Daten
Kommune
Bedburg
Größe
152 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
28.04.11, 18:00
Aktualisiert
28.04.11, 18:00
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Stadt Bedburg
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 / Bedburg
- Teilgebiet zwischen Feldstraße und Pfarrer-Bodden-Straße (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 19.04.2011
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
VORBEMERKUNGEN ......................................................................................................3
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung..............................3
1.2
Verfahren..................................................................................................................3
1.3
Rechtliche Grundlagen der Planung.........................................................................3
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .....................................3
2.1
Lage und Abgrenzung ..............................................................................................3
2.2
Bestand / Umgebung des Planbereiches .................................................................3
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG .............................................4
3.1
Landes- und Regionalplanung..................................................................................4
3.2
Betroffene Bebauungspläne .....................................................................................4
3.3
Sonstige Planwerke ..................................................................................................4
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN DER ÄNDERUNG ..........................................4
4.1
Änderung der Planzeichnung ...................................................................................4
4.2
Textliche Festsetzungen...........................................................................................5
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN .................................................5
5.1
Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild, Verkehr......................................5
5.2
Ver- und Entsorgung ................................................................................................5
5.3
Immissionen / Emissionen ........................................................................................5
5.4
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft .....................................................................5
5.5
Bergbau / Grundwassersituation ..............................................................................6
5.6
Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur ........................................................7
5.7
Sachgüter .................................................................................................................7
FLÄCHENBILANZ.............................................................................................................7
T4246.doc
Seite 2
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Für die Kindertagesstätte Feldmäuse in der Feldstraße in Bedburg sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Erweiterung der
Einrichtung um zwei Anbauten geschaffen werden.
Zur Umsetzung dieser Planung ist eine Anpassung der Baugrenzen in diesem Bereich
erforderlich. Die Bebauungsplanänderung dient damit dem Erhalt und Ausbau einer
optimalen Kinderbetreuung in Bedburg und insbesondere im Wohnquartier um die
Feldstraße. Aufgrund der verträglichen Erweiterung einer Bestandsimmobilie
unterstützt die Bebauungsplanänderung darüber hinaus eine nachhaltige Verdichtung
im Innenbereich und bestmögliche Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen unter
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
1.2
Verfahren
Gem. § 13 BauGB kann die Änderung des Bebauungsplans im Vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen sind hier
aufgrund der nur geringfügigen Erweiterung der überbaubaren Flächen gegeben. Im
Vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Zudem kann von
einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden. Die Stadt Bedburg wird das
Verfahren daher einstufig führen.
1.3
Rechtliche Grundlagen der Planung
Die Änderung des Bebauungsplanes stützt sich auf die aktuelle Bau- und
Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der
Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage und Abgrenzung
Das Plangebiet – Gemarkung Bedburg, Flur 3, Flurstücke 1580 und 1633 – befindet
sich in Bedburg, unmittelbar an der Feldstraße.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- Im Osten: durch die Flurstücke 1292 und 1698,
- Im Süden: durch die Flurstücke 1665,1666 und 1667
- Im Norden: durch die Feldstraße (Flurstück 1389)
- Im Westen: durch das Flurstück 1654
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2.2
Bestand / Umgebung des Planbereiches
Auf dem Plangebiet befindet sich eine Kindertagesstätte mit Spielmöglichkeit und
Rasenflächen im rückwärtigen Bereich. Der Änderungsbereich ist durch eine Hecke
bzw. einen Zaun eingefriedet. Die Erschließung erfolgt nördlich über die Feldstraße.
Das Gebäude ist eingeschossig mit Walmdach ausgeprägt, die Fassade ist mit Holz
verkleidet.
Das umliegende Gebiet ist geprägt durch Wohnnutzung in Einfamilienhaus- bzw.
vereinzelt in Mehrfamilienhausbauweise. Die unmittelbar angrenzenden Gebäude
stehen traufständig zur Straße und sind eingeschossig mit ausgebautem Dach
ausgebildet.
