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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-114/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
98 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-114/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-114/2010)

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Inhalt der Datei

(t/ 5tädte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen t 5tädte- und Gemeindebund NRW. Po5tfach 10 39 52. /too3o Düsseldorf Herrn Bürgermeister Gunnar Koerdt Stadt Bedburg Am Rathaus t 50181 Bedburg l,,lr"t',A{ Ar/f ßt Postfach 10 39 52.4oo3o Düsseldorf Ka iserswerther Stra ße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon C21-1..4587-t Telefax 0211.4587-2LlE-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de lnternet: www.kom m unen-in-nrw.de Aktenzeichen: lV/1 933-oo wo/do Ansprech pa rtner: Ha u ptreferent Woh 4 Du rchwa h I 30. April o2tt. 4587 la nd -z's zoro Haushaltsumfrage des StGB NRW 2o1o Steuersatz für die Besteuerung von sog. Gewaltspielautomaten in lhrer Stadt Sehr geehrter Herr Koerdt, tt aus der Rückmeldung lhrer Stadt zu der diesjährigen Haushaltsumfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW haben wir entnommen, dass in lhrer Vergnügungssteuersatzung ein Steuersatz für die Besteuerung sog. Gewaltspielautomaten von mehr als 1.ooo Euro festgesetzt ist. ln unserer Auswertung der Haushaltsumfrage und den entsprechenden Veröffentlichungen haben wir keinerlei Wertung vorgenommen. Wir möchten Sie aber intern darauf hinweisen, dass derart hohe Steuersätze im Falle einer juristischen Überprüfung lhrer Steuersatzung ein hohes Prozessrisiko bedeuten. Unzweifelhaft dürfen die sog. Gewaltspielautomaten zur Erreichung eines Lenkungszwecks auch einer erhöhten Besteuerung unterzogen werden. Das Lenkungsziel der erhöhten Besteuerung von ,,Cewaltspielautomaten" besteht darin, die Aufstellung dieser gewalt- und kriegsverherrlichenden Automaten einzudämmen. Hieran besteht auch angesichts des Gefahrenpotentials dieser Gewaltspielautomaten ein gewichtiges lnteresse der Allgemeinheit. Diese Automaten werden für eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich gemacht (vgl. hierzu auch Hamacher in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Kommentar, $ 3 Rz. 115 a). Allerdings darf das Vergnügungssteuerrecht nicht dazu verwendet werden, die Aufstellung solcher Apparate faktisch unmöglich zu machen. Steuersätze mit erdrosselnder Wirkung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Aus der bisher bekannten Rechtsprechung kann aus heutiger Sicht abgeleitet werden, dass eine Steuer auf ,,Gewaltspielautomaten" gem. S 7 Abs. 5 Ziffer 3 der Vergnügungssteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW bzw. der gleichlautenden Regelung aus lhrer Satzung bis zu einer Grenze von 4oo Euro auf jeden Fall ,,gerichtsfest" sein dürfte. S.1v.2 5.2v.2 Bundesweit gibt es auch zahlreiche Beispiele für erhöhte Steuersätze bis 5oo Euro, ohne dass hierzu allerdings Rechtsprechung bekannt wäre, die die Unbedenklichkeit dieser Steuersätze bestätigen würde. Steuersätze von 1.OOO Euro oder mehr pro Gewaltspielgerät dürften hingegen derzeit nicht mit dem Erdrosselungsverbot vereinbar sein. Wir empfehlen daher, bei sich bietender Gelegenheit den Steuersatz in lhrer Stadt für die Besteuerung von Gewaltspielautomaten auf 5oo Euro anzupassen. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag: (Andreas Wohland)