Daten
Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
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ENTWURF
Richtlinien
über die Vergabe von Aufträgen
der Stadt Bedburg
(Vergaberichtlinien)
gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 06.07.2010
1. Geltungsbereich
1.1
Die Vorschriften dieser Vergaberichtlinien sind auf alle Lieferungen und
Leistungen, auf alle Bauleistungen, die zugunsten der Stadt Bedburg
oder auf Rechnung der Stadt Bedburg zugunsten eines Dritten erbracht
werden sollen und auf alle freiberuflichen Leistungen anzuwenden.
1.2
Die Vergaberichtlinien sind auch anzuwenden, wenn die Finanzierungsmittel von anderer Stelle (z.B. Bund, Land) zur Verfügung gestellt werden.
Vergaberechtliche Vorschriften und Auflagen dieser Stellen sind gegenüber den Bestimmungen dieser Vergaberichtlinien vorrangig.
2. Rechtsgrundlagen
2.1
Für alle Entscheidungen, die eine Vergabe im Sinne der Ziffer 1.1 zum
Gegenstand haben, sind grundsätzlich entsprechend ihrem Gegenstand
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL),
die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
die EG-Richtlinien und die dazu ergangenen gesetzlichen Vorschriften, Bekanntmachungen und Erlasse des Bundes und des
Landes
und sonstige gesetzliche Bestimmungen, Erlasse und Richtlinien, die für das öffentliche Vergabewesen bedeutende Vorschriften beinhalten,
alle in ihrer jeweils geltenden Fassung, verbindlich.
2.2
Ergänzungen und Abweichungen von der VOL und der VOB können in
den zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in der Leistungsbeschreibung festgelegt werden, müssen jedoch die Ausnahme bleiben.
2.3
Alle Preisvereinbarungen müssen mit den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen.
-23. Bedarfsermittlung
Angebote sind erst einzuholen, wenn
3.1
3.2
3.3
3.4
genaue Ermittlungen des Bedarfs nach Art und Umfang,
erforderlichenfalls durchführbare Planunterlagen,
erforderliche Beschlüsse des Rates oder der zuständigen Ausschüsse
vorliegen und
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. Verpflichtungsermächtigungen vorliegen.
4. Vergabearten
4.1
Die Vergabearten nach VOL und VOB richten sich nach dem finanziellen
Wert der zu vergebenden Lieferung, Leistung oder Bauleistung. Für die
Ermittlung des Wertes sind Kostenschätzungen bzw. Kostenberechnungen heranzuziehen. Da ein „Kostenanschlag“ nach DIN 276 schon ein
Angebot darstellt, ist dieser Begriff im Stadium vor der Einleitung eines
Vergabeverfahrens zu vermeiden.
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-34.1.1
Öffentliche Ausschreibung
Im VOB-Bereich sind
Aufträge mit einem Auftragswert von über
-300.000 € im Tiefbau,
-150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton und
Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und
-75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen
grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
Im VOL-Bereich sind
Aufträge mit einem Auftragswert von über 50.000 €
grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
Öffentliche Ausschreibungen sind in mindestens einer Zeitschrift,
in denen die Ausschreibung von Aufträgen kostenlos möglich ist
und die von den nachfolgend aufgeführten Verlagen und Stellen
herausgegeben werden, zu veröffentlichen:
-
subreport Verlag Schawe GmbH, Buchforststraße 1 – 15,
51103 Köln
Baustellen Info-Dienst, Eisenlohr Verlag & Co., Wilhelmstr. 18, 70372 Stuttgart
Norddeutscher Wirtschaftsverlag GmbH – bauwirtschaftliche Informationen - , Faluner Weg 33, 24109 Kiel.
In den beiden örtlichen Tageszeitungen Kölner Stadt-Anzeiger
und Kölnische Rundschau erfolgt jeweils ein Hinweis auf die
Veröffentlichung.
Sofern die Stadt Bedburg von der Möglichkeit der elektronischen
Vergabe Gebrauch macht, ist eine Publikation in den o. a. Verlagen und Stellen entbehrlich.
Lediglich in den genannten örtlichen Tageszeitungen ist ein Hinweis auf die Veröffentlichung vorzunehmen.
Im Falle europaweiter Vergabeverfahren sind unter Beachtung
der entsprechenden Bekanntmachungsvorschriften zusätzlich
die erforderlichen Veröffentlichungen (z. B. im Amtsblatt der EG)
vorzunehmen.
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-44.1.2
Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
Im VOB-Bereich können
Aufträge über
-300.000 € im Tiefbau,
-150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton und
Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und
-75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen
nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb beschränkt ausgeschrieben werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der
VOB/A vorliegen.
Im VOL-Bereich können
Aufträge über
-50.000 €
nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb beschränkt ausgeschrieben werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der
VOL/A vorliegen.
4.1.3
Beschränkte Ausschreibung
Im VOB-Bereich sind
Aufträge über 30.000,-- EURO bis
-300.000 € im Tiefbau,
-150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton und
Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und
-75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen beschränkt auszuschreiben.
Im VOL-Bereich sind
Aufträge über 30.000,-- EURO bis 50.000,-- EURO
beschränkt auszuschreiben.
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-54.1.4
Zur Angebotsabgabe sind bei einer beschränkten Ausschreibung
nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb und bei beschränkter
Ausschreibung eine entsprechende Anzahl von Firmen - mindestens aber 3 Firmen und bei einem Auftragswert über 30.000
EURO 5 Firmen – je nach Art und Umfang des zu vergebenden
Auftrages aufzufordern.
4.1.5
Freihändige Vergabe
Aufträge
bis 30.000 EURO
können ohne Ausschreibung vergeben werden,
und zwar jeweils nach vorheriger Preisermittlung und Preisvereinbarung, deren Ergebnisse aktenkundig zu machen sind,
bis zu 5.000,-- EURO im VOB-Bereich und
bis zu 3.000,-- EURO im VOL-Bereich,
sowie jeweils nach Einholung von schriftlichen oder fernschriftlichen Angeboten bei mindestens drei in der Leistungsfähigkeit
vergleichbaren Firmen
über 5.000,-- EURO im VOB-Bereich und
über 3.000,-- EURO im VOL-Bereich.
Freihändige Vergabe darf darüber hinaus auf der Basis der einschlägigen VOL-Vorschriften stattfinden.
Hinsichtlich der VOB-Regelungen bezüglich der Zulässigkeit der
freihändigen Vergabe, weil sich eine kleine von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt, wird
festgelegt, dass die Summe aller Anschlussaufträge 20 % der –
wahrscheinlichen – Kosten des Hauptauftrages nicht übersteigt.
4.1.6
Sofern für Lieferungen und Leistungen, Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen die gültigen Schwellenwerte erreicht werden, ist ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.
Hierbei sind die speziellen Regelungen der VOL, der VOB sowie
der VOF anzuwenden.
4.1.7
Die festgelegten Wertgrenzen für nationale Vergaben beinhalten,
ebenso wie die für die europaweite Ausschreibung geltenden
Schwellenwerte, die jeweilige Mehrwertsteuer nicht.
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-64.1.8
Für sich wiederholende Leistungen ist für die Wahl der Vergabeart der Gesamtwert zugrunde zu legen (z. B. Jahreswert).
Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
Es ist unzulässig, Aufträge zu teilen, um die festgesetzten Wertgrenzen zu umgehen.
4.1.9
4.2
Bei losweiser Vergabe richtet sich die Vergabeart nach dem Gesamtwert.
Die Möglichkeit, ein umfassenderes Vergabeverfahren zu wählen als nach diesen Richtlinien vorgeschrieben (z. B. die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung in einem Fall, in dem
nach diesen Vorschriften nur eine freihändige Vergabe oder eine
beschränkte Ausschreibung erforderlich ist) bleibt selbstverständlich unbenommen, ist jedoch nicht verpflichtend, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßer Anwendung der VOB bzw. VOL erfordern dies.
Von den in Ziffer 4.1.1 bis 4.1.5 getroffenen Regelungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Eigenart der Lieferung, Leistung bzw.
Bauleistung oder besondere Umstände dieses nach den Verdingungsordnungen rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Abweichung trifft
¾ das für die Vergabeentscheidung zuständige Gremium
¾ bzw. der Bürgermeister in den Fällen des § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg in der jeweils gültigen Fassung. Der Bürgermeister kann die Befugnis auf Bedienstete der Stadt Bedburg
delegieren.
4.3
Aufträge zur Anschaffung einmaliger Kunstgegenstände können ohne
Ausschreibung vergeben werden. Die für Rat, Ausschüsse und Bürgermeister jeweils geltenden Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten.
4.4
Aufträge über Leistungen, denen die
¾ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder
¾ die Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW)
zugrunde zu legen ist, können nach vorherigen Preisermittlungen, deren
Ergebnisse aktenkundig zu machen sind, ohne Ausschreibung vergeben
werden. Die für Rat, Ausschüsse und Bürgermeister jeweils geltenden
Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten.
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-7-
5. Grundsätze für die Auswahl der Angebote und Bieter
5.1
Die Wertung der formal, rechnerisch und fachlich geprüften Angebote
hat ausschließlich nach den in den Verdingungsordnungen festgelegten
Kriterien zu erfolgen; gleiches gilt für die Zuschlagserteilung. Vergabefremde Aspekte dürfen nicht berücksichtigt werden.
Sind Angebote nach Art und Umfang gleich und deren Preise angemessen, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
5.2
Bei der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe ist
der Kreis der aufzufordernden Firmen möglichst zu wechseln.
Auswärtige Firmen sind in der Regel bei allen Ausschreibungen zu beteiligen. Sie sind im Auswahlverfahren den ortsansässigen Bietern gleichgestellt.
5.3
Leistungsverzeichnisse / -beschreibungen dürfen vor der Durchführung
des Vergabeverfahrens keinem möglichen Bieter ganz oder teilweise zur
Kenntnis gelangen.
Bei beschränkten Ausschreibungen ist der Kreis der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch
in Bezug auf Auskünfte über Firmen, die im Rahmen einer öffentlichen
Ausschreibung Verdingungsunterlagen erworben haben.
5.4
Alle Lieferungen und Leistungen, insbesondere nach der VOL, sind nach
Möglichkeit unter dem Gesichtspunkt einer weitgehenden Typenbeschränkung auszuschreiben, um die Kosten des Bedienungs- und Unterhaltungsaufwandes niedrig zu halten.
5.5
Angebote, die Merkmale des unlauteren Wettbewerbs tragen, sind auszuschließen.
Sofern bei Bewerbern Ausschließungsgründe nach § 8 Nr. 5 VOB/A bzw.
§ 7 Nr. 5 VOL/A vorliegen, können diese darüber hinaus für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren von städtischen Aufträgen ausgeschlossen
werden.
Die Entscheidung trifft der Bürgermeister.
6. Marktbeobachtung
Die Verwaltung hat den Auftragsmarkt laufend zu beobachten. Zur Erzielung
günstiger Ergebnisse ist der Zeitpunkt der Ausschreibung nach Möglichkeit der
Marktlage anzupassen.
7. Zuschlags- und Auftragserteilung
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-87.1
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Zuschlag regeln die
Hauptsatzung der Stadt Bedburg und die Zuständigkeitsregelung für den
Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg in ihren jeweils geltenden
Fassungen.
7.2
Die Befugnis zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen und
Aufträgen regelt der Bürgermeister.
7.3
Alle Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Nur in Fällen der Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf die
Auftragserteilung mündlich oder telefonisch erfolgen; eine schriftliche
Bestätigung der mündlich oder telefonisch erfolgten Auftragserteilung ist
in den genannten Fällen unverzüglich nachzuholen.
8. Sicherheitsleistungen
Bei beschränkter Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb sowie bei nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren nach europäischem Recht und bei freihändiger Vergabe sollen
in der Regel für die Vertragserfüllung keine Sicherheitsleistungen verlangt werden.
Für die vertragsmäßige Erfüllung aller übrigen zu vergebenden Leistungen –
hier insbesondere Bauleistungen – sollen in der Regel erst ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von mehr als € 100.000,00 Sicherheitsleistungen
verlangt werden, soweit dieses unter Beachtung der weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach VOB und VOL angezeigt ist.
9. Aufbewahrungspflichten
9.1
Jegliches Schriftgut über jede Auftragsvergabe ist aufzubewahren.
Zu dem aufzubewahrenden Schriftgut gehören insbesondere sachdienliche Unterlagen, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die
getroffenen Entscheidungen über die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe zu begründen.
9.2
Die Unterlagen sind grundsätzlich vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
9.3
In jedem Falle sind die Unterlagen – gegebenenfalls auch über die in
Ziffer 9.2 angegebenen vier Jahre hinaus - so lange aufzubewahren, bis
die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
der Stadt Bedburg die entsprechenden Haushaltsjahre geprüft hat. Soweit aufgrund des Prüfberichts eine Stellungnahme abzugeben ist bzw.
abgegeben wird, sind die Unterlagen dauernd aufzubewahren.
9.4
Abweichend von den Regelungen der Ziffern 9.2 und 9.3 sind Unterlagen
über Auftragsvergaben in Angelegenheiten, die mit finanziellen Mitteln
Dritter gefördert wurden, in jedem Falle dauernd aufzubewahren.
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-99.5
Unterlagen, die im Hinblick auf den erteilten Auftrag zur Klärung von
Rechten und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers Angaben enthalten, sind solange aufzubewahren, wie es im Einzelfall zur
Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, - unbeschadet der Regelungen über die dauernde Aufbewahrung von Unterlagen in den Ziffern 9.3 und 9.4 - mindestens aber zehn Jahre lang, erforderlich ist.
10. Nichtbeachtung der Vergabevorschriften / Verhalten bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bei anonymen oder offenen Anzeigen
10.1
Die Vergabevorschriften sind genau zu beachten. Für Schäden, die der
Stadt bei Verstößen gegen diese Verpflichtung entstehen, können die
betreffenden Dienstkräfte nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden.
10.2
Beim begründeten Verdacht von Preis- und sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie bei anonymen oder offenen Anzeigen
oder Hinweisen in Vergabesachen ist unverzüglich der Fachbereich IV –
Finanzen, Personal und Organisation - einzuschalten.
11. Schlussvorschriften
11.1
Bei allen Lieferungs- und Leistungsverträgen ist als Erfüllungsort in der
Regel Bedburg zu vereinbaren.
11.2
Bei allen Lieferungs- und Leistungsverträgen ist als Gerichtsstand Bergheim zu vereinbaren, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, der nicht zu
den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden
gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Diese Vereinbarung ist auch dann zu treffen, wenn der Auftragnehmer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
oder
Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens nach der Zivilprozessordnung
geltend gemacht werden.
12. Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien treten am 07.07.2010 in Kraft. Die nach Ziffer 4.2 der
Vergaberichtlinien gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom
06.11.2001 getroffenen Abweichungen bleiben bis auf Widerruf weiterhin in
Kraft.
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