maßnahmen anderer Träger
7. Unverändert
8. Vorberatung aller Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung in Fragen des
ÖPNV/SPNV sowie der Anbindung an das
regionale, überregionale und internationale
Verkehrsnetz
8. Unverändert
3.
b) in Wirtschaftsförderungsangelegenheiten
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und
Konversion Vogelsang
1. Vorberatung der Haushaltsansätze und der
Budgetansätze für Vorhaben bzw. Maßnahmen der
Wirtschafts- und Tourismusförderung und der
Regionalstelle
Frau
+
Beruf
sowie
des
Investitionsprogramms für diesen Bereich.
1. Vorberatung der Haushalts- und Budgetansätze und
des Investitionsprogramms im Bereich der
Wirtschafts- und Tourismusförderung, der
Strukturentwicklung, der Konversion Vogelsang und
der Regionalstelle Frau + Beruf.
2. Vorberatungen zur Umsetzung von Richtlinien
Förderprogrammen des Landes, des Bundes
der EU sowie entsprechender Maßnahmen
Struktur-, Wirtschafts- und Tourismusförderung
2. Fragen der gewerblichen und industriellen
Entwicklung sowie der Tourismusförderung von
grundsätzlicher Bedeutung.
und
und
der
und
der Regionalstelle Frau + Beruf.
3. Beratung von arbeitsmarktrelevanten Entwicklungen
und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Unverändert.
4. Fragen der Gewerbe- und Industrieansiedlung und
der Förderung des Tourismus von grundsätzlicher
Bedeutung
4. Vorberatung von grundsätzlichen Entscheidungen im
Rahmen von Beteiligungen des Kreises Euskirchen,
soweit nicht die Zuständigkeit anderer
Fachausschüsse gegeben ist.
§4
§4
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Nach § 13 der Hauptsatzung entscheidet der Landrat/die
Landrätin nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 42 Buchst. a
KrO sind. Hierbei ist er/sie an den Kreistagsbeschluss über die
Festlegung von Wertgrenzen bei Vergaben gebunden.
Unverändert.
§5
§5
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Zuständigkeitsordnung hat keine Rechtswirkung nach
außen und tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreistag in
Kraft.
Unverändert.