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Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 45/2004 22.11.2004 Az.: I/15 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 01.12.2004 Kreistag 14.12.2004 Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005 Sachbearbeiter/in: Frau Schneider Tel.: 02251/15-129 Abt.: I/15 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 22. Mai 2005 im Wahlkreis 8 werden gewählt: Beisitzerinnen/Beisitzer: 1. _______________________________ 2. _______________________________ 3. _______________________________ Seite - 2 4. _______________________________ 5. _______________________________ 6. _______________________________ Stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer: 1. _______________________________ 2. _______________________________ 3. _______________________________ 4. _______________________________ 5. _______________________________ 6. _______________________________ Als Beisitzerin/Beisitzer und stellvertretende(r) Beisitzerin/Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 22. Mai 2005 im Wahlkreis 12 werden gewählt: Beisitzerin/Beisitzer: 1. _______________________________ Stellvertretende(r) Beisitzerin/Beisitzer: 1. _______________________________ Seite - 3 Begründung: Gemäß §§ 8 und 10 Landeswahlgesetz ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer des Kreiswahlausschusses soll gemäß § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter (gebundene Vertretung) berufen werden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind vom Kreistag zu wählen. § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz schreibt vor, dass auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung finden; § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung bleiben jedoch außer Betracht. Hinsichtlich der Besetzung des Kreiswahlausschusses gilt somit § 35 Abs. 3 Kreisordnung: „Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistags nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Landrat zu ziehende Los.“ Die Benennung und Bestellung eines zusätzlichen Mitglieds mit beratender Stimme im Falle, dass eine Fraktion aufgrund der Wahl nach § 35 Abs. 3 Kreisordnung im Kreiswahlausschuss nicht vertreten ist, darf nicht erfolgen. Als Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag kann die Zahl der bei der Kreistagswahl am 26.09.2004 erreichten Stimmen im Bereich des jeweiligen Landtagswahlkreises dienen. Landtagswahlkreis 8: Die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinden Blankenheim, Kall, Nettersheim und Weilerswist bilden den Wahlkreis 8, Euskirchen I. Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2004 errungenen Stimmen (CDU: 36.556, SPD: 16.067, FDP: 6.800, UWV: 7.216, GRÜNE: 6.020) wären die sechs Sitze im Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems d’Hondt wie folgt zu verteilen: Teiler CDU Platz SPD Platz FDP Platz UWV Platz GRÜNE 1 36.556 1 16.067 3 6.800 7.216 6.020 2 18.278 2 8.034 6 3.400 3.608 3.010 3 12.185 4 5.356 2.267 2.405 2.007 4 9.139 5 4.017 1.700 1.804 1.505 Sitze im Kreiswahlausschuss: CDU SPD FDP UWV GRÜNE 4 2 0 0 0 Platz Seite - 4 Landtagswahlkreis 12: Die Gemeinden Dahlem und Hellenthal sowie die Stadt Schleiden aus dem Kreis Euskirchen und die Kommunen Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau und Nideggen aus dem Kreis Düren bilden den Wahlkreis 12, Düren II – Euskirchen II. Für diesen Wahlkreis ist der Landrat des Kreises Düren gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz zum Kreiswahlleiter ernannt worden. Da sich der Wahlkreis auf mehrere Kreise erstreckt, sollen sich gemäß § 4 Landeswahlordnung die beteiligten Kreistage über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses einigen. Als Grundlage für die Aufteilung der sechs Sitze des Kreiswahlausschusses schlägt der Landrat des Kreises Düren als Kreiswahlleiter vor, die anteilige Bevölkerungszahl der Kreise Düren und Euskirchen in Anwendung des Systems d’Hondt gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Kreisordnung heranzuziehen. Hiernach ergeben sich fünf Sitze für den Kreis Düren und 1 Sitz für den Kreis Euskirchen. Der Landrat des Kreises Düren wird dem Kreistag des Kreises Düren ebenfalls diese Verfahrensweise vorschlagen und diesen um Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Landeswahlordnung bitten. Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2004 errungenen Stimmen (CDU: 6.310, SPD: 2.693, FDP: 1.837, UWV: 937, GRÜNE: 938) wäre der eine Sitz im Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems d’Hondt wie folgt zu verteilen: Teiler CDU 1 6.310 Platz SPD Platz FDP 2.693 1 Platz UWV 1.837 Plat z GRÜNE 937 Platz 938 Sitze im Kreiswahlausschuss: CDU SPD FDP UWV GRÜNE 1 0 0 0 0 Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Abs. 4 Landeswahlgesetz folgende Aufgaben: a) b) c) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden, über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen, das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Seite - 5 -