Daten
Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Datum
10.05.2011
Erstellt
04.05.11, 18:01
Aktualisiert
04.05.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung 2011
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21.12.2010 (GV.NRW. S. 688), hat der Rat der Stadt Bedburg mit Beschluss
vom
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Stadt Bedburg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen, sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
41.789.879 EUR
49.627.790 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
38.762.993 EUR
44.268.450 EUR
im Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
im Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
6.619.705 EUR
8.275.705 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
2.403.295 € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich sind, werden in Höhe von 5.673.000 € veranschlagt.
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
4.373.000 € und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 3.464.911 € festgesetzt.
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§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 25.000.000 EUR festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
300 v.H.
435 v.H.
2. Gewerbesteuer auf
460 v.H.
§7
1. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 14 GemHVO, nach der die
Verpflichtung zum Einzelausweis einer investiven Maßnahme im Teilfinanzplan besteht,
wird grundsätzlich auf 30.000 € festgesetzt.
2. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 83 GemHVO, nach der eine
über- bzw. außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung dem Rat zur Entscheidung vorzulegen ist, wird auf 20.000 € festgesetzt.
§8
1. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede
von dem Vermerk betroffene Stelle beim Freiwerden in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe umzuwandeln.
2. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe nicht mehr besetzt
werden.
§9
1. Die im Planjahr 2011 veranschlagten Investitionskosten zur Erweiterung des Parkplatzes
an der St.-Rochus-Straße (Investition-Nr. M54140290, Produkt 12.541.110, Kostenstelle
110.002, Sachkonto 7852000) werden gesperrt.
2. Die im Planjahr 2011 veranschlagten Mittel zur Sanierung des „Eselsmarktes“ und des
Neubaus der Kolpingstraße in Blerichen (Produkt 12.541.110, Kostenstellen
110.001/110.002, Sachkonten 5221000/7221000 in Höhe von 140.000 € und InvestitionsNr. M54140340, Produkt 12.541.110, Kostenstelle 110.001, Sachkonto 7852000 in Höhe
von 60.000 €) werden gesperrt.
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