Daten
Kommune
Wesseling
Größe
258 kB
Datum
03.09.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
191/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bericht zur Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes und zu den erzieherischen Hilfen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
12.08.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 191/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
Birgit Rudolf
12.08.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Bericht zur Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes und den erzieherischen Hilfen
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Im Jugendhilfeausschuss vom 12.03.2008 wurde die Verwaltung gebeten, in den nächsten Sitzungen den
Aufgabenbereich der Hilfen zur Erziehung darzustellen und über die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienst
zu berichten.
Um die erzieherischen Hilfen im Kontext der allgemeinen Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen
Dienstes (ASD) zu verstehen, werden im ASD-Bericht gesetzliche Grundlagen und Tätigkeiten beschrieben.
In einem weiteren Bericht zu den Hilfen zur Erziehung folgt eine ausführliche Darstellung zu den
erzieherischen Hilfen und zum Verfahrensablauf für die Hilfegewährung. Darin werden auch mögliche
Alternativen im Vorfeld der kostenintensiven Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung aufgezeigt.
ASD-Bericht 2008
Inhalt
1.
Gesetzliche Grundlagen der Arbeit des ASD
2.
Aufgaben des ASD außerhalb der Hilfen zur Erziehung
2.1
Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen
2.2
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen
2.3
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Ausübung des
Umgangsrechts
2.4
Mitwirkung in Verfahren des Vormundschafts- und Familiengerichts
2.5
sonstige Aufgaben
3.
Qualität der ASD-Arbeit und Kompetenzen der sozialpädagogischen Fachkräfte
4.
Personalausstattung
5.
Grafische Übersicht über die Aufgaben des ASD
ASD-Bericht 2008 – Seite 1
1.
Gesetzliche Grundlagen der Arbeit des ASD
Gesetzliche Grundlage des umfassenden Aufgabenbereiches des Allgemeinen sozialen Dienstes (ASD) ist
das Kinder- und Jugendhilfegesetz/ Sozialgesetzbuch VIII. Der Grundsatz, aus dem sich zahlreiche Aufgaben
für die Jugendhilfe insgesamt und für den ASD konkret ergeben, lautet:
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit." (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)
Im zweiten Absatz des § 1 SGB VIII werden Rechte und Pflichten der Eltern betont, die damit verbundenen
Bedürfnisse der jungen Menschen zu erfüllen, worüber die staatliche Gemeinschaft wacht: "Pflege und
Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (§ 1 Abs. 2 SGB VIII)
Konkreter wird der Auftrag der Jugendhilfe im dritten Absatz des § 1 SGB VIII beschrieben:
"Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine
kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen."
(§ 1 Abs. 3 SGB VIII)
Bereits aus diesem grundlegenden Gesetzesauftrag wird deutlich, in welchem Konflikt sich der
ASD befindet. Indem der ASD sowohl seinem Beratungsauftrag als auch seinem Schutzauftrag nachkommt,
ist sowohl als unterstützende Behörde als auch als Kontrollbehörde zu sehen. Den Spagat zwischen diesen
beiden Ansprüchen, denen der ASD aufgrund des Gesetzes genügen muss, vollziehen die Mitarbeiter/innen
jeden Tag aufs Neue. Obgleich der ASD vornehmlich als Hilfsbehörde agiert, kann er nicht vermeiden, unter
bestimmten Voraussetzungen massiv in Elternrechte eingreifen zu müssen, nämlich dann, wenn das Recht
und der Schutz des Kindes (s. § 1 SGB VIII und § 8a SGB VIII) nicht ausreichend von den Eltern gewahrt
werden. Aber auch in solchem Falle ist es die Aufgabe und das selbstverständliche Bestreben des ASD, mit
den Betroffenen gemeinsam angemessene Lösungswege zu finden. Dabei ist es das Ziel, die Betroffenen so
zu unterstützen, dass sie wieder in die Lage versetzt werden, auf Dauer ohne Hilfe und ohne "Kontrolle" gut
zusammen zu leben.
Um diese Hilfe geben zu können, formuliert das Gesetz Aufgaben und Leistungen, die vom ASD zu erbringen
sind:
Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen (§ 16 SGB VIII),
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Ausübung des Umgangsrechts
(§§ 17, 18 SGB VIII);
Planung, Durchführung und Begleitung
-
von Fremdplatzierungen von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen in Tages-, Wochen-,
Vollzeitpflege, in Tagesgruppe, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Heimerziehung und sonstige
betreute Wohnformen) (§§ 23, 27, 32, 33, 34 i.V.m. § 36 und 37 SGB VIII),
-
auch der ambulanten Hilfe oder stationären Unterbringung seelisch behinderter Kinder, Jugendlicher
und junger Volljähriger (§ 35 a SGB VIII),
-
von intensiver pädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
ASD-Bericht 2008 – Seite 2
Angebot der Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
Angebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII);
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§
43 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB),
Mitwirkung in Verfahren des Vormundschafts- und Familiengerichts (§ 50 SGB VIII i.V.m. §§ 49 und 49 a
FGG),
sonstige Aufgaben
2.
Aufgaben des ASD außerhalb der Hilfen zur Erziehung
2.1
Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen (§ 16 SGB VIII)
Alle Bürger (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien) können sich grundsätzlich in allen Fragen und mit
allen Problemen, die die Erziehung und Beziehungen innerhalb der Familie betreffen, an den ASD wenden.
Konkrete Ratschläge für die Erziehung und Betreuung der Kinder, aber auch die Unterstützung bei
wirtschaftlichen Problemen und Versorgungsengpässen werden angeboten. Die Weitervermittlung zu
Beratungsstellen erfolgt bei Bedarf. Häufig wird zwischen streitenden Familienmitgliedern oder sonstigen
Beteiligten vermittelt. Fragen bzgl. einer bevorstehenden Trennung oder Scheidung werden beantwortet und
eine Beratung hinsichtlich des Umgangsrechtes erfolgt.
Meldungen zu gefährdeten Kindern und Jugendlichen werden verfolgt bis hin zur Ergreifung von
Schutzmaßnahmen (z.B. bei Vorliegen häuslicher Gewalt).
Neben den Fragestellungen betroffener Bürger erreichen den ASD zahlreiche Anfragen oder Mitteilungen
von Institutionen und Behörden (Kindergarten, Schule, Träger von Jugendarbeit, Sportvereinen,
Beratungsstellen, Ärzte, Klinik, Polizei etc.). Entweder erfolgt dann eine Beratung der Institution bzw. des
Anrufers oder es wird ein Auftrag entgegengenommen. Das ist dann der Fall, wenn der ASD beispielsweise
über erkennbare Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes und die damit verbundene Sorge um eine
Problematik in der Familie informiert wird.
Die Bezirkssozialarbeiterin prüft bei der ersten Mitteilung bereits, ob sie selbst helfen kann und muss oder ob
andere Institutionen aufgesucht werden sollten bzw. müssten. Sollte oder muss eine andere Institution oder
Behörde aufgesucht werden, ist es ihre Aufgabe, den Bürger mit seinem Anliegen an die passende
Stelle/Institution zu vermitteln. Ist sie selbst die zuständige Ansprechpartnerin, begibt sie sich mit dem Bürger
und den weiteren Betroffenen in einen Hilfeprozess.
