Daten
Kommune
Bedburg
Größe
56 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Jugendamt Rhein-Erft-Kreis
Richtlinien zur Förderung der offenen
Jugendeinrichtungen in Elsdorf und Bedburg
zuletzt geändert am 01.06.2007
(JHA-Beschluss 23.05.2007)
1. Allgemeine Grundsätze und Leitlinien
1.1 Pädagogische Ziele
Offene Jugendarbeit schafft Lern- und Erlebnisräume für Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende insbesondere im Alter zwischen 6 und 21 Jahren. Sie beteiligt sich an deren
Erziehung und Persönlichkeitsbildung im Verbund mit Familie und Schule. Innerhalb sowie
außerhalb der jeweiligen Einrichtungen planen und gestalten pädagogisch erfahrene
Bezugspersonen vielfältige Freizeitangebote, die sich sowohl an den Bedürfnissen
unterschiedlicher Zielgruppen orientieren, als auch von ihnen mitgestaltet werden.
Die jeweiligen Besucher/Teilnehmer sollen hierbei Impulse zu selbständigem,
mitverantwortlichem sowie tolerantem Handeln bekommen und erhalten bei Bedarf ein
individuelles sozialpädagogisches Hilfsangebot.
Unterstützende Maßnahmen in den Bereichen Freizeitgestaltung, Konfliktbewältigung oder
Lebensgestaltung muss die Offene Jugendarbeit insbesondere für solche Jugendlichen
leisten, die aufgrund eines problematischen sozialen Umfeldes Schwierigkeiten haben,
Beziehungen und Bindungen einzugehen und hinsichtlich ihrer Lebensbewältigung wenig
Hilfestellung innerhalb der eigenen Familie erfahren.
1.2 Tätigkeitsfelder
Offene Jugendarbeit umfasst im wesentlichen folgende Tätigkeitsfelder/Arbeitsbereiche:
-
Offene Arbeitsformen (ggf. Spielplatzbetreuung, - patenschaften)
Jugendkulturarbeit
Cliquenarbeit
Freizeitarbeit
Schulbezogene Angebote
Einzelhilfe und biographische Begleitung
Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
Geschlechtsbezogene Jugendarbeit
Medienbezogene Jugendarbeit
Interkulturelle Arbeit
Partizipation (Formen der Mitbestimmung sowie Mitgestaltung)
1.3 Transparenz / Kontrolle
Hinsichtlich ihrer Ziele, ihres Programmangebotes und ihrer Wirksamkeit, müssen die offenen
Einrichtungen einen stetigen Dialog mit Politik, Verwaltung, Öffentlichkeit und ihren
Zielgruppen führen.
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Jugendarbeit.doc
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Hierzu sind folgende Strukturen erforderlich:
-
Arbeitskreis mit den sozialpolitischen Sprechern der im Rat vertretenen Parteien, jeweils
einem Vertreter der Gemeindeverwaltung Elsdorf / der Stadtverwaltung Bedburg, des
Jugendhilfeausschusses bzw. Kreisjugendamtes, sowie Trägervertretern und Mitarbeitern
der jeweiligen Jugendzentren (sowohl in Elsdorf als auch in Bedburg).
-
Jahresbericht der jeweiligen Jugendeinrichtungen mit einer kurzen Darstellung der
wichtigsten Entwicklungen, Veränderungen und Probleme vor Ort
-
Einheitliche Produktbeschreibungen mit Angabe von Zielen, Kosten, Leistungsdaten sowie
den Auswertungsergebnissen regelmäßiger Besucherbefragungen, die von allen offenen
Jugendeinrichtungen mit einer bzw. mehreren hauptamtlichen Fachkräften zu erstellen
sind.
1.4 Vernetzung / Mobilität
Im Wege regelmäßiger Fachgespräche müssen die Mitarbeiter der Offenen Einrichtungen
einen Transfer von Informationen, Erfahrungen sowie Ausrüstung und Materialien
sicherstellen. Gemeinsame Veranstaltungen (Ferienspiele u.a.) und Veröffentlichungen sind
genauso erforderlich wie eine gute Kooperation mit Schulen und Jugendverbänden.
Offene Jugendarbeit darf sich nicht auf die „eigenen vier Wände“ beschränken, sondern muss
auf die Problemlagen im näheren Einzugsbereich reagieren können. Das erfordert ein hohes
Maß an Flexibilität und Mobilität der Mitarbeiter. Von den hauptamtlichen Fachkräften wird ein
Anteil mobiler Jugendarbeit erwartet, insbesondere in den Bereichen Cliquenarbeit (informelle
Jugendtreffs / Open-Air-Meetings), Freizeitarbeit sowie interkulturelle Jugendarbeit.
1.5. Öffnungszeiten am Wochenende
Da Jugendliche auch am Wochenende Räume für ihre Freizeitgestaltung suchen, darf sich das
Programmangebot nicht nur auf Werktage beschränken. Öffnungszeiten bzw. Aktivitäten am
Samstag und Sonntag sind insbesondere für Einrichtungen mit hauptamtlichen Fachkräften
unverzichtbar und können auch mit zusätzlichen Honorarkräften realisiert werden.
2. Förderung der Betriebskosten
2.1
Jugendfreizeiteinrichtungen, die als Offene Tür (OT), Kleine-Offene-Tür (KOT) oder
Teil-Offene-Tür (TOT) durch den Jugendhilfeausschuss des Erftkreises anerkannt
sind, erhalten einen Zuschuss zu den Betriebskosten.
2.2
Zu den Betriebskosten gehören alle Ausgaben, die unabdingbar für den Betrieb einer
offenen Jugendeinrichtung sind.
Hierzu zählen die Personalkosten der hauptamtlichen Fachkräfte sowie
nebenamtlichen Mitarbeiter (Honorarkräfte), soweit sie nach Umfang und Höhe
angemessen sind.
Als Betriebskosten gelten ferner die Kosten für die Bewirtschaftung, die laufende
bauliche Unterhaltung, Kosten für die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen,
sowie Programmkosten.
2.3
Zur Gesamtfinanzierung trägt der Träger mit einem angemessenen Eigenanteil bei.
Hierbei sollte der Eigenanteil mindestens 10 Prozent der Betriebskosten ausmachen.
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2.4
Die jeweiligen Förderbeträge richten sich nach der Verfügbarkeit der Haushalts-mittel
und können sich daher jährlich ändern. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 21.04.05
wurde die Höhe der Förderbeträge wie folgt festgelegt:
Offene Türen:
18.300,00 Euro
Kleine-Offene-Türen
7.870,00 Euro
Teil-Offene-Türen
1.900,00 Euro
(Hierbei handelt es sich um Förderbeträge des Kreisjugendamtes. Die jeweiligen Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltungen Bedburg & Elsdorf leisten darüber hinaus weitere Betriebskostenzuschüsse)
Die Förderung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Anerkennung erfolgen, wobei für jeden
Monat ab Eröffnung der Einrichtung 1/12 des Jahresfestbetrages gezahlt wird.
2.5
Definition: Mitarbeiter
Offene Tür
(OT)
Kleine-Offene-Tür
(KOT)
mindestens eine
hauptamtliche Fachkraft
(38,5 Std./Wo.)
eine hauptamtliche
Fachkraft
(19,25 Std./Wo.)
In begründeten Ausnahmefällen ist
der Einsatz von fachlich geeigneten
Honorarkräften unter Anleitung
einer hauptamtlichen päd. Fachkraft
möglich, sofern der JHA seine
Zustimmung gibt
Teil-Offene-Tür
(TOT)
2.6
in der Jugendarbeit
erfahrene ehrenamtliche
Mitarbeiter
Öffnungszeiten /
Raumangebot
Angebote
4- 5 Tage pro Woche
ein großer Freizeitraum
mindestens 30 Std./Wo. und mindestens zwei
zusätzl. Gruppenräume
2-3 Tage pro Woche
ein großer Freizeitraum
mindestens 14 Std./Wo. und möglichst ein
zusätzlicher
Gruppenraum
1-2 Tage pro Woche
mindestens 5 Std./Wo.
ein größerer
Freizeitraum
Antragsfristen / Verwendungsnachweise
Anträge zur Förderung der Betriebskosten sind bis zum 30.11. eines jeden Jahres für
das Folgejahr beim Jugendamt des Erftkreises zu stellen.
Verwendungsnachweise sind bis zum 28.02. eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr beim Jugendamt des Erftkreises einzureichen.
Einrichtungen mit hauptamtlichen Mitarbeitern (OT`s / KOT`s), müssen ihre
Verwendungsnachweise in Verbindung mit einer Produktbeschreibung einzureichen.
Bestandteil des Verwendungsnachweises ist eine rechtsverbindliche Erklärung, in der
die jeweiligen Träger den zweckgebundenen Einsatz der Mittel bestätigen.
3. Zuschüsse für Investitionen
3.1
Offene Jugendeinrichtungen (TOT`s, KOT`s, OT`s), die vom Jugendhilfeausschuss des
Erftkreises anerkannt sind, können für nachweislich erforderliche Umbauten,
Instandsetzungsarbeiten oder Renovierungsmaßnahmen einen Kreiszuschuss
beantragen.
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3.2
Der Zuschuss beträgt 10 Prozent der anerkannten Gesamtkosten, höchstens jedoch
25.000 Euro. Empfänger von Investitionskostenzuschüssen müssen rechtsverbindlich
erklären, dass die Einrichtung ihrem Verwendungszweck 20 Jahre erhalten bleibt.
3.3
Die Vergabe von Zuschüssen ist grundsätzlich davon abhängig, dass alle übrigen
Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Träger hat einen angemessenen
Teil der Kosten selbst aufzubringen.
3.4
Der Kreiszuschuss ist anteilig zurückzuzahlen, wenn die geförderte Einrichtung nicht
mehr die Zweckbestimmung erfüllt, für die der Zuschuss bewilligt wurde.
Zur Berechnung der Rückzahlungssumme bei evtl. Nutzungsänderung dient die
folgende Formel:
Anzahl der verbleibenden Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung und dem
Ablauf der Zweckbestimmung multipliziert mit 1/20 des Zuschussbetrages
3.5
Antragsverfahren
Anträge auf Bewilligung von Zuschüssen zu Investitionskosten sind formlos beim
Jugendamt des Erftkreises einzureichen.
Hinzuzufügen sind:
-
3.6
Kostenvoranschlag
Finanzierungsplan
kurze Beschreibung der erforderlichen Baumaßnahmen
Baupläne
Lageplan
Bewilligung und Auszahlung
Die Bewilligung der entsprechenden Zuschussbeträge erfolgt im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel durch den Jugendhilfeausschuss nach Maßgabe der
Richtlinien.
Zuschüsse dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn
- der Nachweis der gesicherten Vollfinanzierung vorliegt,
- durch eine rechtsverbindliche Erklärung die Zweckbindung bzw. die ggf. im
Bewilligungsbescheid gemachten Auflagen anerkannt werden,
- mit den Baumaßnahmen begonnen worden ist, wobei eine stufenweise Auszahlung
nach Baufortschritt möglich ist.
3.7
Verwendungsnachweis
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis gemäß Vordruck
vorzulegen.
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