Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
123 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage V 43/2004
LANDKREISTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
__________________________________________________________________________________
Liliencronstraße 14
40472 Düsseldorf
RUNDSCHREIBEN-NR.:
616/04
An die
Mitglieder des
Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Postfach 33 03 30
40436 Düsseldorf
Zentrale:
Direkt:
Telefax:
E-Mail:
0211/ 96508 - 0
0211/ 96508 - 27
0211/96508 - 727
Schumacher@lkt-nrw.de
Datum:
12.10.2004
Aktenz.:
10.20.05 Schu/Ho
Musterhauptsatzung des Landkreistages NRW
Zusammenfassung:
Eine Bestimmung in der Hauptsatzung, dass die Zahl der Stellvertreter des Landrats während der
laufenden Wahlperiode eines Kreistages nur durch einstimmigen Beschluss und eine anschließende
einstimmige Wahl des oder der Stellvertreter erhöht werden kann, ist nach Auffassung des
Innenministeriums NRW mit der Kommunalverfassung nicht vereinbar.
Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 6 der Musterhauptsatzung des Landkreistages NRW, die schon vor einigen Jahren von
den Gremien des Landkreistages NRW beschlossen worden ist, sieht vor, dass die Zahl der
Stellvertreter des Landrates nachträglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages
erhöht werden kann. Diese Bestimmung hält das Innenministerium NRW nicht mit der
Kommunalverfassung für vereinbar. Dies hatte die Geschäftsstelle des Landkreistages NRW
den Kreisen mit Rundschreiben Nr. 319/00 vom 11. Juli 2000 mitgeteilt. Rückfragen von
Kreisen, inwieweit diese Bestimmung der Musterhauptsatzung mit der Kommunalverfassung
vereinbar ist, geben uns Anlass, die mit dem o.g. Rundschreiben dargestellte Auffassung
noch einmal zu wiederholen. In diesem hatten wir folgendes ausgeführt:
„5. Nachträgliche Veränderung der Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und
Stellvertreter des Landrates
Gem. § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner
Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrates. Er kann weitere Stellvertreter
wählen. Gem. § 46 Abs. 2 S. 1 KrO NRW findet die Wahl der Stellvertreter nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang statt. Diese Bestimmung soll den
Minderheitenschutz gewährleisten.
Es stellt sich die Frage, inwieweit nachträglich eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter des
Landrates während der Kommunalwahlperiode zulässig ist. Um den Minderheitenschutz zu
gewährleisten sieht § 6 der Musterhauptsatzung des Landkreistages NW vor, dass die Zahl
der Stellvertreter des Landrates während der laufenden Wahlperiode nur durch einstimmigen
Beschluss und eine anschließende einstimmige Wahl des oder der Stellvertreter erhöht
werden kann. Damit soll verhindert werden, dass eine einfache Mehrheit im Kreistag durch
eine sukzessive Erhöhung der Zahl der Stellvertreter um jeweils einen das zwingend
vorgeschriebene Prinzip der Verhältniswahl faktisch unterläuft. Denn bei der Wahl eines
Stellvertreters würde faktisch das Mehrheitswahlprinzip zum Zuge kommen.
Die Erörterung der Problematik mit dem Innenministerium hat ergeben, dass das
Innenministerium die in der Musterhauptsatzung vorgesehene Möglichkeit zur Erhöhung der
Zahl der Stellvertreter für rechtlich nicht zulässig hält. Es geht davon aus, dass § 46 Abs. 2 5.
2 KrO NRW zwingend vorschreibt, dass alle Stellvertreter des Landrates grundsätzlich in
einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sind. Eine Ausnahme
hiervon sei nur zulässig, wenn die Kommunalverfassung dies ausdrücklich vorsehe. Dies sei
bis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 5. 7 KrO NRW nicht der Fall. Nur dann, wenn ein
Stellvertreter während der Wahlzeit ausscheide, mache die Kommunalverfassung in § 46
Abs. 2 S. 7 KrO NRW eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Stellvertreter in einem
Wahlgang zu wählen seien.
Im Ergebnis bedeutet die Auffassung des Innenministeriums, dass eine Erhöhung der Zahl
der Stellvertreter des Landrats während einer laufenden Kommunalwahlperiode nur zulässig
ist, wenn zuvor alle Stellvertreter zurücktreten oder wenn der Kreistag gem. § 46 Abs. 4 KrO
NRW mit einer Mehrheit von Zweidrittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder alle
Stellvertreter vorzeitig abberuft, anschließend die Zahl der Stellvertreter erhöht und dann die
neuen Stellvertreter in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt.
Die sich strikt am Wortlaut der Kommunalverfassung („in einem Wahlgang“) orientierende
Auslegung des Innenministeriums sei erforderlich, um den Minderheitenschutz zu
gewährleisten.
Auch wenn die in § 6 Musterhauptsatzung des LKT NW enthaltende Regelung letztlich einen
größeren Minderheitenschutz gewährleistet, da sie eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter
nur bei Einstimmigkeit zulässt, empfiehlt es sich der Auffassung des Innenministeriums in
Zukunft zu folgen. Dies bedeutet, dass die in der Musterhauptsatzung des LKT NW
enthaltende Regelung mit den Regelungen der Kommunalverfassung nicht vereinbar ist.
Auch wenn entsprechende Regelungen in den Hauptsatzungen der Kreise damit
rechtswidrig sind, müssen diese nach unserer Auffassung nicht sofort angepasst werden. Es
reicht aus, wenn dies geschieht, wenn ohnehin aus anderen Gründen eine Änderung der
Musterhauptsatzung ansteht oder wenn konkret eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter
des Landrats geplant ist.“
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Franz-Josef Schumacher