Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 6 zur Beschlussvorlage WP8-95/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
56 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Beschlussvorlage (Anlage 6 zur Beschlussvorlage WP8-95/2011) Beschlussvorlage (Anlage 6 zur Beschlussvorlage WP8-95/2011) Beschlussvorlage (Anlage 6 zur Beschlussvorlage WP8-95/2011) Beschlussvorlage (Anlage 6 zur Beschlussvorlage WP8-95/2011)

öffnen download melden Dateigröße: 56 kB

Inhalt der Datei

1 Jugendamt Rhein-Erft-Kreis Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen in Elsdorf und Bedburg zuletzt geändert am 01.06.2007 (JHA-Beschluss 23.05.2007) 1. Allgemeine Grundsätze und Leitlinien 1.1 Pädagogische Ziele Offene Jugendarbeit schafft Lern- und Erlebnisräume für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende insbesondere im Alter zwischen 6 und 21 Jahren. Sie beteiligt sich an deren Erziehung und Persönlichkeitsbildung im Verbund mit Familie und Schule. Innerhalb sowie außerhalb der jeweiligen Einrichtungen planen und gestalten pädagogisch erfahrene Bezugspersonen vielfältige Freizeitangebote, die sich sowohl an den Bedürfnissen unterschiedlicher Zielgruppen orientieren, als auch von ihnen mitgestaltet werden. Die jeweiligen Besucher/Teilnehmer sollen hierbei Impulse zu selbständigem, mitverantwortlichem sowie tolerantem Handeln bekommen und erhalten bei Bedarf ein individuelles sozialpädagogisches Hilfsangebot. Unterstützende Maßnahmen in den Bereichen Freizeitgestaltung, Konfliktbewältigung oder Lebensgestaltung muss die Offene Jugendarbeit insbesondere für solche Jugendlichen leisten, die aufgrund eines problematischen sozialen Umfeldes Schwierigkeiten haben, Beziehungen und Bindungen einzugehen und hinsichtlich ihrer Lebensbewältigung wenig Hilfestellung innerhalb der eigenen Familie erfahren. 1.2 Tätigkeitsfelder Offene Jugendarbeit umfasst im wesentlichen folgende Tätigkeitsfelder/Arbeitsbereiche: - Offene Arbeitsformen (ggf. Spielplatzbetreuung, - patenschaften) Jugendkulturarbeit Cliquenarbeit Freizeitarbeit Schulbezogene Angebote Einzelhilfe und biographische Begleitung Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit Geschlechtsbezogene Jugendarbeit Medienbezogene Jugendarbeit Interkulturelle Arbeit Partizipation (Formen der Mitbestimmung sowie Mitgestaltung) 1.3 Transparenz / Kontrolle Hinsichtlich ihrer Ziele, ihres Programmangebotes und ihrer Wirksamkeit, müssen die offenen Einrichtungen einen stetigen Dialog mit Politik, Verwaltung, Öffentlichkeit und ihren Zielgruppen führen. C:\Dokumente und Einstellungen\local\Desktop\Kreisrichtlinien zur Förderung der Offenen Jugendarbeit.doc 2 Hierzu sind folgende Strukturen erforderlich: - Arbeitskreis mit den sozialpolitischen Sprechern der im Rat vertretenen Parteien, jeweils einem Vertreter der Gemeindeverwaltung Elsdorf / der Stadtverwaltung Bedburg, des Jugendhilfeausschusses bzw. Kreisjugendamtes, sowie Trägervertretern und Mitarbeitern der jeweiligen Jugendzentren (sowohl in Elsdorf als auch in Bedburg). - Jahresbericht der jeweiligen Jugendeinrichtungen mit einer kurzen Darstellung der wichtigsten Entwicklungen, Veränderungen und Probleme vor Ort - Einheitliche Produktbeschreibungen mit Angabe von Zielen, Kosten, Leistungsdaten sowie den Auswertungsergebnissen regelmäßiger Besucherbefragungen, die von allen offenen Jugendeinrichtungen mit einer bzw. mehreren hauptamtlichen Fachkräften zu erstellen sind. 1.4 Vernetzung / Mobilität Im Wege regelmäßiger Fachgespräche müssen die Mitarbeiter der Offenen Einrichtungen einen Transfer von Informationen, Erfahrungen sowie Ausrüstung und Materialien sicherstellen. Gemeinsame Veranstaltungen (Ferienspiele u.a.) und Veröffentlichungen sind genauso erforderlich wie eine gute Kooperation mit Schulen und Jugendverbänden. Offene Jugendarbeit darf sich nicht auf die „eigenen vier Wände“ beschränken, sondern muss auf die Problemlagen im näheren Einzugsbereich reagieren können. Das erfordert ein hohes Maß an Flexibilität und Mobilität der Mitarbeiter. Von den hauptamtlichen Fachkräften wird ein Anteil mobiler Jugendarbeit erwartet, insbesondere in den Bereichen Cliquenarbeit (informelle Jugendtreffs / Open-Air-Meetings), Freizeitarbeit sowie interkulturelle Jugendarbeit. 1.5. Öffnungszeiten am Wochenende Da Jugendliche auch am Wochenende Räume für ihre Freizeitgestaltung suchen, darf sich das Programmangebot nicht nur auf Werktage beschränken. Öffnungszeiten bzw. Aktivitäten am Samstag und Sonntag sind insbesondere für Einrichtungen mit hauptamtlichen Fachkräften unverzichtbar und können auch mit zusätzlichen Honorarkräften realisiert werden. 2. Förderung der Betriebskosten 2.1 Jugendfreizeiteinrichtungen, die als Offene Tür (OT), Kleine-Offene-Tür (KOT) oder Teil-Offene-Tür (TOT) durch den Jugendhilfeausschuss des Erftkreises anerkannt sind, erhalten einen Zuschuss zu den Betriebskosten. 2.2 Zu den Betriebskosten gehören alle Ausgaben, die unabdingbar für den Betrieb einer offenen Jugendeinrichtung sind. Hierzu zählen die Personalkosten der hauptamtlichen Fachkräfte sowie nebenamtlichen Mitarbeiter (Honorarkräfte), soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Als Betriebskosten gelten ferner die Kosten für die Bewirtschaftung, die laufende bauliche Unterhaltung, Kosten für die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen, sowie Programmkosten. 2.3 Zur Gesamtfinanzierung trägt der Träger mit einem angemessenen Eigenanteil bei. Hierbei sollte der Eigenanteil mindestens 10 Prozent der Betriebskosten ausmachen. C:\Dokumente und Einstellungen\local\Desktop\Kreisrichtlinien zur Förderung der Offenen Jugendarbeit.doc 3 2.4 Die jeweiligen Förderbeträge richten sich nach der Verfügbarkeit der Haushalts-mittel und können sich daher jährlich ändern. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 21.04.05 wurde die Höhe der Förderbeträge wie folgt festgelegt: Offene Türen: 18.300,00 Euro Kleine-Offene-Türen 7.870,00 Euro Teil-Offene-Türen 1.900,00 Euro (Hierbei handelt es sich um Förderbeträge des Kreisjugendamtes. Die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen Bedburg & Elsdorf leisten darüber hinaus weitere Betriebskostenzuschüsse) Die Förderung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Anerkennung erfolgen, wobei für jeden Monat ab Eröffnung der Einrichtung 1/12 des Jahresfestbetrages gezahlt wird. 2.5 Definition: Mitarbeiter Offene Tür (OT) Kleine-Offene-Tür (KOT) mindestens eine hauptamtliche Fachkraft (38,5 Std./Wo.) eine hauptamtliche Fachkraft (19,25 Std./Wo.) In begründeten Ausnahmefällen ist der Einsatz von fachlich geeigneten Honorarkräften unter Anleitung einer hauptamtlichen päd. Fachkraft möglich, sofern der JHA seine Zustimmung gibt Teil-Offene-Tür (TOT) 2.6 in der Jugendarbeit erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter Öffnungszeiten / Raumangebot Angebote 4- 5 Tage pro Woche ein großer Freizeitraum mindestens 30 Std./Wo. und mindestens zwei zusätzl. Gruppenräume 2-3 Tage pro Woche ein großer Freizeitraum mindestens 14 Std./Wo. und möglichst ein zusätzlicher Gruppenraum 1-2 Tage pro Woche mindestens 5 Std./Wo. ein größerer Freizeitraum Antragsfristen / Verwendungsnachweise Anträge zur Förderung der Betriebskosten sind bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr beim Jugendamt des Erftkreises zu stellen. Verwendungsnachweise sind bis zum 28.02. eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr beim Jugendamt des Erftkreises einzureichen. Einrichtungen mit hauptamtlichen Mitarbeitern (OT`s / KOT`s), müssen ihre Verwendungsnachweise in Verbindung mit einer Produktbeschreibung einzureichen. Bestandteil des Verwendungsnachweises ist eine rechtsverbindliche Erklärung, in der die jeweiligen Träger den zweckgebundenen Einsatz der Mittel bestätigen. 3. Zuschüsse für Investitionen 3.1 Offene Jugendeinrichtungen (TOT`s, KOT`s, OT`s), die vom Jugendhilfeausschuss des Erftkreises anerkannt sind, können für nachweislich erforderliche Umbauten, Instandsetzungsarbeiten oder Renovierungsmaßnahmen einen Kreiszuschuss beantragen. C:\Dokumente und Einstellungen\local\Desktop\Kreisrichtlinien zur Förderung der Offenen Jugendarbeit.doc 4 3.2 Der Zuschuss beträgt 10 Prozent der anerkannten Gesamtkosten, höchstens jedoch 25.000 Euro. Empfänger von Investitionskostenzuschüssen müssen rechtsverbindlich erklären, dass die Einrichtung ihrem Verwendungszweck 20 Jahre erhalten bleibt. 3.3 Die Vergabe von Zuschüssen ist grundsätzlich davon abhängig, dass alle übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Träger hat einen angemessenen Teil der Kosten selbst aufzubringen. 3.4 Der Kreiszuschuss ist anteilig zurückzuzahlen, wenn die geförderte Einrichtung nicht mehr die Zweckbestimmung erfüllt, für die der Zuschuss bewilligt wurde. Zur Berechnung der Rückzahlungssumme bei evtl. Nutzungsänderung dient die folgende Formel: Anzahl der verbleibenden Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung und dem Ablauf der Zweckbestimmung multipliziert mit 1/20 des Zuschussbetrages 3.5 Antragsverfahren Anträge auf Bewilligung von Zuschüssen zu Investitionskosten sind formlos beim Jugendamt des Erftkreises einzureichen. Hinzuzufügen sind: - 3.6 Kostenvoranschlag Finanzierungsplan kurze Beschreibung der erforderlichen Baumaßnahmen Baupläne Lageplan Bewilligung und Auszahlung Die Bewilligung der entsprechenden Zuschussbeträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch den Jugendhilfeausschuss nach Maßgabe der Richtlinien. Zuschüsse dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn - der Nachweis der gesicherten Vollfinanzierung vorliegt, - durch eine rechtsverbindliche Erklärung die Zweckbindung bzw. die ggf. im Bewilligungsbescheid gemachten Auflagen anerkannt werden, - mit den Baumaßnahmen begonnen worden ist, wobei eine stufenweise Auszahlung nach Baufortschritt möglich ist. 3.7 Verwendungsnachweis Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis gemäß Vordruck vorzulegen. C:\Dokumente und Einstellungen\local\Desktop\Kreisrichtlinien zur Förderung der Offenen Jugendarbeit.doc