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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-118/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
59 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-118/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-118/2010)

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Inhalt der Datei

Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Vorbericht 142. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft am 22.06.2010 in Ratingen Zu Punkt 5 der TO: Einheitslastenabrechnungsgesetz Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: kommunen-in-nrw.de Internet: www. kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: IV 902-04/2 wo/do zuständig: Beigeordneter Hamacher, Hauptreferent Wohland Durchwahl: 0211•4587-220/-255 31. Mai 2010 5.1 Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme. 5.2 Begründung: Am 04.02.2010 hat der Landtag das Einheitslastenabrechnungsgesetz in dritter Lesung mehrheitlich angenommen und verabschiedet. Ungeachtet der von den kommunalen Spitzenverbänden nachdrücklich vorgetragenen und auch in einer Anhörung am 13.01.2010 (das Protokoll ist abrufbar unter http://www.landtag.nrw.de/portal/ WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMA14/1039) von verschiedenen Sachverständigen bestätigten Bedenken ist der ursprüngliche Entwurf nicht mehr verändert worden. Zwischenzeitlich hat das Land auf der Grundlage dieses Gesetzes an alle Städte und Gemeinden Abrechnungsbescheide verschickt, aus denen sich entweder die Höhe einer noch vom Land zu leistenden Nachzahlung oder aber die Bestätigung des Verzichts auf eventuelle Rückzahlungsforderungen ergibt. Diese Bescheide sind nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden, so dass kein akuter Handlungsdruck hinsichtlich etwaiger Rechtsbehelfe zur Vermeidung der Bestandskraft der Bescheide gegeben ist. Diese Vorgehensweise war von der Geschäftsstelle im Vorhinein gegenüber dem Innenministerium angeregt worden, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Klagen bei sieben verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden muss. 5.2.1 Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände Die Auswirkungen des neuen Berechnungsmodus für die gegenwärtige und zukünftige Abrechnung der Einheitslasten sind erheblich. Nach unserer Auffassung wird die Einheitslast erheblich überzeichnet und in einer inakzeptablen Höhe bis zum Jahre 2019 im Grundsatz festgeschrieben. Diese Vorgehensweise kann angesichts der ohnehin prekären Haushaltssituation eines Großteils der nordrhein-westfälischen Kommunen und der drohenden bilanziellen Überschuldung zahlreicher Städten und Gemeinden nicht hingenommen werden. S. 1 v. 2 Vorbericht zu TOP 5 der 142. Sitzung des Finanzausschusses am 22.06.2010 in Ratingen S. 2 v. 2 Am 3. Februar hatte sich auch der Finanzausschuss des Städte- und Gemeindebundes in seiner letzten Sitzung mit dem Einheitslastenabrechnungsgesetz befasst und ist einhellig zu der Auffassung gelangt, dass nach wie vor gravierende rechtliche Bedenken gegen die Methodik der Berechnung der Höhe der Einheitslasten bestehen. Aus diesem Grunde hat sich der Ausschuss dafür ausgesprochen, diesen Aspekt des Gesetzes einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Nicht angegriffen werden soll dagegen die Regelung hinsichtlich der interkommunalen Verteilung, weil sich das Einheitslastenabrechnungsgesetz in diesem Punkt in dem Rahmen bewegt, den der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2007 als zulässig erachtet hat. Wie im Schnellbrief vom 08.02.2010 angekündigt, hat die Geschäftsstelle zwischenzeitlich auch Gespräche mit dem Städtetag NRW und dem Landkreistag NRW geführt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Mitglieder der beiden Schwesterverbände sich ebenfalls einhellig für eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes ausgesprochen haben. Gemeinsam mit dem Städtetag NRW und dem Landkreistag NRW wurde zudem ein Gespräch geführt mit den Vertretern derjenigen Kommunen, die bereits vor Verabschiedung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof NRW gegen das GFG 2007 anhängig gemacht hatten. Diese Kommunen werden sich voraussichtlich der Klage gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz anschließen und das Verfahren gegen das GFG 2007 beenden. Aus Sicht aller drei Spitzenverbände wäre es für die Signalwirkung eines Verfahrens gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz sehr zu begrüßen, wenn sich eine große Zahl von Kommunen diesem Verfahren anschlösse, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Partikularinteressen handelt, sondern um die Klärung einer Frage, die für die gesamte kommunale Familie von großer Bedeutung ist. 5.2.2 Umfrage zur Verfahrensbeteiligung Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte daraufhin eine Online-Umfrage gestartet, in der abgefragt wird, welche Stadt/Gemeinde sich der Klage gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz anschließen möchte bzw. ob für den Fall, dass keine unmittelbare Verfahrensbeteiligung gewünscht wird, die Bereitschaft zur solidarischen Mitfinanzierung der Verfahrenskosten besteht. Derzeit haben sich 155 Kommunen an der Umfrage beteiligt. Die Rückläufe lassen auf eine breite Unterstützung des Klageverfahrens schließen. 145 Kommunen sind zur solidarischen Mitfinanzierung der Verfahrenskosten bereit. Eine Klagebeteiligung wünschen 70 Kommunen. Eine Mitfinanzierung wurde von 10 Kommunen abgelehnt. Der Städtetag und der Landkreistag führen ebenfalls Umfragen gleichen Inhalts durch. Im Mai sollen dann die Ergebnisse der Umfragen zusammengeführt werden, um über das weitere Vorgehen zu beraten. Über aktuelle Entwicklungen wird in der Ausschusssitzung mündlich berichtet. Vorbericht zu TOP 5 der 142. Sitzung des Finanzausschusses am 22.06.2010 in Ratingen