Zu diesem Zeitpunkt geht es um eine erste Weichenstellung, die u.U. von großer Tragweite für den weiteren
Verlauf und das Gelingen der Hilfe ist. So muss sich die Bezirkssozialarbeiterin die Frage stellen, ob ein
telefonisches Gespräch mit dem/der Betroffenen ausreichend ist, ob ein Beratungsgespräch im Büro oder
eher ein Hausbesuch angezeigt ist. Soll der Besuch angekündigt sein oder ist es unbedingt nötig,
unangemeldet zu erscheinen? Sie muss ferner überlegen, mit wem das Gespräch erfolgen soll: ist es besser
erst mit dem/der Ratsuchenden allein zu sprechen oder besser gleich mit allen, von denen sie annimmt, dass
sie an der Problematik beteiligt sind? Wie schnell muss sie handeln? Sofort, weil ein Mensch ernsthaft in Not
ist oder eher später, weil vorher noch Bedingungen zu klären, andere Informationen einzuholen sind?
ASD-Bericht 2008 – Seite 3
2.2
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Entscheidungen, die in krisen- und konflikthaften Situationen zu treffen sind, erfordern ein hohes Maß an
Professionalität. Besonders, wenn sich Menschen, vor allem Kinder, ungeschützt in Gefährdungssituationen
befinden (bei Misshandlung oder sexuellem Missbrauch), ist überstürztes Handeln einer Lösung nicht
dienlich. Eine fundierte Risikoeinschätzung unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte und überlegtes planvolles
Tätigwerden sind erforderlich, um auch tatsächlich den nötigen Schutz sicherzustellen. In komplexen, nicht
leicht durchschaubaren Familien(-systemen) besteht die Gefahr sich alleine zu verstricken und dann u.U.
eine Fehlentscheidung zu treffen. Die Bedrohung einer persönlichen Anzeige wegen fehlerhaftem Handeln ist
im ASD immer gegenwärtig. Bei Unsicherheit, Zweifeln, unterschiedlichen Lösungsansätzen ist es
notwendig, dass die Bezirkssozialarbeiterin sich mit Kollegen und Vorgesetzten bespricht. Regelmäßige
Kollegiale Beratung und Fallsupervision erleichtern die Reflektion zum Vorgehen bei schwierigen
Fragestellungen und unterstützen durch gemeinsame Lösungssuche.
In der JHA Vorlage zum Kinderschutz vom 28.05.2008 wird die Arbeit des ASD zu diesem Thema ausführlich
dargestellt.
2.3
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und der Ausübung
des Umgangsrechts (§§ 17, 18 SGB VIII)
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz (seit 1997 in Kraft), das u. a. die Erhaltung des gemeinsamen
Sorgerechts beider Elternteile auch im Falle von Trennung und Scheidung zum Normalfall macht, kann meist
nicht zu einer Entspannung in Trennungs-/Scheidungsfällen beitragen. Die Zahl der Ehescheidungen und ein
damit verbundener Beratungs- und Vermittlungsbedarf steigt in den letzten Jahren stetig an. Der ASD bietet
Beratung bereits an, wenn ein Paar oder ein Partner die Trennung ins Auge fasst. Selbst wenn eine
Trennung nicht zu verhindern ist, kann der Verlauf der Trennung günstiger verlaufen, wenn vorher schon zu
erwartende Schwierigkeiten bekannt sind und Lösungen gesucht wurden.
Ein hoher Beratungsaufwand ist in der Regel erforderlich bei konflikthafter Trennung oder Scheidung von
Paaren, die minderjährige Kinder haben und bei der Regelung des Umgangs mit den Kindern. Die mit einer
Trennung verbundenen seelischen Verletzungen hindern ein Aufeinanderzugehen der Erwachsenen. Ein
sachlicher Umgang ist selbst den betroffenen Kindern zuliebe oft unmöglich und bedarf mehrmaliger
Intervention durch Berater oder durch das Familiengericht. Die Uneinigkeiten und Auseinandersetzungen
bestehen auch bei Erhaltung des gemeinsamen Sorgerechts weiter, die Kinder werden häufig Instrument im
Kampf der verletzten Gefühle der Erwachsenen.
In der Trennungs-/Scheidungsphase selbst sowie in der Nachscheidungsphase, wo es vielfach um eine gute
Umsetzung bestehender Umgangsregelungen geht, investiert der ASD sehr viel Zeit für die Beratung der
Eltern und der Kinder. Bei bestehender Sorge, dass die Kinder beim unbeaufsichtigten Zusammensein mit
einem Elternteil gefährdet sein könnten, weil derjenige z.B. (sucht-)krank ist, Gewalt in der Familie stattfand
oder die Eltern in keiner Weise zur Kooperation miteinander fähig sind, gestaltet der ASD in Einzelfällen die
Kontakte einige Male selber. Sind längerfristige Umgangsbegleitungen erforderlich, werden spezielle
Begleitpersonen durch das Gericht oder das Jugendamt eingesetzt (z.B. Villa Spößling, SKF Frechen).
ASD-Bericht 2008 – Seite 4
2.4 Mitwirkung in Verfahren des Vormundschafts- und Familiengerichts
(§ 50 SGB VIII i.V.m. §§ 49 und 49 a FGG)
Das Familiengericht muss den ASD nach Vorschriften des BGB vor seiner Entscheidung hören und zwar in
folgenden Fällen (§ 49 a FGG):
1.
Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs.3),
2.
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
3.
Unterbringung , die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),
4.
Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1,4) oder von dem
Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
5.
Umgang mit dem Kind (§1632 Abs. 2, §§ 1684 und 1685),
6.
Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
7.
elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1),
8.
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
9.
elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
10.
elterliche Sorge nach Entziehung (§1680 Abs. 3).
Das Gericht informiert den ASD über vorliegende Anträge. Die zuständige Fachkraft verfasst nach einer Fallund Problemangemessenen Beratung und Diagnostik eine psychosoziale Stellungnahme und leitet sie an
das Gericht weiter. In Beantwortung der Fragestellung des Gerichtes gibt die Bezirkssozialarbeiterin dem
Gericht eine konkrete Empfehlung zur Entscheidung. Die Stellungnahme des ASD hat im
familiengerichtlichen Verfahren eine hohe Bedeutung. Eher selten wird von der Empfehlung des ASD
abgewichen, das zeigt welches Gewicht die Aussage des ASD vor Gericht hat und welch hohe
Verantwortung die Sachbearbeitung in jedem einzelnen Fall trägt.
Zusätzlich zur schriftlichen Stellungnahme wird die Sachbearbeitung zur Anhörung oder Verhandlung vor das
Familiengericht geladen.
Von dem Elternteil, der vor Gericht nicht Recht bekommen hat, wird die Bezirkssozialarbeiterin nicht selten
als parteiisch für den "Gewinner", den anderen Elternteil, eingestuft. Sie darf aber nicht parteiisch sein,
allenfalls parteiisch für das betroffene Kind. Sie hat dann die schwierige Aufgabe, das Vertrauen des
"Verlierers" zurückzugewinnen, denn ohne seine Mitarbeit wäre die Beratung wenig erfolgreich.
ASD-Bericht 2008 – Seite 5
2.5
Sonstige Aufgaben
Neben den bis zu dieser Stelle aufgeführten Aufgaben des ASD gibt es zahlreiche weitere Tätigkeiten, die
nur schwerpunktmäßig erfasst werden können. Hier einige Beispiele:
Der ASD ist im Rahmen der Eingliederungshilfe Ansprechpartner von Eltern seelisch behinderter oder
von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlichen und vermittelt geeignete Hilfe,
der ASD kümmert sich um die Vermittlung von Hilfen für "hilflose Erwachsene", die aufgrund von
Intelligenzminderung, Krankheit etc. auffallen und möglicherweise betreut werden müssen,
er schreibt Stellungnahmen für den Bereich Soziale Hilfen und Wohnungswesen (sowie die ARGE), z.B.
um den Bedarf von Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes oder Verrichtung einzelner Tätigkeiten im
Haushalt ansonsten hilfebedürftiger Bürger festzustellen,
die bezirkszuständigen Fachkräfte führen Babybegrüßungsbesuche bei allen Wesselinger Familien mit
Neugeboren durch,
der ASD begleitet u. U. Minderjährige, die sich selbst oder andere aufgrund von psychischen Störungen
oder psychischer Krankheit gefährden, in die Psychiatrie,
der ASD kümmert sich um Familien, die wegen häuslicher Gewalt das öffentliche Interesse geweckt
haben,
der ASD vermittelt den Einsatz von Haushaltshilfen, wenn etwa eine Mutter (oft spontan) für längere Zeit
einen Krankenhausaufenthalt auf sich nehmen muss,
und begleitet zuweilen auch Frauen in Frauenhäuser.
3.
Qualität der ASD-Arbeit und Kompetenzen der sozialpädagogischen Fachkräfte
Zur Erledigung der genannten Aufgaben muss die Fachkraft ein umfangreiches Methoden- und
Handlungswissen vorweisen.
Sie verfügt:
über analytische, diagnostische und prognostische Fähigkeiten,
über die Fähigkeit, systemisch zu denken
über Kenntnisse in der (lösungsorientierten) Gesprächsführung,
über die Fähigkeit, sich in einem oft schwer überschaubaren Helfersystem zurechtzufinden, meist
verbunden mit dem Auftrag, die verschiedenen Meinungen und Hilfsangebote zu bündeln und zu
optimieren,
über die Fähigkeit, Gesprächsrunden unterschiedlichster Zusammensetzung und unterschiedlichsten
intellektuellen Niveaus zu moderieren, über Verhandlungsgeschick,
über die Fähigkeit, komplexe Zusammenhänge mündlich knapp und überzeugend darzustellen,
über die Fähigkeit, fachlich einwandfreie schriftliche Gutachten zu verfassen,
über Verwaltungskenntnisse,
über Kenntnisse aller möglichen (psycho-)sozialen und medizinischen Einrichtungen nah und fern, deren
Angebote und Konzepte, deren Aufgaben, deren Zielgruppen, deren Ziele, deren Sichtweisen, deren
Arbeitsweisen, deren Aufnahmekriterien, damit verbundene Kosten,
ASD-Bericht 2008 – Seite 6
über Wertschätzung und Akzeptanz des Klienten,
über Kreativität und Mut, auch ausgefallene Lösungswege zu beschreiten,
über die Fähigkeit, sich selbstkritisch zu hinterfragen/sich hinterfragen zu lassen sowie professionelle
Distanz zu wahren,
über die Fähigkeit, unter enormem Zeitdruck Entscheidungen von großer Tragweite zu fällen und zu
verantworten,
4.
über Geduld, eine hohe Frustrationstoleranz und eine extrem hohe Belastbarkeit.
Personalausstattung und Arbeitsverdichtung
Der ASD Wesseling ist mit 4 Vollzeitkräften und 2 Halbtagskräften besetzt. Zur Abteilung gehören zudem der
Jugendgerichtshelfer mit voller Stelle, eine Fachkraft Pflegekinderdienst mit halber Stelle, eine Fachkraft mit
dem Schwerpunkt Eingliederungshilfe und hilflose Erwachsene mit 10 Wochenstunden sowie 2
Sozialpädagogische Familienhelferinnen mit halber Stelle. Zur Abteilung gehören weiterhin eine
Sozialpädagogin im Berufsanerkennungsjahr und die Leitungskraft Soziale Dienste.
Ab dem 01.09.08 wird für 6 Monate eine weitere ASD Kraft eingesetzt, um der steigenden Fallbelastung
insbesondere im Bereich Kindeswohlgefährdung, Hilfen zu Erziehung und Familiengerichts Angelegenheiten zu begegnen.
In den vergangenen Jahren hat sich der Arbeitsaufwand in mehrfacher Hinsicht verdichtet:
Die Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Situation vor allem von Familien, die
erhöhten Anforderungen, denen Menschen heute insgesamt zunehmend ausgesetzt sind und die damit
verbundene Unzufriedenheit und Gewaltbereitschaft, um nur einige Faktoren zu nennen, führen zu einer
Fallzunahme. Gleichzeitig wächst die Hilflosigkeit von Institutionen wie beispielsweise Schule und Kinderund Jugendpsychiatrie, wenn es darum geht, auf die gravierenden Erziehungs- und Beziehungsprobleme von
Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien zu reagieren. Es entsteht zunehmend der Druck auf die
Jugendhilfe und damit nicht zuletzt auf den ASD, Antworten und konkrete Hilfemaßnahmen zu produzieren
und zu finanzieren.
Parallel dazu wächst der Verwaltungsaufwand stetig. Der ASD ist gesetzlich verpflichtet, für alle geleisteten
Hilfen Hilfepläne aufzustellen und diese regelmäßig fortzuschreiben. An diesen Plänen müssen alle
Betroffenen beteiligt sein, sie müssen diagnostische und prognostische Formulierungen enthalten,
Begründungen für die Angemessenheit der gewählten Hilfeform, ferner möglichst konkrete Auftrags- und
Zielvereinbarungen. Nicht zuletzt müssen ausführliche Dokumentationen dem Nachweis zum Schutz des
einzelnen dienen, der jeweiligen Problematik entsprechend angemessen gearbeitet und alle
Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.
Aussagekräftige Statistiken werden zum Babybegrüßungspaket, zu den Meldungen Kindeswohlgefährdung,
zur Hilfe zu Erziehung und zu den Eingängen zu Familiengerichtssachen geführt.
ASD-Bericht 2008 – Seite 7
ASD-Bericht 2008 – Seite 8
HzE-Bericht 2008
Inhalt
1.
Darstellung des Leistungsbereichs Erzieherische Hilfen
1.1.
Wann werden erzieherische Hilfen geleistet?
1.2.
Welche Hilfen zur Erziehung gibt es?
1.3.
Verfahren zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung
1.4.
Grundsätze bei laufenden Hilfen zur Erziehung
2.
Welche kostengünstigeren Alternativen gibt es?
3.
Übersicht über die Zahl der laufenden Hilfen zur Erziehung
(Stand 31.05.2008)
HzE-Bericht 2008 – Seite 1
1.
Darstellung des Leistungsbereichs Erzieherische Hilfen
Hilfe zur Erziehung (für Minderjährige) und Hilfe für junge Volljährige werden nach Maßgabe des SGB VIII
(Kinder- und Jugendhilfe) durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Form von tatsächlichen
fachlichen Hilfen als auch durch Finanzierung der Maßnahmen geleistet.
Personensorgeberechtigte haben gemäß § 27 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. In vielfältigen
Problemlagen, Belastungs- und Krisensituationen, in denen die Eltern allein die Erziehung ihrer Kinder nicht
mehr bewältigen können, werden unterschiedliche Hilfen und Unterstützungsangebote eingesetzt. Für die
betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien sind sie oftmals von einschneidender und weitreichender
Bedeutung für ihren Lebensalltag.
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der
Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des
Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung
pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, dient aber auch der Verbesserung von
familiären Rahmenbedingungen besonders im ambulanten Bereich. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen einschließen. Jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung
und zur eigen-verantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der
individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (§ 41 SGB VIII). Nach Beendigung der Hilfe sollen
junge Volljährige bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Dass sich die Leistungen des Jugendamtes für die Betroffenen als wirkliche Hilfe und perspektivisch wirksame
Unterstützung darstellen, ist das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe. Dieses Ziel im Blick, hat sich die
Jugendhilfelandschaft in den letzten Jahren enorm gewandelt. Entsprechend der unterschiedlichsten Bedarfsund Problemlagen hat sich eine Angebotspalette im ambulanten und stationären Bereich gebildet, welche sich
in einem ständigen Weiterentwickelungsprozess befindet.
HzE-Bericht 2008 – Seite 2
1.1
Wann werden Erzieherische Hilfen geleistet?
Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind zu gewähren, wenn die genannten Voraussetzungen
erfüllt sind (Rechtsanspruch bei Minderjährigen, Soll-Leistung bei Volljährigen). Der Gewährung durch das
Jugendamt geht stets eine eingehende Prüfung unter gründlicher pädagogischer Abwägung insbesondere
möglicher Alternativen voraus, bei der die Notwendigkeit der vorgesehenen Hilfe und der erzieherische Bedarf
festgestellt werden müssen.
Die Betrachtung der Hilfen zur Erziehung lässt folgende Ursachen und
Anlässe für den Hilfebedarf häufig erkennen:
Erziehungsprobleme, geringer Einfluss der Eltern,
Überforderung der Eltern (oder anderer Erziehungspersonen,
z.B. Großeltern)
Erziehungsunfähigkeit der Eltern
Verlassen d. Minderjährigen durch die Eltern / Ausfall der Eltern
Versterben der Eltern oder eines Elternteils
Vernachlässigung, Mangelversorgung
Misshandlung / Gewaltanwendung oder -androhung
sexueller Missbrauch, sexuelle Gefährdung
Psychische Erkrankung, Drogen, Sucht, Alkohol bei den Eltern
Konflikthafte Scheidung/Trennung der Eltern
finanzielle Probleme, mangelhafte Wohnraumversorgung
Beziehungsprobleme zwischen Eltern und Minderjährigen
Schutzmaßnahme, Erfordernis der Inobhutnahme
Verwahrlosung des Kindes/des Jugendlichen
kriminelles Verhalten
auffälliges Sozialverhalten / Aggressivität
Schulverweigerung / massive Schulschwierigkeiten
Suizidversuch/-gefahr
Erfordernis einer psychiatrische Behandlung Eltern oder Kind
Erfordernis einer medizinischen Versorgung Eltern oder Kind
Entweichen von zu Hause
Ein festgestellter Mangel oder eine soziale Benachteiligung, die eine dem Wohle des Kindes oder des
Jugendlichen entsprechende Erziehung verhindern, ist mit Hilfe zur Erziehung zu begegnen, wenn und soweit
das soziale Umfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, diese Situation abzustellen. Der konkrete
erzieherische Bedarf ist zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels oder der
sozialen Benachteiligung sind zur Vermeidung weiterer Kindeswohlgefährdungen zu ergreifen!
HzE-Bericht 2008 – Seite 3
1.2
Welche Hilfen zur Erziehung gibt es?
Erzieherische Hilfen werden in ambulanter oder stationärer Form geleistet. Man unterscheidet hier Familien
unterstützende Hilfen, Familien ergänzende Hilfen und Familien ersetzende Hilfen.
Als ambulante Hilfen werden Maßnahmen bezeichnet, die jungen Menschen und ihren Familien Beratung und
Betreuung in ihrem jeweiligen Lebensumfeld bieten. Eine ambulante bzw. aufsuchende Hilfe bietet die
Chance, aus dem Bezugssystem heraus gemeinsame Möglichkeiten zu entwickeln. Dabei wird eine Fülle von
Informationen über Lebenswirklichkeit und Lebenswirksamkeit des Systems gewonnen und es ergeben sich
Anhaltspunkte für Ressourcen und Entwicklungspotentiale.
Zu den ambulanten Hilfen zählen:
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshelfer
Flexible persönliche Betreuungen (FLEX)
Soziale Gruppenarbeit
Erziehung in einer Tagesgruppe oder in Familienpflege
Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE)
Betreutes Wohnen Jugendlicher oder junger Erwachsener (wenn keine Betreuung über Tage und Nacht
erfolgt; auch dann, wenn die Hilfe durch eine Heimeinrichtung zur Verselbständigung erbracht wird).
Die erzieherischen Hilfen sollen nicht als konkurrierende, sondern als ineinandergreifende, sich unterstützende
Maßnahmen verstanden werden um ein möglichst breites Spektrum eröffnen.
Stationäre Hilfen sind Erzieherische Hilfen, die die Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen
Familie erfordern, und die in der Regel nicht unmittelbar auf die Vorbereitung einer eigenständigen
Lebenssituation zielen und bei denen eine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt.
Zu den stationären Hilfen zählen:
Heimerziehung (Heimeinrichtung, Kinderhaus, Internat, 5-Tage-Gruppe, Individualprojekte,
niedrigschwellige Unterbringung, etc.)
Vollzeitpflege (Erziehung in einer Pflegestelle)
Die verschiedenen Hilfen zur Erziehung werden insbesondere als Maßnahmen des Katalogs im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (§§ 28 - 35) geleistet. Diese Auflistung verschiedener Hilfearten ist jedoch nicht
abschließend, d. h. grundsätzlich können auch andere pädagogische und therapeutische Maßnahmen
entwickelt und gewährt werden. Entscheidend für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ist die Beteiligung
von Betroffenen (Kinder und Jugendliche) und Anspruchsberechtigten (Erziehungsberechtigte) (§ 5 SGB VIII:
Wunsch und Wahlrecht, § 8 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 36 SGB VIII: Mitwirkung,
Hilfeplan).
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz führt in den §§ 27 - 35 folgende Hilfen zur Erziehung auf:
HzE-Bericht 2008 – Seite 4
Flexible Hilfen (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
Flexible Hilfen (FLEX) werden individuell dem Einzelfall angepasst eingesetzt. Sie können unterstützend,
begleitend und fördernd wirken. Die Problematik einzelner Familienmitglieder steht häufig im Vordergrund. Für
Familien mit Migrations - Hintergrund stehen kulturell und fremdsprachlich besonders ausgerichtete Anbieter
(z.B. ISS Köln) zur Verfügung.
Überwiegend setzt FLEX bei pädagogischen Themen an, greift aber auch Einzelthemen (z.B. Gewalt in der
Familie/Beratung durch Dekathlon Brühl, Suchtproblematik/ Betreuung durch PROWO Kerpen) gezielt auf.
Anleitung in der Haushaltsorganisation durch speziell ausgebildete Familienpflegerinnen des Caritasverbandes
Rhein-Erft-Kreis und aufsuchende systemische Familientherapie (z.B. Perspektiven für Kinder, Overath) sind
weitere mögliche Ansätze. Es sollen dem persönlichen Bedarf entsprechende flexible, kreative,
maßgeschneiderte Angebote gefunden und eingesetzt werden.
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
Bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden
Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung sollen
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und
andere Erziehungsberechtigten unterstützen und beraten. Bei Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung
handelt es sich vorwiegend um eine Krisenintervention. Erziehungsberatung kann im Rahmen der Hilfe zur
Erziehung dann geeignet sein, wenn die beteiligten Kinder, Jugendlichen und Eltern mit den Fachkräften
kooperativ zusammenarbeiten können und wollen und Problemlösungen im vorhandenen sozialen Umfeld
möglich erscheinen.
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
Die Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen ist das Ziel sozialer
Gruppenarbeit mit älteren Kindern und Jugendlichen. Dabei soll deren Entwicklung durch soziales Lernen in
der Gruppe gefördert und Erfolgserlebnisse ermöglicht werden. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung ist diese
Hilfeform im Wesentlichen einsatzfähig, wenn das familiäre Beziehungsnetz genügend Stabilität bietet. Die
methodische Herangehensweise der Sozialen Gruppenarbeit führt zu einem konstruktiven Umgang mit
Konflikten und Lebensschwierigkeiten.
Die Jugendförderung der Stadt Wesseling bietet in regelmäßigen Abständen Soziale Gruppenarbeit für einen
ausgewählten Kreis nach Vorschlag der Sozialen Dienste an.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung
von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter
Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Erziehungsbeistandschaften sind in der Regel längerfristig angelegt. Regelmäßige Beratungs- und
Betreuungskontakte haben vor allem die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern bzw. Jugendlichen,
schulische Probleme des Kindes oder des Jugendlichen sowie andere soziale Bezüge des Minderjährigen, wie
HzE-Bericht 2008 – Seite 5
z. B. den Freundeskreis im Mittelpunkt. Voraussetzung für diese Hilfeform ist die Tragfähigkeit des familiären
Rahmens.
Der Betreuungshelfer wird meist aufgrund jugendrichterlicher Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz tätig.
Freiwilligkeit ist, anders als bei der Erziehungsbeistandschaft, nicht gegeben. Der Sanktionsdruck kommt
verstärkt zum Tragen und die Maßnahme ist durch eine klare Zeitvorgabe befristet.
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren
Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im
Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf
längere Zeit angelegt und erfordert die Mitarbeit der gesamten Familie.
SPFH ist eine eher intensive Form der ambulanten Hilfe zur Erziehung. Die Hilfe vollzieht sich im alltäglichen
Umfeld der Familie und ist oftmals konkrete und praktische Lebenshilfe. SPFH wendet sich vorwiegend an
Familien, deren Lebenssituation durch massive materielle und/oder familiäre Belastungen gekennzeichnet ist.
Besonders erfolgreich erscheint die SPFH bei Familien mit akut auftretenden Krisen und besonderen
familiären Situationen. Weniger geeignet sind Familien mit massiven und langfristig bestehenden
Strukturkrisen, da hier tiefgreifende Veränderungen weniger möglich sind. Hier gilt es Familienergänzende
Unterstützungsmaßnahmen zu installieren. SPFH bewährt sich mit der Bereitschaft der Familienmitglieder sich
über einen längeren Zeitraum einem Entwicklungsprozess zu stellen und an Veränderungen aktiv
mitzuarbeiten.
SPFH wird in Wesseling durch zwei städtische Sozialpädagoginnen sowie durch freie Träger (z.B. BEZUG
Wesseling, Diakonie Michaelshoven, Systemische Jugend- und Familienhilfe Brühl) geleistet.
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch
soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und
dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Diese Hilfeform wendet
sich an Kinder, deren familiäre Situation keine hinreichende Förderung in ihrer Entwicklung gewährleistet
und/oder Kinder, die massive Verhaltensproblematiken aufweisen. Die Familien müssen eine ausreichende
Betreuung am Abend und am Wochenende sicherstellen können. Neben pädagogischen Interventionen und
therapeutischer Entwicklungsförderung in der Tagesgruppe, lebt diese Hilfeform von einer gezielten
begleitenden Arbeit mit den Familien, welche in den vergangenen Jahren konzeptionell ausgebaut wurde.
Die Tagesgruppe ist als ambulante Hilfe zwischen beratenden fördernden Hilfen einerseits und
Fremdunterbringungen andererseits anzusiedeln.
In Wesseling, Brühl und Sürth werden Tagesgruppen in unterschiedlicher Trägerschaft mit Wesselinger
Kindern belegt (van Gils-Stiftung Bergheim, Diakonie Michaelshoven).
HzE-Bericht 2008 – Seite 6
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
Neben der Heimerziehung ist die Vollzeitpflege in einer Ersatz- oder Ergänzungsfamilie eine traditionelle Form
der Erziehung außerhalb des Elternhauses. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend des Alters
und des Entwicklungsstandes des Kindes oder des Jugendlichen unter Einbeziehung seiner persönlichen
familiären Bindungen und der Abwägung aller Möglichkeiten der Verbesserung seiner Lebens- und
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer
angelegte Lebensform in einer dazu geeigneten Pflegefamilie bieten. Je nach Zielsetzung lassen sich darüber
hinaus Pflegestellen nach Kurzzeitpflegestellen für kurzfristige Krisen- und Notsituationen,
Übergangspflegestellen, die für einen begrenzten, aber ggf. durchaus länger andauernden Zeitraum die
Erziehung und Versorgung sicherstellen, und Dauerpflegestellen, in denen Minderjährige dauerhaft versorgt
und erzogen werden, unterscheiden.
