Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 5 zur Beschlussvorlage WP8-95/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
95 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45

Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Elsdorf und Bedburg Stand: 01.01.2002 1. Allgemeine Förderungsrichtlinien 1.1 Grundsätze der Jugendförderung Neben Elternhaus und Schule stellt das gesamte Spektrum der außerschulischen Jugendbildung einen eigenständigen Erziehungsbereich dar. Insbesondere Jugendverbände, Jugendgruppen sowie Sportvereine gestalten hier Lern- und Erlebnisfelder, in denen Kinder und Jugendliche Gemeinschaft erleben, Erfahrungen machen, Vorbilder finden und Fähigkeiten entwickelt bzw. ausgeprägt werden. Durch eine finanzielle Förderung der vielfältigen jugendpflegerischen Aktivitäten möchte das Kreisjugendamt (KJA) zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen im Sinne der Erziehungsziele unserer Gesellschaft beitragen 1.2 Allgemeine Vorschriften 1. Fördermittel müssen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme mit dem entsprechenden Vordruck des KJAs beantragt werden (kombinierter Antrags-/ Verwendungsnachweis). 2. Nach Ablauf der 4-Wochen-Frist werden Anträge/ Verwendungsnachweise nicht mehr berücksichtigt. 3. Das Kreisjugendamt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen. Sollte es Anlass zu Beanstandung geben, kann das KJA den Zuschuss zuzüglich den landesüblichen Zinsen zurückfordern. 4. Das Formblatt muss seitens des Antragstellers von zwei Unterschriftsbefugten (Trägervertreter und Leiter der Maßnahme) unterzeichnet werden. 5. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinien nicht begründet. 6. Zuschüsse können nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel gewährt werden. 7. Grundsätzlich können Zuschüsse nur bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der beantragten Maßnahmen gewährt werden. 8. Gefördert werden nur Personen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes haben oder nachweislich als Leiter oder Helfer für Jugendverbände und organisationen in Bedburg und Elsdorf tätig sind. 9. Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den Charakter der Tagung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen, daß sie prüffähig sind. Seite 1 von 7 10. Der Antragsteller muß eine den Bedürfnissen der Kinder/ Jugendlichen und allgemeinen pädagogischen und rechtlichen Grundsätzen entsprechende Betreuung und Programmgestaltung gewährleisten. Die Maßnahmen müssen ausschließlich jugendpflegerischen Zielen dienen. 11. Verhältnis TeilnehmerInnen - BetreuerInnen in der Regel: 5 - 8 9 - 16 2. TeilnehmerInnen TeilnehmerInnen = = 1 BetreuerIn 2 BetreuerInnen usw. Freizeitaktivitäten fördern Gemeinschaft, soziales Lernen sowie selbständiges Handeln der Teilnehmer und sollen durch entsprechende Vorbereitung und Betreuung zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen. Klassenfahrten sowie Fahrten in Verbindung mit kommerziellen Reiseveranstaltern können nicht gefördert werden. 2.1 Eintägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen/ Stadtranderholung Förderungsvoraussetzungen 1. Gefördert werden eintägige Freizeit- und Ferienaktivitäten von Jugendgruppen und Jugendverbänden (Ferienspiele, Tagungsausflüge, Besichtigungen u.a.) 2. Dauer: mindestens 6 Stunden 3. Teilnehmerzahl: mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer 4. Alter: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne Einkommen sind. Zuschuß: je Tag und Teilnehmer je Tag und Betreuer 2.2 = = 1,10 € 1,60 € Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen Förderungsvoraussetzungen 1. Gefördert werden mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen von Jugendgruppen und Jugendverbänden (Wochenendfahrten, Ferienfreizeiten, u.a.) 2. Dauer: 2 - 21 Tage 3. Teilnehmerzahl: mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer 4. Alter: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind. Zuschuß: je Tag und Teilnehmer je Tag und Betreuer Seite 2 von 7 = = 2,60 € 8,00 € 2.3 Internationale Jugendbegegnungen Ermöglichen das gegenseitige Kennenlernen unterschiedlicher Kultur, Geschichte und Lebensformen und sollen somit zu einem besseren Verständnis des Partnerlandes und zum Abbau von Vorurteilen beitragen. Förderungsvoraussetzungen 1. Gefördert werden Auslandsfahrten Jugendorganisationen. von Jugendgruppen, -gemeinschaften und 2. Dauer: 3 - 21 Tage 3. Teilnehmerzahl: mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer maximal 40 Teilnehmer einer Nation 4. Alter: in der Regel ab 14 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind. 5. Dem Antrag soll ein Einladungsschreiben des Gastgebers und ein ausführliches Programm beigefügt werden. 6. Das Programm muß ausreichende Möglichkeiten zum Kennenlernen des Partners und seiner Umwelt bieten, damit der Begegnungscharakter der Fahrt eindeutig erkennbar wird. Zuschuss: je Tag und Teilnehmer: je Tag und Betreuer: 5,00 € 8,00 € 3. Schulung und Bildung 3.1 Mitarbeiter- und Betreuerschulungen sollen den ehrenamtlichen Gruppenleiter qualifizieren und so auf seine Aufgabe vorbereiten, dass er die Anforderungen an eine zeitgemäße Jugendarbeit in pädagogischer und fachlicher Hinsicht erfüllen kann. Förderungsvoraussetzungen: 1. Gefördert werden ein- und mehrtägige Lehrgänge und Schulungen von anerkannten Jugendverbänden. 2. Dauer: 1 - 5 Tage / je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm 3. Teilnehmerzahl: bis zu 25 Teilnehmer 4. Alter: ab 14 Jahre Seite 3 von 7 5. dem Antrag muß ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt, Zielsetzung und Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt. Zuschuß: 1. Tagesveranstaltungen (ohne Übernachtung) je Tag und Teilnehmer 5,00 € 2. mehrtägige Veranstaltungen (mit Übernachtung) je Verpflegungstag und Teilnehmer 8,00 € Die Förderungssätze gelten auch für Referenten, Leiter und Betreuer. 3.2 Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen Junge Menschen sollen auf aktuelle Fragen in unserer Gesellschaft aufmerksam gemacht werden, um in persönlichen Lebensfragen zu einer eigenen Meinung zu gelangen sowie demokratische Entscheidungsprozesse verantwortlich mitbestimmen zu können. Darüber hinaus benötigen sie Impulse zu einer sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung. Förderungsvoraussetzungen: 1. Gefördert werden ein- und mehrtägige Seminare von anerkannten Jugendverbänden. 2. Dauer: 1-5 Tage/ je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm 3. Teilnehmerzahl: bis zu 25 Teilnehmer 4. Alter: ab 12 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind. 5. Dem Antrag muß ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt, Zielsetzung und Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt. Zuschuß: 4. 1. Tagesveranstaltungen (ohne Übernachtung) je Tag und Teilnehmer 5,00 € 2. mehrtägige Freizeit-/ Ferienmaßnahmen/ internat. Jugendbegegnungen 8,00 € Sonderzuschüsse Einen erhöhten Sonderzuschuss zu Freizeit- / Ferienmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen erhalten - behinderte Kinder - Kinder aus Familien, die Sozialhilfe beziehen - Kinder aus kinderreichen Familien (ab 3 Kinder) - Kinder aus Familien, die Arbeitslosenhilfe beziehen entsprechende Nachweise sind zu führen Seite 4 von 7 Zuschuß: 1. eintägige Freizeit-/ Ferienmaßnahmen je Tag und Teilnehmer 2. mehrtägige Freizeit-/ Ferienmaßnahmen/ internat. Jugendbegegnungen 8,00 € 8,00 € Der Teilnehmerbeitrag des betreffenden Kindes muss um den o.g. Förderbetrag reduziert werden. 5. Förderung von Gruppen und Einrichtungen 5.1 Jugendpflegematerial Zur Gestaltung eines jugend- und zeitgemäßen Freizeit- und Bildungsangebots benötigen Jugendverbände die erforderlichen Materialien und Ausstattungsgegenstände. Nicht gefördert werden Verbrauchsmaterialien, Uniformen und Ausrüstungsgegenstände, die keinen direkten Bezug zu jugendpflegerischen Aktivitäten haben Förderungsvoraussetzungen: 1. Gefördert werden allgemeine Jugendpflegematerialien der Jugendverbände, die Mitglied im Jugendring Elsdorf/ Bedburg sind. Die Jugendringe leiten einen Verteilervorschlag an das Jugendamt weiter. 2. Gefördert wird z.B. die Anschaffung von - Musikinstrumenten, Liederbüchern Film-, Bild- und Tongeräten Filmen, Dias und Tonträgern Büchern und Zeitschriften Fahrt- und Lagergeräten (z.B. Zelten) Werkzeugen für Werkarbeiten Spielgeräten Von der Förderung ausgeschlossen sind Gegenstände des persönlichen Bedarfs bzw. Verbrauchsmaterialen. 3. Die geförderten Gegenstände und Materialien müssen inventarisiert und nachgewiesen werden. Sie bleiben Eigentum des jeweiligen Jugendverbandes. 4. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendringe in Elsdorf und Bedburg. Entsprechende Vordrucke des Kreisjugendamtes gehen bis zum 31.03. d. J. an den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindejugendring, der einen Verteilervorschlag erarbeitet und dem KJA zur Entscheidung vorlegt. Zuschuß: Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerialien bei einem Mindestwert im Einzelfall von 50,00 € mit in der Regel 50 % der nachweisbaren Beschaffungskosten. Seite 5 von 7 5.2 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen Mit geringen finanziellen Hilfen soll die Selbsthilfe von Jugendgruppen angeregt werden, kleinere Instandsetzungsarbeiten in Eigenleistung durchzuführen, um auf unbürokratische Weise Räume für die Jugendarbeit zu schaffen bzw. zu erhalten. Förderungsvoraussetzungen 1. Gefördert werden Jugendverbände und Initiativgruppen, die mehrfach in der Woche Angebote für die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen durchführen. 2. Bezuschusst werden kleinere Instandsetzungsarbeiten, Ausstattungsgegenstände sowie Betriebskosten in geringem Umfang. 3. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendringe in Elsdorf und Bedburg. Entsprechende Vordrucke des Kreisjugendamtes gehen bis zum 31.03. d. J. an den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindejugendring, der einen Verteilervorschlag erarbeitet und dem KJA zur Entscheidung vorlegt. Zuschuß: Im Einzelfall werden Zuschüsse bis zur Höhe von 250,00 € gewährt. In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zur Höhe von 500,00 € gewährt werden. 6. Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG § 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. Innerdeutsche und internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen. Seite 6 von 7 § 12 Förderung der Jugendverbände (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. § 74 Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger (2) 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Seite 7 von 7