Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-103/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-103/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-103/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-103/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-103/2011) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-103/2011)

öffnen download melden Dateigröße: 31 kB

Inhalt der Datei

Vorläufige Mustervereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Städte im Rhein-Erft-Kreis zur abgestimmten gemeinsamen Vorgehensweise zur Prävention von Kriminalität im Kindes- und Jugendalter – Projekt „Kurve kriegen“ 1. Ausgangslage und Zielgruppe Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat zum 1. November 2010 eine Projektgruppe zur Prävention von Jugendkriminalität eingerichtet. Zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der „Enquetekommission „Prävention“ zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine effektive Präventionspolitik in Nordrhein-Westfalen“ hat die Projektgruppe ein Rahmenkonzept entwickelt, das auf den Erkenntnissen dieser Enquetekommission basiert. Zielgruppe dieses Maßnahmenkonzepts ist eine relativ kleine Zahl von Kindern und Jugendlichen, die mindestens eine rechtswidrige Gewalttat oder drei schwere Eigentumsdelikte begangen haben und deren Lebensumstände von so vielen Problemen belastet sind, dass ein dauerhaftes Abgleiten in die Kriminalität droht. 2. Aufgaben der Kooperationspartner Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr), Straftaten zu verhüten, künftigen Straftaten vorzubeugen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und erforderliche Vorbereitungen für Hilfeleistung und Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, ihnen und ihren Familien Beratung und erforderliche Hilfen anzubieten und zu gewähren, Familien zu unterstützen und von Kindern und Jugendlichen Gefährdungen abzuwenden. 3. Ziele der Kooperationsvereinbarung Ziel der Vereinbarung ist es, durch die abgestimmte und frühzeitige Fokussierung auf entsprechend gefährdete Kinder und junge Jugendliche diese mittels spezieller Interventionen vor einem dauerhaften Abgleiten in die Kriminalität zu bewahren. Damit wird nicht nur eine Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen selbst abgewendet, sondern es wird gleichzeitig Straftaten vorgebeugt und vermieden, dass Menschen Opfer von Straftaten dieses Personenkreises. Die in enger Abstimmung mit dem Jugendamt angebotenen Hilfen für die Zielgruppe setzen frühzeitig ein und wirken nachhaltig. Die kommunale Netzwerkarbeit wird bei polizeilicher Koordination gestärkt. 4. Zielerreichung durch die Einbindung pädagogischer psychologischer Fachkräfte auf Seiten der Polizei und Die genannten Ziele sollen erreicht werden, indem pädagogische oder psychologische Fachkräfte in die Polizeiarbeit eingebunden werden, wo spezielle Teams für hochgradig kriminalitätsgefährdete Kinder und Jugendliche gegründet werden. Fachlich sind die pädagogischen/psychologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Polizeibehörde angebunden. Unter Federführung der Polizei haben sie in enger Abstimmung mit dem Jugendamt folgende Aufgaben: • • • • • • • • • Herstellung der Motivation bei dem ausgewählten Personenkreis (Personensorgeberechtigte und Kind) zur Teilnahme an diesem Projekt Kontaktpflege mit dem Kind/Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten Erstellung eines Bedarfprofils für die Planung von notwendigen Unterstützungsangeboten in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt bei einer Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII Anbieten/Vermitteln von Kompetenztrainings Vermittlung von weiteren Hilfsangeboten Aufsuchende Arbeit und Fallgespräche mit den Beteiligten Unterstützende Koordination des Netzwerks Übergangsbegleitung im Falle von stationären Maßnahmen der Kinderund Jugendhilfe oder strafrechtlichen Sanktionen nach Vollendung des 14. Lebensjahres in enger Kooperation mit allen relevanten Akteuren Einberufung von Fallkonferenzen in Abstimmung mit der Polizei und dem zuständigen Jugendamt 2 • kontinuierliche Begleitung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in enger Abstimmung mit dem Jugendamt Bei den Kompetenztrainings und Hilfsangeboten, auch stationären Maßnahmen, handelt es sich zum einen um Maßnahmen in Form von bereits evaluierten pädagogischen Programmen, die darauf abzielen, soziale Kompetenzen zu erwerben, wie beispielsweise Coolnesstraining oder AntiGewalttraining. Zum anderen handelt es sich um präventive Angebote zur dauerhaften sozialen Integration, wie beispielsweise Lernhilfen, Sprach- oder Sportkurse. Auch die Eltern werden durch entsprechende Angebote einbezogen. Darüber hinaus sollen weitere Ansprechpartnerinnen und -partner z. B. im Bereich Schuldenberatung vermittelt werden. Die Teilnahme erfolgt freiwillig. 5. Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Polizei 5.1 Diese neue Form der zielgruppenspezifischen Arbeit der Polizei versteht sich als Ergänzung der Arbeit der Jugendämter und ist nur in enger Kooperation und Abstimmung aller Beteiligten möglich. 5.2 Das Jugendamt unterstützt die Arbeit der Polizei einschließlich der pädagogischen/psychologischen Fachkraft bei der Erfüllung der unter Nummer 4 genannten Aufgaben. 5.3 Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben informieren sich Polizei und Jugendamt über alle zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Sachverhalte. 5.4 Bereits bestehende Instrumentarien der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Jugendamt werden durch diese Vereinbarung nicht verdrängt. Bei bereits bestehenden Programmen prüfen die Partner jedoch, ob eine Verzahnung der Vorgehensweisen sinnvoll ist. 5.5 Die Leitung der Direktion Kriminalität der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis und die Leiterinnen und Leiter der Jugendämter werden hiermit beauftragt und bevollmächtigt, zu dieser Kooperationsvereinbarung Ausführungsbestimmungen zur konkreten Umsetzungen der Prozesse in diesem Projekt festzulegen. 6. Inkrafttreten 6.1 Diese Vereinbarung tritt zum 01.06.2011 in Kraft. 6.2 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt zunächst zwei Jahre. 3 Bergheim, den ____________________________________ Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rhein-Erft-Kreis: für die Stadt Bedburg ____________________________________ für die Kreisstadt Bergheim ____________________________________ für die Stadt Brühl ____________________________________ für die Stadt Elsdorf ____________________________________ für die Stadt Erftstadt ____________________________________ für die Stadt Frechen ____________________________________ 4 für die Stadt Hürth ____________________________________ für die Stadt Kerpen ____________________________________ für die Stadt Pulheim ____________________________________ für die Stadt Wesseling ____________________________________ 5