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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
136 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS)) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS)) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS)) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS)) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 179/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung AbfS) vom 26. Oktober 2005 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 300 23.07.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 179/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Esser 23.07.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) vom 26. Oktober 2005 Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) vom 26. Oktober 2005 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV.NRW. S.460); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), der Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. 1 S. 2379) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW. S.708); sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. 1 S. 1786); hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 14 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. Sperrige Abfälle in diesem Sinne sind a. Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter, einem Durchmes- ser von maximal 15 cm und mit einer kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt oder in kompostierbaren Jutesäcken, b. Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken. Abfälle im Sinne des Satzes 1 können an der hierfür eingerichteten Kleinanlieferstelle angeliefert werden. Zulässig ist die Anlieferung im PKW oder mittels PKW-Anhänger. Die Menge darf 150 kg nicht überschreiten. Je Monat können maximal zwei Anlieferungen je angeschlossenem Grundstück erfolgen, pro Jahr können maximal sechs Anlieferungen je angeschlossenem Grundstück erfolgen. Anlieferungen durch beauftragte Gewerbebetriebe werden von dieser Regelung nicht erfasst“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Im Rahmen der Abfallbeseitigungsleistungen bietet die Stadt Wesseling ihren Bürgern die Möglichkeit, Gartenabfälle – Baum- und Strauchschnitt – neben der Sammlung über die Biotonne oder die Anmeldung und Abholung zu den im Abfallkalender genannten Grünschnittterminen, bei der Firma Poensgen im Gewerbegebiet in Berzdorf kostenfrei abzugeben. Der Betriebsausschuss wurde mit der Mitteilungsvorlage 277/2006 in seiner Sitzung am 23.11.2006 darüber informiert, dass es seit einiger Zeit Konflikte gibt, bei denen Grundstückseigentümer versuchen, Mehrmengen kostenfrei abzugeben. Die Betriebsleitung wollte die bisherige Regelung so verstanden wissen, dass die für die kommunale Kleinanlieferstelle definierten Mengen von Grünabfällen im Einzelfall in Anlehnung an die Satzungsregelung zur Sperrgutentsorgung ausgelegt werden, das bedeutet, dass für angeschlossene Grundstücke maximal zweimal monatlich und maximal sechsmal im Jahr Grünschnittmengen kostenfrei angeliefert werden können. Anlieferungen von Mengen, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind an der Kleinanlieferstelle nicht zulässig. Diese Auslegung führt nach wie vor zu Problemen mit uneinsichtigen Bürgern sowohl an der Annahmestelle des beauftragten Unternehmens als auch bei den Beratungen durch Mitarbeitern der Entsorgungsbetriebe Wesseling. 2. Lösung Aus diesem Grunde schlägt die Betriebsleitung eine zweifelsfreie Festlegung in der städtischen Abfallsatzung vor. Hiermit werden die Bedingungen zur Anlieferung eindeutig auf die Anlieferung mittels PKW oder PKWAnhänger beschränkt. Bei der Anlieferung mittels PKW gibt es keine Gewichtseinschänkung, da unterstellt werden kann, dass in einem normalen PKW keine übergroßen Mengen und Gewichte transportiert werden. Bei der Anlieferung mittels PKW-Anhänger muss eine Gewichtsbeschränkung erfolgen, da „PKW-Anhänger“ nicht ohne weiteres exakt beschrieben werden können. Die Festlegung auf 150 kg entspricht insofern der bisher geübten Praxis und der Erfahrung, dass mittels kleiner PKW Anhänger in etwa dieses Gewicht mit Grünabfällen transportiert werden kann. Anlieferungen von größeren Mengen mittels größerer Anhänger können aufgrund des Angemessenheitsgrundsatzes und aus Gründen der Gebührengerechtigkeit nicht zugelassen werden. Anlieferungen mit größeren Transportfahrzeugen werden ebenfalls eindeutig ausgeschlossen. Ferner wird die kostenfreie Anlieferung auf maximal zwei Anlieferungen pro Monat und auf maximal sechs Anlieferungen im Jahr beschränkt. Jede darüber hinaus gehende Anlieferung ist nicht zulässig. Anlieferungen durch beauftragte Gewerbetreibende sind ebenfalls nicht zulässig. Die private Annahme solcher von der Kleinanlieferstelle ausgeschlossener Grünabfälle durch den Betreiber des Wertstoffhofes bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. In Absatz 2 Ziffer a wurde der maximale Durchmesser für Strauchschnitt mit der Formulierung „einem Durchmesser von maximal 15 cm“ eingefügt. Alter Satzungstext § 14 Absatz 2 „Alte Fassung“ Neuer Satzungstext § 14 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. „(2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. Sperrige Abfälle in diesem Sinne sind Sperrige Abfälle sind diesbezüglich nur a) Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter und mit einer kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt oder in kompostierbaren Jutesäcken, a. Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter, einem Durchmesser von maximal 15 cm und mit einer kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt b) Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken. oder in kompostierbaren Jutesäcken, b. Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken. Abfälle im Sinne des Satzes 1 können an der hierfür eingerichteten Kleinanlieferstelle angeliefert werden. Zulässig ist die Anlieferung im PKW oder mittels PKW-Anhänger. Die Menge darf 150 kg nicht überschreiten. Je Monat können maximal zwei Anlieferungen je angeschlossenem Grundstück erfolgen, pro Jahr können maximal sechs Anlieferungen je angeschlossenem Grundstück erfolgen. Anlieferungen durch beauftragte Gewerbebetriebe werden von dieser Regelung nicht erfasst“ 3. Alternativen Grundsätzliche kostenpflichtige Annahme kompostierbarer Grünabfälle auch an der Kleinanlieferstelle. 4. Finanzielle Auswirkungen Bei konsequenter Anwendung der vorangehenden Satzungsregelung besteht die Möglichkeit, dass die Kleinanlieferstelle weiterhin Bestand haben kann. Andernfalls muss über einen Kostenbeitrag des Anliefernden nachgedacht werden. Die von der Betriebsleitung nicht gewünschte Auflösung der für den Wesselinger Bürger kostenfreien Kleinanlieferstelle würde die Entgelte zum jetzigen Zeitpunkt um rund 75.000 € / Jahr entlasten (rund 0,05 € / Liter Restmüllvolumen). Diese Lösung lässt sich nach den gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht ausweiten, weil sonst auch Entgeltzahler belastet werden, die die Kleinanlieferstelle nicht in Anspruch nehmen (können).