Daten
Kommune
Bedburg
Größe
98 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
Stichworte
Inhalt der Datei
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5tädte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
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5tädte- und Gemeindebund NRW. Po5tfach 10 39 52. /too3o Düsseldorf
Herrn Bürgermeister
Gunnar Koerdt
Stadt Bedburg
Am Rathaus t
50181 Bedburg
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ßt
Postfach 10 39 52.4oo3o Düsseldorf
Ka iserswerther Stra ße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon C21-1..4587-t
Telefax 0211.4587-2LlE-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de
lnternet: www.kom m unen-in-nrw.de
Aktenzeichen: lV/1 933-oo wo/do
Ansprech pa rtner: Ha u ptreferent Woh
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Haushaltsumfrage des StGB NRW 2o1o
Steuersatz für die Besteuerung von sog. Gewaltspielautomaten in lhrer Stadt
Sehr geehrter Herr Koerdt,
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aus der Rückmeldung lhrer Stadt zu der diesjährigen Haushaltsumfrage des Städte- und
Gemeindebundes NRW haben wir entnommen, dass in lhrer Vergnügungssteuersatzung
ein Steuersatz für die Besteuerung sog. Gewaltspielautomaten von mehr als 1.ooo Euro
festgesetzt ist. ln unserer Auswertung der Haushaltsumfrage und den entsprechenden Veröffentlichungen haben wir keinerlei Wertung vorgenommen. Wir möchten Sie aber intern
darauf hinweisen, dass derart hohe Steuersätze im Falle einer juristischen Überprüfung
lhrer Steuersatzung ein hohes Prozessrisiko bedeuten.
Unzweifelhaft dürfen die sog. Gewaltspielautomaten zur Erreichung eines Lenkungszwecks
auch einer erhöhten Besteuerung unterzogen werden. Das Lenkungsziel der erhöhten Besteuerung von ,,Cewaltspielautomaten" besteht darin, die Aufstellung dieser gewalt- und
kriegsverherrlichenden Automaten einzudämmen. Hieran besteht auch angesichts des Gefahrenpotentials dieser Gewaltspielautomaten ein gewichtiges lnteresse der Allgemeinheit.
Diese Automaten werden für eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich gemacht (vgl. hierzu auch Hamacher in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/
Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Kommentar, $ 3 Rz. 115 a).
Allerdings darf das Vergnügungssteuerrecht nicht dazu verwendet werden, die Aufstellung
solcher Apparate faktisch unmöglich zu machen. Steuersätze mit erdrosselnder Wirkung
sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.
Aus der bisher bekannten Rechtsprechung kann aus heutiger Sicht abgeleitet werden, dass
eine Steuer auf ,,Gewaltspielautomaten" gem. S 7 Abs. 5 Ziffer 3 der Vergnügungssteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW bzw. der gleichlautenden Regelung
aus lhrer Satzung bis zu einer Grenze von 4oo Euro auf jeden Fall ,,gerichtsfest" sein dürfte.
S.1v.2
5.2v.2
Bundesweit gibt es auch zahlreiche Beispiele für erhöhte Steuersätze bis 5oo Euro, ohne
dass hierzu allerdings Rechtsprechung bekannt wäre, die die Unbedenklichkeit dieser Steuersätze bestätigen würde. Steuersätze von 1.OOO Euro oder mehr pro Gewaltspielgerät dürften hingegen derzeit nicht mit dem Erdrosselungsverbot vereinbar sein.
Wir empfehlen daher, bei sich bietender Gelegenheit den Steuersatz in lhrer Stadt für die
Besteuerung von Gewaltspielautomaten auf 5oo Euro anzupassen.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag:
(Andreas Wohland)