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Beschlussvorlage (22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Holzgasse))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
79 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 173/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Holzgasse) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 17.07.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 173/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 17.07.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: 22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Holzgasse) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 22. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Holzgasse) Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl III 213-1) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) – in den weiteren jeweiligen Fassungen – und aufgrund des § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling vom 9. Mai 1988 (ABl Stadt Wesseling S. 46) – Erschließungsbeitragssatzung -, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 22. November 1996 (ABl Stadt Wesseling S. 159), hat der Rat der Stadt Wesseling am folgende Satzung beschlossen: §1 Die Anbaustraße Holzgasse – ohne die Verbindungswege zur Kirchstraße und zum Bolemer Weg - in Wesseling ist auch ohne den im Teilstück der Holzgasse vom Einmündungsbereich Am Zinnwald bis zum Beginn des Verbindungsweges zur Kirchstraße auf einer Länge von ca. 15 m fehlenden Gehweg abweichend von § 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt. §2 Der ca. 3 m breite Verbindungsweg (Verlängerung Holzgasse) – zwischen dem Grundstück Holzgasse 3 und der Kirchstraße – (Anbaustraße) ist abweichend von § 8 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) der Erschließungsbeitragssatzung auch ohne Gehwege, Parkflächen und Grünanlagen endgültig hergestellt. §3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem § 8 der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt unter anderem, welche Teileinrichtungen einer Straße vorhanden sein müssen, damit diese als endgültig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts anzusehen und in der Folge beitragsrechtlich abzurechnen ist. So verlangt § 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Erschließungsbeitragssatzung das Vorhandensein eines beidseitigen Gehweges (und zwar auf der gesamten Länge der Straße). Vom Ausbau eines Gehweges im Teilstück der Holzgasse vom Einmündungsbereich Am Zinnwald bis zum Beginn des Verbindungsweges zur Kirchstraße (auf ca. 15 m Länge) musste wegen fehlenden Straßenlanderwerbs abgesehen werden. Der Verbindungsweg (Verlängerung Holzgasse) – zwischen dem Gebäude Holzgasse 3 und Kirchstraße wurde wegen seiner mit 3 m geringen Breite ohne baulich separate Gehwegflächenals eine Mischfläche (Fahren und Gehen) hergestellt. Grünflächen und Parkflächen konnten ebenfalls nicht angelegt werden. 2. Lösung Damit die straßenbautechnisch endausgebaute Holzgasse sowie der Verbindungsweg zur Kirchstraße auch erschließungsbeitragsrechtlich als erstmalig hergestellt gelten, bedarf es gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung einer Ergänzungssatzung, die gemäß Beschlussentwurf vorgeschlagen wird. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine