Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 45/2004
22.11.2004
Az.: I/15
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
01.12.2004
Kreistag
14.12.2004
Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2005
Sachbearbeiter/in: Frau Schneider
Tel.: 02251/15-129
Abt.: I/15
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer im Kreiswahlausschuss
für die Landtagswahl am 22. Mai 2005 im Wahlkreis 8 werden gewählt:
Beisitzerinnen/Beisitzer:
1.
_______________________________
2.
_______________________________
3.
_______________________________
Seite - 2 4.
_______________________________
5.
_______________________________
6.
_______________________________
Stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer:
1.
_______________________________
2.
_______________________________
3.
_______________________________
4.
_______________________________
5.
_______________________________
6.
_______________________________
Als Beisitzerin/Beisitzer und stellvertretende(r) Beisitzerin/Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die
Landtagswahl am 22. Mai 2005 im Wahlkreis 12 werden gewählt:
Beisitzerin/Beisitzer:
1.
_______________________________
Stellvertretende(r) Beisitzerin/Beisitzer:
1.
_______________________________
Seite - 3 Begründung:
Gemäß §§ 8 und 10 Landeswahlgesetz ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden.
Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede
Beisitzerin/jeden Beisitzer des Kreiswahlausschusses soll gemäß § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung
eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter (gebundene Vertretung) berufen werden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind vom Kreistag zu wählen.
§ 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz schreibt vor, dass auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung finden; § 41 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung bleiben jedoch außer Betracht.
Hinsichtlich der Besetzung des Kreiswahlausschusses gilt somit § 35 Abs. 3 Kreisordnung:
„Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistags nach der Reihenfolge
der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet
bei gleichen Höchstzahlen das vom Landrat zu ziehende Los.“
Die Benennung und Bestellung eines zusätzlichen Mitglieds mit beratender Stimme im Falle, dass
eine Fraktion aufgrund der Wahl nach § 35 Abs. 3 Kreisordnung im Kreiswahlausschuss nicht
vertreten ist, darf nicht erfolgen.
Als Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag kann die Zahl der bei der Kreistagswahl am
26.09.2004 erreichten Stimmen im Bereich des jeweiligen Landtagswahlkreises dienen.
Landtagswahlkreis 8:
Die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinden Blankenheim, Kall, Nettersheim und Weilerswist bilden den Wahlkreis 8, Euskirchen I.
Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2004 errungenen
Stimmen (CDU: 36.556, SPD: 16.067, FDP: 6.800, UWV: 7.216, GRÜNE: 6.020) wären die sechs
Sitze im Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems d’Hondt wie folgt zu verteilen:
Teiler
CDU
Platz
SPD
Platz
FDP
Platz
UWV
Platz
GRÜNE
1
36.556
1
16.067
3
6.800
7.216
6.020
2
18.278
2
8.034
6
3.400
3.608
3.010
3
12.185
4
5.356
2.267
2.405
2.007
4
9.139
5
4.017
1.700
1.804
1.505
Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU
SPD
FDP
UWV
GRÜNE
4
2
0
0
0
Platz
Seite - 4 Landtagswahlkreis 12:
Die Gemeinden Dahlem und Hellenthal sowie die Stadt Schleiden aus dem Kreis Euskirchen und
die Kommunen Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau und Nideggen aus dem Kreis Düren bilden den Wahlkreis 12, Düren II – Euskirchen II. Für diesen Wahlkreis ist der Landrat des Kreises
Düren gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz zum Kreiswahlleiter ernannt worden.
Da sich der Wahlkreis auf mehrere Kreise erstreckt, sollen sich gemäß § 4 Landeswahlordnung
die beteiligten Kreistage über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses einigen.
Als Grundlage für die Aufteilung der sechs Sitze des Kreiswahlausschusses schlägt der Landrat
des Kreises Düren als Kreiswahlleiter vor, die anteilige Bevölkerungszahl der Kreise Düren und
Euskirchen in Anwendung des Systems d’Hondt gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Kreisordnung heranzuziehen. Hiernach ergeben sich fünf Sitze für den Kreis
Düren und 1 Sitz für den Kreis Euskirchen.
Der Landrat des Kreises Düren wird dem Kreistag des Kreises Düren ebenfalls diese Verfahrensweise vorschlagen und diesen um Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Landeswahlordnung bitten.
Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2004 errungenen
Stimmen (CDU: 6.310, SPD: 2.693, FDP: 1.837, UWV: 937, GRÜNE: 938) wäre der eine Sitz im
Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems d’Hondt wie folgt zu verteilen:
Teiler
CDU
1
6.310
Platz
SPD
Platz
FDP
2.693
1
Platz
UWV
1.837
Plat
z
GRÜNE
937
Platz
938
Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU
SPD
FDP
UWV
GRÜNE
1
0
0
0
0
Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Abs. 4 Landeswahlgesetz folgende Aufgaben:
a)
b)
c)
über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu
entscheiden,
über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen,
das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
Seite - 5 -