Bei den Pflegestellen muss es sich nicht um die klassische Standardfamilie handeln, die Auswahl der
Pflegepersonen ist vielmehr darauf abzustellen, dass diese eine angemessene und erfolgversprechende
Erziehung gewährleisten. In der Praxis spielen auch Verwandtenpflegestellen eine bedeutende Rolle, ohne
dass in jedem dieser Fälle Hilfe zur Erziehung zu leisten wäre.
Pflegestellen müssen bereit und in der Lage sein, Kinder mit Verhaltensproblemen und -auffälligkeiten
aufzunehmen um den speziellen Anforderungen, die diese Kinder an die Erziehung stellen, gerecht zu werden.
Oftmals treten Spätfolgen von Vernachlässigung, Lieblosigkeit und defizitärer Erziehung auf, welche
besonderes Augenmerk und Feinfühligkeit erfordern.
Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gibt es spezialisierte Formen der
Familienpflege. Aufgrund der oftmals hohen pädagogischen Aufgabenanforderungen haben sich in der
Jugendhilfepraxis vermehrt Sonderformen von Pflegestellen entwickelt. In diesen heilpädagogischen
Pflegestellen, Fachfamilien oder Erziehungsstellen werden die Kinder und Jugendlichen von pädagogisch
qualifizierten Pflegepersonen betreut. Diese besondere pädagogisch-pflegerische Leistung wird neben dem
üblichen Pflegegeld mit einem gesteigerten Entgelt entlohnt.
Besondere Aufmerksamkeit muss bei der Vermittlung von Kindern und Jugendlichen auf die
Ausgangssituation in der Herkunftsfamilie und auf den jeweiligen Anlass für die Unterbringung gelegt werden.
Je massiver der Problemhintergrund und je belastender die sozialen Vorerfahrungen der Kinder und
Jugendlichen sind, umso höhere Anforderungen sind an die Pflegepersonen und die fachlich begleitenden
Dienste zu stellen. In diesem Zusammenhang stellt sich daher auch die Frage einer angemessenen
Honorierung dieser Erziehungstätigkeit.
Eine weitere Herausforderung stellt häufig die Kooperation mit den leiblichen Eltern für die Pflegestellen dar,
insbesondere wenn ein häufiger Kontakt durch die Herkunftsfamilie gewünscht ist. Abgebende Eltern erleben
Pflegefamilien häufig als Konkurrenz, was die Gefahr birgt, dass sie den Hilfeprozess boykottieren.
Zusätzlich zu den vom Pflegekinderdienst der Stadt Wesseling ausgewählten und zur Verfügung stehenden
Pflegefamilien, werden bei Bedarf verschiedene darauf spezialisierte Anbieter angefragt (z.B. Perspektiven für
Kinder/ Overath, Kinderschutzbund /Euskirchen, Hermann- Josef-Haus/Köln-Dünnwald, MUTABOR/ RheinSieg-Kreis, PEB/Bornheim).
HzE-Bericht 2008 – Seite 7
Heimerziehung, sonstige Betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
Kinder und Jugendliche sollen durch Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht
(Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform und mit einer Verbindung von Alltagsleben und
pädagogischen sowie therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Entsprechend ihres
Alters und des Entwicklungsstandes sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen
in der Herkunftsfamilie sollen dabei entweder die Rückkehr des Minderjährigen in die Familie vorbereitet oder
eine längerfristige passgenaue Unterbringungs- und Lebensform eventuell bis zur Verselbständigung des
Jugendlichen im Vordergrund stehen.
Es werden entsprechend der unterschiedlichen Ausgangslagen und Problemhintergründe aller Kinder und
Jugendlichen durch die Heimeinrichtungen und anderen betreuten Wohnformen sehr differenzierte
Hilfemöglichkeiten angeboten. Einzelne Einrichtungen der Heimerziehung bieten neben der pädagogischen
Alltagsbetreuung besondere therapeutische und heilpädagogische Maßnahmen mit unterschiedlichen
Schwerpunkten für die betroffenen Kinder und Jugendlichen.
Eine wesentliche Rolle bei der Auswahl der Hilfeform Heimerziehung spielt die Entwicklungsphase der
Minderjährigen. Während bei kleineren Kindern die Möglichkeit einer Heimunterbringung möglichst vermieden
wird, ist die Unterbringung in einer Heimeinrichtung in der Jugendphase eher der Entwicklung entsprechend,
da der Ablösungstendenz von familiären Bindungen nicht durch Eingliederung in einer Pflegefamilie begegnet
werden kann. Gerade in der Jugendphase sind die verschiedenen Angebote jedoch situationsadäquat
auszugestalten und einzusetzen (spezielle Jugendwohngruppen mit thematischen Schwerpunkten).
Neben der Heimerziehung spielen die sonstigen betreuten Wohnformen in Bezug auf Jugendliche eine
herausragende Rolle. Im Hinblick auf die Verselbständigung haben auch die verschiedenen Angebote der
Heime, wie Außenwohngruppen und betreutes Einzelwohnen ein besonderes Gewicht. Bezüglich der
beruflichen und schulischen Ausbildung haben die den Heimen angegliederten Schulen und
Ausbildungsstätten häufig einen wichtigen Stellenwert.
Betreutes Wohnen wird in Wesseling durch eine bewährte Mitarbeiterin des Lazarus-Hilfswerks, aber auch
bedarfsorientiert durch weitere Anbieter (z.B. BEZUG Wesseling, Diakonie Michaelshoven) geleistet. Das
Carl-Sonnenschein-Haus Köln wird für die Eingliederung auch delinquenter Jugendlicher häufig von uns
angefragt.
Bei der Heimunterbringung wird unterschieden zwischen Regelplätzen, Intensivplätzen bis hin zu individuell
zusammen gestellten Projekten und Lebensgemeinschaften. In der Regel wird eine Einrichtung in der näheren
Umgebung nach Abwägung des Bedarfs und der Kosten angefragt.
In Einzelfällen kommt es zur Unterbringung von (schwangeren) jungen Frauen in Mutter-Kind-Einrichtungen
um ein Zusammenleben trotz persönlicher Probleme zu ermöglichen und überforderten Müttern Anleitung und
Rückhalt bis zur Verselbständigung zu gewähren (z.B. Haus Regina Bonn, Haus Adelheid und Haus Miriam in
Köln, aber auch LVR geförderte Häuser mit niedrig ansetzendem Betreuungsangebot wie Kloster Heisterbach
in Königswinter, SKF-Famos-Projekt Remscheid und Haus Maria Königin Johannesbund Bonn).
HzE-Bericht 2008 – Seite 8
Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) soll Jugendlichen gewährt werden, die eine intensive
Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Bei der
Hilfeform der INSPE handelt es sich um eine offene nicht an tradierte Formen und Institutionen gebundene
Hilfe. Der ursprüngliche Ansatz für diese Hilfeform war die Schaffung eines Angebotes für die Jugendlichen,
die sich anderen Hilfeangeboten entziehen, sich in besonders gefährdeten Lebenssituationen befinden und für
die Formen der geschlossenen Unterbringung ungeeignet sind. Inhaltlich kann es sich bei der INSPE um eine
Nachbetreuung anschließend an eine stationäre Maßnahme, einem Angebot zur Verselbständigung, einem
erlebnispädagogischem Angebot oder um eine Krisenintervention handeln. Die pädagogische und
sozialarbeiterische Hilfestellung muss auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt
sein und kann, je nach Erfordernis, die intensive Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen, die
Hilfe bei Beschaffung und Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit, eine Unterstützung bei der Suche einer
geeigneten schulischen oder beruflichen Perspektive, Hilfe bei der Bewältigung des Alltags und des Umgangs
mit dem verfügbaren Einkommen sowie Hilfestellung bei der Freizeitgestaltung bedeuten.
INSPE wird in Wesseling vorrangig durch das INSPE Team aus Hürth/ Rhein-Erft-Kreis geleistet.
HzE-Bericht 2008 – Seite 9
1.3
Verfahren zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung (HzE)
Ermittlung der Sachlage (Problematik, Ressourcen, Bedarf, etc.) durch die Sachbearbeitung = SB
(Bezirk) durch Gespräche, Sammlung von Informationen, Daten, etc.;
Erarbeitung, Überprüfung von Alternativen zu einer HzE (z.B. durch eigene Beratung, Delegation an
weitere Stellen);
Bei Bedarf Austausch mit Kollegen und Sozialdienstleitung.
Antrag auf HzE durch sorgeberechtigte Eltern oder jungem Volljährigen wird gestellt.
Fachgespräch mit Sozialdienstleitung (FG) oder Kollegiale Beratung im Team (KB) erfolgt mit
schriftlicher Vorlage, Ergebnisprotokoll wird gefertigt.
Bei Zustimmung durch Leitung/Team Erstellung eines umfangreichen Hilfeplans
(§ 36 SGB VIII) mit den Beteiligten (erforderlicher Hilfebedarf , Ziele und Zeitperspektive).
Schriftliche Vorlage in der Erziehungskonferenz (EK) mit konkretem Vorschlag durch SB
Teilnehmer/innen : VD Jugend, FB-Leitung, SD-Leitung, b. B. wirtschaftliche Jugendhilfe, Fallcontroller
(neu), SB, Sonstige - z.B. SPFH Fachkraft
Hier : Entscheidung ob HzE gewährt wird, Art und Inhalt der HzE, Ziel der Maßnahme, Umfang und Dauer
der HzE, voraussichtliche Kosten der Maßnahme, Termin der Überprüfung und Wiedervorlage in der EK,
das Ergebnis wird durch SB schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben.
Information und Bewilligungsbescheid an die Betroffenen durch SB (Unterschrift durch
Leitungskraft).
Fortschreibung der Hilfe gemeinsam mit Anbieter und Betroffenen
durch SB und schriftlicher Vorlage im FG oder EK nach vorab festgelegten Zeitabständen:
nach 6 – 8 Wochen bei ambulantem Clearing durch aufsuchende Berater;
häufig bereits nach 3 Monaten bei neuer Hilfe;
immer nach 6 Monaten Wiedervorlage (Wvl).
Bei akut erforderlicher Inobhutnahme reicht die Absprache und Einschätzung der SB mit einer
Leitungskraft um tätig zu werden. In der Regel aber Vorgehen entsprechend der Dienstanweisung zur
Kindeswohlgefährdung. Eine zeitnahe Information der weiteren Vorgesetzten und der wirtschaftlichen
Jugendhilfe erfolgt. Anschließend gilt der oben beschriebene Weg zur HzE, falls diese erforderlich wird.
Bei der Auswahl der Hilfe steht immer die pädagogische Angemessenheit im Vordergrund. Sofern
mehrere geeignete Maßnahmen bzw. Institutionen zur Verfügung stehen, fällt die Entscheidung
zugunsten des kostengünstigeren Anbieters.
HzE-Bericht 2008 – Seite 10
1.4
Grundsätze bei laufender Hilfe zur Erziehung
Während der Begleitphase nach der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung gem. der §§ 32-34 SGB VIII
(Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung) gilt ein Hauptaugenmerk der Zusammenarbeit zwischen den für
die Erziehung verantwortlichen Personen mit den Eltern. Nach Möglichkeit sollen die Erziehungsbedingungen
in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
vertretbaren Zeitraumes soweit verbessert werden, dass diese das Kind oder den Jugendlichen selbst
erziehen kann. Durch begleitende Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilien soll daraufhin gewirkt
werden, dass die Beziehungen des Kindes oder des Jugendlichen zu seiner Familie gefördert wird (Konzept
der qualifizierten Rückführung). Kann das Ziel der Rückkehr durch nachhaltige Verbesserungen der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden, so
soll mit den beteiligten Personen eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche auf Dauer
angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden (§ 37 SGB VIII).
Eine Rückführung des Kindes oder des Jugendlichen wird nur dann im Interesse der betroffenen
Minderjährigen sinnvoll sein, wenn eine positive emotionale Bindung zur Herkunftsfamilie besteht. Grobe
Vernachlässigungen, Misshandlungen, sexueller Missbrauch sowie andere negative Lebensbedingungen für
Kinder in den Herkunftsfamilien legen meist eine dauerhafte Unterbringung außerhalb des eigenen
Elternhauses und eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive für die betroffenen jungen Menschen nahe,
weil Entscheidungsverzögerungen in der Frage der Aufenthaltsdauer entwicklungshemmend sein können. Die
Rückkehrmöglichkeit in die Herkunftsfamilie muss hinsichtlich der Entwicklungschancen des Minderjährigen
realistisch sein. Ansonsten sind klare und auf Dauer angelegte Perspektiven außerhalb der Herkunftsfamilie
für die betroffenen Minderjährigen zu finden oder zu entwickeln.
Wichtiges Augenmerk für die begleitende Arbeit der Jugendhilfe ist die Schaffung positiver
Entwicklungsbedingungen für die Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Nach der
Gewährung der Hilfe bleibt die Aufgabe der kontinuierlichen Sicherung und Weiterentwicklung entsprechender
Hilfen und der ständigen Erfolgskontrolle durch eine fortlaufende Begleitung der Jugendhilfe.
HzE-Bericht 2008 – Seite 11
2.
Welche kostengünstigeren Alternativen gibt es?
„Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, müssen wir es mühsam wieder herausholen“! Wenn der
Schaden bereits entstanden ist, werden umfangreiche und kostenintensive Hilfen erforderlich, was sich bei
zahlreichen HzE – Fällen, insbesondere im stationären Bereich, wieder spiegelt. Wünschenswert ist der
frühzeitige Kontakt zu belasteten Familien, um bereits im Vorfeld unterstützend tätig werden zu können.
