Daten
Kommune
Vettweiß
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Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 15.05.2007
Fachbereich: III
Az.: Ch
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-10/2007
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 31.05.2007
Gemeinderat am 14.06.2007
- öffentlich -
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in der Ortschaft Soller "Am
Wolfsgraben"
Begründung:
Das Bauordnungsamt des Kreises Düren hat eine Bauvoranfrage zur Errichtung
eines Wohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Soller, Flur 21, Nrn. 155 und
235 trotz Ausweisung dieser Fläche in der Innenbereichssatzung nach § 34 (4)
BauGB abgelehnt mit der Begründung, dass dem Verfahren sowohl bauplanungs- als
auch baurodnungsrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
Die Bebauung soll im hinteren Bereich der Grundstücke erfolgen, wobei die
Erschließung des Grundstückes über einen Privatweg zur Straße „Am Wolfsgraben“
gegeben ist. Das Kreisbauordnungsamt befürchtet bei der Realilsierung des
Vorhabens hinsichtlich einer „Bebauung in zweiter Reihe“ negative Vorbildwirkungen.
Damit das Vorhaben dennoch realisiert werden kann, müsste ein Bebauungsplan für
diesen Bereich aufgestellt werden. Die Lage ist aus dem als Anlage beiegefügten
Plan ersichtlich
Gem. § 13 a (1) BauGB kann ein Bebauungsplan u.a. für Maßnahmen der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine
Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird.
Voraussetzung für die Anwendung des § 13 a BauGB ist, dass die Fläche im
Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen ist. Die betroffenen Grundstücke
sind im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche
ausgewiesen. Da der Bereich innerhalb der Ortslagenabgrenzung liegt, handelt es
sich auch um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13 a (2) Nr. 1 BauGB die Vorschriften
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Dem zufolgen bedarf es keiner
Umweltprüfung und keines Umweltberichtes. Ein Ausgleich ist ebenfalls nicht
erforderlich.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten
Verfahren sind somit gegeben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Grundstückseigentümer. Diese haben das
Stadtplanungsbüro Zimmermann aus Köln damit beauftragt, die Planungsunterlagen
zu erstellen. Diese wurden am 08.05.2007 an die Veraltung übermittelt und sind als
Anlage 2 der Vorlage beigefügt.
Um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben Ihr Bauvorhaben
umzusetzten, soll ein Bebauungsplanverfahren in der Ortschaft Soller gem. § 13 a
BauGB durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Gemeinderat die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in der
Ortschaft Soller „Am Wolfsgraben“ gem. beigefügtem Plan (Anlage 2) zu
beschließen. Das Verfahren ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
durchzuführen
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine