Daten
Kommune
Bedburg
Größe
95 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in
Elsdorf und Bedburg
Stand: 01.01.2002
1.
Allgemeine Förderungsrichtlinien
1.1
Grundsätze der Jugendförderung
Neben Elternhaus und Schule stellt das gesamte Spektrum der außerschulischen
Jugendbildung einen eigenständigen Erziehungsbereich dar. Insbesondere Jugendverbände,
Jugendgruppen sowie Sportvereine gestalten hier Lern- und Erlebnisfelder, in denen Kinder und
Jugendliche Gemeinschaft erleben, Erfahrungen machen, Vorbilder finden und Fähigkeiten
entwickelt bzw. ausgeprägt werden.
Durch eine finanzielle Förderung der vielfältigen jugendpflegerischen Aktivitäten möchte das
Kreisjugendamt (KJA) zu einer positiven Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen im Sinne
der Erziehungsziele unserer Gesellschaft beitragen
1.2
Allgemeine Vorschriften
1. Fördermittel müssen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme
mit dem entsprechenden Vordruck des KJAs beantragt werden (kombinierter Antrags-/
Verwendungsnachweis).
2. Nach Ablauf der 4-Wochen-Frist werden Anträge/ Verwendungsnachweise nicht mehr
berücksichtigt.
3. Das Kreisjugendamt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen.
Sollte es Anlass zu Beanstandung geben, kann das KJA den Zuschuss zuzüglich den
landesüblichen Zinsen zurückfordern.
4. Das Formblatt muss seitens des Antragstellers von zwei Unterschriftsbefugten
(Trägervertreter und Leiter der Maßnahme) unterzeichnet werden.
5. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinien nicht
begründet.
6. Zuschüsse können nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel gewährt
werden.
7. Grundsätzlich können Zuschüsse nur bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der
beantragten Maßnahmen gewährt werden.
8. Gefördert werden nur Personen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes haben oder nachweislich als Leiter oder Helfer für Jugendverbände und organisationen in Bedburg und Elsdorf tätig sind.
9. Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den Charakter der
Tagung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen, daß sie prüffähig sind.
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10. Der Antragsteller muß eine den Bedürfnissen der Kinder/ Jugendlichen und allgemeinen
pädagogischen und rechtlichen Grundsätzen entsprechende Betreuung und
Programmgestaltung gewährleisten. Die Maßnahmen müssen ausschließlich
jugendpflegerischen Zielen dienen.
11. Verhältnis TeilnehmerInnen - BetreuerInnen in der Regel:
5 - 8
9 - 16
2.
TeilnehmerInnen
TeilnehmerInnen
=
=
1 BetreuerIn
2 BetreuerInnen usw.
Freizeitaktivitäten
fördern Gemeinschaft, soziales Lernen sowie selbständiges Handeln der Teilnehmer und
sollen durch entsprechende Vorbereitung und Betreuung zu einer positiven
Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen. Klassenfahrten sowie Fahrten in
Verbindung mit kommerziellen Reiseveranstaltern können nicht gefördert werden.
2.1
Eintägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen/ Stadtranderholung
Förderungsvoraussetzungen
1. Gefördert werden eintägige Freizeit- und Ferienaktivitäten von Jugendgruppen und
Jugendverbänden (Ferienspiele, Tagungsausflüge, Besichtigungen u.a.)
2. Dauer:
mindestens 6 Stunden
3. Teilnehmerzahl:
mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer
4. Alter:
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne
Einkommen sind.
Zuschuß:
je Tag und Teilnehmer
je Tag und Betreuer
2.2
=
=
1,10 €
1,60 €
Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
Förderungsvoraussetzungen
1. Gefördert werden mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen von Jugendgruppen und
Jugendverbänden (Wochenendfahrten, Ferienfreizeiten, u.a.)
2. Dauer:
2 - 21 Tage
3. Teilnehmerzahl:
mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer
4. Alter:
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der
Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind.
Zuschuß:
je Tag und Teilnehmer
je Tag und Betreuer
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=
=
2,60 €
8,00 €
2.3
Internationale Jugendbegegnungen
Ermöglichen das gegenseitige Kennenlernen unterschiedlicher Kultur, Geschichte und
Lebensformen und sollen somit zu einem besseren Verständnis des Partnerlandes und
zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Förderungsvoraussetzungen
1. Gefördert werden Auslandsfahrten
Jugendorganisationen.
von
Jugendgruppen,
-gemeinschaften
und
2. Dauer:
3 - 21 Tage
3. Teilnehmerzahl:
mindestens 5 Teilnehmer und 1 Betreuer maximal 40
Teilnehmer einer Nation
4. Alter:
in der Regel ab 14 Jahre bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres/ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn
die Teilnehmer noch in der Ausbildung bzw. ohne eigenes
Einkommen sind.
5. Dem Antrag soll ein Einladungsschreiben des Gastgebers und ein ausführliches Programm
beigefügt werden.
6. Das Programm muß ausreichende Möglichkeiten zum Kennenlernen des Partners und
seiner Umwelt bieten, damit der Begegnungscharakter der Fahrt eindeutig erkennbar wird.
Zuschuss:
je Tag und Teilnehmer:
je Tag und Betreuer:
5,00 €
8,00 €
3.
Schulung und Bildung
3.1
Mitarbeiter- und Betreuerschulungen
sollen den ehrenamtlichen Gruppenleiter qualifizieren und so auf seine Aufgabe
vorbereiten, dass er die Anforderungen an eine zeitgemäße Jugendarbeit in
pädagogischer und fachlicher Hinsicht erfüllen kann.
Förderungsvoraussetzungen:
1. Gefördert werden ein- und mehrtägige Lehrgänge und Schulungen von anerkannten
Jugendverbänden.
2. Dauer:
1 - 5 Tage / je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm
3. Teilnehmerzahl:
bis zu 25 Teilnehmer
4. Alter:
ab 14 Jahre
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5. dem Antrag muß ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt, Zielsetzung und
Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt.
Zuschuß:
1. Tagesveranstaltungen (ohne Übernachtung)
je Tag und Teilnehmer
5,00 €
2. mehrtägige Veranstaltungen (mit Übernachtung)
je Verpflegungstag und Teilnehmer
8,00 €
Die Förderungssätze gelten auch für Referenten, Leiter und Betreuer.
3.2
Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
Junge Menschen sollen auf aktuelle Fragen in unserer Gesellschaft aufmerksam
gemacht werden, um in persönlichen Lebensfragen zu einer eigenen Meinung zu
gelangen sowie demokratische Entscheidungsprozesse verantwortlich mitbestimmen zu
können.
Darüber hinaus benötigen sie Impulse zu einer sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung.
Förderungsvoraussetzungen:
1. Gefördert werden ein- und mehrtägige Seminare von anerkannten Jugendverbänden.
2. Dauer:
1-5 Tage/ je Tag mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm
3. Teilnehmerzahl:
bis zu 25 Teilnehmer
4. Alter:
ab 12 Jahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres/ bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Teilnehmer noch in der
Ausbildung bzw. ohne eigenes Einkommen sind.
5. Dem Antrag muß ein Programm beigefügt werden, das über Inhalt, Zielsetzung und
Zeitrahmen der Veranstaltung Auskunft gibt.
Zuschuß:
4.
1. Tagesveranstaltungen (ohne Übernachtung) je Tag und Teilnehmer
5,00 €
2. mehrtägige Freizeit-/ Ferienmaßnahmen/ internat. Jugendbegegnungen
8,00 €
Sonderzuschüsse
Einen erhöhten Sonderzuschuss zu Freizeit- / Ferienmaßnahmen und internationalen
Jugendbegegnungen erhalten
- behinderte Kinder
- Kinder aus Familien, die Sozialhilfe beziehen
- Kinder aus kinderreichen Familien (ab 3 Kinder)
- Kinder aus Familien, die Arbeitslosenhilfe beziehen
entsprechende Nachweise sind zu führen
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Zuschuß:
1. eintägige Freizeit-/ Ferienmaßnahmen je Tag und Teilnehmer
2. mehrtägige Freizeit-/ Ferienmaßnahmen/ internat. Jugendbegegnungen
8,00 €
8,00 €
Der Teilnehmerbeitrag des betreffenden Kindes muss um den o.g. Förderbetrag reduziert
werden.
5.
Förderung von Gruppen und Einrichtungen
5.1
Jugendpflegematerial
Zur Gestaltung eines jugend- und zeitgemäßen Freizeit- und Bildungsangebots
benötigen Jugendverbände die erforderlichen Materialien und Ausstattungsgegenstände.
Nicht gefördert werden Verbrauchsmaterialien, Uniformen und Ausrüstungsgegenstände, die keinen direkten Bezug zu jugendpflegerischen Aktivitäten haben
Förderungsvoraussetzungen:
1. Gefördert werden allgemeine Jugendpflegematerialien der Jugendverbände, die Mitglied im
Jugendring Elsdorf/ Bedburg sind. Die Jugendringe leiten einen Verteilervorschlag an das
Jugendamt weiter.
2. Gefördert wird z.B. die Anschaffung von
-
Musikinstrumenten, Liederbüchern
Film-, Bild- und Tongeräten
Filmen, Dias und Tonträgern
Büchern und Zeitschriften
Fahrt- und Lagergeräten (z.B. Zelten)
Werkzeugen für Werkarbeiten
Spielgeräten
Von der Förderung ausgeschlossen sind Gegenstände des persönlichen Bedarfs bzw.
Verbrauchsmaterialen.
3. Die geförderten Gegenstände und Materialien müssen inventarisiert und nachgewiesen
werden. Sie bleiben Eigentum des jeweiligen Jugendverbandes.
4. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendringe in Elsdorf und
Bedburg. Entsprechende Vordrucke des Kreisjugendamtes gehen bis zum 31.03. d. J. an
den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindejugendring, der einen Verteilervorschlag erarbeitet und
dem KJA zur Entscheidung vorlegt.
Zuschuß:
Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerialien bei einem Mindestwert im
Einzelfall von 50,00 € mit in der Regel 50 % der nachweisbaren Beschaffungskosten.
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5.2
Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen
Mit geringen finanziellen Hilfen soll die Selbsthilfe von Jugendgruppen angeregt werden,
kleinere Instandsetzungsarbeiten in Eigenleistung durchzuführen, um auf
unbürokratische Weise Räume für die Jugendarbeit zu schaffen bzw. zu erhalten.
Förderungsvoraussetzungen
1. Gefördert werden Jugendverbände und Initiativgruppen, die mehrfach in der Woche
Angebote für die Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen durchführen.
2. Bezuschusst werden kleinere Instandsetzungsarbeiten, Ausstattungsgegenstände sowie
Betriebskosten in geringem Umfang.
3. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendringe in Elsdorf und
Bedburg. Entsprechende Vordrucke des Kreisjugendamtes gehen bis zum 31.03. d. J. an
den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindejugendring, der einen Verteilervorschlag erarbeitet und
dem KJA zur Entscheidung vorlegt.
Zuschuß:
Im Einzelfall werden Zuschüsse bis zur Höhe von 250,00 € gewährt.
In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zur Höhe von 500,00 € gewährt werden.
6.
Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG
§ 11 Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen
anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung
befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement
anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend der
Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und
gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,
kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. Innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen über 27 Jahre in angemessenem
Umfang einbeziehen.
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§ 12
Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter
Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst
organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer
angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch
an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre
Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck
gebracht und vertreten.
§ 74
Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
(2)
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel
bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
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