Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
08.02.2011
Erstellt
03.02.11, 17:50
Aktualisiert
03.02.11, 17:50
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP81/2011
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
08.02.2011
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 50/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung
hier:
a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 BauGB
b) Offenlagebeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Zu a)
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt den Aufstellungbeschluss für die 1. vereinfachte
Änderung des Bebauungsplans Nr. 50/Bedburg gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
Zu b)
Der Stadtentwicklungsausschuss billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans nebst
Begründung und beschließt für den Bebauungsplan Nr. 50/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Erweiterung des Kindergarten „Feldmäuse“ an der
Feldstraße 43 in Bedburg vor. Der Kindergarten liegt im Bereich des rechtskräfitgen
Bebauungsplans Nr. 50/Bedburg. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Kindergartens
eine Baugrenze fest, die sich mit dem derzeitgen Bestand des Gebäudes deckt. Die Erweiterung
des Kindergartens erfordert daher eine Bebauungsplanänderung, in der durch ein erweiteres
Baufenster ein Spielraum zur Erweiterung ermöglicht wird. Die Grundzüge der Planung werden
durch diese Planänderung nicht berührt.
Eine Zulassung der Erweiterung durch eine Befreiung von der Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB
kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da im ursprünglichen Plan die Baugrenze bewusst
um den derzeitgen Bestand gelegt worden ist und damit eine Erweiterungsmöglichkeit des
Gebäudes – im Gegensatz zu umliegenden Wohngebäuden – vom Plangeber bisher nicht
vorgesehen ist.
Durch die Planänderung wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine UVP
durchzuführen ist, vorbereitet oder begründet, noch bestehen Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Es findet
daher das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB Anwendung.
Um einen schnellen Abschluss der Planung zu erreichen und damit eine zeitnahe Verwirklichung
der Erweiterung zu ermöglichen, wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Vielmehr soll
direkt die Offenlage der Planung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag angeführt zu entscheiden.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 12.01.2011
gesehen:
----------------------------------(Rainer Köster)
stellv. Fachbereichsleiter
Beschlussvorlage WP8-1/2011
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
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STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP8-1/2011
Sitzungsvorlage
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