Daten
Kommune
Wesseling
Größe
135 kB
Datum
14.08.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
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STADT
WESSELING
Bebauungsplan Nr. 2/93.1
»Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt«
in Wesseling-Keldenich
Textliche Festsetzungen
– VORENTWURF –
Im Auftrag der Stadt Wesseling,
der LEG Standort- und Projektentwicklung Köln GmbH und
der PARETO GmbH, Köln
Norbert Post • Hartmut Welters
Architekten BDA & Stadtplaner
Arndtstraße 37
44135 Dortmund
Tel.: 0231 - 47 73 48-60
Fax: 0231 - 55 44 44
Hachenburger Straße 20
51105 Köln
0221 - 98 33 43-1
0221 - 98 33 43-2
E-Mail: info@post-welters.de
www.post-welters.de
STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt«
Textliche Festsetzungen (Vorentwurf)
Textliche Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO
1. Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier:
• Wohngebäude,
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen.
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen
werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit
unzulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 und 20 BauNVO
2.1
Erdgeschossfußbodenhöhe (gemäß § 18 BauNVO)
Die Höhe des Erdgeschossfußbodens darf minimal 0,2 m und maximal 0,7 m über dem jeweiligen Bezugspunkt (BP) liegen. Als Fußbodenhöhe ist die Oberkante des fertig gestellten
Fußbodens anzusehen (OKFF).
2.2
Traufhöhe (gemäß § 18 BauNVO)
In dem festgesetzten Baugebiet darf die Traufhöhe baulicher Anlagen den jeweiligen Bezugspunkt (BP) um folgendes Höhenmaß überschreiten:
• in Teilgebieten, in denen nur ein Vollgeschoss zulässig ist, um maximal 5,0 m,
• in Teilgebieten, in denen bis zu zwei Vollgeschosse zulässig oder in denen zwingend zwei
Vollgeschosse festgesetzt sind, um maximal 7,5 m.
Abweichend hiervon darf in den mit 1 gekennzeichneten Bereichen die Traufhöhe den
jeweiligen Bezugspunkt um maximal 10,0 m überschreiten.
Als Traufhöhe gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BP) zur Wandhöhe im
Sinne von § 6 Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Außenwand). Wird baulich keiBearbeitung im Auftrag: Norbert Post • Hartmut Welters – Architekten BDA & Stadtplaner – Dortmund/Köln
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ne Traufe ausgebildet, so gilt das festgesetzte Maß für den oberen Abschluss von Gebäudeaußenwänden (Oberkante Attika).
2.3
Firsthöhe (gemäß § 18 BauNVO)
In dem festgesetzten Baugebiet darf die Firsthöhe baulicher Anlagen den jeweiligen Bezugspunkt (BP) um folgendes Höhenmaß überschreiten:
• in Teilgebieten, in denen nur ein Vollgeschoss zulässig ist, um maximal 9,5 m,
• in Teilgebieten, in denen bis zu zwei Vollgeschosse zulässig sind, um maximal 10,5 m,
• in Teilgebieten, in denen zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt sind, um maximal
11,5 m.
Abweichend hiervon darf in den mit 1 gekennzeichneten Bereichen die Firsthöhe den jeweiligen Bezugspunkt um maximal 13,5 m überschreiten.
Als Firsthöhe gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BP) zum höchstgelegenen Punkt eines Gebäudes.
2.4
Festlegung des Bezugspunktes (BP) (gemäß § 18 BauNVO)
Bezugspunkt (BP) für die Bemaßung der Höhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der fertig
ausgebauten an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg bzw.
Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die
höher gelegene Verkehrsfläche maßgebend.
2.5
Zusätzliches Vollgeschoss im Dachraum (gemäß § 20 BauNVO)
In den Teilgebieten, in denen nur ein Vollgeschoss zulässig ist, darf die zulässige Zahl der
Vollgeschosse ausnahmsweise um ein weiteres Vollgeschoss im Dachraum von Wohngebäuden überschritten werden, wenn dabei die festgesetzte zulässige Geschossfläche nicht
überschritten wird.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB sowie §§ 12, 14, 16 und 23 BauNVO)
3.1
Überschreitung der hinteren Baugrenze (gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO)
Eine Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Anbauten untergeordneter Bauteile (z.B.
Wintergärten, Balkone, Vorbauten oder Kellerersatzräume) ist in einer Tiefe von maximal
3,0 m und einer Breite von maximal 50 % der Fassadenbreite des Gebäudekörpers zulässig,
soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
3.2
Unzulässigkeit von Nebenanlagen (gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO)
Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind in dem Bereich zwischen der vorderen bzw. seitlichen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgarten)
nicht zulässig.
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3.3
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Textliche Festsetzungen (Vorentwurf)
Der Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen (gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO)
Die der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO als
Ausnahme zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt sind.
3.4
Stellplätze und Garagen (gemäß § 12 BauNVO)
Private Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen zulässig. Carports (Cp) sind hierbei wie Garagen zu behandeln. Darüber hinaus sind Carports in den entsprechend ausgewiesenen Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die hintere Baugrenze kann durch private Stellplätze und Garagen/Carports um maximal
3,0 m überschritten werden.
Zudem sind ebenerdige Stellplätze auf den Stellplatz-/Garagenzufahrten auch außerhalb der
oben angeführten Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
4. Größe der Baugrundstücke
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
In den entsprechend gekennzeichneten Teilen des festgesetzten Baugebietes hat die Fläche
eines Baugrundstückes eine Mindestgröße in der jeweils dargestellten Größenordnung aufzuweisen. Zum anrechenbaren Baugrundstück können auch Teilflächen der festgesetzten
privaten Grünfläche gehören.
5. Öffentliche Grünflächen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen dienen unter anderem auch der Aufnahme von Fuß- und Radwegen, möblierten Aufenthaltsbereichen, Spielgelegenheiten für Kinder und Jugendliche,
künstlerisch gestalteten Objekten, Mulden und Rinnen für die oberirdische Wasserableitung
sowie unterirdischen Entsorgungsleitungen.
6. Pflanzgebote
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
6.1.
Gehölzanpflanzungen entlang der Eichholzer Straße
Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen entlang der Eichholzer Straße sind private Stellplätze straßenseitig mit
Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 1,3 m einzufrieden. Darüber hinaus ist hier je zwei
Stellplätze mindestens ein Laubbaum anzupflanzen. Für die Anpflanzungen sind standortge-
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rechte Arten zu verwenden. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und
bei Ausfall zu ersetzen.
6.2.
Baumanpflanzungen innerhalb der Verkehrsflächen
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind mindestens 40 Laubbäume standortgerechter Arten anzupflanzen. Lage und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen.
7. Mit Geh-/ Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit »Gr/Fr/Lr« gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und der Stadt Wesseling sowie einem
Leitungsrecht zugunsten der Stadt Wesseling und der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger belastet. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen (Leitungsträger) sowie sonstiger Leitungseigentümer, die unterirdischen
Ver- und Entsorgungsleitungen anzulegen und zu unterhalten.
8. Flächen auf angrenzenden Grundstücken zur Herstellung des
Straßenkörpers (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Zur Herstellung des Straßenkörpers sind an allen an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken oberirdische Randeinfassungen entlang der Grundstücksgrenze zulässig.
Die dafür erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke (Hinterbeton) sind bis maximal 15 cm
Breite und maximal 30 cm Tiefe auf den angrenzenden Grundstücken zulässig und zu dulden.
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Gestalterische Festsetzungen
gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB
1. Doppel- und Reihenhäuser
Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie
Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung, der Dachaufbauten (Dachgauben) und einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel sowie bei geneigten Dächern bezüglich der Ausbildung der Traufe und des Firstes einheitlich zu gestalten.
2. Fassaden
Fassadenoberflächen sind nur in Putz, Verblendmauerwerk, Holz oder in Glas auszuführen.
Zulässig sind helle, abgetönte Farben oder Naturfarben. Intensive, reine und leuchtende
Farben sind ausgeschlossen. Für Fassadenflächen untergeordneter Bauteile, Dachgeschosse oder für solarenergetische Maßnahmen sind Abweichungen zur Gliederung der Gesamtfassade möglich.
3. Dacheindeckung
Die Dachflächen sind in Material, Form und Farbe einheitlich einzudecken. Geneigte Dächer
von Gebäuden (Neigung größer 10°) sind nur einheitlich farbig (nicht changierend) mit einer
Eindeckung aus Dachpfannen in rot, rotbraun, anthrazit oder schwarz auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Dachgauben sowie außerdem Flächen, die für eine aktive oder passive solarenergetische Nutzung erforderlich sind (z.B. Solarkollektoren und Fotovoltaikzellen).
4. Dachaufbauten, -einschnitte, -flächenfenster und Zwerchhäuser/giebel
Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser/Zwerchgiebel sind bei geneigten Dächern in ihrer Summe je Dachseite bis maximal 50 %
der Firstlänge eines Gebäudes zulässig.
5. Garagen und Nebenanlagen
Fassadenoberflächen von Garagen und Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in Material und Farbe auf das Hauptgebäude abzustimmen.
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6.
Bebauungsplan Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt«
Textliche Festsetzungen (Vorentwurf)
Nicht überbaute Fläche der bebauten Grundstücke
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und Zuwegungen wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu
begrünen und dauerhaft zu unterhalten.
7. Vorgärten
Vorgärten (Fläche zwischen der vorderen bzw. der seitlichen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie) sind mit Ausnahme der Zufahrten und Zugänge zu begrünen. Vorgärten dürfen nicht als Abstell- oder als Lagerplatz hergerichtet oder benutzt werden.
8. Geländeabgrabungen
Innerhalb der Vorgärten sind Geländeabgrabungen nicht zulässig.
9. Einfriedungen
Einfriedungen privater Grundstücke im Bereich des Vorgartens sind als lebende Hecke bis
zu einer Höhe von 1,3 m, auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun, oder als Mauer
bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Für Hecken sind standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden. Die Oberfläche der Mauer ist in Farbe und Material auf die Fassadenoberfläche
des zugehörigen Hauptgebäudes abzustimmen.
10. Standorte für Abfallbehälter auf privaten Grundstücksflächen
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen sind derart einzuhausen oder mit Rank- und
Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus
nicht einsehbar sind.
11. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung sind auch als freistehende Anlagen mit einer Größe von maximal 2,0 qm mit einer
Höhe von maximal 2,5 m über Gelände zulässig.
Werbeanlagen sowie Beschriftung auf Dachflächen oder Fensterflächen sind unzulässig.
Weiterhin sind Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf-, Blinklicht oder anderen ablenkenden
Lichteffekten unzulässig.
Wesseling, den 18. Juli 2008
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