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Vorlage (Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in der Ortschaft Soller "Am Wolfsgraben")

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
11 kB
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 15.05.2007 Fachbereich: III Az.: Ch Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-10/2007 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 31.05.2007 Gemeinderat am 14.06.2007 - öffentlich - Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in der Ortschaft Soller "Am Wolfsgraben" Begründung: Das Bauordnungsamt des Kreises Düren hat eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Soller, Flur 21, Nrn. 155 und 235 trotz Ausweisung dieser Fläche in der Innenbereichssatzung nach § 34 (4) BauGB abgelehnt mit der Begründung, dass dem Verfahren sowohl bauplanungs- als auch baurodnungsrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Bebauung soll im hinteren Bereich der Grundstücke erfolgen, wobei die Erschließung des Grundstückes über einen Privatweg zur Straße „Am Wolfsgraben“ gegeben ist. Das Kreisbauordnungsamt befürchtet bei der Realilsierung des Vorhabens hinsichtlich einer „Bebauung in zweiter Reihe“ negative Vorbildwirkungen. Damit das Vorhaben dennoch realisiert werden kann, müsste ein Bebauungsplan für diesen Bereich aufgestellt werden. Die Lage ist aus dem als Anlage beiegefügten Plan ersichtlich Gem. § 13 a (1) BauGB kann ein Bebauungsplan u.a. für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Voraussetzung für die Anwendung des § 13 a BauGB ist, dass die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen ist. Die betroffenen Grundstücke sind im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen. Da der Bereich innerhalb der Ortslagenabgrenzung liegt, handelt es sich auch um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13 a (2) Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Dem zufolgen bedarf es keiner Umweltprüfung und keines Umweltberichtes. Ein Ausgleich ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren sind somit gegeben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Grundstückseigentümer. Diese haben das Stadtplanungsbüro Zimmermann aus Köln damit beauftragt, die Planungsunterlagen zu erstellen. Diese wurden am 08.05.2007 an die Veraltung übermittelt und sind als Anlage 2 der Vorlage beigefügt. Um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben Ihr Bauvorhaben umzusetzten, soll ein Bebauungsplanverfahren in der Ortschaft Soller gem. § 13 a BauGB durchgeführt werden. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Gemeinderat die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in der Ortschaft Soller „Am Wolfsgraben“ gem. beigefügtem Plan (Anlage 2) zu beschließen. Das Verfahren ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen Auswirkungen auf den Haushalt: keine