Daten
Kommune
Wesseling
Größe
79 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
173/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauaufsicht und -verwaltung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Wesseling (Holzgasse)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
17.07.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 173/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank Hospes
17.07.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling
(Holzgasse)
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling
(Holzgasse)
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl
III 213-1) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) – in den weiteren jeweiligen Fassungen – und aufgrund
des § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling vom 9. Mai 1988
(ABl Stadt Wesseling S. 46) – Erschließungsbeitragssatzung -, zuletzt geändert durch die 2.
Änderungssatzung vom 22. November 1996 (ABl Stadt Wesseling S. 159), hat der Rat der Stadt Wesseling
am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Anbaustraße Holzgasse – ohne die Verbindungswege zur Kirchstraße und zum Bolemer Weg - in
Wesseling ist auch ohne den im Teilstück der Holzgasse vom Einmündungsbereich Am Zinnwald bis zum
Beginn des Verbindungsweges zur Kirchstraße auf einer Länge von ca. 15 m fehlenden Gehweg abweichend
von § 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt.
§2
Der ca. 3 m breite Verbindungsweg (Verlängerung Holzgasse) – zwischen dem Grundstück Holzgasse 3 und
der Kirchstraße – (Anbaustraße) ist abweichend von § 8 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) der Erschließungsbeitragssatzung auch ohne Gehwege, Parkflächen und Grünanlagen endgültig hergestellt.
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
§ 8 der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt unter anderem, welche Teileinrichtungen einer Straße
vorhanden sein müssen, damit diese als endgültig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts
anzusehen und in der Folge beitragsrechtlich abzurechnen ist. So verlangt § 8 Abs. 1 Buchstabe b) der
Erschließungsbeitragssatzung das Vorhandensein eines beidseitigen Gehweges (und zwar auf der gesamten
Länge der Straße). Vom Ausbau eines Gehweges im Teilstück der Holzgasse vom Einmündungsbereich Am
Zinnwald bis zum Beginn des Verbindungsweges zur Kirchstraße (auf ca. 15 m Länge) musste wegen
fehlenden Straßenlanderwerbs abgesehen werden.
Der Verbindungsweg (Verlängerung Holzgasse) – zwischen dem Gebäude Holzgasse 3 und Kirchstraße wurde wegen seiner mit 3 m geringen Breite ohne baulich separate Gehwegflächenals eine Mischfläche
(Fahren und Gehen) hergestellt. Grünflächen und Parkflächen konnten ebenfalls nicht angelegt werden.
2. Lösung
Damit die straßenbautechnisch endausgebaute Holzgasse sowie der Verbindungsweg zur Kirchstraße auch
erschließungsbeitragsrechtlich als erstmalig hergestellt gelten, bedarf es gemäß § 8 Abs. 3 der
Erschließungsbeitragssatzung einer Ergänzungssatzung, die gemäß Beschlussentwurf vorgeschlagen wird.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine