Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
27.01.11, 17:50
Aktualisiert
27.01.11, 17:50
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP819/2011
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 40
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
01.02.2011
Betreff:
Mitteilungen Schule
- Anmeldeverhalten zu den Grundschulen 2011-2012
- 4. Schulrechtsänderungsgesetz
- Schulversuche
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
Begründung:
Anmeldeverhalten zu den Grundschulen 2011-2012
Gem. § 1 Absatz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule AO-GS erfolgt die Anmeldung
Schulneulinge deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, durch die Eltern
spätestens zum 15. November des Vorjahres an den gewünschten Grundschulen. Für
Schuljahr 2011 - 2012 werden 216 Pflichtkinder und 4 Antragskinder eingeschult;
Anmeldezahlen der jeweiligen Grundschulen sind nachfolgender Datei zu entnehmen:
der
bis
das
die
Pflichtkinder:
Pflichtkinder nach
nach
gesamt
Bedburg Kirdorf
Wohnort
nach
Kaster
nach
Kirchh.
nach
außerhalb
noch ohne
Anmeldung
von Bedburg
56
46
3
2
0
4
1
von Kirdorf
69
9
56
3
0
1
0
von Kaster
64
2
0
58
1
3
0
von Kirchherten
27
2
0
3
20
2
0
von außerhalb
0
Gesamt
0
216
59
59
66
21
10
1
Stand:30.12.2010
Antragskinder:
Antragskinder
gesamt
nach Bedburg nach Kirdorf
Wohnort
von Bedburg
von Kirdorf
von Kaster
von Kirchherten
Gesamt
nach Kaster
nach
Kirchherten
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
4
/
/
4
/
/
/
/
/
/
4
/
/
4
/
Stand:30.12.2010
Pflicht- und Antragskinder 2011-2012:
Pflicht +
Antrag nach
nach
Wohnort gesamt Bedburg
Kirdorf
220
59
59
nach
Kaster
70
nach
Kirchh.
21
nach
außerhalb
10
noch ohne
Anmeldung
1
Zum Vergleich das Anmeldeverhalten zum Schuljahr 2010-2011 (Vorjahr):
Pflichtkinder Vorjahr:
Pflichtkinder
gesamt
Wohnort
nach
Bedburg
nach
Kirdorf
nach
nach
Kaster Kirchh.
nach
außerhalb
noch ohne
Anmeldung
von Bedburg
52
41
2
4
2
2
1
von Kirdorf
59
7
49
1
1
1
0
von Kaster
74
7
0
66
1
0
0
von Kirchherten
33
1
0
6
26
0
0
von außerhalb
1
0
0
0
1
0
0
219
56
51
77
31
3
1
Gesamt
Stand 11.01.2010
Antragskinder:
Wohnort
Antragskinder
gesamt
nach Bedburg nach Kirdorf
nach Kaster
nach
Kirchherten
von Bedburg
3
3
0
0
0
von Kirdorf
3
0
3
0
0
von Kaster
2
0
0
2
0
von Kirchherten
1
0
0
0
1
Gesamt
9
3
3
2
1
Stand 11.01.2010
Wie im Vergleich der Anmeldezahlen zum Vorjahr ersichtlich, sind diese im Grundschulbereich
insgesamt stabil, wobei innerhalb der jeweiligen Grundschulstandorte gewisse `Verschiebungen´
erkennbar sind. Im Ergebnis kann jedoch festgehalten werden, dass die Grundschulen Kaster (3zügig) und Bedburg, Kirdorf (je 2-zügig) in ihren Zügigkeiten unverändert bleiben; Kirchherten
hingegen wird im Schuljahr 2011/ 12 mit lediglich 21 Kindern erstmals nur eine Eingangklasse
einrichten können. Der Richtwert für die Klassenfrequenz bei Grundschulen liegt bei 24 Kindern,
mit einer zulässigen Bandbreite von 18 - 30 Schülern, so dass - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt
- kein Handlungsbedarf erkennbar ist; dennoch wird die Verwaltung die Schülerzahlenentwicklung
insgesamt, sowie insbesondere auch betreffend des Grundschulstandortes Kirchherten kritisch im
Auge behalten. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass die
Fortschreibung des Schulentwicklungsplans (SEP) zwischenzeitlich an ein externes Planungsbüro
vergeben wurde.
Anmeldeverhalten zu den weiterführenden Schulen 2011-2012
Die Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen erfolgen im Zeitraum 14.02.2011 bis
02.03.2011. Da das Anmeldeverfahren somit erst nach der 1. Ausschusssitzung beginnt, wird über
die Anmeldezahlen in der nächsten Ausschusssitzung berichtet.
4. Schulrechtsänderungsgesetz:
Die Fraktion der SPD und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben im Juli letzten Jahres den
Gesetzesentwurf `Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen´ in den Landtag eingebracht. Am 8. Dezember hat der Schulausschuss im Landtag
zunächst einem Änderungsantrag zugestimmt, den SPD und Bündnis 90/ Die Grünen vorgelegt
hatten. In der Folge stimmte er dann dem geänderten Gesetzesentwurf zu. Das 4.
Schulrechtsänderungsgesetz wurde am 28.12.2010 verkündet und trat im wesentlichen am Tag
nach der Verkündung, am 29.12.2010, in Kraft. Die schulträgerrelevanten Änderungen werden
nachfolgend kurz dargestellt:
- Optionale Einführung der Schuleinzugsbezirke:
§ 84 Abs. 1 `Schuleinzugsbereiche´ wurde dahingehend verändert, dass der Schulträger nun für
jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als
Schuleinzugsbezirk bilden kann. Nach altem Recht, konnte der Schulträger dies nur für
Förderschulen, Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen.
Es handelt sich um eine „Kann“-Vorschrift, die dem Schulträger die Möglichkeit einräumt, durch
Schaffung von Schuleinzugsbezirken, die Schulanmeldungen an den Grundschulen zu steuern.
Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom
27.06.2006 die Schuleinzugsbezirke zum Schuljahr 2008/ 2009 abgeschafft wurden; die Stadt
Bedburg hat mit Beschluss des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom
19.09.2006 die Schuleinzugsbezirke bereits zum 01.08.2007 (Schuljahr 2007/ 2008) gem. Art 7
Absatz 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes, aufgehoben. Aus Sicht der Verwaltung
besteht keine Veranlassung Schuleinzugsbezirke wieder einzuführen, da `größere
Wanderungsbewegungen´ mit Aufhebung der Schuleinzugsbezirke nicht erkennbar sind;
diesbezüglich wird auf die Berichterstattungen der Verwaltung in den Fachausschusssitzungen
verwiesen.
- Kopfnotenwegfall:
§ 49 Absatz 2 Schulgesetz ist dahingehend geändert worden, dass Zeugnisse und
Schullaufbahnbescheinigungen künftig keine Noten zum Arbeits- und Sozialverhalten mehr
ausweisen werden. Diese Neuregelung gilt bereits für die Halbjahreszeugnisse des laufenden
Schuljahres 2010/ 2011. Auch die Schullaufbahnbescheinigungen für die Jahrgangsstufen 13,
die am 11.02.2011 bzw. am 14.01.2011 ausgegeben werden, dürfen keine Noten zum Arbeitsund Sozialverhalten mehr enthalten. Die entsprechenden Zeilen in den Zeugnissen sind
deswegen zu streichen. Im Übrigen können (nicht aus den bisherigen Notenstufen bestehende)
Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten künftig in Zeugnissen und Schullaufbahnen
aufgenommen werden, sofern die Schulkonferenz Grundsätze zu einer einheitlichen
Handhabung der Aussagen aufgestellt hat.
- Schulformempfehlung:
Die Grundschulen sprechen auch zukünftig mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine
Schulformempfehlung für die Sekundarstufe I in der bisherigen Form aus. Gemäß § 11 Absatz 4
Schulgesetz ist diese Schulformempfehlung für die Eltern jedoch nicht mehr verbindlich. Nach
Beratung durch die aufnehmende Schule melden die Eltern ihr Kind bei der Schulform ihrer
Wahl an; die Schulformempfehlung bleibt jedoch bei der Aufnahmeentscheidung
unberücksichtigt. Der Prognoseunterricht (Verfahren zur Feststellung der Eignung für eine
gewünschte Schulform) wird aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr fortgeführt. Aufgrund
des Vorranges des Gesetzes sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen soweit sie der
neuen Gesetzesregelung widersprechen nicht mehr anzuwenden und unverzüglich an die neue
Rechtslage anzupassen.
- Zusammensetzung der Schulkonferenz (Drittelparität):
§ 66 wird dahingehend geändert, dass die Drittelparität (wieder) eingeführt wird; dies dient zur
Wiederherstellung der gleichberechtigten Teilhabe in der Schulkonferenz. Lehrer, Eltern und
Schüler werden wieder gleichstark in der Schulkonferenz vertreten sein. Zuletzt hatten Eltern
und Lehrer eine große Mehrheit; die in § 66 Schulgesetz enthaltene Regelung zur
Zusammensetzung der Schulkonferenz (Drittelparität) tritt erst zum neuen Schuljahr 2011/ 2012
am 01.08.2011 in Kraft, so dass im laufenden Schuljahr keine Neuwahlen erforderlich sind.
Schulversuche:
- Gemeinschaftsschule und Abitur an Gymnasien nach 13 Jahren
In der Sitzung des Familien-, Bildungs-, und Sozialausschusses am 28.09.2010 wurde
verwaltungsseitig über die Schulversuche `Gemeinschaftsschule´ und `Abitur an Gymnasien
nach 12 oder 13 Jahren´ berichtet.
Gemeinschaftsschule:
In der Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses am 09.11.2010 wurde der
Beschluss gefasst, sich aufgrund der zur Zeit stabilen Schülerzahlen der Arnold-von-HarffSchule, Gemeinschaftshauptschule Bedburg und der städt. Realschule Bedburg, wie auch der
Aussagen der Schulleiter der drei weiterführenden Schulen, nicht an dem Schulversuch
`Gemeinschaftsschule´ zu beteiligen. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf
hin, dass die versuchsweise Einführung der Gemeinschaftsschule auf der Grundlage einer
sogenannten Experimentierklausel zwischenzeitlich einen Gutachterstreit über die
Verfassungsmäßigkeit des Schulversuches entfacht hat. Das Ministerium für Schule und
Weiterbildung des Landes NRW sieht sich durch das Gutachten, des vom Verband Bildung und
Erziehung NRW mit der Überprüfung der Rechtsgrundlagen beauftragten Professor Gusy, in
seiner Rechtsauffassung darin bestätigt, dass der Modellversuch Gemeinschaftsschule
verfassungsgemäß sei. Herr Gusy kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die
Einrichtung einer Gemeinschaftsschule als Modellversuch verfassungskonform ist. Sie verstoße
weder gegen die Verfassungsgarantie des gegliederten Schulsystems noch gegen mögliche
Bestandsgarantien einzelner Schulformen. Der Philologenverband, insbesondere die Vertretung
der Gymnasiallehrer hingegen, vertritt die Meinung, dass die Einrichtung einer
Gemeinschaftsschule verfassungswidrig ist. Dieser Standpunkt wird durch das Rechtsgutachten
von Professor Klaus Ferdinand Gärditz gestützt. Laut Professor Klaus Ferdinand Gärditz,
handelt es sich bei der Einführung der Gemeinschaftsschule um ein wesentliches
Schulreformvorhaben, das nicht mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar ist. Somit ist
nach Einschätzung von Prof. Gärditz die sogenannte Gemeinschaftsschule verfassungswidrig.
Trotz des Gutachterstreits über die Verfassungsmäßigkeit hat das Ministerium für Schule und
Weiterbildung des Landes NRW mit Presseerklärung vom 22.12.2010 mitgeteilt, dass zum
Modellversuch `Gemeinschaftsschule´ landesweit 19 Anträge auf Errichtung einer
Gemeinschaftsschule vorliegen.
Bis zum 22.12.2010 hatten folgende Kommunen einen Antrag gestellt: Altenbeken, Ascheberg,
Bad Honnef, Billerbeck, Blankenheim/ Nettersheim/ Dahlem, Bochum, Bornheim, Burbach,
Finnentrop, Kalletal, Stadt Köln (3 mal), Langenberg, Lippetal, Morsbach, Neuenrade,
Rheinberg und Sprockhövel.
Abitur nach 13 Jahren:
In der Sitzung des Familien-, Bildungs- Sozialausschuss am 09.11.2010 wurde berichtet, dass
das Silverberg-Gymnasium sich mit einstimmigen Beschluss der Schulkonferenz vom
05.10.2010 gegen eine mögliche Teilnahme an dem Schulversuch `Abitur nach 13 Jahren´
ausgesprochen hat. Dies entspricht dem Trend in ganz NRW; nach Presseberichterstattungen
haben sich die Gymnasien in NRW überwiegend gegen die Teilnahme an dem Schulversuch
`Abitur nach 13 Jahren´ entscheiden. Wie das Schulministerium am 06.01.2011 veröffentlichte,
liegen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Ende Dezember 2010 insgesamt 13 Anträge von
Schulträgern auf Teilnahme am Schulversuch `Abitur an Gymnasien nach zwölf oder 13 Jahren´
vor.
Folgende Gymnasien haben einen Antrag auf G9 gestellt: Amos Comenius Schule, Aachen,
Städtisches Gymnasium Beverungen, Carolinenschule Bochum, Städtisches Petrus-LeggeGymnasium, Brakel, Gymnasium Borbeck, Essen, Schalker Gymnasium, Gelsenkirchen,
Privatschulgymnasium Seilersee, Iserlohn, Städtisches Gymnasium Löhne, Geschwister-SchollGymnasium, Münster, Peter-Paul-Rubens-Gymnasium, Siegen
Folgende Gymnasien wollen G8 und G9 parallel anbieten:
Gymnasium Lohmar, Antoniuskolleg, Neunkrichen-Seelscheid, Gymnasium Petrinum, Dorsten.
Die Anträge werden derzeit im Schulministerium geprüft, eine Entscheidung soll bis Ende
Januar 2011 getroffen werden, damit die Anmeldeverfahren zum nächsten Schuljahr im Februar
2011 planmäßig durchgeführt werden können. Der Schulversuch beginnt im Schuljahr 2011/ 12
und hat eine Laufzeit bis zum Schuljahr 2023/ 24.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 24.01.2011
----------------------------------Keller
----------------------------------Kramer
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister