Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage 43/2004
Satzung vom ______________
zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 646 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV. NRW.
S. 96), in der Sitzung vom ________________ beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16. Juli 2003 wird wie folgt geändert:
a)
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Der Kreistag beschließt vor der Wahl der Stellvertreter/innen des Landrates/der
Landrätin über die Anzahl, die gemäß § 46 Abs. 1 KrO zu wählen ist."
b)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Kreistag bildet außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende
Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des
Kreisausschusses:
1. Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit
2. Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang."
c)
§ 17 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Kreistag entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach
Eingang eines Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit. Unzulässig sind
Bürgerbegehren, die den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 des § 23 KrO nicht genügen.
(2) Die Entscheidung des Kreistages, ob dem zulässigen Bürgerbegehren entsprochen
werden soll, ist unverzüglich zu treffen. Entspricht der Kreistag einem zulässigen
Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des
Kreistages über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid
durchzuführen.
(3) Zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen erlässt der Kreistag eine
besondere Satzung."
Artikel II
Vorstehende Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 03.11.2004 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende geänderte Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom _____________ wird
hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -KrO NWöffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(KrO) beim Zustandekommen dieser Hauptsatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt
b)
diese Hauptsatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
c)
der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Euskirchen, ____________________
gez. Rosenke
Landrat