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3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Landes- und Regionalplanung
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan ist die Stadt Bedburg als Mittelzentrum eingestuft. Bis auf
die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten, die als Siedlungsbereiche dargestellt sind,
ist das Gemeindegebiet als ’Freiraum’ bzw. ’Waldgebiet’ ausgewiesen.
Regionalplan
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001,
sind die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten als allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
dargestellt. Das übrige Stadtgebiet ist als Agrar- und Waldbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als W – Wohnbaufläche
dargestellt. Aufgrund der Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale
Zwecke innerhalb von Wohngebieten (z.B. gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gilt die
Festsetzung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2
Betroffene Bebauungspläne
Für den Planbereich besteht der Bebauungsplan Nr. 50/Bedburg - Teilgebiet zwischen
Feldstraße und Pfarrer-Bodden-Straße - aus dem Jahr 1999, der für den
Änderungsbereich
Gemeindbedarfsfläche
festsetzt.
Um
das
bestehende
Kindergartengebäude definiert eine Baugrenze den überbaubaren Bereich.
Umgeben wird der Änderungsbereich durch ein Allgemeines Wohngebiet mit den
Festsetzungen 1 Vollgeschoss, Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, Firsthöhe maximal
12,0 m ü. OK Gelände und Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser. Zwischen
den Bauzeilen ist ein 4,0 m breiter Pflanzstreifen ausgewiesen (festgesetzt als Fläche
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem.
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB).
3.3
Sonstige Planwerke
Sonstige Planwerke sind nicht betroffen. Ein Landschaftsplan besteht nicht.
4.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN DER ÄNDERUNG
4.1
Änderung der Planzeichnung
Für die Kindertagesstätte Feldmäuse in der Feldstraße in Bedburg sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Erweiterung der
Einrichtung durch zwei Anbauten geschaffen werden.
Zur Umsetzung dieser Planung ist eine Anpassung der Baugrenzen in diesem Bereich
erforderlich. Denn der Ursprungsbebauungsplan sah eine enge, am Bestandsgebäude
orientierte Festsetzung der Baugrenzen vor.
Die nun der geänderten Planfassung zugrunde gelegte Baugrenzenanordnung
ermöglicht durch eine Gesamttiefe von 24,50 m eine bedarfsgerechte, verträgliche
Erweiterung der Kindertagesstätte in den rückwärtigen Gartenbereich. Die vordere
Baugrenze wird als Verlängerung des bestehenden Gebäudevorsprungs verlängert
und hält somit die Gebäudeflucht der angrenzenden westlichen Gebäudezeile ein.
Im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenzen werden die nach Bauordnungsrecht
erforderlichen Mindestabstandsmaße von 3,0 m eingehalten.
Die Änderung der Planzeichnung gewährleistet somit eine Optimierung der baulichen
Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
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Die sonstigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – die Geschossanzahl
sowie maximal zulässige Gebäudehöhe – werden gemäß Ursprungsbebauungsplan
übernommen. Ebenso wird die Bauweise „nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig“
beibehalten. Lediglich auf eine Festsetzung der Grundflächenzahl wird aus folgenden
Gründen verzichtet: Die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
sind Baugebieten zugeordnet und somit nicht (zwingend) für Gemeinbedarfsflächen
anzuwenden. Die Stadt macht hiervon Gebrauch, da bei maximaler Ausnutzung des
Baufensters die in der Umgebung bestehende Grundflächenzahl von 0,4 überschritten
wird. Zudem sollten in diesem Fall zusätzliche Versiegelungen falls erforderlich im
Spielplatzbereich nicht zwingend eingeschränkt werden. Denn hier wird dem Ausbau
einer optimalen Kinderbetreuung ein höheres Gewicht eingeräumt als einer
Einschränkung
der
baulichen
Nutzung,
zumal
hier
ökologische
und
landschaftspflegerische Gründe nicht entgegenstehen.
Durch die sonstigen Festsetzungen wird die städtebauliche Einfügung des Gebäudes
mit künftigen Anbauten ausreichend gewährleistet.
4.2
Textliche Festsetzungen
Die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 50 / Bedburg gelten
unverändert fort.
5.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
5.1
Städtebauliches Umfeld, Nachbarschaft, Ortsbild, Verkehr
Die Bebauungsplanänderung dient dem Erhalt und Ausbau einer optimalen
Kinderbetreuung in Bedburg und insbesondere im Wohnquartier um die Feldstraße.
Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld, Nachbarschaft und Ortsbild
werden durch die geringfügige Erweiterung nicht vorbereitet.
Aufgrund der verträglichen Erweiterung einer Bestandsimmobilie unterstützt die
Bebauungsplanänderung darüber hinaus eine nachhaltige Verdichtung im
Innenbereich und bestmögliche Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen.
Ebenso sind mit der Änderung keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr
verbunden.
5.2
Ver- und Entsorgung
Anschlüsse für die Versorgung und Entsorgung stehen in der Umgebung des
Plangebietes zur Verfügung. Die Entwässerung des bestehenden Kindergartens erfolgt
in das bestehende Mischkanalsystem in der Feldstraße.
5.3
Immissionen / Emissionen
Mit der Planänderung sind keine negativen Immissionen verbunden.
Nutzungen, die sich störend auf die Kindergartennutzung auswirken, sind nicht
bekannt.
5.4
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Mit der angedachten Planung werden heutige Freiflächen (Rasen- und Spielflächen)
durch die baulichen Erweiterungen versiegelt. Es handelt sich hierbei jedoch um ein
bereits bebautes und anthropogen überprägtes Grundstück, dessen bauliche
Weiterentwicklung zur bestmöglichen Ausnutzung bestehender Infrastruktur und
gleichzeitig zu einer Schonung des sonstigen Freiraums durch Nichtinanspruchnahme
anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller Standorte führt. Zudem
bleiben auch nach Realisierung Freiflächen bestehen.
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Durch die Planänderung wird das bestehende Baufenster (ca. 400 qm) um ca. 160 qm
vergrößert und somit ein Eingriff in Natur und Landschaft durch die Versiegelung heute
unbebauter Grundstücksteile vorbereitet. Im Verfahren zum Ursprungsbebauungsplan
Nr.
50
wurde
ein
Landschaftspflegerischer
Fachbetrag
mit
EingriffsAusgleichsbilanzierung erstellt und die Eingriffe des gesamten Plangebietes ermittelt
und durch einen Grünstreifen zwischen den Bauzeilen ausgeglichen. Aufgrund der
Geringfügigkeit des jetzt vorbereiteten Eingriffs (nur geringfügige bauliche Erweiterung,
keine ökologisch wertvollen Flächen) im Verhältnis zum bereits ausgeglichenen
Gesamtdefizit des Ursprungsbebauungsplanes verzichtet die Stadt Bedburg daher auf
weitere Maßnahmen zum Ausgleich.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Durch die zusätzliche Bebauung werden die heutigen Grünflächen und der
Lebensraum für Tiere und Pflanzen lediglich in einem untergeordneten Teilbereich
beeinträchtigt. Da diese bereits anthropogen vorgeprägt sind und als Rasen- und
Spielflächen keine hohe ökologische Wertigkeit aufweisen, werden keine gravierenden
Auswirkugen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen vorbereitet. Zudem sind mit der
Bebauung Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch
Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine gravierenden
negativen Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsänderung nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt,
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von
der Planung nicht betroffen.
5.5
Bergbau / Grundwassersituation
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Glesch 1“,
im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, vertreten durch
die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den vorliegenden Unterlagen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6
Bergbau und Energie in NRW, hat innerhalb der Änderungsfläche kein Abbau von
Rohstoffen stattgefunden.
Der Planänderungsbereich ist nach den vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit
Stand: 01.10.2009) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die
Änderungen
der
Grundwasserflurabstände
sowie
die
Möglichkeit
von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
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5.6
Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur
Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.
5.7
Sachgüter
Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
6.
FLÄCHENBILANZ
Der Änderungsbereich weist eine Größe von 1.258 qm auf. Das geänderte Baufenster
hat eine Größe von 564 qm gegenüber dem Baufenster von ca. 400 qm im
Ursprungsbebauungsplan.
Aachen und Bedburg, den 19.04.2011
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