Daten
Kommune
Bedburg
Größe
8,1 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Zweite Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Bedburg
(Vergnügungssteuersatzung)
vom xxx
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 950) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW. S.
712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) hat der
Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 06.07.2010 folgende Zweite Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 20.11.2008 beschlossen:
Artikel I
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5)
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und
b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
500 Euro
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.