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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 43/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
123 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 43/2004) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 43/2004) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 43/2004)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage V 43/2004 LANDKREISTAG NORDRHEIN-WESTFALEN __________________________________________________________________________________ Liliencronstraße 14 40472 Düsseldorf RUNDSCHREIBEN-NR.: 616/04 An die Mitglieder des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Postfach 33 03 30 40436 Düsseldorf Zentrale: Direkt: Telefax: E-Mail: 0211/ 96508 - 0 0211/ 96508 - 27 0211/96508 - 727 Schumacher@lkt-nrw.de Datum: 12.10.2004 Aktenz.: 10.20.05 Schu/Ho Musterhauptsatzung des Landkreistages NRW Zusammenfassung: Eine Bestimmung in der Hauptsatzung, dass die Zahl der Stellvertreter des Landrats während der laufenden Wahlperiode eines Kreistages nur durch einstimmigen Beschluss und eine anschließende einstimmige Wahl des oder der Stellvertreter erhöht werden kann, ist nach Auffassung des Innenministeriums NRW mit der Kommunalverfassung nicht vereinbar. Sehr geehrte Damen und Herren, § 6 der Musterhauptsatzung des Landkreistages NRW, die schon vor einigen Jahren von den Gremien des Landkreistages NRW beschlossen worden ist, sieht vor, dass die Zahl der Stellvertreter des Landrates nachträglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages erhöht werden kann. Diese Bestimmung hält das Innenministerium NRW nicht mit der Kommunalverfassung für vereinbar. Dies hatte die Geschäftsstelle des Landkreistages NRW den Kreisen mit Rundschreiben Nr. 319/00 vom 11. Juli 2000 mitgeteilt. Rückfragen von Kreisen, inwieweit diese Bestimmung der Musterhauptsatzung mit der Kommunalverfassung vereinbar ist, geben uns Anlass, die mit dem o.g. Rundschreiben dargestellte Auffassung noch einmal zu wiederholen. In diesem hatten wir folgendes ausgeführt: „5. Nachträgliche Veränderung der Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Landrates Gem. § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrates. Er kann weitere Stellvertreter wählen. Gem. § 46 Abs. 2 S. 1 KrO NRW findet die Wahl der Stellvertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang statt. Diese Bestimmung soll den Minderheitenschutz gewährleisten. Es stellt sich die Frage, inwieweit nachträglich eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter des Landrates während der Kommunalwahlperiode zulässig ist. Um den Minderheitenschutz zu gewährleisten sieht § 6 der Musterhauptsatzung des Landkreistages NW vor, dass die Zahl der Stellvertreter des Landrates während der laufenden Wahlperiode nur durch einstimmigen Beschluss und eine anschließende einstimmige Wahl des oder der Stellvertreter erhöht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass eine einfache Mehrheit im Kreistag durch eine sukzessive Erhöhung der Zahl der Stellvertreter um jeweils einen das zwingend vorgeschriebene Prinzip der Verhältniswahl faktisch unterläuft. Denn bei der Wahl eines Stellvertreters würde faktisch das Mehrheitswahlprinzip zum Zuge kommen. Die Erörterung der Problematik mit dem Innenministerium hat ergeben, dass das Innenministerium die in der Musterhauptsatzung vorgesehene Möglichkeit zur Erhöhung der Zahl der Stellvertreter für rechtlich nicht zulässig hält. Es geht davon aus, dass § 46 Abs. 2 5. 2 KrO NRW zwingend vorschreibt, dass alle Stellvertreter des Landrates grundsätzlich in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sind. Eine Ausnahme hiervon sei nur zulässig, wenn die Kommunalverfassung dies ausdrücklich vorsehe. Dies sei bis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 5. 7 KrO NRW nicht der Fall. Nur dann, wenn ein Stellvertreter während der Wahlzeit ausscheide, mache die Kommunalverfassung in § 46 Abs. 2 S. 7 KrO NRW eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Stellvertreter in einem Wahlgang zu wählen seien. Im Ergebnis bedeutet die Auffassung des Innenministeriums, dass eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter des Landrats während einer laufenden Kommunalwahlperiode nur zulässig ist, wenn zuvor alle Stellvertreter zurücktreten oder wenn der Kreistag gem. § 46 Abs. 4 KrO NRW mit einer Mehrheit von Zweidrittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder alle Stellvertreter vorzeitig abberuft, anschließend die Zahl der Stellvertreter erhöht und dann die neuen Stellvertreter in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt. Die sich strikt am Wortlaut der Kommunalverfassung („in einem Wahlgang“) orientierende Auslegung des Innenministeriums sei erforderlich, um den Minderheitenschutz zu gewährleisten. Auch wenn die in § 6 Musterhauptsatzung des LKT NW enthaltende Regelung letztlich einen größeren Minderheitenschutz gewährleistet, da sie eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter nur bei Einstimmigkeit zulässt, empfiehlt es sich der Auffassung des Innenministeriums in Zukunft zu folgen. Dies bedeutet, dass die in der Musterhauptsatzung des LKT NW enthaltende Regelung mit den Regelungen der Kommunalverfassung nicht vereinbar ist. Auch wenn entsprechende Regelungen in den Hauptsatzungen der Kreise damit rechtswidrig sind, müssen diese nach unserer Auffassung nicht sofort angepasst werden. Es reicht aus, wenn dies geschieht, wenn ohnehin aus anderen Gründen eine Änderung der Musterhauptsatzung ansteht oder wenn konkret eine Erhöhung der Zahl der Stellvertreter des Landrats geplant ist.“ Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Franz-Josef Schumacher