Dem entgegenwirken kann Frühe Intervention, - d.h. neben den Präventionsansätzen auf breiter Ebene
(Familienzentren, Kita für unter 3Jährige, Babybegrüßung, Vernetzung- und Informationspolitik, etc.) die
Konzipierung von frühzeitigem Einsetzen konkreter intensiver Beratung und Hilfe vor Ort.
Die Städte Bedburg/Elsdorf, Bergheim, Frechen, Hürth, Kerpen und Pulheim finanzieren gezielt Fachpersonal
für Frühe Hilfen.
In Kerpen gibt es seit Mai 2007 ein Präventionsteam, welches aus einer pädagogischen Fachkraft (z.B.
Heilpädagogin), einer Familienpflegerin und einer Familienhebamme besteht. Angegliedert ist das Team dem
Sozialpädagogischem Zentrum / SPFH vor Ort, bildet aber eine eigene Einheit mit speziellen Räumlichkeiten.
Die Stadt Frechen hat dem Einsatz des gleichen Modells mit drei Fachkräften zugestimmt. Z. Zt. steht die
Entscheidung an, welche/r Träger die Aufgabe übernimmt. Ziel ist, auf unbürokratische Weise (kurze
Vermittlung z.B. Faxformular durch Kinderarzt, Kliniken, JA, Kita, etc., aber auch Selbstmelder) Kontakt zu
den „jungen“ Familien aufzunehmen und im Vorfeld der erzieherischen Hilfen mehr und weniger intensiv auf
persönliche Bedarfe betreuend einzugehen. Das kann z.B. bei einem Säugling in schwieriger Familiensituation
die Unterstützung durch die Familienhebamme sein, durchaus ergänzt durch die Familienpflegerin, welche die
Struktur des Haushaltes verbessert.
Im Jugendamt Hürth, Sozialer Dienst, gibt es zwei Präventionskräfte, welche nach Altersstufen abgestimmt,
Aufgaben im präventivem Bereich mit unterschiedlichen Schwerpunkten übernehmen. Das sind neben der
Einzelfallhilfe, familien-übergreifende Gruppenangebote für bedürftige Eltern, aber auch die enge Kooperation
mit Kindergärten und Grundschulen, die Schulung von pädagogischem Personal zum Thema Kinderschutz/
Erkennen von Gefährdungsmerkmalen sowie die Entwicklung von Informationsmaterial gehören zu deren
Aufgaben (Aufbau eines sozialen Frühwarnsystems). Hürth investiert zudem intensiv in Sach- und
Programmkosten unter Zugrundelegung des § 16 SGB VIII (Allgemeine Förderung der Erziehung in der
Familie), welcher Leistungen benennt zur Förderung der Erziehung in der Familie um
Erziehungsverantwortung besser wahrzunehmen und Wege aufzuzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie
gewaltfrei gelöst werden können. Das sind konkret neben Beratungsangeboten, Familienfreizeiten und
Familienbildungsangebote, welche für den Personenkreis der sozial Benachteiligten konzipiert werden. Die
Maßnahmen werden sehr gut akzeptiert und laufen erfolgreich mit dem Ziel spätere kostenintensivere
Erziehungshilfen zu vermeiden.
Die Stadt Erftstadt führt das FÖRSTAR Projekt (Förderung von sogenannten schwierigen Kindern in der
offenen Ganztagesbetreuung) seit Sommer 2006 erfolgreich durch. In Erftstadt sind 3 ehemalige
Horterzieher/innen (1 Mann, 2 Frauen) in 8 OGATAS mit voller Stelle beschäftigt und jeweils 2 bis 3 Schulen
(Grundschulen und Förderschule) persönlich zugeteilt. Koordiniert wird das Team von einer Fachkraft des
Sozialen Dienst. Ihre Aufgabe ist die Beobachtung von auffälligen Kindern im Schul- und Nachmittagsbetrieb,
welche von den Lehrkräften benannt wurden. Gemeinsam mit den Beteiligten wird eine Diagnostik sowie ein
Handlungsplan erstellt. Es werden weitergehende Hilfen überlegt, bzw. durch die Erzieher selber durchgeführt,
z.B. Einzelfallbetreuung in der Schule. Zudem gibt es Angebote von Sozialer Gruppenarbeit in Form von
Arbeitsgemeinschaften schulübergreifend mit besonderen Schwerpunkten (z.B. für besonders unruhige
Jungen). Die Erzieher/innen bleiben Ansprechpartner und erhalten/geben Rückmeldung zu den
durchgeführten (oft kleinen) Schritten. Das Projekt war auf 2 Jahre befristet, wird aber sehr gut angenommen
HzE-Bericht 2008 – Seite 12
und wird nun auf Dauer eingerichtet. Ziel ist im Rahmen der Prävention eine frühzeitige Intervention zu leisten
und Überforderung des Einzelnen in den großen Gruppen (ca. 25 Schüler) aufzufangen. Diese Betreuung ist
nur teilweise eine Alternative zur pädagogischen Tagesgruppe, da der Ansatz niedrigschwelliger und eher im
präventiven Bereich liegt. Gravierende familiäre Mangelsituationen können nicht aufgefangen werden. Für
besonders schwierige Schüler müssen weitergehende Hilfen installiert werden.
In Erftstadt gibt es den Fachdienst „Familienservice“, angegliedert im Familienzentrum mit einer Stelle,
konzipiert als vorbeugende Anlaufstelle für alle Familienbetreffenden Fragen und Themen.
In Bedburg/Elsdorf, Bergheim und Pulheim gibt es ebenfalls zusätzliche spezialisierte Fachkräfte in den
Sozialen Diensten zu der Aufgabenstellung Prävention und Kinderschutz.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe der Stadt Wesseling bietet seit über 20 Jahren erfolgreich
familienübergreifende Hilfe an. Neben regelmäßigen Eltern-/Kindgruppen im Spielraum Pontivystr.13 wurde
jährlich eine Wochenend-Familienfahrt zu sehr günstigen Konditionen durchgeführt. Hier könnte die
Angebotspalette für bedürftige Familien mit entsprechendem Personal ausgebaut werden.
Selbstverständlich werden bereits bestehende Ressourcen vor Ort wie die Sicherung des Kindeswohls durch
Erarbeitung eines regelmäßigen Kindertagsstättenbesuch auch von besonders bedürftigen unter 3Jährigen,
Betreuung durch Tagespflege aus erzieherischen Gründen, Vermittlung in die Offenen Ganztagsschulen, in
das Kinder- und Jugendangebot des Jugendzentrums und der Jugendförderung und der freien Anbieter wie
z.B. CVJM genutzt um Hilfen zur Erziehung zu vermeiden.
HzE-Bericht 2008 – Seite 13
3.
Übersicht über die laufenden Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
(Zahl der Minderjährigen/jungen Volljährigen - Stand 31.05.2008)
Übersicht über alle laufenden Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
nach Hilfearten
70
31.05.2008
62
60
50
40
40
34
30
20
12
8
10
3
6
3
1
0
0
0
st
ig
So
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pp
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HzE-Bericht 2008 – Seite 14
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