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Beschlussvorlage (Bericht zur Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes und zu den erzieherischen Hilfen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
258 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 191/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bericht zur Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes und zu den erzieherischen Hilfen Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 12.08.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 191/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank W. Krüger Birgit Rudolf 12.08.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Bericht zur Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes und den erzieherischen Hilfen Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Im Jugendhilfeausschuss vom 12.03.2008 wurde die Verwaltung gebeten, in den nächsten Sitzungen den Aufgabenbereich der Hilfen zur Erziehung darzustellen und über die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienst zu berichten. Um die erzieherischen Hilfen im Kontext der allgemeinen Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) zu verstehen, werden im ASD-Bericht gesetzliche Grundlagen und Tätigkeiten beschrieben. In einem weiteren Bericht zu den Hilfen zur Erziehung folgt eine ausführliche Darstellung zu den erzieherischen Hilfen und zum Verfahrensablauf für die Hilfegewährung. Darin werden auch mögliche Alternativen im Vorfeld der kostenintensiven Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung aufgezeigt. ASD-Bericht 2008 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen der Arbeit des ASD 2. Aufgaben des ASD außerhalb der Hilfen zur Erziehung 2.1 Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen 2.2 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen 2.3 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Ausübung des Umgangsrechts 2.4 Mitwirkung in Verfahren des Vormundschafts- und Familiengerichts 2.5 sonstige Aufgaben 3. Qualität der ASD-Arbeit und Kompetenzen der sozialpädagogischen Fachkräfte 4. Personalausstattung 5. Grafische Übersicht über die Aufgaben des ASD ASD-Bericht 2008 – Seite 1 1. Gesetzliche Grundlagen der Arbeit des ASD Gesetzliche Grundlage des umfassenden Aufgabenbereiches des Allgemeinen sozialen Dienstes (ASD) ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz/ Sozialgesetzbuch VIII. Der Grundsatz, aus dem sich zahlreiche Aufgaben für die Jugendhilfe insgesamt und für den ASD konkret ergeben, lautet: "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit." (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) Im zweiten Absatz des § 1 SGB VIII werden Rechte und Pflichten der Eltern betont, die damit verbundenen Bedürfnisse der jungen Menschen zu erfüllen, worüber die staatliche Gemeinschaft wacht: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) Konkreter wird der Auftrag der Jugendhilfe im dritten Absatz des § 1 SGB VIII beschrieben: "Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen." (§ 1 Abs. 3 SGB VIII) Bereits aus diesem grundlegenden Gesetzesauftrag wird deutlich, in welchem Konflikt sich der ASD befindet. Indem der ASD sowohl seinem Beratungsauftrag als auch seinem Schutzauftrag nachkommt, ist sowohl als unterstützende Behörde als auch als Kontrollbehörde zu sehen. Den Spagat zwischen diesen beiden Ansprüchen, denen der ASD aufgrund des Gesetzes genügen muss, vollziehen die Mitarbeiter/innen jeden Tag aufs Neue. Obgleich der ASD vornehmlich als Hilfsbehörde agiert, kann er nicht vermeiden, unter bestimmten Voraussetzungen massiv in Elternrechte eingreifen zu müssen, nämlich dann, wenn das Recht und der Schutz des Kindes (s. § 1 SGB VIII und § 8a SGB VIII) nicht ausreichend von den Eltern gewahrt werden. Aber auch in solchem Falle ist es die Aufgabe und das selbstverständliche Bestreben des ASD, mit den Betroffenen gemeinsam angemessene Lösungswege zu finden. Dabei ist es das Ziel, die Betroffenen so zu unterstützen, dass sie wieder in die Lage versetzt werden, auf Dauer ohne Hilfe und ohne "Kontrolle" gut zusammen zu leben. Um diese Hilfe geben zu können, formuliert das Gesetz Aufgaben und Leistungen, die vom ASD zu erbringen sind: Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen (§ 16 SGB VIII), Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Ausübung des Umgangsrechts (§§ 17, 18 SGB VIII); Planung, Durchführung und Begleitung - von Fremdplatzierungen von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen in Tages-, Wochen-, Vollzeitpflege, in Tagesgruppe, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen) (§§ 23, 27, 32, 33, 34 i.V.m. § 36 und 37 SGB VIII), - auch der ambulanten Hilfe oder stationären Unterbringung seelisch behinderter Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger (§ 35 a SGB VIII), - von intensiver pädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), ASD-Bericht 2008 – Seite 2 Angebot der Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII), Angebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII); Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB), Mitwirkung in Verfahren des Vormundschafts- und Familiengerichts (§ 50 SGB VIII i.V.m. §§ 49 und 49 a FGG), sonstige Aufgaben 2. Aufgaben des ASD außerhalb der Hilfen zur Erziehung 2.1 Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen (§ 16 SGB VIII) Alle Bürger (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien) können sich grundsätzlich in allen Fragen und mit allen Problemen, die die Erziehung und Beziehungen innerhalb der Familie betreffen, an den ASD wenden. Konkrete Ratschläge für die Erziehung und Betreuung der Kinder, aber auch die Unterstützung bei wirtschaftlichen Problemen und Versorgungsengpässen werden angeboten. Die Weitervermittlung zu Beratungsstellen erfolgt bei Bedarf. Häufig wird zwischen streitenden Familienmitgliedern oder sonstigen Beteiligten vermittelt. Fragen bzgl. einer bevorstehenden Trennung oder Scheidung werden beantwortet und eine Beratung hinsichtlich des Umgangsrechtes erfolgt. Meldungen zu gefährdeten Kindern und Jugendlichen werden verfolgt bis hin zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen (z.B. bei Vorliegen häuslicher Gewalt). Neben den Fragestellungen betroffener Bürger erreichen den ASD zahlreiche Anfragen oder Mitteilungen von Institutionen und Behörden (Kindergarten, Schule, Träger von Jugendarbeit, Sportvereinen, Beratungsstellen, Ärzte, Klinik, Polizei etc.). Entweder erfolgt dann eine Beratung der Institution bzw. des Anrufers oder es wird ein Auftrag entgegengenommen. Das ist dann der Fall, wenn der ASD beispielsweise über erkennbare Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes und die damit verbundene Sorge um eine Problematik in der Familie informiert wird. Die Bezirkssozialarbeiterin prüft bei der ersten Mitteilung bereits, ob sie selbst helfen kann und muss oder ob andere Institutionen aufgesucht werden sollten bzw. müssten. Sollte oder muss eine andere Institution oder Behörde aufgesucht werden, ist es ihre Aufgabe, den Bürger mit seinem Anliegen an die passende Stelle/Institution zu vermitteln. Ist sie selbst die zuständige Ansprechpartnerin, begibt sie sich mit dem Bürger und den weiteren Betroffenen in einen Hilfeprozess. Zu diesem Zeitpunkt geht es um eine erste Weichenstellung, die u.U. von großer Tragweite für den weiteren Verlauf und das Gelingen der Hilfe ist. So muss sich die Bezirkssozialarbeiterin die Frage stellen, ob ein telefonisches Gespräch mit dem/der Betroffenen ausreichend ist, ob ein Beratungsgespräch im Büro oder eher ein Hausbesuch angezeigt ist. Soll der Besuch angekündigt sein oder ist es unbedingt nötig, unangemeldet zu erscheinen? Sie muss ferner überlegen, mit wem das Gespräch erfolgen soll: ist es besser erst mit dem/der Ratsuchenden allein zu sprechen oder besser gleich mit allen, von denen sie annimmt, dass sie an der Problematik beteiligt sind? Wie schnell muss sie handeln? Sofort, weil ein Mensch ernsthaft in Not ist oder eher später, weil vorher noch Bedingungen zu klären, andere Informationen einzuholen sind? ASD-Bericht 2008 – Seite 3 2.2 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Entscheidungen, die in krisen- und konflikthaften Situationen zu treffen sind, erfordern ein hohes Maß an Professionalität. Besonders, wenn sich Menschen, vor allem Kinder, ungeschützt in Gefährdungssituationen befinden (bei Misshandlung oder sexuellem Missbrauch), ist überstürztes Handeln einer Lösung nicht dienlich. Eine fundierte Risikoeinschätzung unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte und überlegtes planvolles Tätigwerden sind erforderlich, um auch tatsächlich den nötigen Schutz sicherzustellen. In komplexen, nicht leicht durchschaubaren Familien(-systemen) besteht die Gefahr sich alleine zu verstricken und dann u.U. eine Fehlentscheidung zu treffen. Die Bedrohung einer persönlichen Anzeige wegen fehlerhaftem Handeln ist im ASD immer gegenwärtig. Bei Unsicherheit, Zweifeln, unterschiedlichen Lösungsansätzen ist es notwendig, dass die Bezirkssozialarbeiterin sich mit Kollegen und Vorgesetzten bespricht. Regelmäßige Kollegiale Beratung und Fallsupervision erleichtern die Reflektion zum Vorgehen bei schwierigen Fragestellungen und unterstützen durch gemeinsame Lösungssuche. In der JHA Vorlage zum Kinderschutz vom 28.05.2008 wird die Arbeit des ASD zu diesem Thema ausführlich dargestellt. 2.3 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Ausübung des Umgangsrechts (§§ 17, 18 SGB VIII) Das Kindschaftsrechtsreformgesetz (seit 1997 in Kraft), das u. a. die Erhaltung des gemeinsamen Sorgerechts beider Elternteile auch im Falle von Trennung und Scheidung zum Normalfall macht, kann meist nicht zu einer Entspannung in Trennungs-/Scheidungsfällen beitragen. Die Zahl der Ehescheidungen und ein damit verbundener Beratungs- und Vermittlungsbedarf steigt in den letzten Jahren stetig an. Der ASD bietet Beratung bereits an, wenn ein Paar oder ein Partner die Trennung ins Auge fasst. Selbst wenn eine Trennung nicht zu verhindern ist, kann der Verlauf der Trennung günstiger verlaufen, wenn vorher schon zu erwartende Schwierigkeiten bekannt sind und Lösungen gesucht wurden. Ein hoher Beratungsaufwand ist in der Regel erforderlich bei konflikthafter Trennung oder Scheidung von Paaren, die minderjährige Kinder haben und bei der Regelung des Umgangs mit den Kindern. Die mit einer Trennung verbundenen seelischen Verletzungen hindern ein Aufeinanderzugehen der Erwachsenen. Ein sachlicher Umgang ist selbst den betroffenen Kindern zuliebe oft unmöglich und bedarf mehrmaliger Intervention durch Berater oder durch das Familiengericht. Die Uneinigkeiten und Auseinandersetzungen bestehen auch bei Erhaltung des gemeinsamen Sorgerechts weiter, die Kinder werden häufig Instrument im Kampf der verletzten Gefühle der Erwachsenen. In der Trennungs-/Scheidungsphase selbst sowie in der Nachscheidungsphase, wo es vielfach um eine gute Umsetzung bestehender Umgangsregelungen geht, investiert der ASD sehr viel Zeit für die Beratung der Eltern und der Kinder. Bei bestehender Sorge, dass die Kinder beim unbeaufsichtigten Zusammensein mit einem Elternteil gefährdet sein könnten, weil derjenige z.B. (sucht-)krank ist, Gewalt in der Familie stattfand oder die Eltern in keiner Weise zur Kooperation miteinander fähig sind, gestaltet der ASD in Einzelfällen die Kontakte einige Male selber. Sind längerfristige Umgangsbegleitungen erforderlich, werden spezielle Begleitpersonen durch das Gericht oder das Jugendamt eingesetzt (z.B. Villa Spößling, SKF Frechen). ASD-Bericht 2008 – Seite 4 2.4 Mitwirkung in Verfahren des Vormundschafts- und Familiengerichts (§ 50 SGB VIII i.V.m. §§ 49 und 49 a FGG) Das Familiengericht muss den ASD nach Vorschriften des BGB vor seiner Entscheidung hören und zwar in folgenden Fällen (§ 49 a FGG): 1. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs.3), 2. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3), 3. Unterbringung , die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915), 4. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1,4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), 5. Umgang mit dem Kind (§1632 Abs. 2, §§ 1684 und 1685), 6. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), 7. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1), 8. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), 9. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681), 10. elterliche Sorge nach Entziehung (§1680 Abs. 3). Das Gericht informiert den ASD über vorliegende Anträge. Die zuständige Fachkraft verfasst nach einer Fallund Problemangemessenen Beratung und Diagnostik eine psychosoziale Stellungnahme und leitet sie an das Gericht weiter. In Beantwortung der Fragestellung des Gerichtes gibt die Bezirkssozialarbeiterin dem Gericht eine konkrete Empfehlung zur Entscheidung. Die Stellungnahme des ASD hat im familiengerichtlichen Verfahren eine hohe Bedeutung. Eher selten wird von der Empfehlung des ASD abgewichen, das zeigt welches Gewicht die Aussage des ASD vor Gericht hat und welch hohe Verantwortung die Sachbearbeitung in jedem einzelnen Fall trägt. Zusätzlich zur schriftlichen Stellungnahme wird die Sachbearbeitung zur Anhörung oder Verhandlung vor das Familiengericht geladen. Von dem Elternteil, der vor Gericht nicht Recht bekommen hat, wird die Bezirkssozialarbeiterin nicht selten als parteiisch für den "Gewinner", den anderen Elternteil, eingestuft. Sie darf aber nicht parteiisch sein, allenfalls parteiisch für das betroffene Kind. Sie hat dann die schwierige Aufgabe, das Vertrauen des "Verlierers" zurückzugewinnen, denn ohne seine Mitarbeit wäre die Beratung wenig erfolgreich. ASD-Bericht 2008 – Seite 5 2.5 Sonstige Aufgaben Neben den bis zu dieser Stelle aufgeführten Aufgaben des ASD gibt es zahlreiche weitere Tätigkeiten, die nur schwerpunktmäßig erfasst werden können. Hier einige Beispiele: Der ASD ist im Rahmen der Eingliederungshilfe Ansprechpartner von Eltern seelisch behinderter oder von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlichen und vermittelt geeignete Hilfe, der ASD kümmert sich um die Vermittlung von Hilfen für "hilflose Erwachsene", die aufgrund von Intelligenzminderung, Krankheit etc. auffallen und möglicherweise betreut werden müssen, er schreibt Stellungnahmen für den Bereich Soziale Hilfen und Wohnungswesen (sowie die ARGE), z.B. um den Bedarf von Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes oder Verrichtung einzelner Tätigkeiten im Haushalt ansonsten hilfebedürftiger Bürger festzustellen, die bezirkszuständigen Fachkräfte führen Babybegrüßungsbesuche bei allen Wesselinger Familien mit Neugeboren durch, der ASD begleitet u. U. Minderjährige, die sich selbst oder andere aufgrund von psychischen Störungen oder psychischer Krankheit gefährden, in die Psychiatrie, der ASD kümmert sich um Familien, die wegen häuslicher Gewalt das öffentliche Interesse geweckt haben, der ASD vermittelt den Einsatz von Haushaltshilfen, wenn etwa eine Mutter (oft spontan) für längere Zeit einen Krankenhausaufenthalt auf sich nehmen muss, und begleitet zuweilen auch Frauen in Frauenhäuser. 3. Qualität der ASD-Arbeit und Kompetenzen der sozialpädagogischen Fachkräfte Zur Erledigung der genannten Aufgaben muss die Fachkraft ein umfangreiches Methoden- und Handlungswissen vorweisen. Sie verfügt:  über analytische, diagnostische und prognostische Fähigkeiten,  über die Fähigkeit, systemisch zu denken  über Kenntnisse in der (lösungsorientierten) Gesprächsführung,  über die Fähigkeit, sich in einem oft schwer überschaubaren Helfersystem zurechtzufinden, meist verbunden mit dem Auftrag, die verschiedenen Meinungen und Hilfsangebote zu bündeln und zu optimieren,  über die Fähigkeit, Gesprächsrunden unterschiedlichster Zusammensetzung und unterschiedlichsten intellektuellen Niveaus zu moderieren, über Verhandlungsgeschick,  über die Fähigkeit, komplexe Zusammenhänge mündlich knapp und überzeugend darzustellen,  über die Fähigkeit, fachlich einwandfreie schriftliche Gutachten zu verfassen,  über Verwaltungskenntnisse,  über Kenntnisse aller möglichen (psycho-)sozialen und medizinischen Einrichtungen nah und fern, deren Angebote und Konzepte, deren Aufgaben, deren Zielgruppen, deren Ziele, deren Sichtweisen, deren Arbeitsweisen, deren Aufnahmekriterien, damit verbundene Kosten, ASD-Bericht 2008 – Seite 6  über Wertschätzung und Akzeptanz des Klienten,  über Kreativität und Mut, auch ausgefallene Lösungswege zu beschreiten,  über die Fähigkeit, sich selbstkritisch zu hinterfragen/sich hinterfragen zu lassen sowie professionelle Distanz zu wahren,  über die Fähigkeit, unter enormem Zeitdruck Entscheidungen von großer Tragweite zu fällen und zu verantworten,  4. über Geduld, eine hohe Frustrationstoleranz und eine extrem hohe Belastbarkeit. Personalausstattung und Arbeitsverdichtung Der ASD Wesseling ist mit 4 Vollzeitkräften und 2 Halbtagskräften besetzt. Zur Abteilung gehören zudem der Jugendgerichtshelfer mit voller Stelle, eine Fachkraft Pflegekinderdienst mit halber Stelle, eine Fachkraft mit dem Schwerpunkt Eingliederungshilfe und hilflose Erwachsene mit 10 Wochenstunden sowie 2 Sozialpädagogische Familienhelferinnen mit halber Stelle. Zur Abteilung gehören weiterhin eine Sozialpädagogin im Berufsanerkennungsjahr und die Leitungskraft Soziale Dienste. Ab dem 01.09.08 wird für 6 Monate eine weitere ASD Kraft eingesetzt, um der steigenden Fallbelastung insbesondere im Bereich Kindeswohlgefährdung, Hilfen zu Erziehung und Familiengerichts Angelegenheiten zu begegnen. In den vergangenen Jahren hat sich der Arbeitsaufwand in mehrfacher Hinsicht verdichtet: Die Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Situation vor allem von Familien, die erhöhten Anforderungen, denen Menschen heute insgesamt zunehmend ausgesetzt sind und die damit verbundene Unzufriedenheit und Gewaltbereitschaft, um nur einige Faktoren zu nennen, führen zu einer Fallzunahme. Gleichzeitig wächst die Hilflosigkeit von Institutionen wie beispielsweise Schule und Kinderund Jugendpsychiatrie, wenn es darum geht, auf die gravierenden Erziehungs- und Beziehungsprobleme von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien zu reagieren. Es entsteht zunehmend der Druck auf die Jugendhilfe und damit nicht zuletzt auf den ASD, Antworten und konkrete Hilfemaßnahmen zu produzieren und zu finanzieren. Parallel dazu wächst der Verwaltungsaufwand stetig. Der ASD ist gesetzlich verpflichtet, für alle geleisteten Hilfen Hilfepläne aufzustellen und diese regelmäßig fortzuschreiben. An diesen Plänen müssen alle Betroffenen beteiligt sein, sie müssen diagnostische und prognostische Formulierungen enthalten, Begründungen für die Angemessenheit der gewählten Hilfeform, ferner möglichst konkrete Auftrags- und Zielvereinbarungen. Nicht zuletzt müssen ausführliche Dokumentationen dem Nachweis zum Schutz des einzelnen dienen, der jeweiligen Problematik entsprechend angemessen gearbeitet und alle Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aussagekräftige Statistiken werden zum Babybegrüßungspaket, zu den Meldungen Kindeswohlgefährdung, zur Hilfe zu Erziehung und zu den Eingängen zu Familiengerichtssachen geführt. ASD-Bericht 2008 – Seite 7 ASD-Bericht 2008 – Seite 8 HzE-Bericht 2008 Inhalt 1. Darstellung des Leistungsbereichs Erzieherische Hilfen 1.1. Wann werden erzieherische Hilfen geleistet? 1.2. Welche Hilfen zur Erziehung gibt es? 1.3. Verfahren zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung 1.4. Grundsätze bei laufenden Hilfen zur Erziehung 2. Welche kostengünstigeren Alternativen gibt es? 3. Übersicht über die Zahl der laufenden Hilfen zur Erziehung (Stand 31.05.2008) HzE-Bericht 2008 – Seite 1 1. Darstellung des Leistungsbereichs Erzieherische Hilfen Hilfe zur Erziehung (für Minderjährige) und Hilfe für junge Volljährige werden nach Maßgabe des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form von tatsächlichen fachlichen Hilfen als auch durch Finanzierung der Maßnahmen geleistet. Personensorgeberechtigte haben gemäß § 27 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. In vielfältigen Problemlagen, Belastungs- und Krisensituationen, in denen die Eltern allein die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr bewältigen können, werden unterschiedliche Hilfen und Unterstützungsangebote eingesetzt. Für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien sind sie oftmals von einschneidender und weitreichender Bedeutung für ihren Lebensalltag. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, dient aber auch der Verbesserung von familiären Rahmenbedingungen besonders im ambulanten Bereich. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen. Jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigen-verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (§ 41 SGB VIII). Nach Beendigung der Hilfe sollen junge Volljährige bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Dass sich die Leistungen des Jugendamtes für die Betroffenen als wirkliche Hilfe und perspektivisch wirksame Unterstützung darstellen, ist das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe. Dieses Ziel im Blick, hat sich die Jugendhilfelandschaft in den letzten Jahren enorm gewandelt. Entsprechend der unterschiedlichsten Bedarfsund Problemlagen hat sich eine Angebotspalette im ambulanten und stationären Bereich gebildet, welche sich in einem ständigen Weiterentwickelungsprozess befindet. HzE-Bericht 2008 – Seite 2 1.1 Wann werden Erzieherische Hilfen geleistet? Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind zu gewähren, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Rechtsanspruch bei Minderjährigen, Soll-Leistung bei Volljährigen). Der Gewährung durch das Jugendamt geht stets eine eingehende Prüfung unter gründlicher pädagogischer Abwägung insbesondere möglicher Alternativen voraus, bei der die Notwendigkeit der vorgesehenen Hilfe und der erzieherische Bedarf festgestellt werden müssen. Die Betrachtung der Hilfen zur Erziehung lässt folgende Ursachen und Anlässe für den Hilfebedarf häufig erkennen: Erziehungsprobleme, geringer Einfluss der Eltern, Überforderung der Eltern (oder anderer Erziehungspersonen, z.B. Großeltern) Erziehungsunfähigkeit der Eltern Verlassen d. Minderjährigen durch die Eltern / Ausfall der Eltern Versterben der Eltern oder eines Elternteils Vernachlässigung, Mangelversorgung Misshandlung / Gewaltanwendung oder -androhung sexueller Missbrauch, sexuelle Gefährdung Psychische Erkrankung, Drogen, Sucht, Alkohol bei den Eltern Konflikthafte Scheidung/Trennung der Eltern finanzielle Probleme, mangelhafte Wohnraumversorgung Beziehungsprobleme zwischen Eltern und Minderjährigen Schutzmaßnahme, Erfordernis der Inobhutnahme Verwahrlosung des Kindes/des Jugendlichen kriminelles Verhalten auffälliges Sozialverhalten / Aggressivität Schulverweigerung / massive Schulschwierigkeiten Suizidversuch/-gefahr Erfordernis einer psychiatrische Behandlung Eltern oder Kind Erfordernis einer medizinischen Versorgung Eltern oder Kind Entweichen von zu Hause Ein festgestellter Mangel oder eine soziale Benachteiligung, die eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung verhindern, ist mit Hilfe zur Erziehung zu begegnen, wenn und soweit das soziale Umfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, diese Situation abzustellen. Der konkrete erzieherische Bedarf ist zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels oder der sozialen Benachteiligung sind zur Vermeidung weiterer Kindeswohlgefährdungen zu ergreifen! HzE-Bericht 2008 – Seite 3 1.2 Welche Hilfen zur Erziehung gibt es? Erzieherische Hilfen werden in ambulanter oder stationärer Form geleistet. Man unterscheidet hier Familien unterstützende Hilfen, Familien ergänzende Hilfen und Familien ersetzende Hilfen. Als ambulante Hilfen werden Maßnahmen bezeichnet, die jungen Menschen und ihren Familien Beratung und Betreuung in ihrem jeweiligen Lebensumfeld bieten. Eine ambulante bzw. aufsuchende Hilfe bietet die Chance, aus dem Bezugssystem heraus gemeinsame Möglichkeiten zu entwickeln. Dabei wird eine Fülle von Informationen über Lebenswirklichkeit und Lebenswirksamkeit des Systems gewonnen und es ergeben sich Anhaltspunkte für Ressourcen und Entwicklungspotentiale. Zu den ambulanten Hilfen zählen: Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshelfer Flexible persönliche Betreuungen (FLEX) Soziale Gruppenarbeit Erziehung in einer Tagesgruppe oder in Familienpflege Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) Betreutes Wohnen Jugendlicher oder junger Erwachsener (wenn keine Betreuung über Tage und Nacht erfolgt; auch dann, wenn die Hilfe durch eine Heimeinrichtung zur Verselbständigung erbracht wird). Die erzieherischen Hilfen sollen nicht als konkurrierende, sondern als ineinandergreifende, sich unterstützende Maßnahmen verstanden werden um ein möglichst breites Spektrum eröffnen. Stationäre Hilfen sind Erzieherische Hilfen, die die Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen Familie erfordern, und die in der Regel nicht unmittelbar auf die Vorbereitung einer eigenständigen Lebenssituation zielen und bei denen eine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt. Zu den stationären Hilfen zählen: Heimerziehung (Heimeinrichtung, Kinderhaus, Internat, 5-Tage-Gruppe, Individualprojekte, niedrigschwellige Unterbringung, etc.) Vollzeitpflege (Erziehung in einer Pflegestelle) Die verschiedenen Hilfen zur Erziehung werden insbesondere als Maßnahmen des Katalogs im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 28 - 35) geleistet. Diese Auflistung verschiedener Hilfearten ist jedoch nicht abschließend, d. h. grundsätzlich können auch andere pädagogische und therapeutische Maßnahmen entwickelt und gewährt werden. Entscheidend für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ist die Beteiligung von Betroffenen (Kinder und Jugendliche) und Anspruchsberechtigten (Erziehungsberechtigte) (§ 5 SGB VIII: Wunsch und Wahlrecht, § 8 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan). Das Kinder- und Jugendhilfegesetz führt in den §§ 27 - 35 folgende Hilfen zur Erziehung auf: HzE-Bericht 2008 – Seite 4 Flexible Hilfen (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) Flexible Hilfen (FLEX) werden individuell dem Einzelfall angepasst eingesetzt. Sie können unterstützend, begleitend und fördernd wirken. Die Problematik einzelner Familienmitglieder steht häufig im Vordergrund. Für Familien mit Migrations - Hintergrund stehen kulturell und fremdsprachlich besonders ausgerichtete Anbieter (z.B. ISS Köln) zur Verfügung. Überwiegend setzt FLEX bei pädagogischen Themen an, greift aber auch Einzelthemen (z.B. Gewalt in der Familie/Beratung durch Dekathlon Brühl, Suchtproblematik/ Betreuung durch PROWO Kerpen) gezielt auf. Anleitung in der Haushaltsorganisation durch speziell ausgebildete Familienpflegerinnen des Caritasverbandes Rhein-Erft-Kreis und aufsuchende systemische Familientherapie (z.B. Perspektiven für Kinder, Overath) sind weitere mögliche Ansätze. Es sollen dem persönlichen Bedarf entsprechende flexible, kreative, maßgeschneiderte Angebote gefunden und eingesetzt werden. Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) Bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung sollen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigten unterstützen und beraten. Bei Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung handelt es sich vorwiegend um eine Krisenintervention. Erziehungsberatung kann im Rahmen der Hilfe zur Erziehung dann geeignet sein, wenn die beteiligten Kinder, Jugendlichen und Eltern mit den Fachkräften kooperativ zusammenarbeiten können und wollen und Problemlösungen im vorhandenen sozialen Umfeld möglich erscheinen. Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) Die Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen ist das Ziel sozialer Gruppenarbeit mit älteren Kindern und Jugendlichen. Dabei soll deren Entwicklung durch soziales Lernen in der Gruppe gefördert und Erfolgserlebnisse ermöglicht werden. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ist diese Hilfeform im Wesentlichen einsatzfähig, wenn das familiäre Beziehungsnetz genügend Stabilität bietet. Die methodische Herangehensweise der Sozialen Gruppenarbeit führt zu einem konstruktiven Umgang mit Konflikten und Lebensschwierigkeiten. Die Jugendförderung der Stadt Wesseling bietet in regelmäßigen Abständen Soziale Gruppenarbeit für einen ausgewählten Kreis nach Vorschlag der Sozialen Dienste an. Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Erziehungsbeistandschaften sind in der Regel längerfristig angelegt. Regelmäßige Beratungs- und Betreuungskontakte haben vor allem die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern bzw. Jugendlichen, schulische Probleme des Kindes oder des Jugendlichen sowie andere soziale Bezüge des Minderjährigen, wie HzE-Bericht 2008 – Seite 5 z. B. den Freundeskreis im Mittelpunkt. Voraussetzung für diese Hilfeform ist die Tragfähigkeit des familiären Rahmens. Der Betreuungshelfer wird meist aufgrund jugendrichterlicher Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz tätig. Freiwilligkeit ist, anders als bei der Erziehungsbeistandschaft, nicht gegeben. Der Sanktionsdruck kommt verstärkt zum Tragen und die Maßnahme ist durch eine klare Zeitvorgabe befristet. Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und erfordert die Mitarbeit der gesamten Familie. SPFH ist eine eher intensive Form der ambulanten Hilfe zur Erziehung. Die Hilfe vollzieht sich im alltäglichen Umfeld der Familie und ist oftmals konkrete und praktische Lebenshilfe. SPFH wendet sich vorwiegend an Familien, deren Lebenssituation durch massive materielle und/oder familiäre Belastungen gekennzeichnet ist. Besonders erfolgreich erscheint die SPFH bei Familien mit akut auftretenden Krisen und besonderen familiären Situationen. Weniger geeignet sind Familien mit massiven und langfristig bestehenden Strukturkrisen, da hier tiefgreifende Veränderungen weniger möglich sind. Hier gilt es Familienergänzende Unterstützungsmaßnahmen zu installieren. SPFH bewährt sich mit der Bereitschaft der Familienmitglieder sich über einen längeren Zeitraum einem Entwicklungsprozess zu stellen und an Veränderungen aktiv mitzuarbeiten. SPFH wird in Wesseling durch zwei städtische Sozialpädagoginnen sowie durch freie Träger (z.B. BEZUG Wesseling, Diakonie Michaelshoven, Systemische Jugend- und Familienhilfe Brühl) geleistet. Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Diese Hilfeform wendet sich an Kinder, deren familiäre Situation keine hinreichende Förderung in ihrer Entwicklung gewährleistet und/oder Kinder, die massive Verhaltensproblematiken aufweisen. Die Familien müssen eine ausreichende Betreuung am Abend und am Wochenende sicherstellen können. Neben pädagogischen Interventionen und therapeutischer Entwicklungsförderung in der Tagesgruppe, lebt diese Hilfeform von einer gezielten begleitenden Arbeit mit den Familien, welche in den vergangenen Jahren konzeptionell ausgebaut wurde. Die Tagesgruppe ist als ambulante Hilfe zwischen beratenden fördernden Hilfen einerseits und Fremdunterbringungen andererseits anzusiedeln. In Wesseling, Brühl und Sürth werden Tagesgruppen in unterschiedlicher Trägerschaft mit Wesselinger Kindern belegt (van Gils-Stiftung Bergheim, Diakonie Michaelshoven). HzE-Bericht 2008 – Seite 6 Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Neben der Heimerziehung ist die Vollzeitpflege in einer Ersatz- oder Ergänzungsfamilie eine traditionelle Form der Erziehung außerhalb des Elternhauses. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend des Alters und des Entwicklungsstandes des Kindes oder des Jugendlichen unter Einbeziehung seiner persönlichen familiären Bindungen und der Abwägung aller Möglichkeiten der Verbesserung seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer dazu geeigneten Pflegefamilie bieten. Je nach Zielsetzung lassen sich darüber hinaus Pflegestellen nach Kurzzeitpflegestellen für kurzfristige Krisen- und Notsituationen, Übergangspflegestellen, die für einen begrenzten, aber ggf. durchaus länger andauernden Zeitraum die Erziehung und Versorgung sicherstellen, und Dauerpflegestellen, in denen Minderjährige dauerhaft versorgt und erzogen werden, unterscheiden. Bei den Pflegestellen muss es sich nicht um die klassische Standardfamilie handeln, die Auswahl der Pflegepersonen ist vielmehr darauf abzustellen, dass diese eine angemessene und erfolgversprechende Erziehung gewährleisten. In der Praxis spielen auch Verwandtenpflegestellen eine bedeutende Rolle, ohne dass in jedem dieser Fälle Hilfe zur Erziehung zu leisten wäre. Pflegestellen müssen bereit und in der Lage sein, Kinder mit Verhaltensproblemen und -auffälligkeiten aufzunehmen um den speziellen Anforderungen, die diese Kinder an die Erziehung stellen, gerecht zu werden. Oftmals treten Spätfolgen von Vernachlässigung, Lieblosigkeit und defizitärer Erziehung auf, welche besonderes Augenmerk und Feinfühligkeit erfordern. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gibt es spezialisierte Formen der Familienpflege. Aufgrund der oftmals hohen pädagogischen Aufgabenanforderungen haben sich in der Jugendhilfepraxis vermehrt Sonderformen von Pflegestellen entwickelt. In diesen heilpädagogischen Pflegestellen, Fachfamilien oder Erziehungsstellen werden die Kinder und Jugendlichen von pädagogisch qualifizierten Pflegepersonen betreut. Diese besondere pädagogisch-pflegerische Leistung wird neben dem üblichen Pflegegeld mit einem gesteigerten Entgelt entlohnt. Besondere Aufmerksamkeit muss bei der Vermittlung von Kindern und Jugendlichen auf die Ausgangssituation in der Herkunftsfamilie und auf den jeweiligen Anlass für die Unterbringung gelegt werden. Je massiver der Problemhintergrund und je belastender die sozialen Vorerfahrungen der Kinder und Jugendlichen sind, umso höhere Anforderungen sind an die Pflegepersonen und die fachlich begleitenden Dienste zu stellen. In diesem Zusammenhang stellt sich daher auch die Frage einer angemessenen Honorierung dieser Erziehungstätigkeit. Eine weitere Herausforderung stellt häufig die Kooperation mit den leiblichen Eltern für die Pflegestellen dar, insbesondere wenn ein häufiger Kontakt durch die Herkunftsfamilie gewünscht ist. Abgebende Eltern erleben Pflegefamilien häufig als Konkurrenz, was die Gefahr birgt, dass sie den Hilfeprozess boykottieren. Zusätzlich zu den vom Pflegekinderdienst der Stadt Wesseling ausgewählten und zur Verfügung stehenden Pflegefamilien, werden bei Bedarf verschiedene darauf spezialisierte Anbieter angefragt (z.B. Perspektiven für Kinder/ Overath, Kinderschutzbund /Euskirchen, Hermann- Josef-Haus/Köln-Dünnwald, MUTABOR/ RheinSieg-Kreis, PEB/Bornheim). HzE-Bericht 2008 – Seite 7 Heimerziehung, sonstige Betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII) Kinder und Jugendliche sollen durch Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform und mit einer Verbindung von Alltagsleben und pädagogischen sowie therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Entsprechend ihres Alters und des Entwicklungsstandes sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie sollen dabei entweder die Rückkehr des Minderjährigen in die Familie vorbereitet oder eine längerfristige passgenaue Unterbringungs- und Lebensform eventuell bis zur Verselbständigung des Jugendlichen im Vordergrund stehen. Es werden entsprechend der unterschiedlichen Ausgangslagen und Problemhintergründe aller Kinder und Jugendlichen durch die Heimeinrichtungen und anderen betreuten Wohnformen sehr differenzierte Hilfemöglichkeiten angeboten. Einzelne Einrichtungen der Heimerziehung bieten neben der pädagogischen Alltagsbetreuung besondere therapeutische und heilpädagogische Maßnahmen mit unterschiedlichen Schwerpunkten für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Eine wesentliche Rolle bei der Auswahl der Hilfeform Heimerziehung spielt die Entwicklungsphase der Minderjährigen. Während bei kleineren Kindern die Möglichkeit einer Heimunterbringung möglichst vermieden wird, ist die Unterbringung in einer Heimeinrichtung in der Jugendphase eher der Entwicklung entsprechend, da der Ablösungstendenz von familiären Bindungen nicht durch Eingliederung in einer Pflegefamilie begegnet werden kann. Gerade in der Jugendphase sind die verschiedenen Angebote jedoch situationsadäquat auszugestalten und einzusetzen (spezielle Jugendwohngruppen mit thematischen Schwerpunkten). Neben der Heimerziehung spielen die sonstigen betreuten Wohnformen in Bezug auf Jugendliche eine herausragende Rolle. Im Hinblick auf die Verselbständigung haben auch die verschiedenen Angebote der Heime, wie Außenwohngruppen und betreutes Einzelwohnen ein besonderes Gewicht. Bezüglich der beruflichen und schulischen Ausbildung haben die den Heimen angegliederten Schulen und Ausbildungsstätten häufig einen wichtigen Stellenwert. Betreutes Wohnen wird in Wesseling durch eine bewährte Mitarbeiterin des Lazarus-Hilfswerks, aber auch bedarfsorientiert durch weitere Anbieter (z.B. BEZUG Wesseling, Diakonie Michaelshoven) geleistet. Das Carl-Sonnenschein-Haus Köln wird für die Eingliederung auch delinquenter Jugendlicher häufig von uns angefragt. Bei der Heimunterbringung wird unterschieden zwischen Regelplätzen, Intensivplätzen bis hin zu individuell zusammen gestellten Projekten und Lebensgemeinschaften. In der Regel wird eine Einrichtung in der näheren Umgebung nach Abwägung des Bedarfs und der Kosten angefragt. In Einzelfällen kommt es zur Unterbringung von (schwangeren) jungen Frauen in Mutter-Kind-Einrichtungen um ein Zusammenleben trotz persönlicher Probleme zu ermöglichen und überforderten Müttern Anleitung und Rückhalt bis zur Verselbständigung zu gewähren (z.B. Haus Regina Bonn, Haus Adelheid und Haus Miriam in Köln, aber auch LVR geförderte Häuser mit niedrig ansetzendem Betreuungsangebot wie Kloster Heisterbach in Königswinter, SKF-Famos-Projekt Remscheid und Haus Maria Königin Johannesbund Bonn). HzE-Bericht 2008 – Seite 8 Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) soll Jugendlichen gewährt werden, die eine intensive Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Bei der Hilfeform der INSPE handelt es sich um eine offene nicht an tradierte Formen und Institutionen gebundene Hilfe. Der ursprüngliche Ansatz für diese Hilfeform war die Schaffung eines Angebotes für die Jugendlichen, die sich anderen Hilfeangeboten entziehen, sich in besonders gefährdeten Lebenssituationen befinden und für die Formen der geschlossenen Unterbringung ungeeignet sind. Inhaltlich kann es sich bei der INSPE um eine Nachbetreuung anschließend an eine stationäre Maßnahme, einem Angebot zur Verselbständigung, einem erlebnispädagogischem Angebot oder um eine Krisenintervention handeln. Die pädagogische und sozialarbeiterische Hilfestellung muss auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt sein und kann, je nach Erfordernis, die intensive Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen, die Hilfe bei Beschaffung und Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit, eine Unterstützung bei der Suche einer geeigneten schulischen oder beruflichen Perspektive, Hilfe bei der Bewältigung des Alltags und des Umgangs mit dem verfügbaren Einkommen sowie Hilfestellung bei der Freizeitgestaltung bedeuten. INSPE wird in Wesseling vorrangig durch das INSPE Team aus Hürth/ Rhein-Erft-Kreis geleistet. HzE-Bericht 2008 – Seite 9 1.3 Verfahren zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung (HzE) Ermittlung der Sachlage (Problematik, Ressourcen, Bedarf, etc.) durch die Sachbearbeitung = SB (Bezirk) durch Gespräche, Sammlung von Informationen, Daten, etc.; Erarbeitung, Überprüfung von Alternativen zu einer HzE (z.B. durch eigene Beratung, Delegation an weitere Stellen); Bei Bedarf Austausch mit Kollegen und Sozialdienstleitung. Antrag auf HzE durch sorgeberechtigte Eltern oder jungem Volljährigen wird gestellt. Fachgespräch mit Sozialdienstleitung (FG) oder Kollegiale Beratung im Team (KB) erfolgt mit schriftlicher Vorlage, Ergebnisprotokoll wird gefertigt. Bei Zustimmung durch Leitung/Team Erstellung eines umfangreichen Hilfeplans (§ 36 SGB VIII) mit den Beteiligten (erforderlicher Hilfebedarf , Ziele und Zeitperspektive). Schriftliche Vorlage in der Erziehungskonferenz (EK) mit konkretem Vorschlag durch SB Teilnehmer/innen : VD Jugend, FB-Leitung, SD-Leitung, b. B. wirtschaftliche Jugendhilfe, Fallcontroller (neu), SB, Sonstige - z.B. SPFH Fachkraft Hier : Entscheidung ob HzE gewährt wird, Art und Inhalt der HzE, Ziel der Maßnahme, Umfang und Dauer der HzE, voraussichtliche Kosten der Maßnahme, Termin der Überprüfung und Wiedervorlage in der EK, das Ergebnis wird durch SB schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Information und Bewilligungsbescheid an die Betroffenen durch SB (Unterschrift durch Leitungskraft). Fortschreibung der Hilfe gemeinsam mit Anbieter und Betroffenen durch SB und schriftlicher Vorlage im FG oder EK nach vorab festgelegten Zeitabständen: nach 6 – 8 Wochen bei ambulantem Clearing durch aufsuchende Berater; häufig bereits nach 3 Monaten bei neuer Hilfe; immer nach 6 Monaten Wiedervorlage (Wvl). Bei akut erforderlicher Inobhutnahme reicht die Absprache und Einschätzung der SB mit einer Leitungskraft um tätig zu werden. In der Regel aber Vorgehen entsprechend der Dienstanweisung zur Kindeswohlgefährdung. Eine zeitnahe Information der weiteren Vorgesetzten und der wirtschaftlichen Jugendhilfe erfolgt. Anschließend gilt der oben beschriebene Weg zur HzE, falls diese erforderlich wird. Bei der Auswahl der Hilfe steht immer die pädagogische Angemessenheit im Vordergrund. Sofern mehrere geeignete Maßnahmen bzw. Institutionen zur Verfügung stehen, fällt die Entscheidung zugunsten des kostengünstigeren Anbieters. HzE-Bericht 2008 – Seite 10 1.4 Grundsätze bei laufender Hilfe zur Erziehung Während der Begleitphase nach der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung gem. der §§ 32-34 SGB VIII (Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung) gilt ein Hauptaugenmerk der Zusammenarbeit zwischen den für die Erziehung verantwortlichen Personen mit den Eltern. Nach Möglichkeit sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes soweit verbessert werden, dass diese das Kind oder den Jugendlichen selbst erziehen kann. Durch begleitende Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilien soll daraufhin gewirkt werden, dass die Beziehungen des Kindes oder des Jugendlichen zu seiner Familie gefördert wird (Konzept der qualifizierten Rückführung). Kann das Ziel der Rückkehr durch nachhaltige Verbesserungen der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden, so soll mit den beteiligten Personen eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden (§ 37 SGB VIII). Eine Rückführung des Kindes oder des Jugendlichen wird nur dann im Interesse der betroffenen Minderjährigen sinnvoll sein, wenn eine positive emotionale Bindung zur Herkunftsfamilie besteht. Grobe Vernachlässigungen, Misshandlungen, sexueller Missbrauch sowie andere negative Lebensbedingungen für Kinder in den Herkunftsfamilien legen meist eine dauerhafte Unterbringung außerhalb des eigenen Elternhauses und eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive für die betroffenen jungen Menschen nahe, weil Entscheidungsverzögerungen in der Frage der Aufenthaltsdauer entwicklungshemmend sein können. Die Rückkehrmöglichkeit in die Herkunftsfamilie muss hinsichtlich der Entwicklungschancen des Minderjährigen realistisch sein. Ansonsten sind klare und auf Dauer angelegte Perspektiven außerhalb der Herkunftsfamilie für die betroffenen Minderjährigen zu finden oder zu entwickeln. Wichtiges Augenmerk für die begleitende Arbeit der Jugendhilfe ist die Schaffung positiver Entwicklungsbedingungen für die Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Nach der Gewährung der Hilfe bleibt die Aufgabe der kontinuierlichen Sicherung und Weiterentwicklung entsprechender Hilfen und der ständigen Erfolgskontrolle durch eine fortlaufende Begleitung der Jugendhilfe. HzE-Bericht 2008 – Seite 11 2. Welche kostengünstigeren Alternativen gibt es? „Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, müssen wir es mühsam wieder herausholen“! Wenn der Schaden bereits entstanden ist, werden umfangreiche und kostenintensive Hilfen erforderlich, was sich bei zahlreichen HzE – Fällen, insbesondere im stationären Bereich, wieder spiegelt. Wünschenswert ist der frühzeitige Kontakt zu belasteten Familien, um bereits im Vorfeld unterstützend tätig werden zu können. Dem entgegenwirken kann Frühe Intervention, - d.h. neben den Präventionsansätzen auf breiter Ebene (Familienzentren, Kita für unter 3Jährige, Babybegrüßung, Vernetzung- und Informationspolitik, etc.) die Konzipierung von frühzeitigem Einsetzen konkreter intensiver Beratung und Hilfe vor Ort. Die Städte Bedburg/Elsdorf, Bergheim, Frechen, Hürth, Kerpen und Pulheim finanzieren gezielt Fachpersonal für Frühe Hilfen. In Kerpen gibt es seit Mai 2007 ein Präventionsteam, welches aus einer pädagogischen Fachkraft (z.B. Heilpädagogin), einer Familienpflegerin und einer Familienhebamme besteht. Angegliedert ist das Team dem Sozialpädagogischem Zentrum / SPFH vor Ort, bildet aber eine eigene Einheit mit speziellen Räumlichkeiten. Die Stadt Frechen hat dem Einsatz des gleichen Modells mit drei Fachkräften zugestimmt. Z. Zt. steht die Entscheidung an, welche/r Träger die Aufgabe übernimmt. Ziel ist, auf unbürokratische Weise (kurze Vermittlung z.B. Faxformular durch Kinderarzt, Kliniken, JA, Kita, etc., aber auch Selbstmelder) Kontakt zu den „jungen“ Familien aufzunehmen und im Vorfeld der erzieherischen Hilfen mehr und weniger intensiv auf persönliche Bedarfe betreuend einzugehen. Das kann z.B. bei einem Säugling in schwieriger Familiensituation die Unterstützung durch die Familienhebamme sein, durchaus ergänzt durch die Familienpflegerin, welche die Struktur des Haushaltes verbessert. Im Jugendamt Hürth, Sozialer Dienst, gibt es zwei Präventionskräfte, welche nach Altersstufen abgestimmt, Aufgaben im präventivem Bereich mit unterschiedlichen Schwerpunkten übernehmen. Das sind neben der Einzelfallhilfe, familien-übergreifende Gruppenangebote für bedürftige Eltern, aber auch die enge Kooperation mit Kindergärten und Grundschulen, die Schulung von pädagogischem Personal zum Thema Kinderschutz/ Erkennen von Gefährdungsmerkmalen sowie die Entwicklung von Informationsmaterial gehören zu deren Aufgaben (Aufbau eines sozialen Frühwarnsystems). Hürth investiert zudem intensiv in Sach- und Programmkosten unter Zugrundelegung des § 16 SGB VIII (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie), welcher Leistungen benennt zur Förderung der Erziehung in der Familie um Erziehungsverantwortung besser wahrzunehmen und Wege aufzuzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. Das sind konkret neben Beratungsangeboten, Familienfreizeiten und Familienbildungsangebote, welche für den Personenkreis der sozial Benachteiligten konzipiert werden. Die Maßnahmen werden sehr gut akzeptiert und laufen erfolgreich mit dem Ziel spätere kostenintensivere Erziehungshilfen zu vermeiden. Die Stadt Erftstadt führt das FÖRSTAR Projekt (Förderung von sogenannten schwierigen Kindern in der offenen Ganztagesbetreuung) seit Sommer 2006 erfolgreich durch. In Erftstadt sind 3 ehemalige Horterzieher/innen (1 Mann, 2 Frauen) in 8 OGATAS mit voller Stelle beschäftigt und jeweils 2 bis 3 Schulen (Grundschulen und Förderschule) persönlich zugeteilt. Koordiniert wird das Team von einer Fachkraft des Sozialen Dienst. Ihre Aufgabe ist die Beobachtung von auffälligen Kindern im Schul- und Nachmittagsbetrieb, welche von den Lehrkräften benannt wurden. Gemeinsam mit den Beteiligten wird eine Diagnostik sowie ein Handlungsplan erstellt. Es werden weitergehende Hilfen überlegt, bzw. durch die Erzieher selber durchgeführt, z.B. Einzelfallbetreuung in der Schule. Zudem gibt es Angebote von Sozialer Gruppenarbeit in Form von Arbeitsgemeinschaften schulübergreifend mit besonderen Schwerpunkten (z.B. für besonders unruhige Jungen). Die Erzieher/innen bleiben Ansprechpartner und erhalten/geben Rückmeldung zu den durchgeführten (oft kleinen) Schritten. Das Projekt war auf 2 Jahre befristet, wird aber sehr gut angenommen HzE-Bericht 2008 – Seite 12 und wird nun auf Dauer eingerichtet. Ziel ist im Rahmen der Prävention eine frühzeitige Intervention zu leisten und Überforderung des Einzelnen in den großen Gruppen (ca. 25 Schüler) aufzufangen. Diese Betreuung ist nur teilweise eine Alternative zur pädagogischen Tagesgruppe, da der Ansatz niedrigschwelliger und eher im präventiven Bereich liegt. Gravierende familiäre Mangelsituationen können nicht aufgefangen werden. Für besonders schwierige Schüler müssen weitergehende Hilfen installiert werden. In Erftstadt gibt es den Fachdienst „Familienservice“, angegliedert im Familienzentrum mit einer Stelle, konzipiert als vorbeugende Anlaufstelle für alle Familienbetreffenden Fragen und Themen. In Bedburg/Elsdorf, Bergheim und Pulheim gibt es ebenfalls zusätzliche spezialisierte Fachkräfte in den Sozialen Diensten zu der Aufgabenstellung Prävention und Kinderschutz. Die Sozialpädagogische Familienhilfe der Stadt Wesseling bietet seit über 20 Jahren erfolgreich familienübergreifende Hilfe an. Neben regelmäßigen Eltern-/Kindgruppen im Spielraum Pontivystr.13 wurde jährlich eine Wochenend-Familienfahrt zu sehr günstigen Konditionen durchgeführt. Hier könnte die Angebotspalette für bedürftige Familien mit entsprechendem Personal ausgebaut werden. Selbstverständlich werden bereits bestehende Ressourcen vor Ort wie die Sicherung des Kindeswohls durch Erarbeitung eines regelmäßigen Kindertagsstättenbesuch auch von besonders bedürftigen unter 3Jährigen, Betreuung durch Tagespflege aus erzieherischen Gründen, Vermittlung in die Offenen Ganztagsschulen, in das Kinder- und Jugendangebot des Jugendzentrums und der Jugendförderung und der freien Anbieter wie z.B. CVJM genutzt um Hilfen zur Erziehung zu vermeiden. HzE-Bericht 2008 – Seite 13 3. Übersicht über die laufenden Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige (Zahl der Minderjährigen/jungen Volljährigen - Stand 31.05.2008) Übersicht über alle laufenden Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige nach Hilfearten 70 31.05.2008 62 60 50 40 40 34 30 20 12 8 10 3 6 3 1 0 0 0 st ig So n pp en a ru G le es it G rJ he lfe So zi a un gs re u Be t f. ilf e gl .h HzE-Bericht 2008 – Seite 14 rb e H SP FH en e ib l Fl ex ge s gr H up ilf pe IN SP E Ta ob h se In Be el is ch ut n hi nd ah m en er te n oh ne W s te re u Be t at .E in st ei H Vo llz e itp m er zi eh fle g un g e 0